- Urtheil vom 29. Dezember 1892 in Sachen
Oechslin.
A. In der Sitzung des Kantonsrathes des Kantons Schaff
hausen vom 9. November 1891 kamen die Nachtragskredite für
die neue Straße Schaffhausen Büsingen zur Sprache. Zur Recht
fertigung der bei diesem Straßenbau eingetretenen Büdgetüber
schreitung wurde ausgeführt, man habe nicht voraussetzen können,
daß so hohe Summen für Expropriationen gefordert werden
würden. Nachdem Kantonsrath Freuler die Forderungen der ex
propriirten Anstößer als wohlbegründet vertheidigt hatte, ergriff
Kantonsrath J. Oechslin in Schaffhausen das Wort, bezeichnete
diese Ansprüche als ungerechtfertigt und rief schließlich aus: Das
ist Blutgeld, jeder Centime, der ausgegeben wird, so denkt das
Volk des Kantons Schaffhausen. Rechtsanwalt E. Ziegler,
(welcher ebenfalls Mitglied des Kantonsrathes ist), bezog, da er
(von drei Expropriaten) die größte Forderung gestellt und erst
instanzlich bereits 5000 Fr. zugesprochen erhalten hatte, diese
Aeußerung auf sich; er erhob wegen derselben, nachdem I. Oechs
lin sich geweigert hatte, den Ausdruck Blutgeld zurückzunehmen,
Klage wegen Verleumdung eventuell Beschimpfung. Der Beklagte
bestritt die Kompetenz der Gerichte, weil nach 13 des kantonalen
Verantwortlichkeitsgesetzes vom 30. Mai 1854 und der kantons
räthlichen Geschäftsordnung beleidigende Aeußerungen, welche Kan
tonsrathsmitglieder in ihren Voten thun, vom Kantonsrathe selbst
disziplinarisch zu behandeln seien, nicht aber vor den Richter ge
zogen werden können. Sowohl das Bezirksgericht Schaffhausen
durch Urtheil vom 14. Dezember 1891, als das schaffhauserische
Obergericht durch Entscheidung vom 25. Juni 1892 haben diese
Einwendung verworfen und den Beklagten wegen Beschimpfung
des Klägers nach 197 c St. G. kostenfällig zu einer Geldbuße
von 50 Fr. verurtheilt und die Beschimpfung als aufgehoben er
klärt. In den Entscheidungsgründen des obergerichtlichen Urtheils
ist ausgeführt: Die eingeklagte Aeußerung sei unzweifelhaft in
juriöser Natur und Jedermann habe dieselbe auf den Kläger be
ziehen müssen. Der Ausdruck Blutgeld habe die Bedeutung, daß
damit Geld bezeichnet werde, das Jemand wider alle Billigkeit
sich zahlen lasse, an dem gleichsam Blut klebe, das mit blutiger
Härte eingefordert werde. Eine Beleidigung liege in diesem Vor
wurfe unbedingt, allerdings nur eine Formalinjurie, nicht eine
Verleumdung, da dem Kläger nicht eine bestimmte, strafbare, un
sittliche oder unehrenhafte Handlung vorgeworfen worden sei. Nach
dem zur Zeit immer noch geltenden schaffhauserischen Strafgesetz
buche von 1859, welches die strafbaren Handlungen lediglich in
Verbrechen und Vergehen eintheile und die Dreitheilung in Ver
brechen, Vergehen und Uebertretungen nicht kenne, sei auch die
bloße Formalinjurie ein Vergehen und unterliege danach der ge
richtlichen Beurtheilung, auch wenn sie von einem Kantonsrathe
in seinem Votum ausgesprochen worden sei. Ob das Verant
wortlichkeitsgesetz, dessen Art. 13 die von den Kantonsrathsmit
gliedern im Rathe selbst begangenen Verbrechen und Vergehen
(im Gegensatze zu den der disziplinarischen Behandlung durch den
Kantonsrath vorbehaltenen bloßen Reglementsübertretungen) dem
Richter überweise, in dieser materiellen Bestimmung noch zu Recht
bestehe, fei gleichgültig. Denn auch wenn dies zu verneinen sein
sollte, so greife, mangels einer entgegenstehenden gesetzlichen Be
timmung, ganz einfach die allgemeine Regel Platz, daß auch
Vergehen, welche von Kantonsrathsmitgliedern in der Sitzung
begangen worden seien, dem ordentlichen Richter unterstehen. Es
möge dies der in andern Ländern und Kantonen bestehenden
parlamentarischen Redefreiheit widersprechen. Diese bestehe aber in
der schaffhauserischen Gesetzgebung nicht und dürfe nicht in die
selbe, dem klaren Wortlaute und Sinn zuwider, hineininterpretirt
werden.
B. Gegen die obergerichtliche Entscheidung ergriff J. Oechslin
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem An
trage: Das Bundesgericht wolle das Urtheil des Obergerichtes
Schaffhausen vom 25. Juni d. J. aufheben, da dasselbe mit der
Verfassung und Gesetzgebung des Kantons im Widerspruche steht
resp. garantirte Rechte verletzt. Zur Begründung führt er aus:
40 des schaffhauserischen Kantonsrathsreglementes bestimme:
Wenn ein Redner den parlamentarischen Anstand verletzt, nament
lich wenn er sich beleidigende Aeußerungen gegen die Versamm
lung oder deren Mitglieder erlaubt, so hat ihn der Herr Prä
sident zur Ordnung zu rufen. Auch ein Mitglied hat das Recht
gegen ein anderes vom Präsidenten den Ordnungsruf zu ver
langen. Erhebt das betreffende Mitglied Einsprache gegen den
Ordnungsruf, so entscheidet die Versammlung. Nach dieser Regle
mentsbestimmung stehe die Jurisdiktion in Ehrensachen seiner
Mitglieder dem Großen Rathe zu. Die Bestimmung beziehe sich
allerdings nicht auf eigentliche, schwere Verleumdungen, wohl aber
auf bloße Beschimpfungen. Die Redefreiheit der Großrathsmit
glieder sei nicht nur im Reglemente, sondern auch im Gesetze und
indirekt in der Verfassung anerkannt. Das kantonale Verant
wortlichkeitsgesetz vom 30. Mai 1854 bestimme: Verbrechen und
Vergehen, welche von Mitgliedern des Großen Rathes bezüglich
auf ihre Stellung verübt werden, fallen in das Gebiet des
Strafrechts. Für Reglementsübertretungen werden sie nach Maß
gabe des Reglements vom Großen Rathe selbst disziplinarisch
behandelt. Im Weitern sind die Mitglieder des Großen Rathes
für ihr Votum nur Gott und ihrem Gewissen verantwortlich
und es kann nie eine hierauf bezügliche Klage erhoben werden.
Diese Gesetzesbestimmung, welche unzweifelhaft noch zu Recht be
stehe, sei vom Obergerichte unrichtig angewendet worden; die
Auslegung, welche das Obergericht derselben gebe, sei eine so un
zuläßige und unrichtige, daß das angefochtene Urtheil wegen
Rechtsverweigerung aufgehoben werden müsse. Das Verantwort
lichkeitsgesetz als lex specialis weise Reglementsübertretungen zur
Erledigung an den Großen Rath; unter diesen Reglementsüber
tretungen könne schlechterdings nichts Anderes verstanden sein,
als Verletzung des parlamentarischen Anstandes, wozu, wie ins
besondere auch das Reglement ergebe, auch bloße Formalinjurien
gehören. Art. 37 K. V. sehe ausdrücklich vor, daß der Große
Rath selbst sich eine Geschäftsordnung gebe und es seien somit
die Rechte, die in dieser Geschäftsordnung, insbesondere durch
Art. 40 derselben, den Mitgliedern gewährleistet seien, auch ver
fassungsmäßig garantirt. Es hätte keinen Sinn gehabt, den Art.
37 cit. in die Kantonsverfassung aufzunehmen, wenn man nicht
dadurch wenigstens eine beschränkte Redefreiheit den Kantonsraths
mitgliedern hätte gewährleisten wollen. Es sei also auch Art. 37
K. V. verletzt; ebenso Art. 8 Abs. 2 K. V., welcher vorschreibe
daß Niemand seinem ordentlichen, durch die Verfassung oder die
Gesetze aufgestellten Richter entzogen werden dürfe. Denn für
bloße Formalinfurien, welche von Kantonsrathsmitgliedern während
der Verhandlungen begangen werden, sei, wie gezeigt, durch 13
des Verantwortlichkeitsgesetzes, der Große Rath selbst als Richter
aufgestellt.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt Rechts
anwalt E. Ziegler darauf an, in erster Linie, es sei der Rekurs
als ein unbegründeter gänzlich abzuweisen, eventuell es sei derselbe
nach konstanter Praxis, als verfrüht abzuweisen, der Rekurrent
sei zu einer angemessenen Entschädigung an den Rekursbeklagten
zu verurtheilen. Zur Begründung wird wesentlich ausgeführt:
Art. 40 der Geschäftsordnung für den Großen Rath beziehe sich
nur auf die gegenseitigen Beziehungen der Rathsmitglieder als
solcher; er habe nur Fälle im Auge, wo ein Rathsmitglied ein
anderes in dieser seiner Eigenschaft, z. B. mit Rücksicht auf ein
im Rathe abgegebenes Votum, verunglimpfe. Wegen Beleidigungen
dagegen, welche durch ein im Rathe abgegebenes Votum Jemanden,
in anderer Eigenschaft als in derjenigen eines Rathsmitgliedes,
zugefügt werden, sei der Beleidigte berechtigt, den ordentlichen
Richter anzurufen, selbst dann, wenn der Kantonsrathspräsident
den Injurianten zur Ordnung gerufen hätte. Diese Auffassung
ei von den schaffhauserischen Gerichten schon früher in Sachen
Walter gegen Uehlinger sanktionirt worden. Nach Art. 59 O. G.
sei ein staatsrechtlicher Rekurs nur dann zuläßig, wenn ein dem
Rekurrenten durch die Verfassung des Kantons Schaffhausen ge
währleistetes Recht verletzt sei. Eine Gesetzesverletzung genüge
hiefür nicht. Eine Verfassungsverletzung aber liege offenbar nicht
vor. Von einer Rechtsverweigerung könne nicht die Rede sein.
Damit von einer Rechtsverweigerung Seitens des Kantonsrathes
gesprochen werden könnte, hätte der Rekurrent doch zunächst diese
Behörde anrufen und begehren müssen, daß sie sich darüber aus
spreche, ob sie sich für zuständig erachte oder nicht. Dies habe er
aber nicht gethan. Die gerichtlichen Urtheile enthalten eine Rechts
verweigerung nicht. Art. 37 Abs. 1 K. V. sei nicht verletzt. Denn
der Große Rath habe sich konstituirt und habe sich eine Geschäfts
ordnung gegeben. Ebensowenig sei Art. 8 Abs. 2 K. V. verletzt.
Die Gegenpartei habe nie bestritten, daß Injurienklagen beim
Friedensrichter anzuheben und vom Bezirksgerichte erstinstanzlich
zu entscheiden seien. Diesen ordentlichen, durch Verfassung und
Gesetz aufgestellten Richter habe der Rekursbeklagte angerufen und
dieser Richter habe entschieden. Auch eine Gesetzesverletzung liege
nicht vor. Die kantonalen Gerichte haben vielmehr das kantonale
Gesetzesrecht richtig angewendet. Eventuell wäre der Rekurs jeden
falls verfrüht. Denn Beschwerden, welche sich lediglich auf Nicht
beachtung kantonaler Verfassungsbestimmungen beziehen, müssen
nach konstanter Praris vorerst bei den zuständigen kantonalen
Behörden angebracht werden. Der Rekurrent habe aber den Kan
tonsrath des Kantons Schaffhausen nicht angerufen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die schaffhauserische Kantonsverfassung enthält keine Be
stimmung, daß die Mitglieder des Großen Rathes für ihre im
Rathe gehaltenen Reden nicht gerichtlich verantwortlich gemacht
werden können, sondern nur dem Rathe selbst verantwortlich seien.
Dieser, allerdings in manchen schweizerischen und ausländischen
Verfassungen enthaltene, Grundsatz bildet demnach keinen Bestand
theil des schaffhauserischen Verfassungsrechtes. Aus Art. 37 Abs. 1
der schaffhauserischen Kantonsverfassung, wonach der Große Rath
sich selbst konstituirt, und sich eine Geschäftsordnung gibt, folgt
er offenbar nicht. Ebensowenig hat diese Verfassungsbestimmung
zur Folge, daß dadurch die Bestimmungen der großräthlichen Ge
schäftsordnung zu Vorschriften des Verfassungsrechtes erhoben
würden.
- Demnach liegt denn hier eine Verfassungsverletzung nicht
vor. Die Frage, ob die kantonalen Gerichte die Bestimmungen
der kantonalen Gesetze, speziell des Art. 13 des Verantwortlich
keitsgesetzes, oder der großräthlichen Geschäftsordnung verletzt
haben, entzieht sich an sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Die
kantonalen Gerichte gehen davon aus, daß nach schaffhauserischem
Rechte Handlungen, welche nach gemeinem Strafrechte strafbar
sind, wie die Beschimpfung, deßhalb nicht straflos und der Ver
folgung vor den ordentlichen Gerichten entzogen werden, weil sie
von Großrathsmitgliedern in Ausübung ihres Berufes begangen
wurden. Diese Annahme erscheint durchaus nicht als eine will
kürliche. Art. 13 des Verantwortlichkeitsgesetzes läßt dieselbe jeden
falls zu und auch Art. 40 der großräthlichen Geschäftsordnung
pricht (ganz abgesehen davon, ob derselbe gesetzlichen Regeln zu
derogiren vermöchte) nicht aus, daß Großrathsmitglieder für in
Ausübung ihres Berufes begangene strafbare Handlungen, wie
Beschimpfungen u. s. w., nur dem Großen Rathe verantwortlich
feien. Von einer Verletzung des Art. 8 Abs. 2 K. V. kann, nach
dem der Rekurrent für eine nach gemeinem Rechte strafbare Hand
lung vor den ordentlichen kantonalen Strafgerichten belangt wor
den ist, von vornherein keine Rede sein.
- Ob in der eingeklagten Aeußerung eine strafbare Beschim
pfung wirklich liege, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen.
Der Rekurrent hat selbst nicht behauptet, daß die sachbezügliche
Annahme der kantonalen Gerichte eine offenbar unmögliche sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.