- Urtheil vom 7. Oktober 1892 in Sachen Spühler.
A. In Nr. 63 des in Aarau erscheinenden Zeitungsblattes
Aargauer Nachrichten vom 15. März 1892 erschten folgender
Artikel: Zur Obergerichtswahl. (Eingesandt). Ihre satyrischen
Bemerkungen zur Wahl und Ablehnung des Herrn Strähl als
Oberrichter schießen nicht neben das Ziel. Neue Nominationen
aus der freisinnigen Parlei dagegen werden Sie wohl mit vielen
andern nur in der Weise einer kleinen Umschau auffassen. Diese
könnte noch auf mehrere freisinnige Juristen gelenkt werden.
Zur Stunde aber scheint mir etwas Anderes gebieterische Noth
wendigkeit zu sein. Zu wiederholten Malen ist einer der lang
jährigen Oberrichter öffentlich aufgefordert worden, sich von dem
Vorwurf der politischen Parteilichkeit zu reinigen. Auch hier
aber wird die Methode des absoluten Schweigens verfolgt. Ebenso
ist darauf hingewiesen worden, der Oberrichter thue seine Pflicht
nicht und wohne den Sitzungen nicht bei. Dieser möge sich
entschließen, abzutreten und dann wird es sich zeigen, ob sieben
Oberrichter mit der nöthigen Arbeitslust und Arbeitskraft die
Geschäfte bewältigen mögen oder nicht. Das scheint mir die
richtige Stellung zu sein, welche der große Rath und die poli
tischen Parteien der Wahlablehnung Strähl gegenüber einzu
nehmen haben. Andernfalls dürfte das Volk die Frage ent
scheiden. Im Zeitalter, da staatliche Defizite mit ausrangirten
Klavieren ungetreuer Verwalter und mit ausgestopften Vögeln
gedeckt werden wollten, ist vielleicht das Volk etwas besser über
eine zweckentsprechende Verwendung seiner Steuern und zu zah
lenden Gebühren orientirt. Wegen dieser Einsendung erhob
Oberrichter H. Rohr in Aarau gegen den Verleger und Redaktor
der Aargauer Nachrichten , J. J. Spühler in Aarau Injurien
klage, indem er zunächst im Präliminarverfahren die Anträge
stellte: a. die citirte Einsendung in Nr. 63 der Aargauer Nach
richten sei als für den Kläger injuriös zu erklären; b. J. J.
Spühler habe den Verfasser und Einsender derselben zu nennen,
die Originaleinsendung vorzulegen und seine bezüglichen Angaben
auf Verlangen eidlich zu erhärten. Im Bestreitungsfalle unter
Kostenfolge, andernfalls die Kosten zur Hauptsache. Der Beklagte
beantragte Abweisung der Klage unter Folge der Kosten. Er gab
zu, daß der eingeklagte Artikel sich auf den Kläger beziehe, bestritt
dagegen, daß derselbe injuriös sei. Rücksichtlich der Autorschaft
des Artikels behauptete der Anwalt des Beklagten, letzterer selbst
sei der Verfasser desselben. Der Beklagte präzisirte dies dahin,
die beiden ersten Absätze seien, wenn er sich recht erinnere, nicht
sein Produkt, sondern Einsendung eines Andern; hingegen von
dem Absatze an: Zur Stunde aber scheint mir etwas anderes
u. s. w. sei der Artikel vollständig seine Arbeit und stehe er
dazu. Der Kläger erklärte sich mit dieser Angabe über die Autor
schaft nicht einverstanden, sondern hielt an seinem Begehren, daß
der Beklagte den Einsender zu nennen, das Manuskript vorzulegen
und den Editionseid zu leisten habe, fest. Durch Entscheidung
vom 21. Mai 1892 erkannte das Bezirksgericht Aarau 1. Die
Einsendung in Nr. 63 der Aargauer Nachrichten vom 15. März
1892 betitelt zur Obergerichtswahl werde als für den Kläger
injuriös erklärt; 2. der Beklagte habe das Manuskript vorzu
legen und seine bezüglichen Angaben auf Verlangen des Klägers
eidlich zu erhärten; 3. über die Kosten werde im Endurtheil
entschieden werden. In der Begründung dieser Entscheidung
wird wesentlich ausgeführt: Nach langjähriger konstanter Praxis
zerfalle das Verfahren in Preßinjuriensachen im Kanton Aargau
in zwei Stadien, nämlich in dasjenige zur Ermittlung des Ver
fassers und Einsenders und alsdann in dasjenige gegen diese selbst
d. h. in das Hauptverfahren, wo die materiellen Parteianbringen
vorzutragen seien. Zunächst müsse aber untersucht werden, ob die
bezügliche Einsendung überhaupt für den Kläger injuriöser Natur
fei, abgesehen von der nominatio auctoris, der exceptio veri
tatis und allfälligen andern Einreden. Dies sei zu bejahen. Der
Beklagte bestreite es mit der Behauptung, der eingeklagte Artikel
enthalte nur einen Hinweis auf frühere dem Kläger in andern
Artikeln gemachte Vorwürfe und der Kläger hätte früher wegen
jener Artikel klagen können. Allein der vorliegende Artikel enthalte
nicht blos einen Hinweis auf jene frühern Vorwürfe, sondern
eine Wiederholung derselben und sei damit für den Kläger injuriös.
Die Anbringen, welche zu Leistung des Wahrheitsbeweises gemacht
werden wollen, können erst im Hauptverfahren berücksichtigt werden.
Was sodann das Präliminarbegehren 2 anbelange, so bezeichne sich
der Artikel selbst als ein Eingesandt . Dadurch habe der Redaktor
seinen Lesern ausdrücklich zu wissen gegeben, daß eben ein Dritter
und nicht er selber der Verfasser sei. Allerdings erkläre er nun,
wenn er sich recht erinnere, so seien zwar die beiden ersten Ab
sätze das Produkt eines Andern, das Weitere aber sein eigenes.
Da der Kläger aber diese Erklärung nicht acceptirt habe, so
müsse Beklagter verhalten werden, das Manuskript vorzulegen und
seine Angaben darüber eidlich zu erhärten. Dagegen könne dem
weitern Begehren um Nennung des Einsenders nicht entsprochen
werden, da der Redaktor die Autorschaft des inkriminirten Ab
schnittes des Artikels übernommen habe. Es sei nämlich nicht
außer Acht zu lassen, daß die beiden ersten Absätze sich mit der
Person des Klägers nicht beschäftigen und somit im obwaltenden
Prozesse nicht von Belang seien. Wären aber nicht nur die beiden
ersten Absätze, sondern noch andere Theile des Artikels das Pro
dukt eines Dritten, so hätte der Beklagte bei der Editions resp.
Eidesverhandlung und bei der Vorlage des Manuskriptes hierüber
weitere Angaben zu machen.
B. Gegen diese Entscheidung ergriff der Beklagte I. J. Spühler
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem An
trage: Das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Aarau sei
als ein mit dem Prinzipe der Preßfreiheit im Widerspruch stehen
des zu erklären und mit allen seinen Folgen aufzuheben, eventuell:
Es sei Dispositiv 2 zu streichen bezw. es sei als unstatthaft zu
erklären, daß der Beklagte seine eigene Aussage zu beschwören
habe. In der Rekursschrift wird zunächst ausgeführt, es sei dem
Kläger vor dem Erscheinen des eingeklagten Artikels wiederholt
in öffentlichen Blättern politische Parteilichkeit bei Ausübung des
Richteramtes und mangelhafte Erfüllung seiner Amtspflichten
vorgehalten, er auch aufgefordert worden, sich von dem Vorwurfe
der Parteilichkeit zu reinigen. Er habe auf diesen Vorwurf ge
schwiegen. Dieses Stillschweigen habe als Zugeständniß ausgelegt
werden müssen. Ein Redaktor dürfe die Mittheilungen auderer
Blätter und seiner Korrespondenten so lange für wahr halten,
als nicht das Gegentheil bewiesen oder glaubhaft gemacht sei.
Sofern aber wahr sei, was die fraglichen frühern Artikel dem Kläger
vorgehalten haben, so seien Uebelstände in der öffentlichen Ver
waltung vorhanden, welche zu rügen Recht und Pflicht der Presse
sei. Der eingeklagte Artikel sei nicht in beleidigender Form ge
schrieben; er halte sich blos darüber auf, daß ein aargauischer
Oberrichter sich politische Parteilichkeit zu wiederholten Malen
vorhalten lasse, ohne sich zu reinigen, ja sogar schweige, nachdem
er öffentlich mehrmals aufgefordert worden sei, sich zu reinigen;
er weise im Fernern blos darauf hin, daß dem fraglichen Ober
richter auch in anderer Beziehung Vorwürfe gemacht worden
seien und gebe der Ueberzeugung Ausdruck, daß hier Abhülfe am
Platze sei und solche Dinge nicht einfach todtgeschwiegen werden
dürfen. Darin könne niemals eine Injurie gefunden werden,
sondern liege nur eine erlaubte Kritik, deren Bestrafung mit dem
Prinzipe der Preßfreiheit unvereinbar sei. Im Weitern behauptet
der Rekurrent, es sei dasjenige, was dem Kläger in den frühern
Artikeln vorgehalten worden sei, wahr und bei der Gerichtsver
handlung stillschweigend zugestanden worden. Der Wahrheitsbe
weis sei also bereits geleistet. Eine weitere inquisitio sei daher
unnütz. Aus dem angefochtenen Urtheile gehe hervor, daß in der
aargauischen Rechtsprechung nicht nach bestehenden festen, vom
Volke genehmigten Normen, sondern nach einer ungesetzlichen
Praxis, Urtheile gefällt werden. Eine solche Rechtsprechung sei
ein Einbruch in die fundamentalsten Grundsätze des Rechts und
der Freiheit. Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils widerspreche
den Grundsätzen der Preßfreiheit, die in dem Satze gipfeln: Ein
wegen Preßvergehens Angeklagter darf nicht nach schlechterem als
dem gemeinen Rechte behandelt werden. Nach dem angefochtenen
Urtheile müßte aber der Rekurrent über seine strafrechtliche Schuld
eidlich aussagen; das sei ungesetzlich. Nirgends werde im aargau
ischen Strafrechte die eidliche Bestätigung des Geständnisses ver
langt. Ferner sei es anerkanntermaßen ein Postulat der Preßfrei
heit, daß gegebenen Falls von allen mitwirkenden Personen nur
eine strafrechtlich verantwortlich gemacht werde und daß, wenn der
Verfasser der Schrift geständig vor den Richter gestellt werde,
dieser allein hafte. Nun habe der Rekurrent erklärt, daß er der
Verfasser sei und damit habe sich die Gegenpartei zu begnügen.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt
der Rekursbeklagte H. Rohr: Es sei die Beschwerde als eine
unbegründete abzuweisen unter Kostenfolge. Er führt aus: Das
Bundesgericht habe die Frage, ob der inkriminirte Artikel eine Ehr
verletzung im Sinne des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes enthalte,
an sich nicht zu prüfen; es könne nur dann einschreiten, wenn
eine offenbar berechtigte, kein Rechtsgut verletzende Meinungs
äußerung, z. B. eine den staatlichen Behörden mißliebige Kritik
öffentlicher Zustände mißbräuchlich mit Strafe belegt und dadurch
das Prinzip der Preßfreiheit verletzt worden sei. Der Rekurrent
behaupte dieß nun allerdings; allein der einem Obergerichts
mitgliede gemachte Vorwurf, es thue seine Pflicht nicht und ver
walte die Rechtspflege politisch parteilich, enthalte offenbar, sofern
dessen Wahrheit nicht bewiesen werde, eine strafbare Injurie.
Darüber lasse sich vernünftigerweise nicht streiten. Der Einwand,
der eingeklage Artikel enthalte den Vorwurf der Pflichtverletzung
und Parteilichkeit nicht selbst, sei, nach der ganzen Haltung des
Artikels, offenbar unbegründet. Mit der Anrufung anderer Artikel
die das gleiche gesagt haben sollen, könne sich der Rekurrent
nicht rechtfertigen. Der Rekursbeklagte sei berechtigt, jeden Artikel
einzuklagen, der ihn besudle. Die sämmtlichen gegen den Rekurs
beklagten gerichteten, diesem bis dahin noch meist unbekannt
gewesenen Artikel, entstammen übrigens wohl so ziemlich der
gleichen Quelle. Der Einsender des eingeklagten Artikels sei ent
weder der Vater aller jener Artikel oder stehe doch mit dem oder
den Verfassern derselben im Bunde. Daß das eingeleitete Vorver
fahren zuläßig sei, habe das Bundesgericht schon wiederholt aner
kannt. Das Editionsbegehren sei in concreto um so mehr gerecht
fertigt, als der Rekurrent selbst den eingeklagten Artikel als
Einsendung bezeichnet habe. Jedes Strafverfahren habe die
Aufgabe den wahren Schuldigen zur Strafe zu ziehen. Daß die
Preßfreihet postulire, der Beleidigte müsse sich mit einem bloßen
Strohmann begnügen, sei offenbar unrichtig. Auf den Wahrheits
beweis habe sich der Rekursbeklagte bis jetzt gar nicht eingelassen,
da darüber erst im Hauptverfahren zu entscheiden sei. Er weise
übrigens die ihm gemachten verleumderischen Zulagen energisch
zurück.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Die angefochtene Entscheidung qualifizirt sich nicht als
Endurtheil; sie spricht nicht aus, daß der Rekurrent wegen des
eingeklagten Artikels einer durch das Mittel der Druckerpresse
begangenen Ehrverletzung schuldig und deßhalb mit Strafe zu
belegen sei; sie enthält nur, einerseits (in Dispositiv 1) den
Ausspruch, daß der eingeklagte Artikel für den Kläger objektiv
beleidigend sei und daß somit Grund zur Eröffnung eines ge
richtlichen Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Thäterschaft
vorliege; andrerseits (in Dispositiv 2) eine prozeßuale Auflage
an den Beklagten.
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Wie nun das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung
in Sachen Jäger gegen Lehmann vom 10. Mai 1889 (Amtliche
Sammlung XV, S. 60 Erw. 2) ausgesprochen hat, ist der staatsrecht
liche Rekurs wegen Verletzung der Preßfreiheit nicht nur gegen
Endurtheile sondern auch gegen prozeßuale Auflagen statthaft,
welche mit dieser verfassungsmäßigen Gewährleistung im Wider
spruche stehen. Insoweit sich also der Rekurs gegen die in
Dispositiv 2 des angefochtenen Entscheides enthaltene Auflage
richtet, ist derselbe nicht verfrüht.
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Dagegen erscheint in dieser Richtung der Rekurs als unbe
gründet. Durch Dispositiv 2 des angefochtenen Entscheides wird
dem Rekurrenten nicht, wie dieser unterstellt und wie allerdings
unzuläßig wäre, aufgegeben, seine Aussage, daß er der Verfasser
des auf den Kläger bezüglichen Theiles des eingeklagten Artikels
sei, zu beschwören; vielmehr wird ihm dadurch nur auferlegt, das
Mannskript vorzulegen und seine bezüglichen Angaben (d. h.
wohl die Identität des Manuskriptes, eventuell die Thatsache, daß
er dasselbe nicht mehr besitze), auf Begehren eidlich zu bekräftigen.
Diese im dispositiven Theile des angefochtenen Urtheils einzig
enthaltene Auflage aber steht mit der verfassungsmäßigen Garantie
der Preßfreiheit nicht im Widerspruch. Eine Audrohung irgend
welcher Zwangsmaßregeln für den Fall der Editionsverweigerung
ist mit derselben nicht verbunden. In der bloßen Auflage der
Edition dagegen kann eine Verfassungsverletzung nicht gefunden
werden. Dieß ist vom Bundesgericht bereits in seiner angeführten
Entscheidung in Sachen Jäger gegen Lehmann ausgeführt und
begründet worden und es darf auf die Begründung dieser Ent
scheidung um so mehr verwiesen werden, als der Rekurrent einen
Versuch, dieselbe zu widerlegen gar nicht gemacht hat. Es mag
daher hier nur wiederholt werden: Die Gewährleistung der
Preßfreiheit fordert nicht, daß der eines Preßvergehens Beklagte
von den allgemein geltenden prozeßualen Parteipflichten befreit
werde. Da nun nach aargauischem Rechte die Editionspflicht der
Parteien in Preßinjuriensachen wie in Injuriensachen über
haupt sich nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung regelt,
so dürfen dem einer Preßinjurie Beklagten die nämlichen Auf
lagen hinsichtlich der Edition von Urkunden gemacht werden,
welche nach der Civilprozeßordnung allgemein gegenüber den
Parteien statthaft sind. Eine Verletzung der Preßfreiheit läge
nur dann vor, wenn in einem Preßprozesse die beklagte Partei
denjenigen Zwangsmaßregeln unterworfen würde, welche das
Gesetz gegen widerspenstige Zeugen oder editionspflichtige Dritte,
nicht aber gegen ungehorsame Parteien gestattet und somit der
Beklagte gleichzeitig als Partei und als Zeuge behandelt würde.
Dieser Fall liegt aber hier zur Zeit nicht vor, denn Zwangs
maßregeln für den Fall der Verweigerung der Edition sind
nicht angedroht und es ist also gar nicht ersichtlich, daß an
die Verweigerung der Edition ein anderes Präjudiz geknüpft
werden wolle, als dasjenige, welches die aargauische Gesetzgebung
der ungehorsamen Partei androht (d. h. nach 152 litt. a der
aargauischen Civilprozeßordnung die Folge, daß der vom Gegner
behauptete Inhalt der Urkunde als wahr angenommen wird).
Wenn der Rekurrent andeutet, es sei das für Preßinjuriensachen
in der aargauischen Praxis übliche Präliminarverfahren zu Er
mittlung des wirklichen Verfassers des eingeklagten Preßerzeug
nisses überhaupt verfassungswidrig, so ist dies offensichtlich unbe
gründet. Die Gewährleistung der Preßfreiheit verbietet doch gewiß
nicht, daß nach dem wahren Verfasser eines beleidigenden Preß
erzeugnisses geforscht und der Redaktor der Zeitung, in welcher
dasselbe erschienen ist, darüber amtlich angefragt werde.
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Insoweit sodann die Beschwerde darauf begründet wird, der
eingeklagte Artikel enthalte keine Ehrverletzung sondern lediglich
eine berechtigte Kritik, ist dieselbe jedenfalls verfrüht. Den
Dispositiv 1 des angefochtenen Entscheides enthält ja, wie bemerkt.
noch gar kein Strafurtheil; seine Bedeutung liegt lediglich darin.
daß festgestellt wird, es liege Grund zur Einleitung eines gericht
lichen Verfahrens vor. Die Frage, ob der Thatbestand einer
strafbaren Ehrverletzung wirklich gegeben sei, oder ob es sich, nach
Gestalt der Sache, um eine berechtigte Meinungsäußerung handle,
ist noch gar nicht entschieden, sondern der Erörterung und Ent
scheidung im Hauptverfahren vorbehalten. Es kann also zur
Zeit von vornherein keine Rede davon sein, daß der Rekurrent
wegen einer offenbar berechtigten, kein Rechtsgut verletzenden
Meinungsäußerung mit Strafe belegt worden sei und somit eine
Verletzung der Preßfreiheit vorliege.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen als unbe
gründet abgewiesen.