- Urtheil vom 8./9. September 1892 in Sachen
Solothurn gegen Niggli und Genossen.
A. Durch solothurnisches Gesetz vom 21. November 1868
wurde die Gründung einer Hypothekarbank auf Aktien, der Hypo
thekarkasse des Kantons Solothurn, mit einem Grundkapital von
zunächst 3 Millionen Franken, beschlossen. Der Staat betheiligte sich
bei dieser Gesellschaft mit der Hälfte des Aktienkapitals und gewähr
leistete den Privataktionären das einbezahlte Aktienkapital sowie eine
Minimaldividende von 4 ¼ %. Die Hypothekarkasse ist als Anstalt
des öffentlichen Nutzens erklärt und steht als solche unter dem
Schutze und der besondern Aufsicht des Staates ( 3 des Gesetzes).
Ihre wesentlichen Organe und Beamten sind: Die Generalver
sammlung der Aktionäre, der Direktor, der Verwaltungsrath, die
Verwaltungskommission und die Rechnungsrevisoren. Die oberst
leitende und entscheidende Behörde, welche die Gesammtheit der
Akionäre vertritt, ist die Versammlung der Aktionäre ( 38);
ihr steht u. a. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes
und der Rechnungsrevisoren zu; sie prüft den Jahresbericht des
Verwaltungsrathes über die Geschäftsführung der Hypothekarkasse,
den Bericht der Rechnungsrevisoren über die Jahresrechnung und
entscheidet über die bei diesem Anlasse gestellten Anträge, sowie über
die definitive Genehmigung und Feststellung der Dividende. Der erste
Angestellte der Hypothekarkasse und der eigentliche verantwort
liche Geschäftsführer derselben, welcher (mit Ausnahme der Aus
stellung von Aktien und Obligationen) einzig die für die Bank
verbindliche Unterschrift führt, ist der Direktor. Derselbe wird vom
Verwaltungsrathe auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und
kann wegen Dienstverletzung vor Ablauf seiner Anstellungszeit
auf den Vorschlag der Verwaltungskommission vom Verwaltungs
rathe von seiner Stelle abberufen werden ( 53 u. f.). Die un
mittelbare Aufsicht und Leitung der Geschäfte steht der (drei
gliedrigen, vom Verwaltungsrathe aus seiner Mitte gewählten)
Verwaltungskommission zu, welche nach 51 des Gesetzes u. a.
über Darlehensgesuche und Annehmbarkeit von Hinterlagen zu
entscheiden, das Bankpersonal zu beaufsichtigen, sich vom Direktor
fortlaufend Bericht erstatten zu lassen und hierauf, sowie auf ihre
eigenen Untersuchungen gestützt, vierteljährlich dem Verwaltungs
rathe Bericht zu erstatten hat. Nach 26 des Verwaltungsregle
mentes vom 25. April 1876 hat sie die vom Direktor vorzu
legende Monatsrechnung zu prüfen, mit den Büchern, Titeln und
Belegen zu vergleichen und die Nichtigkeit derselben zu bescheinigen.
Der Verwaltungsrath besteht aus 9 Mitgliedern, wovon die Ver
sammlung der Aktionäre fünf und der Regierungsrath Namens des
Staates vier ernennt. Neben der Wahl der Verwaltungskommission
steht dem Verwaltungsrath insbesondere die Wahl sämmtlicher Ange
stellten, die Entwerfung des Verwaltungsreglementes (welches dem
Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen ist), die Entscheidung
über die Einführung und Verwaltung der verschiedenen, der Hypo
thekarkasse gestatteten Geschäftszweige zu; er prüft die Rechnungs
abschlüsse, genehmigt den Verwaltungsbericht und die Jahres
rechnung zur Vorlage an die Aktionärversammlung und stellt
seine Anträge über Feststellung der Dividende und die Vertheilung
derselben; überhaupt entscheidet er über alle Geschäfte, deren Be
handlung durch das Gesetz nicht einer andern Behörde oder Be
amtung zugewiesen ist und bereitet alle Vorschläge und Berichte
vor, welche vor die Versammlung der Aktionäre gehören oder dem
Regierungsrathe zu übermitteln sind ( 48 des Gesetzes). Nach
27 des Verwaltungsreglementes vom 25. April 1876 geschieht
die stete Ueberwachung der Geschäftsführung der Hypothekarkasse
durch den Verwaltungsrath und die Verwaltungskommission. Diese
Reglementsbestimmung sieht überdem vor, daß der Verwaltungs
rath aus seiner Mitte zwei Mitglieder, die Delegirten des Ver
waltungsrathes, zu bezeichnen habe, welche die Geschäftsführung
der Hypothekarkasse in jedem Semester einmal zu prüfen und dem
Verwaltungsrathe in seiner nächsten Sitzung schriftlich Bericht zu
erstatten haben. Die Rechnungsrevisoren (drei an der Zahl) wer
den von der Aktionärversammlung jeweilen in ihrer ordentlichen
Jahresversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie
prüfen den Geschäftsbericht des Verwaltungsrathes und die
Jahresrechnung, vergleichen dieselbe mit den Büchern und über
dieß die in der Bilanz erzeigten Summen mit der Kasse, mit
den Titeln und sonstigen Werthpapieren der Anstalt; sie sind
berechtigt, auch während des Jahres, ohne Voranzeige an die
Verwaltung, eine gleiche Untersuchung vorzunehmen. Sie haben
alljährlich der Versammlung der Aktionäre in der ordentlichen
Jahresversammlung darüber Bericht zu erstatten und die von
ihnen nöthig erachteten Bemerkungen und Anträge zu eröffnen.
( 62 des Gesetzes). Nach 27 des Verwaltungsreglementes
haben die Rechnungsrevisoren die Jahresrechnung und die ge
sammte Geschäftsführung zu prüfen. Ueber die Oberaufsicht des
Staates bestimmt das Gesetz, daß der Verwaltungsrath verpflich
tet sei, dem Regierungsrathe alle sechs Monate einen Bericht über
den Betrieb der Hypothekarkasse zu erstatten, ihm von wesentlichen
Beschlüssen Kenntniß zu geben und ihm die Jahresrechnung so
wie seinen Geschäftsbericht an die Generalversammlung vor der
Einberufung der letztern witzutheilen. Dem Regierungsrath steht
so bestimmt 65 des Gesetzes, zu jeder Zeit das Recht zu, über
den Stand der Verwaltung Bericht zu verlangen und dieselbe
sowie die Titel, die Werthpapiere und den Stand der Kasse unter
suchen zu lassen. Sollte er hiebei finden, daß das Gesetz beim
Geschäftsbetriebe der Hypothekarkasse außer Acht gesetzt würde
oder sonstige Uebelstände in der Verwaltung vorhanden seien, so
wird er der Verwaltungskommission und dem Verwaltungsrathe
davon Kenntniß geben, oder sofort die erforderlichen Weisungen
an dieselben erlassen und da, wo er es nöthig erachtet, an den
Kantonsrath Bericht erstatten. Diese Untersuchung muß alljähr
lich wenigstens einmal stattfinden. Nach 66 des Gesetzes ist
der Regierungsrath im Fernern verpflichtet, am Schlusse jeden
Jahres dem Kantonsrathe über die Vollziehung dieser Vorschriften
sowie über den Geschäftsgang der Hypothekarkasse im Allgemeinen
einen umfassenden Bericht zu erstatten. Der Geschäftskreis der
Hypothekarkasse war ursprünglich auf das eigentliche Hypothekar
geschäft, auf Vorschüsse gegen Faustpfänder und den An und
Verkauf von Werthpapieren beschränkt. Durch Abänderungsgesetz
vom 18. Juli 1874 wurde derselbe dahin erweitert, daß der Hypo
thekarkasse neben dem Hypothekargeschäfte Vorschüsse an Private
Korporationen und Gemeinden, Kontrahirung und Emission von
Anleihen von Korporationen, Gemeinden u. s. w., Ankauf und Ver
kauf von Obligationen inländischer solider Aktiengesellschaften und
die Skontirung von Wechseln gestattet wurde. Indeß darf die
Hypothekarkasse sich mit diesen Geschäften nur befassen, sofern ge
nügender Geldvorrath vorhanden ist und es ohne Beeinträchtigung
des Hypothekargeschäftes geschehen kann, sowie bei genügender, im
Gesetze näher bestimmter, Sicherheit ( 6 und 7 des Abänderungs
gesetzes). 8 des Abänderungsgesetzes bestimmt: Die Gesammt
summe der nach 6 und 7 zu verwendenden Gelder darf den
vierten Theil des einbezahlten Aktienkapitals nicht übersteigen.
Eine größere Anlage darf mit Rücksicht auf eigene, von der
Hypothekarkasse auf längere Zeit emittirte Titel nur mit Zu
stimmung des Verwaltungsrathes und des Regierungsrathes ge
macht werden. In 17 des Verwaltungsreglementes sodann
ist vorgeschrieben: Wechsel dürfen nur solche scontirt werden,
welche die Unterschriften von wenigstens zwei zahlungsfähigen, im
Kantone angesessenen Personen tragen, oder solche, welche durch
solide Werthpapiere versichert sind.
B. Die Hypothekarkasse des Kantons Solothurn wurde (gleich
wie die ähnlich organisirte Solothurnische Bank) durch kantonales
Gesetz vom 10. Januar und 8. Februar 1885 aufgehoben und
es gingen deren Aktiven und Passiven zufolge dieses Gesetzes und
eines vom Staate mit der Aktiengesellschaft am 22. Dezember
1885 abgeschlossenen Vertrages auf Neujahr 1886 an die Solo
thurnische Kantonalbank, ein reines Staatsbankinstitut, über. Der
Staat bezahlte den Aktionären auf Neujahr 1886 das Aktien
kapital sammt Minimalzins pro 1885 mit zusammen 521 Fr.
25 Cts., gegen Rückgabe der quittirten Aktientitel, aus. Dabei
war vereinbart, daß die Feststellung, Prüfung und Genehmigung
der Jahresrechnung pro 1885 noch in bisheriger Weise durch die
Verwaltungsorgane der Hypothekarkasse erfolge. Während des
Bestandes der Hypothekarkasse waren jeweilen alljährlich Geschäfts
bericht und Rechnung von den bestellten Rechnungsrevisoren
prüft und auf deren Bericht von der Generalversammlung der
Aktionäre ohne Einsprache oder Vorbehalt genehmigt worden.
Insbesondere sind auch Bericht und Rechnung über das letzte
Geschäftsjahr der Hypothekarkasse (1885) von der Generalver
sammlung am 18. Juli 1886, nach Anhörung des Berichtes der
Rechnungsrevisoren ohne Einspruch genehmigt worden. In den
Berichten der Rechnungsrevisoren aus den frühern Jahren ist
u. a. auch jeweilen bemerkt, daß das Wechselportefeuille von den
Revisoren genau geprüft worden sei und zu Bemerkungen keine
Veranlassung gebe. In dem letzten Censorenberichte vom 25. Juni
1886 ist gesagt, daß die Censoren über die Kasse, Wechsel, Hypo
theken, Vorschüsse und Valoren keine Untersuchungen angestellt
haben, weil mit 1. Januar 1886 Aktiven und Passiven der An
stalt an den Staat zu Handen der Solothurner Kantonalbank
übergegangen seien. Die Jahresberichte des Verwaltungsrathes an
die Generalversammlung enthielten jeweilen Angaben über den
Bestand des Wechselportefeuilles und Wechselkonto, über die Summe
der Scontirungen, den Ertrag des Wechselgeschäftes u. s. w. Ebenso
sind in den Jahresrechnungen, in den Bilanzen und Geschäfts
übersichten die das Wechselgeschäft betreffenden Pauschalsummen
angeführt; aus den Berichten und Rechnungen ergibt sich, daß
der Bestand des Wechselkonto betrug: auf 31. Dezember 1879
3,032,057 Fr. 70 Cts.; auf 31. Dezember 1880 4,076,165 Fr.
40 Cts.; auf 31. Dezember 1881 4,868,628 Fr. 56 Cts.; auf
31. Dezember 1882 5,690,165 Fr. 08 Cts.; auf 31. Dezem
ber 1883 6,172,321 Fr. 77 Ets.; auf 31. Dezember 1884
5,826,135 Fr. 08 Cts.; auf 31. Dezember 1885 4,507,481 Fr.
97 Cts. Es war somit ersichtlich, daß auf das Wechselgeschäft er
heblich viel größere Summen verwendet wurden, als 8 des
Abänderungsgesetzes dies gestattete. Dagegen war in den Jahres
berichten oder Rechnungen der einzelnen, den Wechselverkehr be
treffenden Geschäftsverhältnisse keine besondere Erwähnung gethan.
Im letzten Geschäftsberichte für 1885 ist im Allgemeinen be
merkt: Die Hypothekarkasse scontirte Lokalwechsel mit Faustpfand
oder mindestens zwei Unterschriften, und Waarenwechsel auf das
In und Ausland. Die überflüssigen, auf andern Geschäfts
zweigen nicht verwendbaren, Gelder wurden in schweizerischem
und fremdem Discontopapier angelegt, deßhalb der große Ver
kehr auf dem Wechselkonto.
C. Beim Uebergange der Aktiven und Passiven der Hypothekar
kasse des Kantons Solothurn an die Solothurnische Kantonal
bank war die Hypothekarkasse des Kantons Solothurn im Besitze
von Wechfeln der Uhrenfabrikations und Handelsfirma J. Roth
Cie. in Solothurn (deren Theilhaber damals J. Roth Bloch
und J. Adler in Solothurn waren), im Belaufe von 1,717,253 Fr.
20 Cts. Die eingetretenen und drohenden Verluste der aufgeho
benen Hypothekarkasse und Solothurnischen Bank wurden damais
auf einem sogenannten Liquidationskonto gebucht. Die Wechsel
engagements von I. Roth Cie, wurden auf diesen Konto nicht
aufgetragen. Die Direktion der neuen Kantonalbank hatte dagegen
die Weisung ertheilt, die bestehenden Engagements nicht zu ver
größern und eine Prüfung des Inventars von J. Roth Cie.
auf 31. Dezember 1885 angeordnet, welche sich namentlich auf
Vorhandensein und richtige Werthung der Aktiven, die Stellung
zes Hauptgeschäftes zu den Depots in Deutschland, die rechtliche
Gültigkeit der Belehnungen dieser Depots und die Berechnung der
Kentabilität des ganzen Geschäftes erstrecken sollte. Der vorläufige
Bericht der Untersuchungskommission, welche aus dem Bankpräsi
denten Munzinger und dem Direktor der Kantonalbank (früheren
Präsidenten der Verwaltungskommission der Hypothekarkasse) Urs
Heutschi bestand, lautete nicht ungünstig. Die Kommission schloß
in einem von ihr der vom Kantonsrathe des Kantons Solothurn
zur Untersuchung der Bankverhältnisse niedergesetzten Untersuchungs
kommission erstatteten Berichte vom 10. April 1886 dahin, wenn
die weitere Untersuchung die vollständige Richtigkeit der aufge
stellten Bilanz pro 1885 ergebe, so dürfe gesagt werden, daß das
Geschäft ein gutes sei, dem bei festem ruhigem Kredite eine schöne
Zukunft bevorstehe. Die kantonsräthliche Bankuntersuchungskom
mission erwähnte daher in ihrem Berichte an den Kantonsrath
der großen Engagements des Hauses J. Roth Cie. nicht na
mentlich und mit Zahlen, sondern bemerkte nur im Allgemeinen:
Im Uebrigen konstatirt die Kommission, daß auf beiden Insti
tuten bei einzelnen Firmen Kredite vorhanden sind, namentlich
im Wechselkonto, welche gegenüber dem vorhandenen Betriebs
kapital als viel zu hoch und daher als gefahrdrohend betrachtet
werden müssen. Eine Geschäftskrisis irgend welcher Art, von
welcher die Schuldner betroffen werden, könnte der Bank erheb
liche Verluste beibringen. Die gegenwärtige Bankverwaltung hat
sich große Mühe gegeben, die Vermögens und Geschäftsverhält
nisse, sowie die Leistungsfähigkeit der betreffenden Debitoren ge
nau kennen zu lernen. Sie hat ihre Arbeit noch nicht beendigt.
Der vorläufige Bericht, den sie an die Untersuchungskommission
abgegeben hat, lautet beruhigend. Sie glaubt Vorkehren treffen
zu können, welche geeignet sind, die Kantonalbank vor weiteren
Verlusten zu bewahren. Im Laufe des Jahres 1886 faßte die
Verwaltung der Solothurnischen Kantonalbank wiederholt Be
schlüsse, welche auf eine Reduktion der Engagements des Hauses
J. Roth Cie. abzweckten, allein ohne Erfolg; es trat im Gegen
theil bis 13. April 1887 eine Erhöhung des Kontokorrentkredites
der Firma Roth Cie. um 74,343 Fr. 70 Cts. ein; noch An
fangs des Jahres 1887 nahm die Bankkommission die Umwand
lung des Hauses J. Roth Cie. in eine Aktien oder Aktien
kommanditgesellschaft als möglich in Aussicht. Allein bei weitern
kaufmännischen und technischen Untersuchungen über den Stand
der Firma J. Roth Cie., die seitens der Bankverwaltung und
seitens anderer Kreditoren der Firma Roth Cie. veranstaltet
wurden, stellte sich nun im April 1887 heraus, daß sich Wechsell
dieser Firma für viel größere Summen in Cirkulation befinden,
als von derselben je angegeben worden waren und daß die Bücher
und die Bilanzen der Firma auf Ende 1884 und 1885, welche
den Beauftragten der Hypothekarkasse und der Kantonalbank waren
vorgelegt worden, um erhebliche Beträge gefälscht seien. Der Zu
sammenbruch der Firma I. Roth Cie. war daher unvermeidlich.
Im Einverständnisse der sämmtlichen Gläubiger wurde das Ver
mögen der Gesellschaft I. Roth Cie. außergerichtlich liquidirt,
während dagegen gegen die Theilhaber der Firma, J. Roth Bloch und
F. Adler, der Konkurs durchgeführt wurde. Gegen I. Roth Bloch
und I. Adler, sowie gegen den gewesenen Direktor der Hypothe
karkasse des Kantons Solothurn, Leo Niggli und den Regierungs
rath Sieber, welcher gleichzeitig Buchhalter der Firma I. Roth
Cie. gewesen war und als solcher die falschen Bucheinträge
vorgenommen hatte, wurde überdem Strafklage wegen Betrugs
und Fälschung eingeleitet und es wurden auch wirklich in der
Folge die Angeklagten strafrechtlich verurtheilt. Bei Ausbruch der
Katastrophe über Roth Cie. am 28. April 1887 betrugen die
Gesammtengagements bei der Kantonalbank 2,146,288 Fr. 65 Ets
Der Gesammtverlust der Kantonalbank wurde von der Kantonal
bankverwaltung im März 1888 auf 1,350,000 Fr. berechnet;
nach einer, nach Schluß der Liquidation gemachten, Aufstellung.
der Kantonalbank vom 21. Dezember 1891 beläuft er sich auf
1,406,882 Fr. 49 Cts. mit Zinsen seit 15. März 1888.
D. Zufolge Beschlusses des Kantonsrathes des Kantons Solo
thurn vom 30. April 1887 wurde ein Gutachten des Bankdirek
tors Yersin in Bern und des Advokaten Dr. Lutz in Thal über
die Verantwortlichkeit der Beamten und Aufsichtsbehörden für die
an der Firma Roth Cie. eingetretenen Verluste eingeholt. Diese
Sachverständigen sprachen sich mit Gutachten vom 19. März
1888 für die solidarische Verantwortlichkeit des Direktors der
Hypothekarkasse, der Mitglieder der Verwaltungskommission und
des Verwaltungsrathes dieser Anstalt aus den Geschäftsperioden
1879 1886 (mit Ausnahme indeß der Delegirten des Ver
waltungsrathes) aus; überdem für Verantwortlichkeit des Direk
tors der Solothurnischen Kantonalbank aus dem Jahre 1886
für weitere fahrlässige Kreditirung im Betrage von circa 80,000 Fr.
Der Kantonsrath des Kantons Solothurn beschloß hierauf am
11. April 1888 die Anhebung der Schadenersatzklage gegen den
Direktor und sämmtliche Mitglieder der Verwaltungskommission
und des Verwaltungsrathes der Hypothekarkasse aus den Jahren
1879 1886, sowie gegen den Direktor der Solothurnischen Kan
tonalbank vom Jahre 1886.
E. Demgemäß trat der Regierungsrath des Kantons Solothurn
beim Bundesgericht mit einer Civilklage auf, welche gegen folgende
Personen gerichtet ist: 1. Leo Niggli, als Direktor der Hypothe
karkasse des Kantons Solothurn während der Jahre 1879 bis
Ende 1885. 2. Urs Heutschi, alt Regierungsrath, in Münster
als Präsident des Verwaltungsrathes und der Verwaltungskom
mission der Hypothekarkasse während der Jahre 1879 bis Ende
1885 und als Direktor der Solothurner Kantonalbank während
des Jahres 1886. 3. B. Baumgartner, als Mitglied des Ver
waltungsrathes und der Verwaltungskommission der Hypothekar
kasse von 1879 bis 4. März 1884 resp. dessen Erben. 4, A.
Kaufmann, in Solothurn, als Mitglied des Verwaltungsrathes
und der Verwaltungskommission der Hypothekarkasse von 1879
bis Ende 1885. 5. Albert Jäggi, Kantonsrath in Balsthal als
Mitglied des Verwaltungsrathes von 1879 bis Ende 1885. 6.
Ferdinand Lüthi, Kreisthierarzt in Solothurn, in gleicher Eigen
schaft. 7. A. Roth, Oberst in Wangen a. A. und 8. F. Trog,
Oberamtmann in Olten, in gleicher Eigenschaft und überdem als
Delegirte des Verwaltungsraihes. 9. Wilhelm Zepfel, Major, als
Mitglied des Verwaltungsrathes von 1879 bis 17. März 1885
resp. dessen Erben. 10. H. Burkhardt Eckenstein in Basel als
Mitglied des Verwaltungsrathes von 1879 bis 18. März 1885.
11. W. Güggi, Staatskassier in Solothurn, als Mitglied des
XVIII 1892
Verwaltungsrathes und der Verwaltungskommission vom 29. Juli
1884 bis Ende 1885. In der Klageschrift werden folgende An
träge gestellt: 1. Die sämmtlichen Beklagten seien solidarisch ver
pflichtet, an die Klägerschaft 1,350,000 Fr. nebst Verzugszinsen
vom 25. April 1888 an zu bezahlen. 2. Der Beklagte Heutschi
sei überdies noch verpflichtet, 80,000 Fr. nebst 5 % Zinsen vom
3. April 1888 an, an die Klägerschaft zu entrichten. Zur Be
gründung werden im Wesentlichen folgende thatsächlichen und recht
lichen Gesichtspunkte geltend gemacht: 1. Zu Rechtsbegehren 1:
Die Theilhaber des Hauses J. Roth Cie., Roth Bloch und I.
Adler, haben in den Jahren 1879 und 1880 in London, wo sie
gemeinsam mit A. Schläfli Schild unter der Firma Roth, Schläfli
Cie. Uhrenfabrikation und Uhrenhandel betrieben haben, immense
Verluste erlitten, in Folge deren die Firma I. Roth Cie, sowie
ihre sämmtlichen Theilhaber, schon seit Anfangs 1881 materiell
insolvent gewesen feien. Diese Verhältnisse haben nicht geheim
bleiben können; die Organe der Hypothekarkasse hätten bei pflicht
gemäßer Aufmerksamkeit davon Kenntniß erlangen müssen. Von
andern solothurnischen Bankgeschäften seien Roth Cie., sowie
Schläfli Schild schon im Jahre 1882 und 1883 die Kredite ge
kündigt und deren Wechsel, wenn sie nicht mit soliden Indossa
menten versehen gewesen seien, zurückgewiesen worden; in den
benachbarten bernischen Geschäftskreisen habe man schon 1880 und
1881 deren Solvenz bezweifelt. Einzig die Hypothekarkasse des
Kantons Solothurn habe, wohl in Folge persönlicher Beziehungen,
dieser Firma ungemessenen Kredit gewährt, obschon die stets stei
genden Diskontobegehren und die ganze Art des Geschäftsverkehrs
die von den Associes getriebene Wechselreiterei, die Nothwendigkeit
wiederholter Mahnungen um Regulirung des Kontokorrentkredites ec.,
deutlich auf die finanziellen Schwierigkeiten hingewiesen haben und
daher die Verwaltung hätten stutzig machen müssen. Die unverfallenen
Wechselengagements von Roth Cie. und der einzelnen Theilhaber
dieser Firma, sowie der frühern Firma Roth Schläfli Cie. bei
der Hypothekarkasse (und später der Kantonalbank) haben nach
den Ermittlungen des Gutachtens Yersin und Lutz approximativ
betragen: auf 31. Dezember 1879 180,934 Fr. 35 Cts.; auf
31. Dezember 1880 414,296 Fr.; auf 31. Dezember 1881
87,150 Fr.; auf 31. Dezember 1882 874,897 Fr.; auf 31.
Dezember 1883 1,673,047 Fr.; auf 31. Dezember 1884 1,714,771
r. 70 Cts.; auf 31. Dezember 1885 1,830,851 Fr. und auf
31. Dezember 1886 1,406,366 Fr. Das Gesammtengagement
habe bei Ausbruch der Katastrophe 2,146,288 Fr. 65 Cts.
betragen. Was die Entstehung der enormen, vorwiegend aus
Wechseldiskontirungen stammenden Engagements anbelange, so sei
zu bemerken: Das Gesetz habe nirgends ausdrücklich bestimmt,
wer über die Diskontirung von Wechseln zu entscheiden habe. Am
23. September 1879 habe der Verwaltungsrath einen Antrag der
Verwaltungskommission gutgeheißen, dahin gehend, es seien be
züglich der Skontirung von Wechseln keine beschränkenden Be
stimmungen aufzustellen, sondern es sei in dieser Angelegenheit
der Verwaltungskommission freie Hand zu lassen. In der Begrün
dung dieses Antrages habe die Verwaltungskommission u. a. be
merkt, sie werde nicht ermangeln, dem Diskontogeschäft die größt
mögliche Aufmerksamkeit zuzuwenden und der Direktion die nöthigen
Weisungen zu ertheilen. In jeder Sitzung werde sie sich über die
skontirten Wechsel Bericht erstatten lassen. Ueber die jeder einzelnen
Firma scontirten Papiere, seien es Eigenwechsel Dritter oder
direkte Eigenwechsel, werde eine Kontrolle geführt, welche jeden
Augenblick über die Höhe der einer Firma skontirten Papiere
Aufschluß gebe. Allein in That und Wahrheit habe der Direktor
über die Diskontogesuche allein und eigenmächtig entschieden. Die
Verwaltungskommission habe ihm hierin freie Hand gelassen; hie
und da habe sie allerdings einen Anlauf genommen und ein
schränkende Bestimmungen über Diskontirungen aufgestellt, allein
sie habe diese Bestimmungen niemals durchgeführt und die Ge
schäftsführung des Direktors auch in durchaus ungenügender
Weise überwacht. Die Wechselkontrolle sei unregelmäßig erfolgt
ebenso seien die vorgeschriebenen monatlichen Geschäftsprüfungen
meist verspätet und nicht mit gehöriger Gründlichkeit vorgenom
men worden. Die Delegirten des Verwaltungsrathes (während
der ganzen Geschäftsperiode Oberamtmann Trog in Olten und
Oberst Roth in Wangen a. A.) haben die Geschäftsführung
alljährlich einmal geprüft und darüber dem Verwaltungsrathe
Bericht erstattet. In diesen Berichten sei schon 1879 und 1880
auf die allzuhohen Engagements von Noth Cie. und Schläfli
Schild aufmerksam gemacht und auf die Nothwendigkeit einer
Reduktion hingewiesen worden. Die Verwaltungskommission und
der Verwaltungsrath haben sich hiemit grundsätzlich einver
standen erklärt und die Verwaltungskommission habe am 3.
Februar 1880 als (normales) Maximum der Skontirung für ein
einzelnes Haus 100,000 Fr. bezeichnet. Allein diesen Beschlüssen
sei nie nachgelebt worden; die Engagements Roth Cie. seien
vielmehr stetig gewachsen. Als die Delegirten des Verwaltungs
rathes im Berichte vom 23. Oktober 1881 abermals die Be
merkung gemacht haben, daß die vielen Eigen und Waarenwechsel
der Firma Roth Cie. einige Besorgniß einflößten, so habe die
Verwaltungskommission (ohne daß sie über die Verhältnisse der
Firma J. Roth Cie. irgend welche Informationen eingezogen
hätte) erwidert, die Skontirung dieser Wechsel erscheine, da die
Firma gut geleitet sei und mit beträchtlichen eigenen Mitteln ar
beite, als nicht gefährlich. Wenn der Verwaltungsrath es wünsche,
so sei die Verwaltungskommission bereit, den Verkehr mit dieser
Firma zu reduziren. Der Verwaltungsrath habe hierauf einen
sachbezüglichen Beschluß nicht gefaßt. Auf die späteren, mit immer
größerer Entschiedenheit die Gefahr der stets wachsenden enormen
Kredite an Roth Cie. darlegenden und auf Reduktion dringen
den jährlichen Berichte der Delegirten des Verwaltungsrathes hin,
haben Verwaltungsrath und Verwaltungskommission zwar wohl
Beschlüsse gefaßt, auch eine Revision des Verwaltungsreglementes
im Sinne der Normirung des Maximums des einer Person oder
Firma zu gewährenden Kredites u. s. w. angestrebt und (durch
Beschluß der Verwaltungskommission vom 31. März 1883) an
geordnet, es seien die diskontirten Wechsel in jeder Sitzung vor
zulegen und größere Begehren vorher dem Entscheide der Ver
waltungskommission zu unterbreiten. Allein ernsthaft durchgeführt
feien diese Beschlüsse nie worden. Es sei vielmehr die Kontrolle
über den Direktor Niggli in so mangelhafter Weise ausgeübt
worden, daß derselbe wiederholt die Bankorgane über den Betrag
der Wechselverpflichtungen der Firma Roth Cie. habe täuschen
und die Kredite stetsfort habe erhöhen können. Am 29. November
1884 habe der Verwaltungsrath nach Kenntnißnahme eines die
Uebelstände schonungslos aufdeckenden Berichtes seiner Delegirten
vom 18. November 1884 ferner beschlossen, die beiden Firmen
. Roth Cie. und A. Schläfli Schild anzuhalten, ihre Bilanz
der Verwaltung der Hypothekarkasse zur Einsicht zu unterbreiten
und habe mit dieser Prüfung die Herren Heutschi und Roth be
traut. Diese haben am 20. Mai 1885 ihren Bericht an den Ver
waltungsrath erstattet, welcher allerdings den Verkehr mit der
Hypothekarkasse als entschieden zu groß bezeichnet, allein im
Uebrigen die Verhältnisse des Hauses J. Roth Cie. nicht
ungünstig beurtheilt habe. Die Beauftragten haben sich näm
lich (wie in dem Berichte erwähnt) damit begnügt, die vorge
legte Bilanz mit den Hauptkonti eines mit 1. Januar 1885
neu angefangenen Hauptbuches zu prüfen, mit dem Beifügen,
sie können nicht beurtheilen, ob die Uebertragungen vom alten
ins neue Hauptbuch richtig seien, zweifeln aber nicht an deren
Richtigkeit. Hiedurch sei bewirkt worden, daß damals der von
r Firma Roth Cie. getriebene Schwindel noch nicht auf
gedeckt worden sei. In rechtlicher Beziehung stütze sich die Legi
timation des Staates Solothurn zur Klage darauf, daß derselbe
in alle Rechte und Pflichten der Hypothekarkasse eingetreten sei. In
materieller Beziehung hafte zunächst der Direktor der Hypothekar
kasse, kraft des zwischen ihm und der Aktiengesellschaft bestandenen
Honorarvertrages für omnis culpa; ebenso haften die Mitglieder
des Verwaltungsrathes und der Verwaltungskommission sowie
speziell die Delegirten des Verwaltungsrathes als Mandatare der
Aktiengesellschaft für jedes Verschulden, um so mehr als ihre
Dienstleistungen im vorliegenden Falle, in Folge der von
ihnen bezogenen, allerdings mäßigen Taggelder, entgeltliche ge
wesen seien. Die Klage sei eine solche ex contractu. Der Kläger
habe daher nur nachzuweisen, daß den Beklagten gewisse Kontroll
pflichten obgelegen haben und daß zwischen diesen Pflichten und
dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang bestehe. Den
Beklagten liege ob darzuthun, daß sie ihre Verpflichtungen ent
weder erfüllt haben oder daß ihnen deren Erfüllung unmöglich
gewesen sei. Die allgemeine Genehmigung der Geschäftsführung
durch die Generalversammlung habe im vorliegenden Falle eine
Entlastung der Beklagten nicht bewirkt, weil die Generalversamm
lung nach den ihr gemachten Vorlagen keinen Grund zu Erklä
rungen oder Beschlüssen gehabt habe. Die Decharge wirke, wie
auch das deutsche Reichsgericht wiederholt anerkannt habe, nur so
weit als die Kenntniß der Aktionäre von der Geschäftsführung
reiche. Statutenwidrigkeiten und überhaupt Pflichtverletzungen,
welche sich aus den der Generalversammlung gemachten Vor
lagen nicht klar und deutlich ergeben, werden durch die allge
meinen Genehmigungsbeschlüsse der Generalversammlung nicht ge
deckt. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sei es Pflicht des
Vorstandes und der übrigen Organe, die Generalversammlung
über vorgefallene Statutenwidrigkeiten aufzuklären; sein Schweigen
sei eine weitere Pflichtwidrigkeit, welche eine Berufung auf die
ertheilte Decharge von vornherein ausschließe. Auch von einer
culpa der Generalversammlung könne nicht gesprochen werden.
Die Generalversammlung sei der souveräne Ausdruck der Aktien
gesellschaft, daher den Aktionären nicht verantwortlich. Uebrigens
würde es auch an dem Nachweise einer Fahrlässigkeit der General
versammlung fehlen, da die Generalversammlung angesichts der hier
erfolgten Verschleierung der Geschäftsgebahrung keine Ursache zu Re
klamationen gehabt habe. Nach gemeinem Rechte, wie nach 982
des solothurnischen Civilgesetzes und Art. 673 O. R. haften die
Beklagten solidarisch für den Schaden, welcher sich auf 1,350,000 Fr.
belaufe. Was die einzelnen Beklagten anbelange, so habe der ge
wesene Direktor Niggli strafbare Handlungen begangen, für welche
er auch civilrechtlich verantwortlich sei. Er habe die Bücher der
Hypothekarkasse gefälscht; in doloser Weise den 30. August 1885
die Höhe der Engagements von Roth Cie. zu 1,119,482 Fr.
angegeben, während dieselben damals schon 1,500,000 Fr. er
reicht haben und überhaupt versucht, seine Vorgesetzten die Mit
glieder der Verwaltungskommission, durch verschiedene Mani
pulationen über den Stand der Engagements von I. Roth Cie.
zu täuschen. Ferner habe Direktor Niggli eine Reihe kulposer Hand
lungen begangen, für welche er civilrechtlich verantwortlich sei. Sein
ganzes geschäftliches Vorgehen dürfe füglich als eine dem Dolus ganz
nahe stehende Nachläßigkeit bezeichnet werden. Niggli habe die ihm
wiederholt ertheilten Weisungen, die Engagements Roth Cie.
reduziren, beständig mißachtet und anstatt sie zu befolgen,
Gegentheil durch Erhöhung jener Engagements denselben direkt
entgegen gearbeitet. Dieses ganze Gebahren des Niggli sei um so
staunenswerther, als er nach den vorliegenden Verhältnissen habe
wissen müssen, daß die Firmen Roth schon längst sehr schlecht
standen. Niggli habe ferner Weisungen der Verwaltungskommission
betreffend die Höhe des einer einzelnen Firma zu gewährenden
Diskontokredites, die Berichterstattung über die Skontirungen und
die vorgängige Vorlage größerer Begehren an die Verwaltungs
kommission theils gar nicht, theils nur sehr mangelhaft befolgt.
Er habe Roth Cie. viel zu langsichtiges Papier diskontirt;
ebenso Wechsel, die zum Theil gar nicht, zum Theil ungenügend
versichert gewesen seien; als Protokollführer der Verwaltungs
kommission und des Verwaltungsrathes habe er nicht für regel
mäßige Unterzeichnung der Protokolle und Berichte gesorgt. End
lich habe er sehr häufig verfallene Wechsel von Roth Cie.
viel länger behalten lassen, als dies mit einer korrekten Geschäfts
führung vereinbar sei und am 4. Juni 1883 eine Erklärung und
Cession der Firma Roth Cie., wodurch diese der Hypothekarkasse
die sämmtlichen Aktiven ihres von August Döling in Berlin ver
walteten Kommissionsgeschäftes verschreiben und abtreten, als eine
reale Sicherheit angenommen, ohne die Verwaltungskommission
zu befragen und ohne die gesetzlichen Vorschriften, von denen die
Wirksamkeit des Geschäftes abgehangen habe, zu beobachten, so
daß die ganze Verschreibung werthlos sei. Direktor, Verwaltungs
rath und Verwaltungskommission haben den 17 des Verwaltungs
reglementes verletzt, wonach nur Wechsel hätten skontirt werden
dürfen, welche die Unterschriften von wenigstens zwei zahlungs
fähigen, im Kanton angesessenen Personen tragen, und ebenso die
Vorschrift des 8 des Gesetzes vom Jahre 1874, wonach die
nach 6 und 7 des nämlichen Gesetzes zu verwendenden Gelder
den vierten Theil des Aktienkapitals nicht übersteigen dürfen. So
dann haben sämmtliche Beklagte ihre Pflicht dadurch verletzt, daß
sie die Kreditirung an Roth Cie. nicht verhindert haben, trotz
dem sie schon seit dem Jahre 1880 aus den Umständen hätten
schließen können und sollen, daß Roth Cie. und die einzelnen
Antheilhaber dieser Firma schlecht stehen. Die Verwaltungskom
mission speziell habe ihr gesetzlich obliegende Pflichten in gröb
lichster Weise verletzt, insbesondere habe es an der Aufsicht und
Leitung mit Bezug auf Wechseldiskontirungen gemangelt, rücksicht
lich welcher die Kommission entgegen ihrer eigenen Erklärung vom
23. September 1879 den Direktor vollständig habe gewähren
lassen. Um die Befolgung ihrer von Zeit zu Zeit erlassenen ein
schränkenden Bestimmungen habe sie sich nicht bekümmert und
ebenso habe sie ihrerseits die durch die Delegirtenberichte veran
laßten Beschlüsse des Verwaltungsrathes nicht befolgt. Sie habe
es zugelassen, daß die Engagements von Roth Cie., welche
zur Zeit der ersten Rüge der Delegirten des Verwaltungsrathes
blos 142,000 Fr. betragen haben, schließlich auf die schwindel
hafte Höhe von über 2 Millionen angewachsen seien. Die Ver
waltungskommission habe ferner nicht für regelmäßige Anfertigung
und Vorlegung der Monatsrechnungen gesorgt; es wäre, bei der
steten Nichtbefolgung ihrer Weisungen durch den Direktor, längst
ihre Pflicht gewesen, gegen denselben einzuschreiten und dessen
Abberufung zu beantragen und ebenso dem Verwaltunsrathe von
der Verschreibung des Berliner Waarenlagers sofort Kenntniß zu
geben und denselben entscheiden zu lassen, wie hoch dasselbe zu
belehnen sei. Der Verwaltungsrath als Gesammtbehörde habe
jede ernsthafte Kontrollirung unterlassen; obschon er durch die
Berichte seiner Delegirten von der Sachlage unterrichtet gewesen
sei, habe er gar keine ernsthafte Anstrengung gemacht, die von
ihm wiederholt verlangte Reduktion der Kredite an Roth Cie.
zu erzwingen und sich überhaupt außerordentlich energielos gezeigt.
Die Delegirten des Verwaltungsrathes treffe als Mitglieder des
Verwaltungsrathes die gleiche Verantwortlichkeit wie die übrigen
Mitglieder dieser Behörde. Allerdings haben sie in ihren Berichten
wiederholt die unerhörten Geschäftsmanipulationen aufgedeckt und
gegen dieselben protestirt und sich dadurch ein nicht zu bestreitendes
Verdienst erworben. Allein damit haben sie ihrer Pflicht doch nicht
Genüge geleistet; ihre Aufgabe wäre es gewefen, gegen die von
ihnen am besten durchschaute Mißwirthschaft energisch aufzutreten,
beim Verwaltungsrathe Abhülfe zu beantragen oder die Sache
vor die Generalversammlung zu bringen, speziell auch die Ab
berufung des Direktors zu betreiben. Ferner wären die Delegirten
verpflichtet gewesen, die Geschäftsführung der Hypothekarkasse in
jedem Semester einmal zu prüfen. Statt dessen haben sie sich mit
einer einmaligen Untersuchung im Jahre begnügt und dadurch die
Fortsetzung der Mißwirthschaft ermöglicht. Speziell die Beklagten
Roth und Heutschi haben dadurch außerordentlich fahrläßig ge
handelt, daß sie bei der von ihnen vorgenommenen Untersuchung
der Bücher der Firma Roth Cie. sich mit der Vorlage des neuen
Hauptbuches begnügt haben.
2. Zu Rechtsbegehren 2: Der Beklagte Heutschi sei eine der
jenigen Personen gewesen, welchen die mißlichen Verhältnisse der
rma Roth Cie. am genauesten haben bekannt sein müssen.
Bei dem Uebergange der Hypothekarkasse an die Kantonalbank
sei er daher verpflichtet gewesen, in seiner Stellung als Direktor
der letztern Anstalt die Abwickelung der Schuldverhältnisse ernst
haft an die Hand zu nehmen. Er habe es nicht gethan und der
Kantonalbank durch Unthätigkeit sowohl als durch weitere grob
fahrläßige Kreditirungen im Kontokorrentkredit der Firma I.
Roth Cie. einen Schaden von 80,000 Fr. zugefügt.
F. Der Beklagte Leo Niggli hat die Klage nicht beantwortet.
Die übrigen Beklagten tragen sämmtlich auf Abweisung der Klage
an; sie haben einerseits, zu Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen
einen gemeinsamen Anwalt, den Advokaten Urs von Arx bestellt,
welcher eine Generalvertheidigung eingereicht hat, andererseits
haben sie zu Wahrung je ihrer speziellen Stellung, theils einzeln,
theils in Gruppen vereinigt, besondere Anwälte bestellt und zwar
Urs Heutschi den Advokaten Urs von Arx, F. Trog und A. Roth
den Advokaten Dr. Brunner, B. Baumgartners Erben den Advo
katen Dr. Weibel, A. Kaufmann den Advokaten Sahli, H. Burk
hardt Eckenstein den Advokaten Dr. Christ, A. Jäggi, F. Lüthi,
die Erben Zepfel und Viktor Güggi den Advokaten Kurz. Die
sämmtlichen Beklagten machen geltend: Es sei nicht richtig, daß
die Firma I. Roth Cie. (ebenso wie A. Schläfli Schild in
Solothurn, und Roth, Schläfli Cie. in London) und deren
Theilhaber schon 1880 oder 1882 und 1883 bei andern Bank
instituten als bei der Hypothekarkasse, sowie in der Geschäftswelt
keinen Kredit mehr genossen haben; vielmehr habe speziell die Firma
Roth Cie. nicht blos in den Jahren 1882 und 1883, sondern
noch viel später, bis zum Ausbruche der Katastrophe, bei Banken
und Uhrenfabrikanten eines ausgedehnten Kredites genossen und
sei speziell in den Jahren 1882 und 1883 ihr Kredit durchaus
unerschüttert gewesen. Die Höhe des in England erlittenen Ver
lustes habe bis zum Jahre 1885 außer den Betheiligten Niemand
als vielleicht der gewesene Direktor Niggli gekannt, speziell die
Aufsichtsorgane der Hypothekarkasse haben davon keine Ahnung
gehabt, noch haben können. Die Anknüpfung des Diskontover
kehrs mit J. Noth Cie. könne daher den Organen der Hypo
thekarkasse nicht zum Vorwurfe gemacht werden; im Gegentheil
sei dieselbe durchaus gerechtfertigt gewesen, zumal J. Roth Cie.
früher wirklich ein solides Haus gewesen sei. Die Aufsichtsbehörden
der Hypothekarkasse haben Vertrauen in die Kreditwürdigkeit dieses
Hauses gehabt, wie ja denn auch nach der Uebernahme der Hypo
thekarkasse durch die Kantonalbank die Bankdirektion sich über den
Stand des Geschäftes günstig ausgesprochen habe. Daß der Ver
kehr mit dem Hause Roth Cie. einen so enormen Umfang an
genommen habe, sei neben der herrschenden Geldabondanz, welche
zu Erhöhung des Wechselportefeuilles geradezu genöthigt habe,
dem eigenmächtigen und unbotmäßigen Verfahren des Direktors
Niggli zuzuschreiben; diesen treffe die ganze Schuld. Die Auf
sichsorgane seien nicht in der Lage gewesen, seinem Treiben wirk
sam entgegenzutreten. In Ermangelung einer jeden gesetzlichen
Ausscheidung der Kompetenzen zwischen Direktor und Verwaltungs
kommission oder Verwaltungsrath rücksichtlich des Diskontoge
schäftes sei es bei der solothurnischen Hypothekarkasse von jeher
Praxis gewesen, daß das Wechselgeschäft dem Direktor einzig
überlassen worden sei. Erst in einer späteren Sitzung habe die
Verwaltungskommission davon durch die Verlesung der Wechsel
aus der Wechselkontrolle Kenntniß erhalten. Dadurch sei die Ueber
sicht über den Geschäftsbetrieb erschwert worden, weil beim Ver
lesen des Wechselkontos der Verwaltungskommission über die Höhe
der Engagements der einzelnen Firmen keine Mittheilungen ge
macht worden seien. Nachdem die Delegirten des Verwaltungs
rathes zuerst auf die außerordentlichen Kreditgewährungen an
einzelne Firmen und das konstante Anwachsen des Wechselporte
feuilles hingewiesen haben, habe der Verwaltungsrath auf deren
Antrag am 29. Dezember 1882 beschlossen, es sei das Verwal
tungsreglement einer Revision zu unterstellen, wobei namentlich
das Maximum der an eine und dieselbe Person oder Firma
kreditirenden Summe festgesetzt werden solle. Dieses Reglement
vom Verwaltungsrathe am 23. Mai 1883 angenommen und dem
Regierungsrathe zur Genehmigung vorgelegt worden. Der Re
gierungsrath habe aber diesem Reglemente die Genehmigung nicht
ertheilt, sondern dessen Berathung bis nach Erledigung der Bank
frage verschoben. In Folge dieser Nichtgenehmigung des Regle
mentes sei die von Verwaltungskommission und Verwaltungsrath
angestrebte Einschränkung der Kompetenzen des Direktors nicht
zu Stande gekommen. Deßhalb seien auch die spätern zahlreichen
Beschlüsse des Vewaltungrathes und der Verwaltungskommission
welche auf Einschränkung der Roth'schen Engagements hinzielten,
ohne Erfolg geblieben. Es habe daher auch die Verwaltungskom
mission am 29. November 1884, als es sich herausgestellt habe,
daß die beanstandeten Kredite anstatt vermindert erhöht worden
seien, beschlossen, ihre Verantwortlichkeit für dieses Vorgehen des
Direktors abzulehnen und es dem Direktor zu überlassen, sich ge
genüber dem Verwaltungsrathe zu rechtfertigen. Die Schuld daran,
daß es nicht gelungen sei, Ordnung zu schaffen, treffe also nicht
die Aufsichtsbehörden der Hypothekarkasse, sondern den Regierungs
rath. Wie sich aus der Klage selbst ergebe, haben sowohl Ver
waltungskommission als Verwaltungsrath zahlreiche Beschlüsse ge
faßt, welche eine Verminderung der Roth'schen Engagements vor
schrieben. Wenn dieselben ohne Erfolg geblieben seien, so sei dies
auf das unbotmäßige, auf sträflicher Konnivenz beruhende Vor
gehen des Direktors Niggli einerseits, auf den Mangel jeder ge
gesetzlichen Handhabe, um den Direktor in der Verwaltung des
Diskontogeschäftes zu beschränken andererseits, zurückzuführen. Die
Zumuthung, daß die Aufsichtsbehörden die Amtsentsetzung des
Direktors Niggli hätten herbeiführen sollen, lasse sich hintendrein
leicht aufstellen. Allein in That und Wahrheit wäre zur Zeit eine
Absetzung des Direktors nicht durchzusetzen gewesen, da dieser
(in Verbindung mit dem Associé des Hauses Roth Cie., J.
Adler) eine bedeutende, auch politische, Machtstellung eingenommen
habe. Uebrigens seien die Aufsichtsbehörden der Hypothekarkasse
wie die Klage selbst anerkenne, von Niggli über die Sachlage stets
fort getäuscht worden; auf Betrug und Fälschung von dieser
Seite haben sie aber nicht gefaßt sein können, zumal Niggli au
gemein als ein Ehrenmann gegolten habe und ihn Niemand ver
brecherischer Handlungen für fähig gehalten hätte; sein unbot
mäßiges Vorgehen habe man einfach auf seinen allgemein bekannten
autoritären Charakter zurückgeführt. Die Sachlage habe daher den
Aufsichtsbehörden der Hypothekarkasse nicht als so bedrohlich er
scheinen können, um so außerordentliche, auch für die Anstalt
selbst gefährliche, Maßnahmen, wie einen Abberufungsantrag
gegenüber dem Direktor oder die eigene Demission zu erfordern.
wie ja denn auch die Organe der Solothurnischen Kantonalbank
nach dem Uebergang der Hypothekarkasse an die Kantonalbank
die Lage des Hauses J. Roth Eie. noch während längerer Zeit
günstig beurtheilt haben. Von einem zum Schadenersatze verpflich
tenden Verschulden der Verwaltungsorgane der Hypothekarkasse
(mit Ausnahme des Direktors) könne daher nicht die Rede sein,
um so weniger als die Beklagten der kleinen Sitzungsgelder wegen
nicht als besoldete Mandatare betrachtet werden können, sondern
ihre Dienste unentgeltlich geleistet haben und jedenfalls nicht für
omnis culpa haften. Was speziell die Uebertretung des 8 des
Abänderungsgesetzes von 1874 anbelange, so sei die Vorschrift,
daß auf Vorschüsse, Valoren und Wechselkonto nicht mehr als der
vierte Theil des einbezahlten Aktienkapitals verwendet werden dürfe,
absolut undurchführbar gewesen, weil der stete bedeutende Zufluß
von Obligationsgeldern eine prompte und lohnende Anlage und
Verwendung gefordert habe, welche im Hypothekargeschäfte nicht
habe gefunden werden können. Der Verwaltungsrath habe, in Folge
dieses unabweislichen Bedürfnisses, schon am 15. Februar 1878
beschlossen, es sei die Verwaltungskommission zu ermächtigen, auf
Vorschüsse, Valoren und Wechselkonto den vierten Theil der vor
handenen Betriebsmittel (nicht blos des einbezahlten Aklienkapitals)
zu verwenden. Der Verwaltungsrath habe damals dem Regierungs
rathe ein Memorial eingereicht, worin er gemäß 8 des Aban
derungsgesetzes um dessen Zustimmung zu dieser Maßregel nach
gesucht habe. Der Regierungsrath habe diese Denkschrift nicht be
antwortet. In diesem Verhalten desselben müsse eine stillschweigende
Gutheißung des Vorgehens der Hypothekarkasseverwaltung um so
mehr gefunden werden, als aus allen Jahresberichten und Rech
gungen die Ausdehnung des Wechselgeschäftes klar ersichtlich gewesen
sei und nichtsdestoweniger der Regierungsrath niemals eine Ein
sprache erhoben habe. Die Generalversammlung der Aktionär
habe durch die jeweilige, vorbehaltslose Genehmigung von Jahres
bericht und Rechnung die große Ausdehnung des Wechselgeschäftes
stillschweigend genehmigt, da ja diese aus den Vorlagen klar er
kenntlich gewesen sei. Was die behauptete Uebertretung des 17
Alinea 4 des Verwaltungsreglementes vom 25. April 1876 anbelange,
so sei diese Vorschrift, wonach die zu diskontirenden Wechsel we
nigstens zwei kantonale zahlungsfähige Unterschriften tragen
müssen, sowohl bei der Hypothekarkasse als bei der solothurnischen
Bank stets dahin interpretirt worden, daß dieselbe sich nur auf
die eigentlichen Vorschußwechsel beziehe, nicht aber auf Waaren
und Bankwechsel. Bei einer andern Auslegung der Bestimmung
hätte das Wechselgeschäft überhaupt nicht geführt, ein zweckent
sprechendes Wechselportefeuille gar nicht gebildet werden können.
In den Jahresberichten des Verwaltungsrathes sei auf den regen
Verkehr im Diskontogeschäft beständig hingewiesen und im Jahres
berichte von 1885 sei speziell bemerkt worden, die überflüssigen
auf andern Geschäftszweigen nicht verwendbaren Gelder seien in
schweizerischen und fremden Diskontopapieren angelegt worden.
Diese Geschäftspraxis sei also den Aktionären und insbesondere
dem Regierungsrathe bekannt gewesen und es haben dieselben
durch ihre vorbehaltlose Genehmigung der Jahresberichte und
Rechnungen Decharge ertheilt. Ueberhaupt erheben die Beklagten
die Einrede, daß alle Schadenersatzansprüche gegen sie eventuell
durch Ertheilung der Decharge Seitens der Generalversammlung
untergegangen wären. Zur Begründung wird theils in der Gene
ralvertheidigung, theils in den Spezialvertheidigungen wesentlich
bemerkt: Die Genehmigung von Jahresbericht und Rechnung durch
die Generalversammlung entlaste die Verwaltung für ihre Ge
schäftsführung rücksichtlich alles dessen, was bei gehöriger Prüfung
habe entdeckt werden können, oder doch insoweit als die Geschäfts
führung aus den der Generalversammlung gemachten Vorlagen
erkennbar gewesen sei. Als Wissen der Generalversammlung müsse
auch das Wissen der von ihr bestellten Rechnungsrevisoren gelten.
Die Rechnungsrevisoren, welche alljährlich das Wechselportefeuille
untersuchten, haben nun vom Stande der Engagements der Firma
Roth Cie. ohne allen Zweifel Kenntniß gehabt und haben
müssen. Wenn nichtsdestoweniger die Jahresberichte und Rech
nungen vorbehaltlos seien genehmigt worden, so liege darin die
Entlastung der Verwaltung. Der Staat Solothurn speziell habe
schon im Jahre 1883 von den hohen Engagements der Firma
Roth Cie. Kenntniß erlangt; der Regierungsrath habe nämlich
damals eine Untersuchung der Hypothekarkasse durch sein Finanz
departement vornehmen lassen, bei welcher natürlich die Engage
ments der Firma Roth Cie. nicht haben verborgen bleiben
können. Schon damals sei übrigens in Solothurn allgemein be
kannt gewesen, daß die Hypothekarkasse einzelnen Firmen, speziell
der Firma Roth Cie. hohe Kredite eröffnet habe. Zur Zeit der
letzten Generalversammlung (vom 18. Juli 1886), denn gar sei
die Höhe der Wechselengagements von J. Roth Cie. jedem
Aktionär, insbesondere auch dem Staate, bekannt gewesen. Denn
vor dieser Generalversammlung sei der Bericht der vom Kantons
rathe niedergesetzten Bankuntersuchungskommission erstattet und
veröffentlicht worden, welcher die Ausdehnung des Wechselgeschäftes
auf der Hypothekarkasse und damit implicite auch die Engage
ments von Roth Cie. klargestellt habe. Gleichwohl habe weder
der Vertreter des Staates noch sonst ein Aktionär gegen die Ge
nehmigung der Rechnung von 1885 Einsprache erhoben. In
dieser bei voller Kenntniß der Sachlage ausgesprochenen Genehmi
gung liege ein rechtsgültiger Verzicht auf die Behaftung der
Aufsichtsorgane. Im Fernern erheben die Beklagten die Einrede,
der Schaden sei auf Verschulden der Generalversammlung und des
Staates Solothurn resp. seines Organes, des Regierungsrathes,
zurückzuführen und der Staat habe einen allfälligen Schadener
satzanspruch verwirkt und es wäre ein solcher auch zufolge Nova
tion untergegangen. Der Generalversammlung habe die Prüfung
der Geschäftsführung als Pflicht obgelegen; es wäre den Aktio
nären ein Leichtes gewesen, sich von dem Verkehr der Hypothekar
kasse mit Roth Cie. zu unterrichten; wenn dieses Verhältniß
zum Gegenstande einer Bemerkung in der Generalversammlung
gemacht worden wäre, so wäre ohne Zweifel der Schaden nicht
eingetreten. Der Regierungsrath des Kantons Solothurn habe
die ihm gesetzlich obliegende Pflicht jährlicher Untersuchung
Hypothekarkasse durchaus vernachläßigt, indem er während
Periode 1879 1886 nur ein einziges Mal, im Jahre 1883,
eine solche Untersuchung (und zwar nicht durch besonders be
stellte Sachverständige, sondern durch sein Finanzdepartement,
welchem der Präsident der Verwaltungkommission und des Ver
waltungsrathes der Hypothekarkasse vorstand) habe vornehmen
lassen. Hiedurch, sowie durch die Weigerung, den vom Verwal
tungsrathe vorgelegten Reglementsentwurf zu genehmigen, habe
der Regierungsrath den Schaden selbst verschuldet. Ein allfälli
ger Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten wäre auch da
durch verwirkt, daß der Staat in eigenmächtiger und überstürz
ter Weise, ohne den Beklagten zur Wahrung ihrer Rechte Ge
legenheit zu geben, die Auflösung und außergerichtliche Liqui
dation der Firma I. Roth und Cie. herbeigeführt habe, welche
Liquidation nur ein sehr geringes, den Verhältnissen nicht ent
sprechendes Resultat ergeben habe. Endlich seien die sämmtlichen
Verpflichtungen der Firma J. Roth Cie. nach dem Uebergange
der Hypothekarkasse an die Solothurner Kantonalbank von dieser,
auf ihren eigenen Namen erneuert worden. Die Schuld der Firma
J. Roth Cie. gegenüber der Hypothekarkasse sei also durch
Novation untergegangen. Für die an Stelle der alten Schuld ge
tretenen neuen Verpflichtungen gegenüber der Kantonalbank, auf
welchen der Verlust eingetreten sei, können die Verwaltungsorgane
der Hypothekarkasse nicht verantwortlich gemacht werden. Neben
diesen für sämmtliche Beklagten (mit Ausnahme des Beklagten
Niggli) geltend gemachten Einwendungen führen die beklagten
Mitglieder des Verwaltungsrathes noch speziell aus, daß dem
Verwaltungsrathe kein Theil an der unmittelbaren Leitung der
Geschäfte zugestanden habe, sondern seine Stellung diejenige eines
bloßen Aufsichtsrathes gewesen sei. Er habe seine Beschlüsse nicht
selbst ausführen können, sondern die Exekution habe der Ver
waltungskommission zugestanden. Der Verwaltungsrath habe auf
die Berichte der Verwaltungskommission abstellen und dieser die
Geschäftsführung, insbesondere die unmittelbare Beaufsichtigung
des Direktors überlassen müssen und dürfen. Er habe in den
wenigen Sitzungen, zu denen er alljährlich einberufen worden sei,
sich nur mit den ihm vorgelegten Geschäften auf Grund der ihm
gemachten Vorlagen beschäftigen können und habe gestützt auf
diese Vorlagen jeweilen die sachentsprechenden Beschlüsse gefaßt,
Von einer Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungs
rathes könne daher jedenfalls nicht die Rede sein. Die Delegirten
des Verwaltungsrathes führen speziell aus, daß sie ihre Pflicht
in vollem Umfange erfüllt haben; sie haben die ihnen obliegenden
Untersuchungen jeweilen gründlich vorgenommen, die von ihnen
entdeckten Uebelstände schonungslos dargelegt und am rechten
Orte, da, wo sie zu reden berufen gewesen seien, nämlich im Ver
waltungsrathe, die zweckdienlichen Anträge gestellt. Daß sie statt
zweier jährlichen Untersuchungen nur Eine vorgenommen haben,
sei durchaus unerheblich. Eine gründliche Untersuchung im Jahre
habe vollständig genügt und sei wiederholten oberflächlicheren Prü
fungen vorzuziehen gewesen. Wenn speziell dem Beklagten Roth
vorgeworfen werde, daß er bei seiner in Gemeinschaft mit dem
Beklagten Heutschi vorgenommenen Untersuchung der Bücher der
Firma Roth Cie. die Richtigkeit des Uebertrags aus dem alten
in das neue Hauptbuch nicht geprüft habe, so könne diese That
sache ihm nicht zum Verschulden angerechnet werden. Der Ueber
trag aus dem alten (nicht vorliegenden) Hauptbuche in das neue
einzig vorgelegte, sei von der Hand des damaligen solothurnischen
Landammanns Sieber, welcher als Buchhalter von Roth Cie.
funktionirt habe, geschrieben gewesen und Sieber habe dessen Rich
tigkeit versichert. Dieser Versicherung des ersten kantonalen Be
amten, der auch hohe militärische Ehrenstellen bekleidet und all
gemein das größte Vertrauen genossen habe, zu mißtrauen, habe
offenbar ein Grund nicht vorgelegen. Niemand habe damals ver
muthen können, daß der Landammann Sieber ein Verbrecher
welcher die Bilanz von Roth Cie. gefälscht und zu Verdeckung
dieser Fälschung das alte Hauptbuch zurückgehalten habe. Die
Beklagten bestreiten sämmtlich ihre solidarische Haftbarkeit; die
Beklagten Erben Baumgartner, Erben Zepfel, Burckhardt Ecken
stein und Güggi weisen dabei speziell darauf hin, daß sie resp.
ihre Rechtsvorgänger der Verwaltung nicht während der ganzen
in Betracht fallenden Periode, sondern nur während eines Theils
derselben angehört haben.
G. Auf das ausschließlich gegen ihn in seiner Stellung als
gewesener Direktor der Solothurnischen Kantonalbank gerichtete
Rechtsbegehren 2 der Klage, erwidert der Beklagte Urs Heutschi
im Wesentlichen: Es sei richtig, daß der Saldo des Konto
korrentkredites derFirma Roth Cie. am 13. April 1887
109,671 Fr. betragen habe, was einer Mehrbelastung des Kon
tos gegenüber dem Stande vom 1. Januar 1886 von 74,343 Fr.
70 Ets. gleichkomme; es sei auch richtig, daß er (Beklagter), in
seiner Stellung als Direktor der solothurnischen Kantonalbank
am 10. Februar, 5. März und 30. März 1887 neue Auszah
lungen an I. Roth Cie. von 10,000 Fr., 11,000 Fr. und
4700 Fr., zusammen also von 25,700 Fr. angeordnet habe.
Allein für diese neuen Auszahlungen seien am 24. Februar 1887
Faustpfänder bestellt worden, deren Erlös den Betrag der neuen
Auszahlungen übersteige. Die Faustpfandverschreibung laute aller
dings allgemein, sie spreche von Sicherung aller Forderungen,
welche der Solothurner Kantonalbank an Roth Cie. zustehen,
allein es sei dabei verstanden gewesen, daß aus dem Pfanderlöse
vorerst die vom Direktor über den bisherigen Kredit hinaus be
willigten Zahlungen gedeckt werden. Im Uebrigen, abgesehen von
den angegebenen neuen Auszahlungen von 25,700 Fr. stamme
die Erhöhung des Kontokorrentkreditsaldos seit 1. Januar 1886
nicht von neuen Bewilligungen an Roth Cie. her, sondern
stelle vielmehr den Zinfenlauf der alten Kontokorrentschuld von
Roth Cie., sowie Skonto und Provisionen dar, welche auf den
frühern Verpflichtungen der Firma Roth Cie. während des
Jahres 1886 und des ersten Trimesters 1887 erwachsen seien
und welche, da Roth Cie. sie nicht haben bezahlen können,
auf das Debet des Kontokorrentkredites haben gebracht werden
müssen. Für diese Beträge könne der Beklagte nicht verantwortlich
gemacht werden. Aus den neuen Auszahlungen sei für die Bank
ein Schaden nicht entstanden. Uebrigens seien diese Auszahlungen
von den Bankbehörden stillschweigend genehmigt worden und habe
überhaupt die ganze Geschäftsführung des Beklagten den Intentio
nen der Bankverwaltung entsprochen. Diese habe den Konkurs der
Firma I. Roth Cie. vermeiden wollen, da sie eine Rekonstruk
tion des Geschäftes für möglich gehalten habe. Deßhalb haben die
alten Verpflichtungen erneuert werden müssen und sei ein brüskes
XVIII 1892
Drängen auf Rückzahlung, welches den Konkurs zur unvermeid
lichen Folge gehabt hätte, ausgeschlossen gewesen. Die Firma
Roth Cie. wäre übrigens nicht im Stande gewesen, Rück
zahlungen wirklich zu leisten.
H. In seiner Replik bekämpft der Kläger die Einwendungen
der Beklagten und hält sein erstes Rechtsbegehren aufrecht. Das
zweite, speziell gegen den Beklagten Heutschi gerichtete Rechtsbe
gehren, reduzirt er auf den Betrag von 74,343 Fr. 70 Cts. Er
bemerkt in dieser Richtung: Die Bankdirektion habe dem Direktor
jede Erhöhung der Engagements von J. Roth Cie. untersagt,
nicht nur eine solche durch neue Auszahlungen, sondern auch eine
solche durch Belastung mit Zinsen, Provisionen, Spesen rc. an
läßlich der Erneuerung von Wechseln. Der Direktor hafte daher
für die ganze eingetretene Erhöhung der Engagements. Von einer
Genehmigung seines Vorgehens durch die Bankorgane oder den
Staat sei keine Rede. Es gehe auch nicht an, den Erlös der vom
Direktor neu entgegengenommenen Sicherheiten ausschließlich auf
die von ihm neu gewährten Kredite zu verrechnen. Diese Sicher
heiten hätten gegentheils für die alten Verbindlichkeiten gefordert
und verwendet werden sollen.
I. Duplikando halten die Beklagten an ihren Anträgen fest,
ohne wesentlich Neues vorzubringen.
K. Der Beweis ist von den Parteien durch Urkunden und
Zeugen geführt worden. Aus den Beweisergebnissen sind folgende
speziell das Rechtsbegehren 2 betreffende, Momente hervorzuheben:
Der Beklagte Heutschi hatte (Seite 5 seiner Beweisantretungs
schrift) dem Kläger den Eid über die Behauptung zugeschoben,
daß bei der Faustpfandverschreibung vom 24. Februar 1887 J.
Roth Bloch Namens der Firma darein eingewilligt habe, daß aus
dem Pfanderlöse vorerst die von Direktor Heutschi am 10. Februar
zur Zahlung gewiesenen 10,000 Fr. und dann allfällige weitere
den Kredit überschreitende Auszahlungen zu decken seien. Um
indessen die Bank für alle Eventualitäten an einem Ueberschusse
des Pfanderlöses partizipiren zu lassen, sei der Verschreibung eine
allgemeine Fassung gegeben worden. Am Rechtstage vom 27. Juni
1891 hat der Vertreter des Klägers diese Behauptung anerkannt.
In seiner Zeugeneinvernahme hat Regierungsrath O. Munzinger
(im Jahre 1886 und Anfangs 1887 Bankpräsident) ausgesagt,
es sei unrichtig, daß die Bankdirektion die vom Direktor im Jahre
1887 bewilligten Krediterhöhungen genehmigt habe; er erinnere
sich, daß er persönlich dem Direktor Heutschi gesagt habe, neue
Kreditertheilungen gehen auf seine Verantwortung. Richtig sei,
daß die Pfänder, die Direktor Heutschi anläßlich der neuen Kre
ditirungen entgegengenommen habe, von ihm unzweifelhaft zu
Deckung der neuen auf seine Verantwortlichkeit gehenden Kredite
entgegengenommen worden seien. Direktor Heutschi habe in dieser
Richtung wie der Zeuge sich erinnere, in der Direktion eine Mit
theilung gemacht. Am Schlusse der Zeugeneinvernahme erklärte
der Vertreter des Klägers: Er halte an der Auffassung nicht
mehr fest, wonach auch der Zinsenlauf der alten Kontokorrentschuld
Roth Cie. als eine Erhöhung der Engagements betrachtet
werden müsse; ebenso nicht Skonto und Provision. Nach der
auf urkundliche Belege sich stützenden Aussage des Zeugen Ambros
Kaufmann, Beamten der Solothurner Kantonalbank, hat die Reali
trung der am 24. Februar 1887 bestellten Faustpfänder einen
Gesammterlös von 43,420 Fr. 82 Cts. ergeben. Nach einer Auf
stellung der Solothurner Kantonalbank belaufen sich die Spesen
der Erneuerung von Wechseln der Firma J. Roth Cie. im
Jahre 1886 und ersten Trimester 1887, sowie Zins und Provi
sion der Kontokorrentschuld dieser Firma in der gleichen Zeit auf
zusammen 39,314 Fr. 57 Cts.
L. Bei der heutigen Verhandlung ist der Beklagte Niggli nicht
vertreten. Der Kläger und die übrigen Beklagten, von welchen
der Beklagte Trog auch persönlich anwesend ist, sind durch ihre
Anwälte vertreten, mit Ausnahme indeß der Beklagten Erben
Baumgartner, deren Anwalt nicht erschienen ist. Die sämmtlichen
Anwälte erklären, auf Anfrage des Präsidenten, daß sie, zufolge
einer zwischen ihnen getroffenen Verständigung, auf mündliche
Vorträge verzichten und einfach, unter Berufung auf die Rechts
schriften und die Ergebnisse der Beweisführung, die im Schriften
wechsel gestellten Anträge aufrecht erhalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. In Betreff des ersten Klagebegehrens.
- Der Beklagte Niggli hat die Klage nicht beantwortet. Ge
mäß Art. 99 der eidgenössischen Civilprozeßordnung gelten also
ihm gegenüber die thatsächlichen Behauptungen des Klägers als
anerkannt. Die in der Klage dem Beklagten Niggli zur Last ge
legten Thatsachen sind nun derart, daß, wenn dieselben richtig sind,
rechtlich die Verwantwortlichkeit des Niggli für den eingetretenen
Schaden grundsätzlich begründet ist. Dies bedarf, da dem Beklagten
Niggli in verschiedenen Richtungen dolose Verletzung seiner Amts
pflichten, betrügerische Handlungsweise u. s. w. vorgeworfen wird
keiner weitern Ausführung. Da eine Bestreitung nicht vorliegt,
hat auch als anerkannt zu gelten, daß der aus der Amtsführung
des Niggli entstandene Schaden sich auf den eingeklagten Betrag
von 1,350,000 Fr. sammt Zins belaufe. Der Beklagte Niggli
ist daher ohne Weiteres gemäß dem Klageantrage zu verurtheilen.
2. Was die übrigen Beklagten anbelangt, so ist festzuhalten,
daß der Staat Solothurn als Rechtsnachfolger der aufgehobenen
Aktiengesellschaft, Hypothekarkasse des Kantons Solothurn, klagt.
Er macht Schadenersatzansprüche geltend, welche für die Hypothe
karkasse des Kantons Solothurn gegenüber ihren Organen und
Angestellten aus deren Geschäftsführung entstanden seien; dabei
stützt er seine, mit Recht nicht bestrittene, Legitimation darauf,
daß die sämmtlichen Aktiven und Passiven der aufgehobenen Aktien
gesellschaft kraft Gesetzes und Vertrages an das vom Staate ver
tretene reine Staatsbankinstitut, Solothurnische Kantonalbank, über
gegangen seien und daß zu den Aktiven auch die gedachten Scha
denersatzansprüche gehören. Die Klage qualifizirt sich also als
Vertragsklage, welche auf das zwischen den Beklagten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder der Verwaltungskommission und des
Verwaltungsrathes der Hypothekarkasse des Kantons Solothurn
und der letztern Aktiengesellschaft bestandene Anstellungsverhält
niß begründet wird; sie macht nicht ursprünglich eigene Rechte
des Staates, sondern Rechte geltend, welche von der Aktiengesell
schaft Hypothekarkasse des Kantons Solothurn abgeleitet werden.
3. Demnach ist denn klar, daß dem Kläger alle Einwendungen
entgegengestellt werden können, welche gegenüber der Aktiengesell
schaft begründet wären, daß insbesondere eine von der General
versammlung der letztern den Beklagten etwa ertheilte Decharge,
auch dem Staate entgegensteht. In erster Linie ist demgemäß die
von sämmtlichen Beklagten (mit Ausnahme des Beklagten Niggli)
gleichmäßig erhobene Einwendung der Decharge zu prüfen.
diese Einwendung begründet, so ist es nicht erforderlich, auf die
rüfung der Frage einzutreten, ob eine Schadenersatzpflicht der
Beklagten oder einzelner derselben ursprünglich bestanden habe.
4. Nun steht thatsächlich fest, daß die Generalversammlung der
Aktionäre die sämmtlichen Geschäftsberichte und Jahresrechnungen
der Hypothekarkasse, welche ihr vom Verwaltungsrathe vorgelegt
wurden, nach angehörtem Prüfungsberichte der Rechnungsrevisoren,
jeweilen vorbehaltlos genehmigt hat. Insbesondere hat die letzte
am 16. Juli 1886 abgehaltene Generalversammlung der Aktio
näre den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung für das letzte
Geschäftsjahr 1885 vorbehaltlos genehmigt. Die Generalversamm
lung war hiezu befugt. Allerdings waren damals Aktiven und
Passiven der Hypothekarkasse bereits an den Kanton resp. die
Solothurner Kantonalbank übergegangen und waren die Privat
aktionäre für ihre Betheiligung vom Staate bereits ausgelöst
worden, so daß sie ein ökonomisches Interesse an der Feststellung
des Jahresergebnisses und der Entlastung der Verwaltung nicht
mehr besassen, der einzige hiebei finanziell Interessirte vielmehr
der Staat war. Allein durch den zwischen letzterm und der Ak
tiengesellschaft am 22. Dezember 1885 abgeschlossenen Vertrag
war nun ausdrücklich vereinbart worden, daß Feststellung, Prüfung
und Genehmigung der Jahresrechnung pro 1885 noch in bis
heriger Weise durch die Verwaltungsorgane der Hypothekarkasse
erfolge. Die Generalversammlung der Aktionäre war daher un
zweifelhaft befugt, auch für das Jahr 1885 Jahresrechnung und
Geschäftsbericht zu genehmigen und den Verwaltungsorganen für
ihre Geschäftsführung wirksam die Entlastung zu ertheilen.
5. Muß sich nun fragen, ob durch die vorbehaltlose Genehmi
gung der sämmtlichen Geschäftsberichte und Jahresrechnungen die
Beklagten der Verantwortlichkeit für die Kreditirungen an die
Firma I. Roth Cie. enthoben worden seien oder ob sie trotz
der Genehmigung ihrer Geschäftsführung hiefür noch verantwort
lich seien, weil die Generalversammlung von jenen Kreditirungen
bei ihren Genehmigungsbeschlüssen keine Kenntniß gehabt habe,
so ist zu bemerken: Es ist richtig, daß aus den der Generalver
sammlung jeweilen vorgelegten Geschäftsberichten und Jahres
rechnungen nur der, die gesetzliche Norm bei Weitem übersteigende.
Gesammtbestand des Wechselkonto u. s. w. ersichtlich war, den
selben dagegen, für sich allein, nicht entnommen werden konnte.
daß der einzelnen Firma J. Roth Cie. in der Höhe und Art,
wie dies wirklich geschehen war, kreditirt worden sei. Dagegen
ist auf der andern Seite nicht zu bezweifeln, daß den von der
Generalversammlung nach Vorschrift des Gesetzes bestellten Rech
nungsrevisoren, auf deren Bericht hin jeweilen die Generalver
sammlung die Genehmigung der Berichte und Rechnungen aus
prach, die Höhe und Art der Kreditirungen an Roth Cie.
nicht hatte entgehen können. Den Rechnungsrevisoren standen
sämmtliche Bücher und Belege zur Verfügung; sie hatten insbe
sondere das Wechselportefeuille zu untersuchen und haben dies,
nach der ausdrücklichen Erklärung ihrer Berichte, auch gethan.
Dabei konnten ihnen denn die Engagements von Roth Cie. un
möglich verborgen bleiben. Nimmt man nun, wie dies in der Praxis
vertreten worden ist (siehe Entscheidungen des deutschen
Reichsoberhandelsgerichtes XXII, S. 278) an, daß die Wahr
nehmungen, welche die von der Generalversammlung als noth
wendiges Kontrolorgan bestellten Rechnungsrevisoren bei Prüfung
der Rechnungsaufstellungen und Belege gemacht haben, der Aktien
gesellschaft gegenüber als von ihr selbst gemacht gelten müssen,
so ist klar, daß in casu nicht darauf abgestellt werden kann, die
Generalversammlung habe von den Kreditirungen an Roth Cie.
keine Kenntniß gehabt; vielmehr muß alsdann die Sache so be
handelt werden, als wenn die Belegstücke, aus welchen die ge
dachten Kreditirungen ersichtlich waren, der Generalversammlung
selbst vorgelegen hätten und von ihr selbst geprüft worden wären.
Es müßte also schon von diesem Gesichtspunkte aus die Einwen
dung der Decharge für begründet erklärt werden. Allein es mag
dahin gestellt bleiben, ob die gedachte Anschauung zutrifft, denn
auch wenn dies zu verneinen sein sollte, so ist doch hier die Ein
wendung der Decharge begründet. Allerdings hat die Genehmi
gung der Geschäftsführung der Verwaltungsorgane einer Aktien
gesellschaft durch die Generalversammlung nicht schlechthin den
Untergang aller Entschädigungsansprüche der Aktiengesellschaft aus
der Geschäftsführung während des betreffenden Zeitraumes zur
Folge; es ist vielmehr festzuhalten, daß entweder die Enklastung
überhaupt nur insoweit wirkt, als die Geschäftsführung für die
Generalversammlung aus den ihr gemachten Vorlagen und den
sonstigen Thatumständen ersichtlich war (siehe Entscheidungen des
Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung XIV, S. 704, Erw. 12)
oder daß doch der Genehmigungsbeschluß wegen Betrugs und Irr
thums angefochten werden kann. Allein im vorliegenden Falle ist
nun thatsächlich davon auszugehen, daß jedenfalls zur Zeit der
letzten Generalversammlung der Aktiengesellschaft, am 16. Juli
1886 die Kreditirungen an Roth Cie. der Generalversamm
lung und insbesondere dem Hauptaktionär, dem Staate Solothurn
welcher einzig an einer Nichtgenehmigung der Geschäftsführung
ein Interesse besessen hätte, durchaus ersichtlich, ja bekannt waren.
Dieser Generalversammlung war der Uebergang der Aktiven und
Passiven der Hypothekarkasse an den Staat resp. die Kantonal
bank vorangegangen. Dabei waren die Engagements der Firma
Roth Cie. ermittelt worden und zur Kenntniß der staatlichen
Organe gelangt. Dies ergibt sich unzweideutig aus den der (kan
tonsräthlichen Bankuntersuchungskommission über die Lage der
Firma Roth Cie. erstatteten Berichten der Delegirten der Kan
tonalbank vom 10. April 1886 und dem darauf gestützten Berichte
der kantonsräthlichen Bankuntersuchungskommission selbst. Wenn
auch dieser letztere Bericht die Firma Roth Cie., aus leicht
begreiflichen geschäftlichen Gründen, nicht namentlich nennt, son
dern nur im Allgemeinen von allzugroßen gefahrdrohenden En
gagements bei verschiedenen Firmen spricht, so ist doch, da er ja
auf dem Bericht der Bankdelegirten fußt, völlig unzweifelhaft, daß
er in allererster Linie die Firma J. Roth Cie. im Auge hat.
Dieser Bericht der kantonsräthlichen Bankuntersuchungskommission
wurde nicht etwa geheim gehalten, sondern veröffentlicht und ge
langte im Kantonsrathe am 13. April 1886 zur öffentlichen
Verhandlung. Nach diesen Vorgängen war es zur Zeit der Ab
haltung der Generalversammlung vom 16. Juli 1886 offenkundig
daß bei der Hypothekarkasse übergroße und gefahrdrohende Engage
ments einzelner Firmen bestehen, daß also in den in Geschäfts
bericht und Rechnung angegebenen Gesammtsummen derartige über
triebene Engagements einzelner Firmen enthalten seien. Dem
Staate, als einzig wirklich noch interessirtem Aktionär, war das
Verhältniß zu Roth Cie. in seinem ganzen Umfange durchaus
bekannt. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden
daß der Generalversammlung vom 16. Juli 1886 die Kreditirung
an Roth Cie. nicht ersichtlich gewesen oder daß dieselbe bei ihrem
Genehmigungsbeschlusse von unrichtigen thatsächlichen Voraus
setzungen ausgegangen sei. Allerdings war in Geschäftsbericht und
Rechnung diese Kreditirung nicht ausdrücklich und besonders er
wähnt, allein nach den vorliegenden Verhältnissen war dieselbe
nichtsdestoweniger der Generalversammlung erkennbar; darauf aber,
ob die Generalversammlung ihr Wissen einzig aus Geschäftsbericht
und Rechnung schöpfte oder ob noch andere Umstände dazu traten,
um ihr Wissen um die übergroßen, gefährdenden Kreditgewäh
rungen zu begründen, kann gewiß nichts ankommen. Es genügt
jedenfalls, daß überhaupt die fraglichen Akte der Geschäftsge
bahrung zu ihrer Kenntniß gelangt waren, daß nach den Um
ständen die Generalversammlung wissen mußte, es seien in den
geschäftlichen Operationen, über welche Geschäftsbericht und Rech
nung im Allgemeinen Rechenschaft ablegten, solche übermäßige,
gefährdende Kreditirungen enthalten. Sobald die Generalversamm
lung dies wußte, durfte sie gewiß, sofern sie sich Schadenersatz
ansprüche gegen die Verwaltungsorgane wahren wollte, Bericht
und Rechnung nicht einfach und vorbehaltlos genehmigen. Wenn
sie dies trotzdem gethan, wenn trotzdem weder der Staat noch ein
anderer Aktionär gegen die vorbehaltlose Genehmigung der Ge
schäftsführung Einsprache erhoben hat, so muß darin unzweifel
haft eine für die Aktiengesellschaft und ihren Rechtsnachfolger
den Staat, verbindliche Billigung der Geschäftsführung auch in
den nun nachträglich beanstandeten Theilen, gefunden werden.
Denn die Generalversammlung ist verpflichtet, gegen Akte der
Geschäftsführung, welche zu ihrer Kenntniß gelangen, wenn sie
dieselben nicht billigen will, bei Abnahme des Geschäftsberichtes
Monitur zu erheben und darf sie nicht etwa unter vorbehaltloser
Genehmigung von Bericht und Rechnung passiren lassen, um sie
erst später deßhalb nachträglich zu beanstanden, weil ihr Ergebniß
schließlich als ein unglückliches sich herausstellt. Irgend ein anderer
Grund aber (als eben das unglückliche Ergebniß), welcher in casu
zu einer nachträglichen Beanstandung berechtigen würde, wie etwa
doloses Handeln der Beklagten, ist vom Kläger selbst nicht be
hauptet. Wenn speziell darauf ist hingewiesen worden, daß hin
sichtlich des Verhältnisses der bei der Hypothekarkasse zulässigen
Kapitalanlagen 8 des Abänderungsgesetzes fortwährend verletzt
worden sei, so ist darauf zu erwidern, daß hierauf von vornherein
nichts ankommen kann, da gerade dieser Umstand aus den dem
Regierungsrathe und der Generalversammlung mitgetheilten Ge
schäftsberichten und Rechnungen stets klar ersichtlich war und da
her aus dem Mangel irgendwelcher Einwendung der Generalver
sammlung und der staatlichen Aufsichtsbehörden auf eine still
schweigende Billigung seitens derselben, insbesondere seitens des
Regierungsrathes, welcher größere Anlagen auf Wechsel, Valoren
und Vorschußkonti gesetzlich bewilligen konnte, geschlossen werden
muß.
II. Betreffend das zweite Klagebegehren:
6. Nach der vom Kläger auf die Eideszuschiebung des Beklagten
hin abgegebenen Erklärung, sowie nach der Zeugenaussage des
Regierungsrathes und ehemaligen Bankpräsidenten Munzinger steht
fest, daß die am 24. Februar 1887 von der Firma J. Roth Cie.
der Solothurnischen Kantonalbank bestellten Faustpfänder in erster
Linie für die von dem Beklagten Direktor Heutschi im Jahre
1887 neu bewilligten Kredite bestellt wurden, ihr Erlös also in
erster Linie auf diese Kredite zu verrechnen ist. Nach der vom
Kläger am Schlusse der Beweisverhandlung abgegebenen Erklärung
steht ferner fest, daß als Krediterhöhung, welche vom Beklagten
Heutschi zu vertreten ist, die im Jahre 1886 und im ersten Tri
mester 1887 erwachsenen Zinseu und Provisionen der alten Konto
korrentschuld der Firma I. Roth Cie. sowie die Spesen der
Erneuerung alter Wechsel während dieser Zeit, nicht zu betrachten
sind. Demnach muß denn aber die Klage deßhalb abgewiesen
werden, weil ein Schaden durch die von Direktor Heutschi neu
bewilligten Kredite nicht entstanden ist. Wie von beiden Parteien
zugegeben ist, beträgt die in der Zeit vom 1. Januar 1886 bis
April 1887 eingetretene Erhöhung des Kontokorrentsaldos der
Firma Roth Cie. 74,343 Fr. 70 Cts. Davon entfallen, nach
der Aufstellung der Solothurnischen Kantonalbank, 39,314 fr.
57 Cts. auf Zinsen und Provisionen der alten Kontokorrent
schuld, sowie auf Spesen von Wechselerneuerungen. Als vom Di
rektor Heutschi zu vertretende eigenmächtige Krediterhöhung, ver
bleibt also ein Betrag von 35,029 Fr. 13 Cts. Dieser Betrag
aber ist, nach den Fakt. K reproduzirten Beweisergebnissen durch
den Erlös der in erster Linie für die Kreditüberschreitungen haf
tenden Sicherheiten mehr als gedeckt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Das erste Klagebegehren wird gegenüber dem Beklagten
Niggli zugesprochen und es wird mithin der Beklagte Niggli ver
urtheilt, dem Kläger 1,350,000 Fr. nebst Verzugszinsen vom
- April 1888 zu bezahlen. Gegenüber den sämmtlichen übrigen
Beklagten wird das erste Klagebegehren abgewiesen.
- Das zweite Klagebegehren ist abgewiesen.