- Urtheil vom 17. September 1892 in Sachen
Deucher gegen Thurgau.
A. Dr. Deucher, Advokat in Kreuzlingen, hat als Anwalt des
Arbeiters Willibald Rebholz von Sigmaringen in Emmishofen
einen Haftpflichtprozeß gegen die Ziegel und Thonwaarenfabrik
Emmishofen durchgeführt, wobei seinem Klienten auf ein von
Dr. Deucher gestelltes Gesuch sowohl vor Bezirksgericht Kreuz
lingen als vor dem Obergerichte des Kantons Thurgau das
Armenrecht im Sinne des erweiterten Haftpflichtgesetzes bewilligt
wurde. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen;
für seine Anwaltsthätigkeit vor den kantonalen Instanzen wurde
Dr. Deucher, gemäß den kantonalen Entscheidungen, vom thur
gauischen Fiskus entschädigt. Gegen die klageabweisende Entschei
dung des Obergerichtes ergriff Dr. Deucher die Weiterziehung an
das Bundesgericht; er suchte auch beim Bundesgerichte um Er
theilung des Armenrechtes nach und legte bei der mündlichen
Verhandlung eine Anwaltsrechnung für das Verfahren vor
Bundesgericht im Betrage von 305 Fr. 65 Cts. vor. Das
Bundesgericht hat durch Urtheil vom 28. November 1891 die
flageabweisende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und rück
sichtlich der Kosten in Dispøsitiv 2 seines Urtheils erkannt: Die
hundesgerichtlichen Kosten werden wegen nachgewiesener Armuth
des Klägers nachgelassen; dagegen wird derselbe verpflichtet, die
Beklagte für den heutigen Vorstand vor Bundesgericht mit 200 Fr.
gußerrechtlich zu entschädigen.
B. Nunmehr wandte sich Dr. Deucher an den Regierungsrath
des Kantons Thurgau mit dem Gesuche um Bezahlung seiner
Kostennote für Vertretung des Rebholz vor Bundesgericht. Das
Justiz und Polizeidepartement des Kantons Thurgau fragte
hierauf einerseits das Präsidium des Bundesgerichtes, andrerseits
das Obergericht des Kantons Thurgau an, ob Präjudizien betref
fend die Frage der Ausdehnung des Armenrechts auf die Vertre
tung vor Bundesgericht vorhanden seien und wie es sich rücksicht
lich der Kompetenz zu Festsetzung der Anwaltskosten vor Bundes
gericht sowie der materiellen Tragweite des durch das erweiterte
Haftpflichtgesetz gewährten Armenrechts verhalte. Das Präsidium
des Bundesgerichts erwiderte au 12. März 1892, Armenanwälte
in Haftpflichfällen, die vor das Bundesgericht gelangen, seien
bis jetzt noch nie aus der Bundes respektive Bundesgerichtskasse
bezahlt worden und es sei dies auch offenbar nicht die Meinung
des Ausdehnungsgesetzes. Es sei denn auch noch nie ein solches
Ansinnen an das Bundesgericht gestellt worden. Die Bestellung
der Armenanwälte sei in solchen Fällen Sache der Kantone und
deren Gesetzgebung entscheide daher auch über ihre Honorirung.
Die Bedeutung des bundesgerichtlichen Armenrechtes sei in Art
der eidgenössischen Civilprozeßordnung festgestellt. Dagegen erwiderte
das Obergericht des Kantons Thurgau: Die Kompetenz zur Fest
setzung der Anwaltsentschädigung für Vertretung vor Bundesgericht
stehe jedenfalls nicht dem Obergerichte zu. Die kantonalen Instanzen
haben, soweit sie sich mit dem Rebholzschen Prozesse zu befassen gehabt
haben, dem Kläger das Armenrecht gewährt und es seien demzu
folge gemäß Großrathsbeschluß vom 5. März 1888 für die Ver
handlungen vor den kantonalen Instanzen auch die klägerischen
Anwaltsgebühren dem Staate auferlegt worden. Damit sei der
durch Art. 6 des erweiterten Haftpflichtgesetzes den Kantonen
überbundenen Pflicht volles Genüge geschehen, weil alle durch
den genannten Art. 6 den Kantonen auferlegten Verpflichtungen
also auch die Pflicht, für unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen.
sich nur auf das Prozeßverfahren vor den kantonalen Instanzen
beziehen. Für die Gewährung und die Tragweite des Armenrechts
in solchen Fällen, welche zum Entscheide des Bundesgerichtes ge
langen, sei nicht der Art. 6 cit. sondern seien die Art. 7 des erweiterten
Haftpflichtgesetzes und 27 der eidgenössischen Civilprozeßordnung
maßgebend. Nach diesen Gesetzesbestimmungen werde das Armenrecht
vom Bundesgericht bewilligt, nachdem letzteres selbst eine eigene Vor
prüfung des Falles, welche von der bereits durch die kantonalen
Instanzen veranstalteten Vorprüfung ganz unabhängig sei, vor
genommen habe. So wenig nun die kantonalen Instanzen das
menrecht für die Prozeßführung bis vor Bundesgericht ge
währen können, ebensowenig erwachse dem Kanton aus dem durch
das Bundesgericht bewilligten Armenrechte irgend welche Verpflich
tung; es sei vielmehr der Bund, welcher alle Konsequenzen des
vom Bundesgerichte gewährten Armenrechts, somit auch die Ent
schädigung für die Verbeiständung vor Bundesgericht,
sofern
das eidgenössische Armenrecht ebenso weit gehe, wie das kantonale
zu tragen habe. Der Entscheid der Frage wie weit das vom
Bundesgericht ertheilte Armenrecht sich erstrecke, bezw. ob auch die
Entschädigung für die Vertretung vor Bundesgericht darunter
falle, gehöre nun aber nicht in die Kompetenz eines kantonalen
Obergerichtes und wohl auch nicht des Regierungsrathes, sondern
nach der Natur der Sache in die Kompetenz des Bundesgerichtes.
Der Regierungsrath des Kantons Thurgau trat hierauf durch
Entscheidung vom 16. April 1892 auf das Gesuch des Dr. Deucher
im Sinne der Motive nicht ein , indem er wesentlich ausführte:
Er schließe sich der Auffassung des thurgauischen Obergerichtes
an, um so mehr, als nicht einzusehen sei, warum das vom Bun
desgerichte im vorliegenden Falle ertheilte Armenrecht sich nicht
auch, wie in 6 des erweiterten Haftpflichtgesetzes für die Kan
tone vorgeschrieben, auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, also auf
Honorirung des Anwaltes der dürftigen klagenden Partei aus
dehnen sollte, die im vorliegenden Falle einzig noch in Frage
stehe; es sei danach in erster Linie Sache des Petenten, seine
Ansprüche in definitiver Weise beim Bundesgerichte geltend zu
machen und einen eigentlichen Entscheid zu provoziren. Selbst
wenn übrigens der Petent vom Bundesgerichte abgewiesen werden
sollte, müßte sich der Regierungsrath vorbehalten, neben der Frage
des Quantitativs der gestellten Rechnung auch noch die zu prüfen,
ob nicht der Petent, auch wenn grundsätzlich der Kanton als an
und für sich aus dem Titel des Armenrechts zahlungspflichtig
erklärt würde, vor Beschreitung der bundesgerichtlichen Instanz
eine ausdrückliche Ermächtigung hiezu von einer kantonalen thur
gauischen Behörde hätte einholen müssen, was unbestrittenermaßen
nicht geschehen sei.
C. Mit Eingabe vom 12. Mai 1892 stellt nunmehr Dr. Deucher
beim Bundesgerichte die Anträge:
- Die thurgauische Regierung sei pflichtig zu erklären, mir
meine Ihrem hohen Forum (unterm 28. November 1891) in
Sachen Rebholz gegen Ziegel und Thonwaarenfabrik Emmis
hofen eingereichte Deservitennote im Betrage von 305 Fr. 65 Cts.
nebst Zins à 5% vom 6. März 1892 ab zu bezahlen.
- Die thurgauische Regierung sei pflichtig zu erklären, die
von ihr unterm 21. April a. c. in der gleichen Sache ver
rechneten Schreibgebühren im Betrage von 2 Fr. 30 Cts.
zurückzuerstatten.
Eventuell mit Bezug auf Punkt 1, die thurgauische Regierung
sei pflichtig zu erklären, mich für die Vertretung des Rebholz
vor dem Bundesgerichte in der Haftpflichtsache gegen Ziegel und
Thonwaarenfabrik Emmishofen nach Ihrem richterlichen Ermessen
angemessen zu entschädigen, alles unter Kosten und Entschä
digungsfolge.
Er führt wesentlich aus: Der thurgauische Staat habe durch
Bewilligung des Armenrechts und Bezahlung der Anwaltsgebühren
für die kantonalen Instanzen anerkannt, daß er dem Rebholz
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen verpflichtet ge
wesen und, soweit es den Kostenpunkt anbelange, gegenüber dem
bestellten Armenanwalte an die Stelle der Partei getreten sei.
Zwischen dem Anwalte und dem thurgauischen Staate, als
debitor cessus ex lege , sei nun eine Uebereinkunft über die
dem Anwalte für die Vertretung vor Bundesgericht zu zahlende
Entschädigung nicht abgeschlossen worden, gegentheils sei die Ent
schädigungspflicht sogar prinzipiell streitig geworden. Deßhalb
treffe Art. 17 in fine des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1880
betreffend die Kosten der Bundesrechtspflege zu und deßhalb
bitte er, das Bundesgericht möchte diese Entschädigung festsetzen,
seine Anträge also gutheißen. Die Erwägungen des thurgauischen
Regierungsrathes treffen überall nicht zu. Formell könnte in
Zweifel gezogen werden, ob die Frage nach der formellen und
materiellen Tragweite des Armenrechts im Allgemeinen und speziell
in Haftpflichtsachen wirklich der Prüfung des Bundesgerichtes
und nicht vielmehr derjenigen des Bundesrathes unterstehe, für
welch' letztere Meinung Art. 59 Ziffer 8 O. G. mit Rückbe
ziehung auf Art. 102 Ziffer 2 und Art. 113 Abs. 2 B. V.
spreche. Speziell sei zu betonen, daß eine formelle Ratifikation
von in Vollziehung des erweiterten Haftpflichtgesetzes getroffenen
kantonalen Schlußnahmen nicht erfolgt sei, vielmehr das Recht
auf fortwährende Kontrolle der Gerichts und Administrativpraxis
dem Bundesrathe vorbehalten worden sei. Materiell sei offenbar
die vom Bundesgerichtspräsidenten ausgesprochene Ansicht die allein
richtige und die gegentheilige Meinung des thurgauischen Ober
gerichtes und Regierungsrathes unrichtig. Art. 27 der eidgenössischen
Civilprozeßordnung und Art.7 des erweiterten Haftpflichtgesetzes haben
nur solche Fälle im Auge, welche, sei es weil die Klage gegen einen
Kanton sich richte oder aus einem andern Grunde, direkt beim Bundes
gerichteseien anhängig gemacht worden. Die Andeutung, daß der Impe
trant vor Beschreitung der bundesgerichtlichen Instanz die Ermäch
tigung einer kantonalen Behörde hätte einholen sollen, sei unzu
treffend. Sowohl nach den Beschlüssen des thurgauischen Großen
Rathes betreffend Vollziehung des erweiterten Haftpflichtgesetzes
vom 5. März 1888 als nach 3 und 8 litt. h des thurgaui
schen Anwaltsgesetzes vom 11. April 1880 sei die Benutzung
von Rechtsmitteln in das freie Ermessen des Anwaltes, respektive
der durch Armenrecht privilegirten Partei gestellt. Der Impetrant
bitte daher um Gutheißung seiner Anträge, eventuell ersuche er,
vor Entscheidung der Angelegenheit noch die Ansicht des Bundes
rathes einholen zu wollen.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Eingabe bemerkt der
Regierungsrath des Kantons Thurgau im Wesentlichen: Er be
streite die Kompetenz des Bundesgerichtes. Es handle sich um
eine civilrechtliche Forderung, die auf dem gewöhnlichen Civil
prozeßwege zu entscheiden sei und welche den Betrag der bundes
gerichtlichen Kompetenz nicht erreiche. Es bleibe daher dem
Rekurrenten nichts anderes übrig, als den thurgauischen Fiskus
vor den kantonalen Instanzen zu belangen. Eine eventuelle Kom
petenz des Buudesrathes anerkenne der Regierungsrath gleichfalls
nicht, da weder Art. 58 Ziffer 8 O. G. noch Art. 102 und 113
Abs. 2 B. V. irgend in Betracht kommen können. In der Haupt
sache verweise der Regierungsrath auf die Motive seines ange
fochtenen Beschlusses. Der Umstand, daß für die Weiterführung
von Armenrechtsfällen vor Bundesgericht keine kantonalgesetzlichen
Bestimmungen bestehen, beweise, daß kein Mensch daran gedacht
habe, daß eine sachbezügliche Verpflichtung des Kantons bestehe.
der Rekurrent habe ja denn auch selbst für nöthig erachtet, um
das Armenrecht neuerdings beim Bundesgerichte selbst nachzusuchen,
was unter der gegentheiligen Annahme ganz nutzlos gewesen
wäre. Eventuell könnte es sich jedenfalls nur um einen grund
sätzlichen Entscheid handeln und allereventuellst bestreite der
Regierungsrath den Betrag der Deservitenrechnung des Impe
tranten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vom Impetranten gestellten Aniräge gehen nicht dahin,
sei seine Deservitenrechnung aus der Bundesgerichtskasse zu
bezahlen, sondern sie richten sich gegen den Fiskus des Kantons
Thurgau. Ueber ein Begehren ersterer Art ist also das Bundes
gericht zu entscheiden nicht berufen. Wäre übrigens ein solches
auch gestellt, so könnte demselben nicht entsprochen werden. Das
erweiterte Haftpflichtgesetz statuirt nirgends eine Pflicht des
Bundes, für unentgeltliche Verbeiständung von Haftpflichtklägern
in Sachen, die zur Entscheidung des Bundesgerichtes gelangen,
zu sorgen. Art. 6 desselben legt vielmehr den Kantonen die
Pflicht zu Bestellung von Armenanwälten auf. Wird in einer
Haftpflichtstreitigkeit, die zum Entscheide des Bundesgerichtes ge
langt, vom Bundesgericht das Armenrecht gewährt, so hat dies
lediglich die in Art. 7 leg. cit. genau normirten Folgen.
- Gegenüber dem Fiskus des Kantons Thurgau nun beab
sichtigt der Impetrant offenbar nicht die Einleitung eines Civil
prozesses; seine Eingabe qualifizirt sich nicht als Klageschrift in
einem gemäß Art. 27 O. G. direkt beim Bundesgerichte anhängig
zu machenden Civilprozesse, wie denn ja auch die gesetzlichen Vor
aussetzungen der Kompetenz des Bundesgerichtes als einzige
Instanz in Civilsachen augenscheinlich nicht gegeben wären. Ebenso
wenig beabsichtigt der Impetrant einen staatsrechtlichen Rekurs
im Sinne des Art. 59 O. G.; ein solcher wäre auch gewiß
völlig aussichtslos. Denn Art. 6 des erweiterten Haftpflichtgesetzes
gewährleistet nicht ein dem Schutze des Bundesgerichtes unterstelltes
Recht des als Rechtsbeistand in einer Haftpflichtsache amtlich be
stellten Anwaltes auf Honorirung seiner Dienste durch die Kan
tonskasse sondern er statuirt nur eine staatsrechtliche Pflicht der
Kantone, für unentgeltlichen Rechtsbeistand an bedürftige Haft
pflichtkläger Vorsorge zu treffen. Sache der kantonalen Gesetze
oder Verordnungen ist es, zu bestimmen, ob hiemit eine besondere
Amtsstelle, ein ständiger staatlicher Armenanwalt zu betrauen sei
und ob, wenn dies nicht der Fall ist, der als Rechtsbeistand in
einem Einzelfalle bezeichnete Anwalt ein Recht auf Honorirung
seiner Dienste durch die Kantonskasse und in welchem Umfange
besitze oder ob er seine Funktionen unentgeltlich auszuüben
habe.
3. Der Impetrant stützt die Kompetenz des Bundesgerichtes
zur Entscheidung über seine Eingabe vielmehr auf Art. 17 in
fine des Bundesgesetzes betreffend die Kosten der Bundesrechts
pflege vom 25. Juni 1880. Allein die Voraussetzungen dieser
Gesetzesbestimmungen treffen offenbar nicht zu. Es liegt ja nicht
ein Streit zwischen einer Partei und ihrem Anwalte über den
Betrag der dem letztern für seine Prozeßführung gebührenden Ent
schädigung vor; vielmehr handelt es sich prinzipiell um die ganz
andere Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kantone
verpflichtet seien, für unentgeltliche Verbeiständung bedürftiger
Haftpflichtkläger auch für die bundesgerichtliche Instanz zu sorgen.
Hierüber mag eine Beschwerde an den Bundesrath statthaft sein,
welchem nach Art. 11 des erweiterten Haftpflichtgesetzes die Kon
trolle über die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes
zusteht. Dagegen besteht keine Gesetzesbestimmung, welche derartige
Streitigkeiten zwischen einem Kantone und einem Bürger dem
Bundesgerichte zur Entscheidung zuwiese.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Eingabe des Impetranten ist abschlägig beschieden.