- Urtheil vom 1. Juli 1892 in Sachen
Hauser gegen Lutz.
A. Durch Urtheil vom 29. April 1892 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau erkannt:
Es sei die appellantische Forderung im Betrage von 1500 Fr.
unter Abzug der erhaltenen 150 Mark, gleich 200 Fr. berechnet,
nebst Zins à 5% seit 1. Januar 1891 gerichtlich geschützt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Mit Eingabe vom 10. Mai 1892 hat er
folgende Anträge angemeldet:
I. a. In Aufhebung der obergerichtlichen Urtheile vom 4. Ja
nuar und 29. April 1892 sei dem Kläger nach Abnahme des
Zeugenbeweises:
Daß dem eidgenössischen Fabrikinspektor bei der Besichtigung
des Lutz'schen Etablissements vor dem Unfalle diejenige Lokalität,
in der sich an der unverschalten Bandsäge der Unfall ereignete,
nicht gezeigt worden sei (Art. 1, Art. 6 Alinea 3 des Bundes
gesetzes vom 25. Juni 1881),
eine Haftpflichtentschädigung im Betrage von 6000 Fr. nebst
Zins à 5% vom 10. August 1891 zuzusprechen.
b. Eventuell sei dem Kläger in Aufhebung des obergerichtlichen
Urtheils vom 29. April 1892 eine Haftpflichtentschädigung nach
richterlichem Ermessen, jedoch wesentlich mehr als 1300 Fr. nebst
Zins à 5 % vom 22. August 1890 zuzusprechen und demgemäß,
eventuell auf dem Wege der Aktenvervollständigung durch ärztliche
ixpertise zu erheben, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers um
die Hälfte, eventuell um einen Drittel vermindert worden sei,
eventuell Vorbehalt des Nachklagerechtes im Sinne des Art. 8
des Haftpflichtgesetzes vom 25. Juni 1881.
II. Zusprache sämmtlicher Kosten.
III. Bewilligung des Armenrechtes zu Lasten des thurgauischen
Fiskus.
Gleichzeitig meldete der Anwalt des Rekurrenten noch folgende
Begehren betreffend Protokoll und Akten beim Obergerichtspräsi
denten des Kantons Thurgau zu Handen des Bundesgerichtes
an: 1. Beizug des ersten Appellationsbriefes, auf den sich das
obergerichtliche Urtheil vom 4. Januar 1892 gründet. 2. Vor
merk von meinem Protokollberichtigungsbegehren betreffend der
obergerichtlichen Annahme, S. 81 der Akten: Allein es ist
unbestritten, daß der Fabrikinspektor beim Besuche des appellati
schen Etablissementes trotz des Mangels einer Schutzvorrichtung
zu keiner Rüge oder Bemerkung sich veranlaßt sah. Diese that
sächliche Feststellung ist unrichtig. 3. Protokollarische Feststellung,
daß Zeuge Fackelmann den Vertrag (Akt. 8) zuerst blanko dem
Kläger zur Unterschrift vorgewiesen und daß ich gegenüber Fackel
mann Anhebung der Strafklage wegen unberechtigten Ausübens
medizinischer Funktionen vorbehalten habe. 4. Protokollberichti
gung in den obergerichtlichen Ergebnissen vom 29. April a. c.
pag. 3 unten des Rezesses; statt zwanzigtägige soll es heißen
zweihunderttägige, vergleiche Akten, pag. 97 99 und oberge
richtliche Feststellung, pag. 8 des Rezesses diese Nachtheile
. 5. Die Feststellung auf pag. 9
bestehen in einer 2c.
des obergerichtlichen Urtheils vom 29. April 1892, daß Hauser
jetzt einen Wochenlohn von 7 Mark 50 Pfennig beziehe, halte
ich mit Rücksicht auf unbestrittenes Akt. 41 für einen Verschrieb
(es soll heißen Wochenlohn 7 Fr. 50 Cts.) oder richtiger einen
thatsächlichen Irrthum!
Das Obergerichtspräsidium des Kantons Thurgau hat das
sub 1 dieser Begehren bezeichnete Aktenstück den Akten beigefügt
und die sub 4 und 5 bezeichneten Schreibfehler in der Ausferti
gung des obergerichtlichen Urtheils berichtigen lassen, im Uebrigen
dagegen bemerkt, daß Begehren um Berichtigung und Ergän
zung des Protokolls beim Gesammtobergerichte gestellt werden
müßten.
C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt des Klägers
und Rekurrenten die von ihm schriftlich angemeldeten Anträge
aufrecht. Der Anwalt des Beklagten und Rekursbeklagten dagegen
beantragt, es sei in Abweisung der gegnerischen Beschwerde das
zweitinstanzliche Urtheil zu bestätigen, eventuell könnte es sich nur
um eine ganz geringe Erhöhung der Entschädigung handeln und
wären dem Rekursbeklagten jedenfalls nicht die gesammten Kosten
des Verfahrens aufzuerlegen. Der Litisdenunziat ist nicht ver
treten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Gottfried Hauser, geb. 1870, welcher den
Gärtnerberuf erlernt hatte, war seit dem 10. August 1890 in
der dem Fabrikgesetze unterstellten Möbelschreinerei des Beklagten
in Kreuzlingen als Hülfsarbeiter mit einem Taglohn von 2 Mark
75 Pfennig (3 Fr. 40 Cts.) angestellt. Am 22. August 1890
erlitt er einen Unfall, indem er mit dem linken Arme in die
Bandsäge gerieth, was eine Verletzung des linken Ellbogengelenkes,
mit Oeffnung desselben am Gelenke des Radiusköpfchens, zur
Folge hatte. Die nähern Verumständungen des Unfalles haben
nicht ermittelt werden können. Nach dem Unfalle begab sich der
Kläger in Begleitung des Beklagten nach Konstanz um ärztliche
Hülfe in Anspruch zu nehmen. Da er zwei von ihm in erster
Linie aufgesuchte Aerzte nicht antraf, ging er zu dem Chirurgen
Fackelmann, dem Unteragenten des Allgemeinen deutschen Unfall
versicherungsvereins, bei welchem der Beklagte seine Arbeiter hatte
versichern lassen. Fackelmann wusch die Wunde aus, nähte sie zu
und verband sie, indem er dem Kläger bemerkte, es wäre das
Beste, wenn er sich in das Spital begäbe. Der Kläger lehnte
dies ab, da er Eltern zu Hause habe, worauf ihm Fackelmann
erwiderte, sobald er größere Schmerzen verspüre, müsse er aber
Eis auflegen; er solle folgenden Tages wieder kommen. Als der
Kläger am folgenden Tage nicht kam, suchte Fackelmann ihn in
seiner Wohnung auf, wobei er sah, daß der Kläger statt der
Eiskompressen Umschläge mit nassen Tüchern machte. Der Zustand
der Wunde veranlaßte den Fackelmann (welcher sich blos zur
Ausübung der niederen Chirurgie berechtigt hält), den Kläger zu
mahnen, nun sofort in das Spital einzutreten und sich ärztlicher
Behandlung und Pflege zu unterziehen. Am Nachmittag oder
Abend des 23. August trat der Kläger auch wirklich in das
Spital zu Konstanz ein. Bei seiner Aufnahme war die Wunde
und deren Umgebung (nach dem Zeugniße der Aerzte Medizinal
rath Dr. Honsell und Dr. Werner) stark entzündet, die Umge
bung inflammirt und geschwollen und zwar in größerer Ausdeh
nung gegen den Vorder und Oberarm zu. Die Haut war hier
überall geröthet und schmerzhaft. Später bildete sich eine Eiterung,
welche längere Zeit andauerte und die Röthung der Haut und
der Weichtheile ging langsam zurück. Nach der Aussage des
Medizinalrathes Dr. Honsell war der Zustand der Wunde jeden
falls eine Folge einer Verunreinigung derselben und ist die Hei
lung der Verletzung durch diesen Umstand sehr wesentlich verzögert
worden. Der Kläger blieb im Spitale in Konstanz in Behandlung
bis zum 27. Dezember 1890 und war auch nachher noch während
circa drei Monaten völlig arbeitsunfähig. Als bleibender Nachtheil
der Verletzung ist eine theilweise Steifigkeit des linken Ellbogengelenks
zurückgeblieben. Zu deren Entstehung hat, nach der Aussage des
Dr. Honsell, die Entzündung der Wunde sowie der Umstand bei
getragen, daß der Verletzte, als die Wunde beinahe geheilt war,
nicht dazu gebracht werden konnte, den Arm im Ellbogengelenk
zu bewegen. Nach dem Gutachten des Physikatsarztes Dr. Nägeli
ist an eine Besserung der vorhandenen Gelenksteifigkeit außer
durch Operation (partielle Resection) nicht zu denken. Daß eine
Operation eine bedeutende Besserung bringen werde, bezeichnet der
Physikatsarzt nicht als sicher, aber doch als sehr wahrscheinlich.
Derselbe bemerkt im Weitern, erfahrungsgemäß trete im Laufe
der Jahre eine Angewöhnung des Verletzten an seinen Zustand
ein, wodurch die Leistungsfähigkeit successive erhöht werde. Der
Beklagte hat dem Kläger den Taglohn von 2 Mark 75 Pfennig
per Tag, für 126 Tage d. h. bis zu dem Austritte aus dem
Spital berechnet, davon indeß die Verpflegungskosten im Spitef
zu Konstanz mit 222 Mark 25 Pfennig und den Betrag der
Rechnung des Chirurgen Fackelmann mit 3 Mark 40 Pfennig
welche Ausgaben er (Beklagter) bestritten habe, in Abzug gebracht.
Dazu hat er dem Kläger gemäß Vertrag vom 26. Dezember 1890
für Erwerbsverlust eine Entschädigung von 150 Mark bezahlt.
wogegen der Kläger auf alle weiteren Ansprüche verzichtet hat.
In der Folge hat indeß der Kläger eine Entschädigung von
6000 Fr. eingeklagt, indem er den Vertrag vom 26. Dezember
1890 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes
als unverbindlich anfocht, weil die dadurch gewährte Entschädigung
eine offenbar ungenügende sei. Gegenwärtig ist der Kläger bei
der Ackermannschen Fabrik in Emmishofen als Hausknecht oder
Ausläufer, sowie zu Besorgung des Gartens angestellt, in welcher
Stellung er nebst freier Station (Kost und Wohnung) einen
Wochenlohn von 7 Fr. 50 Cts. bezieht. Die kantonalen Instanzen
haben dem Kläger übereinstimmend eine Entschädigung von
1500 Fr. zugesprochen, nachdem sie vorher durch Beweisurthei
eine Beweiserhebung darüber, ob der Kläger durch Vernachläßigung
der Wunde zu Verschlimmerung der Folgen der Verletzung erheb
lich beigetragen habe, angeordnet hatten.
2. Die Aniräge des klägerischen Anwaltes betreffend Protokoll
und Akten können zu einer Schlußnahme des Bundesgerichtes
keine Veranlassung geben. Die sämmtlichen Akten, welche den
kantonalen Instanzen vorgelegen hatten, sind dem Bundesgerichte
übersandt worden; Begehren um Berichtigung oder Ergänzung
der Protokolle der kantonalen Instanzen dagegen sind nicht vom
Bundesgerichte, sondern von den kantonalen Gerichten zu behan
deln. Die beiden offenbaren Schreibfehler, welche in der Ausfer
tigung des obergerichtlichen Urtheils enthalten waren, sind übrigens
bereits berichtigt worden.
3. In erster Linie hat der Kläger behauptet, der Beklagte habe
sich einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung schuldig gemacht;
es falle daher gemäß Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes das
Entschädigungsmaximum von 6000 Fr. weg und es seien über
haupt alle Einreden des Beklagten ausgeschlossen. Er hat hiefür
angeführt, der Beklagte habe verschiedene Widerhandlungen gegen
das Fabrikgesetz begangen; es habe bei der Bandsäge an jeder
Schutzvorrichtung gefehlt, der Beklagte habe den Unfall nicht zur
Anzeige gebracht, gegenüber der Versicherungsgesellschaft unwahre
Angaben zu machen versucht, keine Lohnbücher geführt und den
Lohn in deutschem Gelde ausbezahlt. Es ist nun aber von der
Vorinstanz mit Recht bemerkt worden und übrigens ohne Weiteres
klar, daß Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes nur solche strafrecht
lich verfolgbare Handlungen des Betriebsunternehmers im Auge
hat, durch welche die Verletzung des Arbeiters herbeigeführt
worden ist; es kann sich daher einzig fragen, ob darin, daß der
Betriebsunternehmer das Anbringen von Sicherheitsvorkehren bei
der Bandsäge unterlassen hatte, eine strafrechtlich verfolgbare
Handlung desselben liege. Die Vorinstanz hat dies deßhalb ver
neint, weil unbestrittenermaßen der Fabrikinspektor bei Besichtigung
des Etablissements des Beklagten trotz des Mangels einer Schutz
vorrichtung sich zu keinen Bemerkungen veranlaßt gesehen habe,
woraus zu schließen sei, daß eine Schutzvorrichtung überhaupt
nicht als unumgänglich nöthig erscheine und so die Nichtanbrin
gung einer solchen dem Beklagten nicht als strafbare Gefährdung
der Sicherheit seiner Arbeiter anzurechnen sei. Wenn der Kläger
heute beantragt hat, es sei Zeugenbeweis darüber zu erheben, daß
dem Fabrikinspektor bei dessen Besichtigung des Etablissements des
Beklagten das Lokal, wo die Bandsäge sich befinde, nicht gezeigt
worden sei, so bezweckt dieser Beweisantrag offenbar die Annahme
des Vorderrichters zu enkräften, daß der Fabrikinspektor dieses
Lokal gesehen und sich dennoch zu einer Bemerkung nicht veran
laßt gefunden habe. Der Beweisantrag ist aber schon deßhalb
unstatthaft, weil er vor den kantonalen Gerichten gar nicht gestellt
worden war; allerdings hat der Kläger vor der ersten Instanz
die fragliche Behauptung aufgestellt, allein irgend welchen Beweis
hat er dafür nicht anerboten und er kann dieß nun gemäß Art. 30
Alinea 4 O. G. nicht erst in der bundesgerichtlichen Instanz
nachholen. Ist somit auf Grund des vorinstanzlich festgestellten
Thatbestandes zu entscheiden, so kann eine strafrechtlich verfolgbare
Handlung des Beklagten, welche mit der Verletzung in kausalem
Zusammenhange stände, nicht angenommen werden.
n der That
XVIII 1892
ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte, zum Schutze von Leben und
Gesundheit der Arbeiter übliche und durch die Erfahrung gebotene
Sicherheitswaßregeln, welche geeignet gewesen wären, den Unfan
zu verhüten, vernachläßigt habe. Der Kläger hat es überhaupt
unterlassen, die fehlenden, seiner Ansicht nach gebotenen, Sicherheits
vorkehren irgend näher zu bezeichnen.
4. Vor den kantonalen Instanzen hatte der Beklagte einge
wendet, der Kläger habe den Unfall durch eigenes Verschulden
herbeigeführt. Diese Einrede hat er heute nicht festgehalten und
zwar mit Recht. Denn es hat etwas Näheres über den Hergang
des Unfalles nicht festgestellt werden können und der dem Beklagten
obliegende Beweis eigenen Verschuldens des Klägers ist also nicht
erbracht. Die Ursache des Unfalls ist unaufgeklärt und es ist
dieser daher als ein zufälliger zu behandeln.
5. Ebenso hat der Beklagte heute die auf den Vertrag vom
26. Dezember 1890 gestützte Einrede des Vergleiches und des
Verzichtes nicht mehr aufrecht erhalten. Es erscheint denn auch
in der That, wie aus dem weiterhin auszuführenden sich ergibt
die durch den Vertrag vom 26. Dezember 1890 dem Kläger ge
währte Entschädigung als eine offenbar ungenügende und war
der Vertrag daher gemäß Art. 9 des erweiterten Haftpflichtgesetzes
anfechtbar.
6. Dagegen hat der Beklagte auch heute festgehalten, daß den
Kläger an der Verschlimmerung der Folgen der Verletzung ein
Mitverschulden treffe, da er sich entgegen dem Rathe des Chirurgen
Fackelmann nicht sofort in das Spital begeben, die Anordnungen
des Fackelmann nicht genau befolgt habe und auch während der
Behandlung im Spitale der Weisung der Aerzte, den Arm im
Ellbogengelenke zu bewegen, nicht gefolgt sei. Nun steht fest, daß
die verspätete Beiziehung der Hülfe wissenschaftlich gebildeter Aerzte
den Heilungsprozeß wesentlich verzögert und daß die Nichtbefol
gung der ärztlichen Anordnung, den Arm im Ellbogengelenke zu
bewegen, dazu beigetragen hat, daß eine Steifigkeit im Ellbogen
gelenke zurückgeblieben ist. In letzterer Beziehung trifft den
Kläger jedenfalls ein Verschulden. Er hat die Bewegungsübungen
deßhalb verweigert, weil dieselben schmerzhaft seien. Allein es kann
nun jedenfalls keine Rede davon sein, daß diese Bewegungen etwa
mit unerträglichen Schmerzen verbunden gewesen wären; eine, an
den Leidensmuth des Verletzten übergroße Anforderungen stellende
Zumuthung lag in deren ärztlicher Anordnung gewiß nicht. Der
Verletzte hätte daher dieser Anordnung Folge geben sollen, denn
es darf einem Verletzten doch gewiß zugemuthet werden, daß er
sich der zu seiner völligen Herstellung nöthigen Behandlung
unterziehe, auch wenn dieselbe mit einigen nicht unerträglichen
Schmerzen verbunden ist, und es kann der Verletzte, wenn er
dieß verweigert und dadurch selbst seine Heilung vereitelt, hiefür
den Haftpflichtigen nicht verantwortlich machen. Auf der andern
Seite steht aber allerdings nicht fest, daß wenn der Kläger die
Armbewegungen vorgenommen hätte, die Steifigkeit des Ellbogen
gelenkes gänzlich verschwunden wäre; es ist vielmehr nur soviel
erwiesen, daß die Nichtbefolgung der ärztlichen Anordnung zu der
verbleibenden Steifigkeit beigetragen hat. Daher ist der Haftpflich
tige nicht etwa von der Verantwortlichkeit für den eingetretenen
bleibenden Nachtheil gänzlich zu befreien, sondern es ist vielmehr
nur dessen Ersatzpflicht verhältnißmäßig, mit Rücksicht auf das
mitwirkende Verschulden des Verletzten, zu reduziren. Auch an der,
durch Verunreinigung der Wunde herbeigeführten Verzögerung
des Heilungsprozeßes trifft den Verletzten ein gewisses, wenn
auch nicht erhebliches Verschulden. Ein solches kann zwar darin,
daß der Kläger nicht sofort nach der Verletzung in das Spital
sich begab, nicht gefunden werden; denn die unbedingte Noth
wendigkeit einer Behandlung im Spital war ihm nach der eigenen
Aussage des Chirurgen Fackelmann von diesem nicht nahe gelegt
worden. Ebensowenig kann es dem Verletzten zum Verschulden
angerechnet werden, daß er sich schließlich, nachdem er zwei Aerzte
nicht angetroffen hatte, an den Chirurgen Fackelmann wendete,
dieß um so weniger als dieser Schritt anscheinend im vollen
Einverständnisse mit dem Beklagten geschah. Dagegen liegt aller
dings ein Verschulden des Klägers insofern vor, als er auch die
Anordnungen Fackelmanns nicht genau befolgte und speziell am
Tage nach der Verletzung, als die Wunde sich nicht besserte, son
dern verschlimmerte, nicht sofort weitere ärztliche Hülfe in Anspruch
nahm. Damit hat der Kläger durch Vernachläßigung der Wunde, zu
Verzögerung des Heilungsprozesses in gewissem Maße beigetragen.
- Ist somit davon auszugehen, daß der Kläger zu Verschlim
merung der Folgen der Verletzung durch schuldhaftes Verhalten
in gewissem Maße beigetragen hat, so ist rücksichtlich des Quanti
tativs der Entschädigung zu bemerken: Der Beklagte hat dem
Kläger für die Zeit seiner Behandlung im Spitale den vollen
Taglohn, indeß unter Abrechnung der von ihm (dem Beklagten)
bestrittenen Heilungs speziell Spitalkosten ausbezahlt. Nun hat
der Verletzte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten
und des durch vorübergehende gänzliche Erwerbsunfähigkeit wäh
rend der Krankheit verursachten Schadens; es ist daher prinzipiell
nicht richtig, daß der Beklagte von dem Taglohn des Klägers
einfach den Betrag der Heilungs speziell der Spitalkosten in
Abrechnung gebracht hat; ein derartiger Abzug war vielmehr nur
insoweit statthaft, als dem Verletzten durch seine Verpflegung im
Spital die Kosten anderweitigen Unterhaltes, welche er ohne den
Unfall aus seinem Verdienste hätte bestreiten müssen, erspart
worden sind. Allein es kann nun doch, mit Rücksicht auf das
Verschulden des Verletzten an der Verzögerung des Heilungspro
zesses die Entschädigung für die Zeit bis zum Austritte des
Klägers aus dem Spitale als durch die Leistung des Beklagten
ausgeglichen gelten. Was sodann die spätere Zeit anbelangt, so
war der Kläger noch während circa 3 Monaten, akso ungefähr
78 Arbeitstagen völlig arbeitsunfähig (was bei einem Taglohn
von 3 Fr. 40 Cts. einen Erwerbsausfall von 265 Fr. 20 Cts.
ergibt) und es mag nun diese Einbuße, unter Berücksichtigung
des Mitverschuldens des Verletzten als durch die, gemäß Vertrag
vom 26. Dezember 1890, vom Beklagten geschehene Bezahlung
von 150 Mark als ausgeglichen gelten. Im Fernern hat der
Kläger eine dauernde Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit erlitten,
diese darf wohl auf ungefähr ¼ veranschlagt werden. Höher zu
gehen würde sich nicht rechtfertigen. Denn die Verletzung hat den
linken Arm getroffen; dieser ist nicht gänzlich unbrauchbar ge
worden, vielmehr, da insbesondere die Hand durchaus brauchbar
geblieben ist, in seiner Leistungsfähigkeit nur beschränkt. Der
Kläger ist demgemäß auch zu Ausübung des von ihm ursprüng
lich erlernten Gärtnerberufes nicht untauglich sondern nur in
seineLeistungsfähigkeit als Gärtner in gewissem Maße beschränkt
worden. Andrerseits dagegen darf bei Beurtheilung der Vermin
derung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auch nicht unbedingt
auf den Verdienst abgestellt werden, welchen der Kläger momentan,
in seiner Stellung als Ausläufer und Gärtner, bezieht. Dieser
ist allerdings nicht wesentlich geringer als der Verdienst vor dem
Unfalle. Allein seine jetzige Stellung ist dem Kläger ja nicht für
alle Zukunft gesichert und wenn er dieselbe je verlieren sollte, so
ist keineswegs gewiß, daß er leicht wieder eine ähnliche, seinen
Fähigkeiten angemessene Stellung finden würde. Es muß daher
darauf Rücksicht genommen werden, daß bei einem Manne von
der Stellung des Klägers die Konkurrenzfähigkeit auf dem
Arbeitsmarkte, der gemeine Werth der Arbeitskraft, durch eine
Störung der Bewegungsfähigkeit des linken Armes immerhin
nicht unerheblich vermindert wird; denn ein Arbeiter mit einem
derartigen Defekte, welcher z. B. zum Heben schwerer Lasten un
fähig macht, wird sich beim Wettbewerbe auf dem Arbeitsmarkt
einem unverletzten, die volle Herrschaft über beide Arme besitzenden
Konkurrenten gegenüber, immer im Nachtheile befinden. Wird
somit eine dauernde Verminderung der Erwersfähigkeit um ¼ an
genommen, so ergibt sich ein jährlicher danernder Einkommens
ausfall von circa 170 Fr., was bei dem Alter des Klägers nach
dem Grundsatze der Rentenanstalten einem Kapitale von circa
3400 Fr. entspricht. Dieses Kapital kann indeß nicht voll zuge
sprochen werden, vielmehr ist dasselbe erheblich zu reduziren; zu
nächst fällt in Betracht, daß die Abfindung durch Kapitalzahlung
statt Rentenleistung für den Kläger vortheilhafter ist. Sodann aber
hat eine Reduktion der Entschädigung gemäß Art. 5 litt. a des
Fabrikhaftpflichtgesetzes deßhalb Platz zu greifen, weil der Unfall
durch Zufall herbeigeführt wurde und endlich ist auch zu berück
sichtigen, daß der Kläger durch eigenes schuldhaftes Verhalten zu
Verschlimmerung der Folgen der Verletzung beigetragen hat.
Werden alle diese Momente berücksichtigt, so erscheint es als
angemessen, die Entschädigung für dauernde Beschränkung der
Erwerbsfähigkeit auf 2000 Fr. sammt Zins seit 1. Januar 1891
festzusetzen. Ein Vorbehalt der Nachklage zu Gunsten des Klägers
ist nicht zu machen, da absolut nichts dafür vorliegt, daß dessen
Zustand sich verschlimmern könnte, vielmehr eher eine gewisse
Besserung in Aussicht steht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet erklärt,
daß in Abänderung des Dispositivs 1 des angefochtenen Urtheils,
die vom Beklagten dem Kläger zu bezahlende Entschädigung auf
2000 Fr. nebst Zins à 5 % seit 1. Januar 1891 erhöht wird,
In Bezug auf die kantonalen Kosten hat es bei dem angefochtenen
Urtheile sein Bewenden.