- Urtheil vom 8. September 1892 in Sachen Grüter.
A. Durch Haftbefehl des Untersuchungsrichters beim kgl. preußi
schen Landgerichte in Duisburg vom 4. Juni 1892 wird der
Stellmacher Heiurich Grüter, von Bruch, Regierungsbezirk Münster
(Westphalen) beschuldigt im Jahre. 1878 zu Duisburg eine
solche Privaturkunde, welche zum Beweise von Rechten von Er
heblichkeit ist, nämlich den Wechsel vom 15. Februar 1878 in
rechtswidriger Absicht und in der Absicht, sich einen Vermögens
vortheil zu verschaffen, gefälscht und von demselben zum Zwecke
der Täuschung Gebrauch gemacht und sich durch diese Handlung
des in den 267 und 268 Nr. 1 des Strafgesetzbuches für
das deutsche Reich unter Strafe gestellten Verbrechens der Ur
kundenfälschung schuldig gemacht zu haben. Gestützt auf diesen
Haftbefehl suchte die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern mit
Note vom 18. Juni 1892 beim schweizerischen Bundesrathe, unter
Berufung auf Art. 1 Ziffer 17 des schweizerisch deutschen Aus
lieferungsvertrages, um Auslieferung des Heinrich Grüter nach,
welcher sich seit Jahren mit seiner Familie in Außersihl (Zürich)
aufhält.
B. Am 23. Juni 1892 vorläufig verhaftet, bestritt Grüter
eine Wechselfälschung begangen zu haben; übrigens müßte, wenn
die Beschuldigung begründet wäre, wohl schon die Verjährung
eingetreten sein; er protestire gegen seine Auslieferung. Der Re
gierungsrath des Kantons Zürich, vom Bundesrathe zur Bericht
erstattung hierüber eingeladen, erklärte: Die kantonale Staats
anwaltschaft spreche sich dahin aus, daß eine Verjährung der
strafgerichtlichen Verfolgung noch nicht eingetreten sei, da nach
zürcherischem Strafrecht das eingeklagte Vergehen im Maximum
mit Zuchthaus von 5 Jahren bedroht sei und bei solchen Ver
gehen die Strafklage erst nach 15 Jahren verjähre (Art. 52 und
183 des zürcherischen Strafgesetzbuches). Es müsse daher zuge
geben werden, daß nach dem Wortlaute des zürcherischen Straf
gesetzbuches die Strafbarkeit der Handlung, wegen welcher der
Haftbefehl gegen Grüter erlassen worden sei, kaum als verjährt
betrachtet werden könne. Dagegen sei auf das für den Requirirten
günstigere Recht des die Auslieferung verlangenden Staates selbst
zu verweisen, um so mehr als die inkriminirte Handlung zeitlich
so weit zurückliege, und das Leben des Requirirten während der
ganzen langen seither verflossenen Zeit durchaus unbelastet erscheine.
Nach dem deutschen Strafgesetzbuche nämlich stehen auf Urkunden
fälschung auch in ihrer schwersten Form höchstens 10 Jahre
Zuchthaus ( 268) und verjähre die Strafverfolgung für Ver
brechen, die mit keiner längern Freiheitsstrafe bedroht seien, bereits
in 10 Jahren ( 67). Das Recht zur Verfolgung Grüters wäre
also schon im Jahre 1888 dahingefallen; von Unterbrechung der
Verjährung sei nirgends die Rede.
C. Die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern bemerkt mit
Note vom 1. August 1892: Nach Art. 5 des schweizerisch deutschen
Auslieferungsvertrages sei die Auslieferung nur dann unstatthaft,
wenn die Verjährung nach den Gesetzen des ersuchten Staates
eingetreten sei. Der ersuchte Staat habe, wie auch schon in dem
Urtheile des schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen der Aus
lieferung des ehemaligen Grenzaufsehers Ernst Wittig vom
30. April 1892 anerkannt sei, nicht zu prüfen, ob die Verjäh
rung der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach dem Rechte
des ersuchenden Staates eingetreten sei. Die Prüfung dieser Frage
sei den Gerichten des ersuchenden Staates zu überlassen. Im vor
liegenden Falle sei daher von der Schweiz nur zu prüfen, ob eine
Verjährung nach dem Strafrecht des Kantons Zürich eingetreten
sei. Dies sei zu verneinen. Dagegen könne die Auslieferung des
Grüter wegen Urkundenfälschung nicht davon abhängig gemacht
werden, ob nach deutschem Strafrechte eine Verjährung der Straf
verfolgung anzunehmen sei. Uebrigens sei nach deutschem Rechte
die Verjährung wirksam unterbrochen worden.
D. Mit Schreiben vom 9./11. August 1892 übermittelte der
Bundesrath die Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung. Mit
Eingabe vom 22. August spricht sich der Generalanwalt der Eid
genossenschaft über das Auslieferungsbegehren dahin aus: Die
Behauptung des Grüter, daß er sich des ihm zur Last gelegten
Verbrechens überhaupt nicht schuldig gemacht habe, könne nicht
gehört werden. Die Frage der Schuld sei nicht vom Auslieferungs
richter sondern von den Gerichten des ersuchenden Staates zu
beurtheilen. Was die Frage der Verjährung anbelange, so wäre
die Verjährung nach dem deutschen Strafrechte eingetreten. Allein
nach Art. 5 des schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages sei
die Auslieferung nur dann unstatthaft, wenn die Verjährung nach
den Gesetzen des ersuchten Staates, eingetreten sei. Diese Ver
tragsbestimmung sei einzig maßgebend, da, wie das Bundesgericht
bereits in seiner Entscheidung in Sachen Stübler vom 17. Juni
1892 ausgesprochen habe, das Auslieferungsgesetz widersprechenden
Bestimmungen der bestehenden Staatsverträge weder habe derogiren
wollen, noch, ohne Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
habe derogiren können. Nach zürcherischem Strafrechte, das in
concreto zur Anwendung komme, aber sei, wie aus den gesetz
lichen Bestimmungen (Art. 52 und 183 des zürcherischen Straf
gesetzes) sowie aus der Erklärung des Regierungsrathes von
Zürich sich ergebe, die Verjährung noch nicht eingetreten. Nach
der Auffassung der Bundesanwaltschaft stehe deßhalb der Bewilli
gung der Auslieferung kein Hinderniß entgegen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Schuldfrage ist, wie das Bundesgericht schon häufig
ausgesprochen hat, nicht vom Austieferungsrichter, sondern von
den in der Sache selbst kompetenten Strafgerichten des ersuchenden
Staates zu prüfen und zu entscheiden.
- Es kann sich daher nur fragen, ob nicht der Bewilligung
der Auslieferung das Hinderniß der Verjährung entgegenstehe.
Nach dem schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrage (Art. 5)
nun ist der ersuchte Staat nur befugt, die Frage der Verjährung
nach seinen eigenen Gesetzen zu prüfen; dagegen hat derselbe auf
eine Prüfung der Frage, ob die Verjährung der Strafverfolgung
oder Strafvollstreckung nach den Gesetzen des ersuchenden Staates
eingetreten sei, nicht einzugehen. Die Untersuchung und Entschei
dung dieser Frage ist vielmehr den zuständigen Behörden des
ersuchenden Staates vorbehalten. Richtig ist zwar natürlich, daß
eine Auslieferung für Delikte, welche nach dem Rechte des requi
rirenden Staates verjährt sind und welche daher von diesem gar
nicht mehr bestraft werden können, zwecklos ist. Allein der schwei
zerisch deutsche Auslieferungsvertrag geht nun eben davon aus,
daß die Entscheidung der oft zweifelhaften Frage, ob die Verjäh
rung nach den Gesetzen des ersuchenden Staates wirklich eingetreten
sei, den Behörden dieses Staates überlassen bleiben müsse, welche
einerseits ein Interesse daran, die Auslieferung für offenbar ver
jährte Delikte zu verlangen, nicht besitzen können, andrerseits
besser als die Behörden des requirirenden Staates in der Lage
seien, ihr eigenes Recht anzuwenden. An diesem vertragsmäßigen
Grundsatze ist durch das Bundesgesetz vom 22. Januar 1892
nichts geändert worden, wie denn dieses Gesetz überhaupt wider
sprechenden Grundsätzen bestehender Staatsverträge nicht derogiren
wollte (siehe Entscheidungen des Bundesgerichtes in Sachen Stübler
vom 17. Juni 1892).
3. Ist demnach die Frage der Verjährung der Strafverfolgung
vom Bundesgerichte ausschließlich nach schweizerischem (zürche
rischem) Rechte zu prüfen, so muß die Auslieferung bewilligt
werden. Denn nach zürcherischem Rechte ist die Verjährung der
Strafverfolgung unzweifelhaft nicht eingetreten. Dagegen bleibt
natürlich dem Requirirten vorbehalten, den Einwand, es sei die
Strafverfolgung nach deutschem Rechte verjährt, vor dem zustän
digen deutschen Strafgerichte geltend zu machen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Heinrich Grüter an das königlich
preußische Landgericht Duisburg wegen Urkundenfälschung wird
bewilligt.