- Urtheil vom 13. Mai 1892 in Sachen
Hanf und Genossen gegen Bern.
A. Emil Edwin Hanf, Uhrenmacher, geb. 1852, Karl Griffith,
geb. 1855, Mühlenbesitzer und Franz Ludwig Baker, geb. 1850,
Superintendent, sämmtliche in Wilmington, Staats Delaware,
(Vereinigte Staaten von Amerika), sowie Georg Mumford, stud.
jur. aus New York und Karl Eduard Coates, stud. chem. aus
Baltimore, beabsichtigten am 8. August 1889, auf einer Ver
gnügungsreise in der Schweiz begriffen, mit dem ersten Nachmit
tagszuge von Bern nach Thun zu verreisen. Als sie im Begriffe
waren, den Bahnzug zu besteigen, wurden sie von den auf dem
Bahnhofe stationirten bernischen Polizeiangestellten Landjäger
korporal Uhlmann und Landjäger Jost als des Taschendiebstals
verdächtig, verhaftet. Auf dem Bahnhofe in Bern herrschte um
jene Zeit in Folge der Reisesaison sowie des Winzerfestes in Vevey
und des kantonalbernischen Turnfestes ein großer Menschenandrang
und es waren mehrfach Taschendiebstähle vorgekommen. Am 5. Au
gust 1889 hatte William G. Brabant aus London die Anzeige
erstattet, daß ihm an jenem Tage Vormittags im Wartsale erster
Klasse oder auf dem Perron im Bahnhofe eine Brieftasche mit
näher angegebenem Inhalte im Werthe von 1400 Fr. entwendet
worden sei. Am Vormittag des 8. August erstattete der kgl.
preußische Generalkonsul Spiegelthal aus Berlin die Anzeige, es
sei ihm um 10½ Uhr Vormittags im Wartsaale 1. Klasse seine
schwarzlederne Brieftasche mit drei Einhundertmarkscheinen der
Preußischen Bank und mehreren Adreßkarten gestohlen worden.
Die Thäter dieser Taschendiebstähle hatten nicht entdeckt werden
können. Am 8. August Nachmittags zwischen 1 und 2 Uhr
wurde den auf dem Bahnhofe stationirten Polizeiangestellten mit
getheilt, daß wiederum ein Herr sein Portefeuille vermisse und
daß einem andern bei der Kasse eine Hundertfrankennote abhanden
gekommen sei; Anzeige wurde indeß hierüber von den Betreffenden,
die ohne weiters abreisten, nicht erstattet. Nach diesen Mitthei
lungen schritten Korporal Uhlmann und Landjäger Jost zur Fest
XVIII 1892
nahme der fünf amerikanischen Bürger; sie führten dieselben zuerst
in ein im Bahnhofe befindliches Zimmer, wo sie dieselben vorläufig
nach ihrem Namen u. s. w. befragten, hernach wurden die Ver
hafteten (einzeln) durch die Stadt nach der Landjägerhauptwache
geführt, wo ihre Durchsuchung stattfand und ihnen ihre Effekten
abgenommen wurden; alsdann wurden sie nach Anordnung des dienst
thuenden Unteroffiziers in das Untersuchungsgefängniß abgeführt.
Gleichzeitig erstatteten Korporal Uhlmann und Landjäger Jost dem
Regierungsstatthalter von Bern Bericht. In ihrem vom 8. August
1889 datirten Rapporte ist u. a. gesagt: Nach dem Diebstahle (an
Generalkonsul Spiegelthal) wurden zwei verdächtige Individuen
auf dem Perron bemerkt, welche, als sie sich von den Unterzeichneten
beobachtet sahen, sich schleunigst nach dem Ausgang beir Heiligen
geistkirche entfernten. Dort gesellten sich noch zwei andere zu
ihnen, welche, wie es den Anschein hatte, ihnen dort gewartet
hatten. Von da gingen dieselben, sich links und rechts umsehend
in die Wirthschaft Bühler an der Spitalgasse, woselbst sie etwas
genossen und sich dann, beir Heiligen Geistkirche eine Drotschke
Nr. 35 nehmend, in der Richtung nach dem Bernerhof entfernten.
Mittags 1 Uhr wurden dieselben, am Mittagessen sich befindend,
wieder bemerkt. Der eine derselben (Baker) entfernte sich von
denselben und gesellte sich zu einem ebenfalls verdächtigen Indi
viduum (Hanf), welches schon einige Zeit den Wartsaal 1. Klasse,
Gepäcklokal, sowie die beiden Perrons durchstöbert hatte, un
zweifelhaft in diebischer Absicht. Circa um 1½ Uhr als nun
das Gedränge am größten wurde, entfernten sich auch die andern
drei und begaben sich in die Halle, allwo sich der Einte (Griffith)
von den andern trennte. Das Gedränge in sämmtlichen Räumen
wurde nun so stark, daß wir bald den Einten oder den Andern aus
den Augen verloren. Nachdem sodann der nunmehr erfolgten
Mittheilungen über weitere in diesem Momente vermeintlich begangene
Taschendiebstähle Erwähnung gethan worden ist, fährt der Bericht
fort: Nun wurden die vorgenannten fünf Personen alle auf
dem Perron bemerkt, welche sich nur durch Augenzwinkern Zeichen
gaben und sich nun anschickten, den Thunerzug zu besteigen. Da
unzweifelhaft die vorgekommenen Diebstähle durch den Einten
oder den Andern der fünf obgenannten Personen verübt worden
sind, so wurden dieselben arretirt und auf die Hauptwache ge
geführt...... Alle fünf behaupten, noch niemals in Bern ge
wesen zu sein, obschon ich (Korporal Uhlmann) drei oder vier
der Vorgenannten am letzten Dienstag den 6. dies Abends im
hiesigen Cirkus gesehen habe. Auch will Dienstmann Reuter
einen der nunmehr Verhafteten nach dem Bernerhofe (und zwar
gestern Abend den 7. dies) geführt haben. Hanf, unzweifelhaft
der Abgefeimteste, erklärt auf die Frage, warum er sich den
ganzen Mittag im dichtesten Gewühle und Gedränge herumge
trieben habe, er habe seine andern Kollegen gesucht, was aber
unrichtig ist, indem er verschiedene Male den Vorhang beir
Büffetthür zur Seite schob und nach seinen am Tische sitzenden
Gefährten schaute; ob derselbe hiebei mit denselben durch Zeichen
geben verkehrte, können wir nicht sagen, weil er uns den Rücken
kehrte. Bei ihrem steten Herumstreichen in sämmtlichen Räumlich
keiten sind dieselben auch den Bahnhofportiers Gerber älter,
Peter und Bänninger höchst verdächtig vorgekommen. Auch Land
jäger Guye will dieselben schon anfangs dieser Woche auf dem
Bahnhofe bemerkt haben. Im Gewimmel der Passagiere haben
sich diese arretirten Personen sämmtlich sehr auffallend benommen,
so daß wir annehmen mußten, hier mit einer sehr routinirten
internationalen Taschendiebsbande zu thun zu haben, deren Mit
glieder nicht alle verhaftet werden konnten. Der Rapport zählt
sodann die den Angeklagten abgenommenen Gegenstände auf, unter
welchen sich nach dem Vormerke des Wachtchefs auch vier Reise
pässe befanden. Am 9. August 1889 überwies der Regierungsstatt
halter den Rapport sammt Beilagen sowie die fünf Arrestanten dem
Untersuchungsrichter, welchem die Akten am gleichen Tage Nach
mittags 3½ Uhr zukamen.
B. Der Unterfuchungsrichter unterzog am 10. August Vor
mittags die Effekten der Arrestanten einer Durchsuchung und
prüfte die Akten; dabei fanden sich keine der als entwendet bezeich
neten Gegenstände oder Werthpapiere vor, dagegen neben den
vier Reisepässen für Hanf, Baker, Griffith und Mumford ein
Frachtbrief und verschiedene Hotelrechnungen, welche über die
von den Verhafteten verfolgte Reiseroute einigen Aufschluß
gaben. Am 10. August Nachmittags wurden Hanf und Mum
ford verhört und wurde nach Genf, Lausanne und Paris
telegraphirt, um Erkundigungen einzuziehen, ob die Angaben der
Verhafteten über ihren dortigen Aufenthalt richtig seien. Am
12. August der 11. August war ein Sonntag wurde Ch.
Coates abgehört und wurden die Landjäger Jost, Guye, Schöne
mann sowie die im Rapporte vom 8. August und einem nachträg
lichen Rapporte des Landjägerkorporals Uhlmann vom 9. August
als Belastungszeugen angegebenen Personen einvernommen und
theilweise mit den Verhafteten konfrontirt. Gestützt auf das Ergebniß
dieser Einvernahmen und der gemachten Erhebungen wurden am
13. August zunächst Mumford und Coates gemäß Beschluß des
Untersuchungsrichters der Haft entlassen, weil die gegen sie erhobene
Anschuldigung ohne Zweifel nicht begründet sei. Am gleichen
13. August wurden auch Griffith und Baker abgehört, wobei
der Untersuchungsrichter verbalisirt, daß deren Abhörung schon
am 10. August hätte stattfinden sollen, aber habe verschoben
werden müssen, weil sich herausgestellt habe, daß dieselben nur
der englischen Sprache mächtig seien, so daß ein Dollmetscher
zugezogen werden müsse. Nach diesem Verhöre, sowie nach einer
nochmaligen Einvernahme des Hauf, wurden auch Hanf, Griffith
und Baker noch am 13. August gemäß Beschluß des Untersuch
ungsrichters der Haft entlassen. Die Untersuchung hatte ergeben,
daß, wie die Verhafteten von Anfang an ausgesagt hatten, Hanf,
Griffith und Baker gemeinsam aus Wilmington nach Europa
abgereist, nach einem Aufenthalte in England und an der Welt
ausstellung in Paris am 6. August Abends Paris verlassen und
am 7. Vormittags in Lausanne eingetroffen waren; die Nacht
vom 7./8. August hatten sie im Hotel Richemont in Lausanne
verbracht. Am 8. August war Hanf, seinen Reisegefährten voraus,
mit dem ersten Zuge nach Bern abgereist mit der Verabredung,
dort wieder zusammenzutreffen und Nachmittags 1 Uhr 50 Min.
gemeinsam nach Thun und Interlaken weiterzufahren. Griffith
und Baker, welche mit dem zweiten Zuge nachfolgten, machten
unterwegs die Bekanntschaft der beiden Studenten Mumford und
Coates, welche von Heidelberg aus eine Vergnügungsreise nach
der Schweiz unternommen und dabei über Basel, Neuenburg,
Lausanne nach Genf sowie an das Winzerfest nach Vevey gereist
waren und die Nacht vom 7./8. August ebenfalls in Lausanne
verbracht hatten. Griffith, Baker, Mumford und Coates über
gaben, in Bern 10½ Uhr Vormittags angelangt, ihr Gepäck
dem Bahnhofportier, machten gemeinsam eine Fahrt durch die
Stadt und begaben sich sodann zwischen 12 und 1 Uhr in das
Bahnhofrestaurant, wo sie speisten. Hanf erschien während dieser
Zeit auf dem Bahnhofe, lehnte es aber ab, mitzuspeisen, da er
schon gespeist habe, und entfernte sich wieder. Als er kurz vor
dem Abgang des Thunerzuges gegen den Bahnhof zukam, lief
ihm Baker entgegen und sagte ihm, er müsse sich beeilen, es sei
die höchste Zeit. Hanf begab sich nun noch in ein Magazin, um
Eigarren zu kaufen und kehrte dann in größter Eile nach dem
Bahnhofe zurück und durchlief dort das Gepäcklokal und den
Wartesaal nach dem Perron, um sein Gepäck beim Portier zu
erheben. Dabei wurde er von der Polizei angehalten. Seine Reise
gefährten, welche sein Fehlen bemerkt hatten, als das Zeichen zum
Abgang des Zuges gegeben wurde, suchten ihn in den verschie
denen Lokalitäten des Bahnhofes, wobei sie eilig hin und her
liefen. Als Hanf auf dem Perron erschienen war, wurden sie mit
ihm verhaftet. Hauf hat in seiner Einvernahme erklärt, er gebe
zu, daß sein Benehmen, namentlich die Eile, in welcher er alles
vornahm, etwas Auffälliges haben konnte. Die Behauptungen
des Landjägers Uhlmann und die, weniger bestimmten, Angaben
des Landjägers Guye, des Dienstmanns Rauber und des Hotel
kutschers Thomann, einzelne der Verhafteten schon vor dem 8. Au
gust in Bern gesehen zu haben, stellten sich als vollständig irr
thümlich heraus. Die Bahnhofportiers Gerber, Bänninger und
Peter sagten aus, sie seien von der Polizei auf die Amerikaner
aufmerksam gemacht worden, Bänninger und Gerber fügten bei,
dieselben seien ihnen nicht verdächtig vorgekommen, während da
gegen Peter deponirte, das Benehmen der Fremden sei wirklich
auffällig gewesen, da sie sich häufig in den Räumen des Bahnhofes
herumbewegt haben. Beizufügen ist, daß in den Untersuchungs
akten als Nr. 30 a und 66 a eingeschoben sich motivirte Haftbe
lassungsbeschlüsse des Untersuchungsrichters vorfinden, von denen
der eine betreffend Hanf und Mumford vom 10. August, der
andere betreffend die drei andern Verhafteten vom 12. August
1889 datirt ist; beide Beschlüsse zeigen im Jahresdatum eine
Korrektur. Durch Beschluß der Anklagekammer des Kantons
Bern vom 19. März 1890 wurde die Untersuchung gegenüber
allen fünf Angeklagten mit einer Entschädigung von je 30 Fr.
zusammen 150 Fr., aufgehoben und Kosten und Entschädigung
dem Staate auferlegt.
C. Mit Klageschrift vom 17. Juli 1891 stellten E. Hanf, H.
Mumford, Karl Eduard Coates, Karl Griffith und F. L. Baker,
nachdem sie sich mit einem Entschädigungsbegehren vergeblich an
den Regierungsrath des Kantons Bern gewendet hatten, beim
Bundesgerichte die Anträge
- Der beklagte Staat des Kantons Bern sei gerichtlich zu
verurtheilen, den Klägern vollständige Entschädigung zu leisten
für denjenigen Schaden, der ihnen dadurch entstanden ist, daß sie
am 8. August 1889 durch Angestellte und Beamte des Staates
Bern in ungesetzlicher Weise verhaftet und in Haft behalten
wurden.
- Es sei diese Entschädigung gerichtlich zu bestimmen.
Zur Begründung machen sie, indem sie für den Hergang bei
ihrer Verhaftung und ihre Behandlung im Gefängnisse von ihnen
vor einem öffentlichen Notar ihres Wohnortes abgegebene eidliche
Erklärungen einlegten, im Wesentlichen geltend: Bei ihrer Fest
nahme im Bahnhofe Bern seien sie in ein Zimmer verbracht
worden, wo sie dem zahlreichen anwesenden Publikum, worunter sich
auch mehrere Amerikaner befunden haben, als Schaustück gedient
haben. Es sei ihnen dort, wie bei ihrer Durchsuchung auf der
Landjägerhauptwache, der Grund ihrer Verhaftung nicht angegeben
und ihnen, trotz ihres Begehrens, keine Gelegenheit gegeben
worden, ihre Identität nachzuweisen. Der Transport von dem
Bahnhofe nach der Landjägerhauptwache und von da nach dem
Untersuchungsgefängniß sei in roher und beschämender Weise
erfolgt; sie feien durch uniformirte Landjäger auf offener Straße,
zum Gaudium der Straßenjugend und des sonstigen neugierigen
Publikums transportirt worden. Im Gefängniße seien sie während
der ersten Tage genöthigt gewesen, die gewöhnliche schlechte Ge
fängnißkost zu genießen; erst am vierten Tage haben sie die Be
willigung erhalten, sich durch Vermittlung des Gefängnißwärters
bessere Nahrung zu verschaffen. Die Zellen und die Betten, die
ihnen angewiesen waren, seien nicht einmal ordentlich gereinigt
sondern voll Ungeziefer gewesen. Ihre Verhaftung durch die Land
jäger Uhlmann und Jost sei eine völlig ungesetzliche gewesen, da
diese Polizeisoldaten sich weder im Besitze eines Haftbefehls befun
den haben, noch auch ein Fall der Betretung auf frischer That
vorgelegen habe, in welchem Fall einzig nach Art. 49 der berni
schen Strafprozeßordnung Angestellte der gerichtlichen Polizei auch
ohne Haftbefehl zur Festnahme schreiten dürfen. Ferner habe auch
der Regierungsstatthalter von Bern keinen motivirten Haftbeschluß
erlassen, wozu er nach Art. 145 der bernischen Strafprozeßordnung
verpflichtet gewesen wäre und auch der Untersuchungsrichter habe
das Gesetz verletzt, indem er zwei der Verhafteten (Griffith und
Baker) nicht, wie Art. 190 der bernischen Strafprozeßordnung
vorschreibe, längstens binnen der zwei ersten der Inhaftirung
folgenden Tage sondern erst am fünften Tage nach ihrer Verhaf
tung einvernommen habe. Auch habe er, wie sich aus den
betreffenden, in die Untersuchungsakten eingeschobenen Beschlüssen,
insbesondere aus der im Jahresdatum angebrachten Korrektur,
ergebe, die motivirten Haftbelassungsbeschlüsse, welche er nach
Art. 145 St. P. O. sofort hätte treffen sollen, erst nachträglich,
im Jahre 1890 redigirt und den Akten einverleibt. Für den
Schaden, welchen die Kläger durch die ungesetzliche Verhaftung
und Haftbelassung erlitten haben, sei ihnen der Staat Bern zu
folge des Art. 12 der bernischen Staatsverfassung ersatzpflichtig.
Nun seien sämmtliche fünf Kläger ehrenhafte und sehr geachtete
Bürger ihrer Heimat, welche zu den angesehensten Bewohnern
ihres Wohnorts gehören. Die Nachricht von ihrer Verhaftung
habe rasch die Runde durch die schweizerischen, außerschweizerischen
und namentlich auch die amerikanischen Zeitungen gemacht. Die
Schande der Verhaftung wegen Taschendiebstahls sei dadurch weit
verbreitet und der gute Ruf der Kläger empfindlich geschädigt
worden. Tausende von Personen haben ohne Zweifel den Bericht
von der Verhaftung der Kläger in den Zeitungen gelesen, ohne
je von ihrer Rechtfertigung etwas zu hören, und Tausende werden
daher immer glauben, daß doch etwas Wahres an der Sache
gewesen sein müsse. Für ihren guten Ruf und die Schädigung,
welche derselbe durch die Verhaftung erlitten haben, berufen sich
die Kläger auf notarielle und beschworene Erklärungen (Affidavits)
von 13 Bürgern ihrer verschiedenen Wohnorte. Auch die Ge
sundheit der Kläger habe durch die ausgestandene ungesetzliche
Haft gelitten; insbesondere gelte dies für den Kläger Griffith
wofür ein Affidavit seines Arztes Leonard Kittiger in Wilming
ton produzirt werde. Der Schaden, welcher Jedem der fünf
Kläger erwachsen sei, werde auf 25,000 Fr. gewürdigt; diese
Summe sei, wofür auf die Erklärungen der 13 amerikanischen
Bürger und auf richterliches Ermessen abgestellt werde, den Ver
hältnissen angemessen und nicht übertrieben. Hiefür falle auch in
Betracht, daß die sämmtlichen Angaben, auf welche die Polizei
bediensteten Uhlmann und Jost die Verhaftung der Kläger gestützt
haben, sich als vollständig falsch erwiesen haben. Die fünf Kläger
seien nach Art. 6, eventuell nach Art. 43 der eidgenössischen
Civilprozeßordnung zu gemeinsamer Verfolgung ihrer Rechte
berechtigt.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage beantragt der
Beklagte: Es seien die Rechtsbegehren der Klage abzuweisen.
Eventuell: Es seien die geforderten Entschädigungen sehr erheblich
herabzusetzen und die Kläger wegen Ueberforderung zu den Kosten
des Prozesses zu verurtheilen. Er bemerkt im Wesentlichen: Die
Kläger stützen sich auf ungesetzliche Verhaftung. Ungesetzliche Ver
haftung, welche stets eine Amtspflichtverletzung eines Beamten
oder Angestellten voraussetze, sei aber nicht zu verwechseln mit
Verhaftung eines Unschuldigen. Die Verhaftung eines Unschuldigen
könne freilich auch einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat
begründen, über welchen jeweilen die Anklagekammer oder das
urtheilende Strafgericht zu entscheiden habe; allein es sei dies
kein Entschädigungsanspruch wegen gesetzwidriger Verhaftung
durch einen Beamten oder Angestellten sondern lediglich ein An
spruch auf Vergütung für eine irrthümliche Verhaftung oder
Haftbelassung, wie sie auch der aufmerksamsten Polizei und Justiz
passiren könne. Für die vorliegende Klage sei daher nicht ent
scheidend, daß die fünf Verhafteten unschuldig gewesen seien,
sondern müsse sich fragen, ob ihre Verhaftung eine ungesetzliche
gewesen sei. Nun habe Anfangs August 1889 auf dem Bahnhofe
en ein sehr starker Menschenandrang geherrscht. Taschendiebe
aller Länder haben die Gelegenheit benutzt, um die Reisenden
möglichst unmerklich auszuplündern. Die Dienstinstruktion für die
bernischen Landjäger mache die Landjäger auf die Operationsweise
der Taschendiebe aufmerksam, weise sie speziell daraufhin, daß
häufig mehrere Taschendiebe zusammenwirken, welche sich so
benehmen, als ob sie sich gegenseitig gar nicht kennten, während
der erfahrene Landjäger doch bald sehen werde, daß sie ihr Dieb
stahlsgewerbe im Komplotte betreiben und gegebenenfalls nicht
sondern die Verhaftung der ganzen
nur eine Person festnehmen,
Gesellschaft zu bewerkstelligen suchen werde. Die Schwierigkeit für
die Polizei, alle Diebe dingfest zu machen, dabei aber Mißgriffe
zu vermeiden, sei niemals größer als beim Taschendiebstahle in
gedrängten Menschenmassen und auch der erfahrenste Polizist sei
dabei vor Mißgriffen nicht sicher. Die Verhaftung der Kläger
sei nun mit möglichster Schonung vorgenommen worden,
beiden dabei handelnden Landjäger seien in Civil gekleidet gewesen,
und ebenso habe der Transport nach der Landjägerhauptwache
und von da nach dem Untersuchungsgefängnisse mit möglichster
Schonung und ohne alles Aufsehen stattgefunden. Der Unter
suchungsrichter habe seine Haftbelassungsbeschlüsse rechtzeitig gefaßt
und überhaupt die Untersuchung nach Möglichkeit gefördert. Der
Regierungsstatthalter habe einen Haftbelassungsbeschluß nicht zu
fassen brauchen, sondern es habe die sofortige Ueberweisung der
Sache an den Untersuchungsrichter genügt. Unrichtig sei, daß die
Gefangenschaftskost schlecht und Zellen und Betten nicht gereinigt
gewesen seien. Die Kläger haben übrigens nicht während 4 son
dern nur während 1½ Tagen die gewöhnliche Gefängnißkost
genießen müssen. Die Verhaftung selbst sei eine gesetzliche gewesen.
Art. 49 der bernischen Strafprozeßordnung gestatte eine Fest
nahme ohne Haftbefehl nicht nur wenn die strafbare Handlung
noch im Begehen begriffen sei, sondern auch nach eben erst be
gangener strafbarer Handlung. Die nähern Voraussetzungen dieses
Verhaftungsrechts der Polizei können gesetzlich nicht festgestellt
werden, so wenig als die Verdachtsgründe bei Verbrechen. Es
müsse hier naturgemäß vieles der Entschlossenheit und dem Takte
der betreffenden Polizeibediensteten überlassen werden und es wäre
völlig unrichtig, die Zuläßigkeit einer solchen Verhaftung von
dem spätern Entscheide über Schuld oder Unschuld des Verhafteten
abhängig zu machen. In concreto habe die Verhaftung stattge
funden, nachdem eben erst mehrere bedeutende Taschendiebstähle seien
begangen worden und unter Umständen, welche in ihrem Zusam
mentreffen dem Polizeipersonal die Ueberzeugung haben aufdrängen
müssen, daß die fünf verhafteten Amerikaner, welche sich in so
auffallender Weise auf dem Bahnhofe hin und herbewegt haben,
die Thäter dieser Diebstähle seien. Dies habe sich freilich nach
träglich als unrichtig herausgestellt; allein nach der Sachlage.
wie sie zur Zeit der Verhaftung sich präsentirt habe, seien
belastende Momente wirklich gegeben gewesen. Wenn die Polizei
Taschendiebe nur auf Grund regelrechter Haftbefehle verhaften
dürfte, so könnte sie solche überhaupt niemals dingfest machen.
Für die unschuldig ausgestandene Haft haben die Kläger die ihnen
gebührende Genugthuung durch den Beschluß der kompetenten
Behörde, der Anklagekammer, erhalten. Liege danach eine unge
setzliche Verhaftung oder Haftbelassung nicht vor, so bestehe auch
eine Entschädigungspflicht des Staates nicht, während dieser da
gegen nicht bestreite, daß er für ungesetzliche Handlungen seiner
Beamten und Angestellten allerdings verantwortlich wäre. Eventuell
wäre die Entschädigungsforderung der Kläger jedenfalls weit übersetzt.
Es werde zugegeben, daß die fünf Kläger ehrenhafte und geachtete
Bürger ihrer Heimat seien. Allein sie haben durch die Verhaftung
in der öffentlichen Achtung offenbar nicht das Mindeste eingebüßt.
Die von den Klägern produzirten schriftlichen Zeugnisse entbehren
jeder Beweiskraft. Dieselben enthalten keine Zeugnisse über That
sachen, sondern bloße Plädoyers zu Gunsten der Kläger; ganz
besonders werde die Beweiskraft des Zeugnisses des Dr. Kittiger
bestritten. Mit Veröffentlichungen in der Presse habe der Kläger
Coates selbst begonnen. Wenn unter Umständen, wie den vor
liegenden, für eine annähernd fünf Tage dauernde Verhaftung
25,000 Fr. bezahlt werden müßten, so würden die Verhafteten
nicht nur Satisfaktion erhalten, sondern ein glänzendes Geschäft
machen. Gegen die Zuläßigkeit gemeinschaftlicher Prozeßführung
der Kläger werde eine Einwendung nicht erhoben.
E. In Replik und Duplik halten die Parteien, unter Bestrei
tung der gegnerischen Anbringen, an den Aufstellungen der Klage
und Antwort fest, ohne etwas wesentlich Neues anzubringen.
F. Am Rechtstage hat der Beklagte erklärt, er halte an seiner
Bestreitung der Beweiskraft der von den Klägern produzirten
eidlichen Bescheinigungen fest, gebe indeß zu, daß die Zeugniß
aussteller, wenn sie als Zeugen einvernommen würden, das
nämliche aussagen würden, was in den schriftlichen Bescheini
gungen gesagt sei. Aus dem vom Instruktionsrichter erhobenen
Zeugenbeweise ist hervorzuheben: Der Untersuchungsrichter Schenk
erklärte, er erinnere sich nicht mit Bestimmtheit daran, ob die
vom 10. und 12. August 1889 datirten Haftbelassungsbeschlüsse
wirklich bereits an diesem Tage redigirt worden seien, könne sich
aber auch nicht mit Bestimmtheit erinnern, daß dieselben erst
später nachgetragen worden seien. Der Gefängnißwärter Portner
hat u. a. ausgesagt, die Verhafteten haben anfangs die regle
mentarische Gefängnißkost erhalten, welche in Morgens und
Abends einer Maß Suppe und Brod, Mittags Wasser und
Brod bestehe; für die Suppenrationen erhalte der Gefängniß
wärter vom Staate 36 Cts. per Kopf und Tag; das Brod liefere
der Staat. Nach dem Verhör, er glaube am 12. oder 13. Au
gust, haben die Verhafteten sich selbst beköstigen dürfen. Daß
Zellen und Betten unreinlich gewesen seien, bestreite er; er habe
die Verhafteten in den bessern, ordentlich gehaltenen Zellen unter
gebracht.
G. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien an ihren
im Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es liegt eine subjektive Klagenhäufung vor, deren Zuläßig
keit vom Beklagten nicht bestritten ist und gemäß Art. 43 der
eidgenössischen Civilprozeßordnung nicht hätte bestritten werden
können, da die Ansprüche der einzelnen Kläger aus der nämlichen
Thatsache abgeleitet und auf die gleichen Rechtsgründe gestützt
werden. Ebenso ist die Kompetenz des Bundesgerichtes unzweifel
haft gegeben.
- Die Klage stützt sich auf ungesetzliche Verhaftung. Der
beklagte Staat bestreitet nun grundsätzlich nicht, daß er, wenn
eine ungesetzliche Verhaftung wirklich vorliege, für die Handlungen
seiner Beamten hafte und den Klägern schadenersatzpflichtig sei;
er behauptet auch, und gewiß mit Recht, nicht, daß der Schaden
ersatzanspruch aus ungesetzlicher Verhaftung durch die Schluß
nahme der Anklagekammer endgültig beurtheilt sei, sondern macht
diesen Standpunkt nur für die den Klägern wegen unschuldig
erlittenen Verhaftes gebührende Entschädigung geltend. In grund
sätzlicher Beziehung ist daher einzig streitig, ob die Verhaftung
der Kläger eine ungesetzliche gewesen sei.
- Dies ist nun ohne Weiters zu bejahen. Die Landjäger
Uhlmann und Jost befanden sich am 8. August 1889 nicht im
Besitze eines Haftbefehls; sie waren daher nach den Bestimmungen
der bernischen Strafprozeßordnung zur Festnahme nur dann
berechtigt, wenn die Voraussetzungen des Art. 49 der bernischen
Strafprozeßordnung vorlagen, d. h. ein Fall der Ergreifung auf
frischer That gegeben war. Davon kann aber keine Rede sein.
Nach Art. 49 der bernischen Strafprozeßordnung gehören zu der
Betretung auf frischer That jede in der Begehung begriffene
oder eben erst begangene strafbare Handlung , ferner die Fälle,
wo der Angeschuldigte durch das öffentliche Geschrei verfolgt
wird, sowie derjenige, wenn er kurz nach begangener That im
Besitze von Effekten, Waffen, Werkzeugen oder Papieren betreten
wird, welche vermuthen ließen, daß er Urheber oder Mitschuldiger
sei. Keiner dieser Fälle trifft hier zu. Als konstatirt kann aller
dings gelten, daß im Bahnhofe Bern am 5. August 1889 ein
Taschendiebstahl zum Nachtheile des William I. Brabant aus
London und am 8. August 1889 ein solcher zum Nachtheile des
Konsuls Spiegelthal aus Berlin verübt wurde; dagegen steht die
Verübung weiterer Taschendiebstähle am 8. August 1889 nicht fest,
da rücksichtlich solcher eine eigentliche Anzeige seitens der angeblich
Bestohlenen nicht erfolgt ist. Nun ist aber gar nicht behauptet,
daß die Kläger sich im Besitze von Gegenständen befunden haben,
welche irgendwie einen Schluß auf ihre Betheiligung an den
konstatirten Diebstählen vom 5. oder 8. August 1889 gestattet
hätten und ebenso wenig kann davon gesprochen werden, daß sie
durch das öffentliche Geschrei als Urheber dieser Diebstähle verfolgt
worden seien. Es mag allerdings unter Verfolgung des Ange
schuldigten durch das öffentliche Geschrei, im Sinne der bernischen
Strafprozeßordnung, nicht nur die Verfolgung des Thäters durch
Nacheile und Nachruf sondern auch der Fall zu verstehen sein,
daß Jemand durch die öffentliche Stimme unmittelbar laut und
bestimmt als Thäter einer eben begangenen strafbaren Handlung
bezeichnet wird (vrgl. darüber Entscheidung des Bundesgerichtes
in Sachen Wenger gegen Bern; Entscheidungen, Amtliche Samm
lung XIV, S. 353 u. f., Erw. 2). Allein auch in diesem Sinne
liegt hier eine Verfolgung durch das öffentliche Geschrei nicht
vor. In der That hat nicht die öffentliche Stimme die Kläger
der Thäterschaft der begangenen Taschendiebstähle bezichtigt, sondern
es waren lediglich die Polizeibediensteten selbst, welche gestützt auf
völlig trügerische, schwankende Anzeigungen, hauptsächlich das
ihnen auffällig vorkommende Benehmen der Kläger, hin Verdacht
schöpften und denselben dritten Personen mittheilten. Auf Grund
solcher bloßer persönlicher Vermuthungen hin durften aber die
Polizeibediensteten nach der bernischen Gesetzgebung nicht zur Fest
nahme schreiten. Das bernische Gesetz gestattet, im Interesse des
Schutzes der bürgerlichen Freiheit, den Polizeibediensteten nur
dann eine Verhaftung ohne Haftbefehl einer zuständigen Stelle
vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Art. 49 St. V. vor
liegen, wenn also die Möglichkeit eines Irrthums erfahrungs
gemäß regelmäßig ausgeschlossen ist. In allen andern Fällen soll
eine Verhaftung nur gestützt auf einen Haftbefehl des zuständigen
Beamten, nachdem das Gewicht der Verdachtsmomente von diesem
und nicht von einem bloßen Polizeibediensteten gewürdigt worden
ist, erfolgen. Diese Grundsätze gelten für alle Verbrechen, daher
selbstverständlich auch für Taschendiebstähle. Die bernische Landjäger
instruktion, welche übrigens natürlich dem Gesetze nicht zu derogiren
vermöchte, steht damit nicht im Widerspruch. Richtig mag ja sein,
daß durch eine gesetzwidrige Verhaftung hie und da ein wirklicher
Taschendieb gefaßt wird und in diesem Falle kann natürlich von
einem Entschädigungsanspruche des Verhafteten nicht die Rede
sein, da diesem materiell ein Unrecht nicht geschehen ist. Allein dies
vermag natürlich die gesetzwidrige Verhaftung Unschuldiger nicht
zu rechtfertigen; die Polizeibediensteten sind bei Ausübung ihres
Dienstes an die gesetzlichen, ihrer Thätigkeit im Interesse der
bürgerlichen Freiheit gezogenen, Schranken gebunden und es kann
dienstlicher Uebereifer die Ueberschreitung dieser Schranken nicht
rechtfertigen.
4. War demnach die Festnahme der Kläger durch die Landjäger
Uhlmann und Jost eine ungesetzliche, so ist auch in der Folge
das Gesetz insofern nicht beobachtet worden, als die Festgenommenen
nicht, wie dies Art. 49 der bernischen Strafprozeßordnung aus
drücklich vorschreibt, vor ihrer Verbringung in das Untersuchungs
gefängniß dem Regierungsstatthalter zugeführt, sondern nach ihrer
Durchsuchung auf der Landjägerhauptwache auf Anordnung des
dienstthuenden Unteroffiziers ohne Weiters in das Untersuchungs
gefängniß verbracht wurden, während der Regierungsstatthalter
am folgenden Tage einfach den ihm eingereichten Rapport der
Polizeisoldaten sammt Belegen sowie die im Untersuchungsgefäng
nisse bereits untergebrachten Arrestanten dem Untersuchungsrichter
überwies. Diese Unterlassung ist nicht bedeutungslos; denn es in
keineswegs ausgeschlossen, daß der Regierungsstatthalter, wenn
ihm die Festgenommenen zugeführt worden wären und er geprüft
hätte, ob ein Grund vorliege, sie in das Untersuchungsgefängniß
überführen zu lassen, zu einer verneinenden Entscheidung dieser
Frage gelangt wäre. Sodann sind durch den Untersuchungsrichter
nicht alle Verhafteten binnen der durch Art. 190 der bernischen
Strafprozeßordnung vorgeschriebenen Frist (d. h. längstens binnen
der zwei ersten ihrer Inhaftirung folgenden Tage) verhört worden.
Hiezu mag allerdings der Umstand, daß für das Verhör ein
Dolmetscher zugezogen werden mußte, sowie die Geschäftsüber
häufung des Untersuchungsrichters mitgewirkt haben. Allein nach
dem die Untersuchung des Gepäckes der Verhafteten dem Unter
suchungsrichter gezeigt hatte, daß diese sich nicht im Besitze von
Gegenständen verdächtiger Herkunft befinden, dagegen Pässe oder
sonstige Ausweisschriften besitzen, nachdem dadurch sowie durch die
eingezogenen Erkundigungen über die Reiseroute der Verhafteten
die Möglichkeit nahegelegt war, daß die Polizei einen Mißgrif
begangen habe, wäre es gewiß geboten gewesen, die Verhöre
beschleunigen und dadurch eine möglichst rasche Aufklärung des
Sachverhalts für alle Angeschuldigten herbeizuführen. Ebenso sind
die durch Art. 145 der bernischen Strafprozeßordnung vorge
schriebenen motivirten Haftbelassungsbeschlüsse des Untersuchungs
richters, wenn sie überhaupt nicht erst nachträglich ausgefertigt
wurden, jedenfalls in Betreff der Angeschuldigten Coates, Griffith
und Baker verspätet, nämlich erst am 12. August 1889, gefaßt
worden, während nach dem citirten Art. 145 der bernischen Straf
prozeßordnung der Untersuchungsrichter, nachdem ihm ein von
der gerichtlichen Polizei vorläufig festgenommener Angeschuldigter
zur Verfügung gestellt worden ist, so rasch als möglich zu prüfen
und durch motivirten Beschluß darüber zu entscheiden hat, ob der
Verhaft fortzudauern habe (vrgl. Entscheidung des Bundesgerichtes
in Sachen Wenger, Amtliche Sammlung XIV, S. 355).
5. Grundsätzlich ist danach die Schadenersatzpflicht des beklagten
Staates begründet. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädt
gung dagegen fällt in Betracht: Ein materieller Schaden ist für
keinen der Kläger nachgewiesen; die Kläger behaupten zwar, daß
in Folge der über ihre Verhaftung verbreiteten Zeitungsnachrichten
ihr Ruf und Kredit gelitten haben und die Aussteller der von
ihnen eingelegten Affidavits sprechen ihre Meinung in gleichem
Sinne aus, wenigstens soweit es den Ruf der Kläger bei den
jenigen Personen anbelange, welche jene nicht perfönlich gekannt
haben. Allein die bloße Meinung dieser Zeugen ist nun in der
That nicht beweisend; in Wirklichkeit ist gar nicht wahrscheinlich,
daß der gute Ruf und Kredit der Kläger irgend geschädigt worden
sei. Denn die Kläger haben nicht dargethan, daß sie in irgend
einer Zeitung als des Taschendiebstahls wirklich verdächtig genannt
worden seien; sie haben es insbesondere unterlassen, was ihnen
doch ein leichtes gewesen wäre, Zeitungen ihres Heimatlandes zu
produziren, welche den Vorfall besprechen und es ist daher nicht
erwiesen, daß diese Zeitungen andere Darstellungen der Sache
gebracht haben, als wie sie der Beklagte zugegeben hat, d. h. Dar
stellungen, welche durch Publikationen der Kläger veranlaßt waren
und diese als das Opfer eines groben polizeilichen Mißgriffes
hinstellten. Für die Wirkung solcher Publikationen aber kann der
Beklagte gewiß nicht verantwortlich gemacht werden und es ist
übrigens nicht einzusehen, wie dieselben den Klägern hätten schaden
können. Ebensowenig ist dargethan, daß einer der Kläger in Folge
der Verhaftung einen seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden,
oder die Aufwendung von Heilungskosten erfordernden, gesundheit
lichen Nachtheil erlitten habe. Die persönlichen Erklärungen der
Kläger über die nachtheilige Einwirkung der Haft auf ihr Nerven
system u. s. w. beweisen, insbesondere nach dem Beweisrechte der
eidgenössischen Civilprozeßordnung, derartige Nachtheile nicht.
Im Uebrigen hat einzig der Kläger Griffith ein Zeugniß seines
Hausarztes Bernard Kittinger über gesundheitliche Schädigungen zu
folge der Verhaftung beigebracht. Allein dieses bloße Zeugniß eines
Hausarztes beweist nun doch eine gesundheitliche Schädigung
durch die Verhaftung nicht; es ist insbesondere nicht geeignet, den
Kausalzusammenhang zwischen der Haft und einem nervösen
Leiden des Klägers Griffith darzuthun, welches ja sehr wohl
auch durch andere Ursachen, insbesondere die Reise als solche,
verursacht sein kann. Es hat denn auch der Kläger Griffith den
Schaden, der ihm durch gesundheitliche Schädigung verursacht
worden sei, nicht näher substanziirt und überhaupt lediglich die
gleiche Entschädigungsforderung, wie die übrigen Mitkläger gestellt
worin doch wohl die Anerkennung liegt, daß für ihn keine andern
Schadensfaktoren in Betracht kommen, als für die übrigen Mit
kläger. Liegt somit eine materielle Schädigung der Kläger nicht
vor, so ist dagegen anzuerkennen, daß dieselben durch ihre Fest
nahme und die ausgestandene ungesetzliche Haft ein moralisches
Leid erlitten haben, für welches ihnen Genugthuung gebührt. Es
ist in der That nicht zu verkennen, daß die Verhaftung, der poli
zeiliche Transport durch die Stadt nach der Polizeihauptwache
und nach dem Untersuchungsgefängnisse, die polizeiliche Durch
suchung, der mehrtägige Aufenthalt in den, jedenfalls mehr nach
Rücksichten der Sicherheit als der Bequemlichkeit eingerichteten,
Gefängnißzellen bei der kärglichen Gefängnißkost Männern von
der bürgerlichen Stellung der Kläger empfindliche seelische Qual
verursachen mußten, daß sie den Aufenthalt in den Gefängnißzellen
als eine peinliche Unterbrechung der beabsichtigten Vergnügungs
reise empfinden und durch die Einsperrung in einem fremden
Lande, dessen Einrichtungen und Sprache ihnen fremd waren,
trotz des Bewußtseins ihrer Schuldlosigkeit, in Unruhe und Angst
gerathen mußten. Angesichts dieser Momente rechtfertigt es sich,
die Entschädigung für jeden der Kläger auf 600 Fr. festzusetzen.
Höher zu gehen dagegen und Entschädigung in dem von den
Klägern beantragten Maße auszusprechen, würde sich mit Rück
sicht auf die von den schweizerischen Gerichten überhaupt und dem
Bundesgerichte insbesondere in ähnlichen Fällen und gegenüber
eigenen Landesangehörigen gesprochenen Entschädigungen nicht
rechtfertigen und den Anschauungen des Landes nicht entsprechen,
um so weniger als durch die Festnahme und fünftägige Haft die
Kläger zwar wohl vorübergehend in ihren persönlichen Verhält
nissen ernstlich verletzt wurden, nicht aber ihre Stellung in der
bürgerlichen Gesellschaft irgend erschüttert worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der Beklagte
jedem der Kläger eine Entschädigung von 600 Fr. zu bezahlen hat.