- Urtheil vom 5. März 1892 in Sachen
Gribi gegen Hasler.
A. Durch Urtheil vom 11./12. Dezember 1891 hat der
Appellations und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
Dem Kläger Johann Ulrich Hasler ist das gestellte Klags
begehren zugesprochen. Die Entschädigung, welche die Beklagten
Hans und Fritz Gribi dem Kläger Johann Ulrich Hasler
bezahlen haben, wird festgesetzt auf die Summe von 5500 Fr.
sammt Zins davon à 4% seit dem Tage des Unfalles, 16. Ok
tober 1889. Ferners haben die Beklagten dem Kläger einen Betrag
von 96 Fr. für Heilungskosten zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Beklagten die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt ihr Anwalt: Es sei in Abänderung des vorinstanzlichen
Urtheils die Klage abzuweisen, eventuell sei jedenfalls die vor
instanzlich gesprochene Entschädigung zu reduziren. Dagegen bean
tragt der Anwalt des Klägers, es sei das angefochtene Urtheil zu
bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagten, die Bauunternehmer Hans und Fritz Gribi,
hatten von der Eisenbahngesellschaft Langenthal Huttwyl die Aus
führung der Eisenbahnlinie von Langenthal nach Huttwyl in
Unterbau, Oberbau und Hochbau übernommen. Am 28. Septem
her 1888 trat der im Jahre 1864 geborene Kläger, Johann
Mrich Hasler, welcher bisher seinen Beruf als Wagner im Dorfe
Madiswyl ausgeübt hatte, in den Dienst der Beklagten; er wurde
zuerst als Wagner beim Bahnbau in der bei Madiswyl errichteten
Arbeishütte beschäftigt; nachdem Ende August 1889 keine Wagner
arbeit mehr vorhanden war, wurde er als Arbeiter beim Ober
hau der Bahn angestellt. In dieser Stellung bezog er einen Lohn
von 28 Cts. per Stunde, während er, vor seiner Anstellung, auf
seinem Berufe als Wagner circa 4 Fr. per Tag verdient hat.
Als der Bahnbau schon vorgerückt, insbesondere die Schienen ge
legt waren und im obern Theile der Linie (bei Huttwyl) gearbeitet
wurde, reklamirten die Arbeiter, welche in den thalabwärts gele
genen Ortschaften Madiswyl, Lotzwyl u. s. w. wohnten, die
Entfernung zwischen den Arbeitsplätzen und ihren Wohnungen
sei zu groß, um den Weg zu Fuß zurückzulegen; sie können in
ihrem Dienste nur verbleiben, wenn sie geführt werden, oder
müßten doch andernfalls höhern Lohn verlangen. Die Bauunter
nehmer trafen daher die Anordnung, daß die Arbeiter Morgens
auf mit einer Lokomotive bespannten Rollwagen auf den Sta
tionen Lotzwyl, Madiswyl u. s. w. abgeholt und zu ihren Arbeits
plätzen thalaufwärts geführt wurden; Abends, nach Beendigung
der Arbeiten, wurden sie in gleicher Weise, jedoch ohne Lokomotive,
welche wegen des Gefälles nicht nöthig war, zurückgeführt. Dabei
wurden, wenn nöthig, auch die beim Bahnbaue zur Verwendung
kommenden Werkzeuge mitgeführt und an Ort und Stelle nieder
gelegt. Die Rückfahrt geschah jeweilen unter der Leitung des
Bauaufsehers Born. Die Arbeiter wurden dabei auf zwei Roll
wagen so vertheilt, daß auf dem vordern diejenigen sich befanden,
welche am weitesten thalabwärts wohnten, während der hintere
Wagen solche Arbeiter enthielt, welche unterwegs in der Gegend
von Madiswyl abzusteigen hatten, um zu ihren Wohnungen zu
gelangen. Der hintere Wagen wurde regelmäßig etwas oberhalb
Madiswyl losgekuppelt, gebremst und zum Halten gebracht, wo
rauf die Arbeiter ihn verließen und auf das Nebengeleise zu stellen
hatten. Das Bremsen des hintern Wagens besorgte gewöhnlich,
nach einem allgemeinen Auftrage des Bauaufsehers Born, der
Kelager, welcher vorn auf dem hintern Wagen zu sitzen pflegte.
Am 16. Oktober 1889, etwa um 7 Uhr Abends, als es bereits
dunkel war, fuhren die Rollwagen mit den Arbeitern, wie ge
wöhnlich, thalabwärts. Nachdem unterwegs Werkgeschirr für den
Bahnbau ausgeladen worden war, löste etwas oberhalb Madis
wyl ein auf dem vordern Wagen stehender Arbeiter die Kuppelung
zwischen den beiden Wagen; der Kläger versuchte hierauf nach
seiner Darstellung, den Wagen zu bremsen und wollte zu diesem
Zwecke, in der Meinung, die Bremsvorrichtung befinde sich, wie
dies meistens, aber nicht immer der Fall war, vorn, über die
vordere Brüstung des Rollwagens auf das unter der Brems
vorrichtung befindliche Trittbrett steigen. Nun befand sich aber
die Bremsvorrichtung nicht vorn sondern hinten; es fand sich
daher vorn kein Trittbrett vor und der Kläger, welcher dies in der
Dunkelheit nicht bemerkte, verlor den Halt, fiel auf das Geleise
und wurde von dem Wagen überfahren. Dabei erlitt er einen
Bruch eines Lendenwirbelfortsatzes und zugleich eine Zermalmung
des rechten Ellenbogengelenkes, welche die Amputation des rechten
Oberarms zwischen oberm und mittlerem Drittel nöthig machte
Der Kläger belangte hierauf die Bauunternehmer auf Schaden
ersatz für Heilungskosten und dauernde Verminderung der Arbeits
fähigkeit, indem er sich auf alle drei Haftpflichtgesetze, sowohl das
Eisenbahn als das Fabrikhaftpflichtgesetz als endlich das erweiterte
Haftpflichtgesetz berief.
2. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, sind weder das
Eisenbahn noch das Fabrikhaftpflichtgesetz anwendbar. Denn die be
klagten Bauunternehmer betreiben weder eine Fabrik, noch sind sie die
konzessionirte Unternehmung, für welche die Eisenbahn gebaut wird
und auf welche einzig Art. 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes sich be
zieht. Dagegen sind sie als Eisenbahnbauunternehmer gemäß Art. 1
litt. d und Art. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes diesem Gesetze
unterworfen. Sie haben den Bau der Eisenbahnlinie Langenthal
Huttwyl in seinen verschiedenen Bestandtheilen auf eigene Rechnung
und Gefahr übernommen, erscheinen daher als der Unternehmer dieser
Arbeiten im Sinne des Art. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes.
Der Anwalt der Beklagten hat nun allerdings heute wie vor der
kantonalen Instanz eingewendet, es sei in der Klage gar nicht
behauptet, daß die Beklagten bei fraglicher Bauarbeit durchschnitt
lich mehr als fünf Arbeiter beschäftigt haben und es mangle also
an der Behauptung einer für die Unterstellung der Beklagten
unter das erweiterte Haftpflichtgesetz nothwendigen thatsächlichen
Voraussetzung. Die Vorinstanz hat indeß diese, erst in der münd
lichen Verhandlung vorgebrachte, Einrede als verspätet zurückge
wiesen. Sie führt aus: Die Natur der Sache bringe es mit sich,
daß bei einem derartigen Eisenbahnbauunternehmen die normale Zahl
r Arbeiter mehr als fünf betragen müsse. Die Beklagten hätten
daher allen Grund gehabt, den Kläger dabei zu behaften, daß er
nirgends ausdrücklich behauptet habe, die Zahl der beschäftigten
Arbeiter belaufe sich auf mehr als fünf; hierauf haben sie aber
nicht abgestellt, sondern vielmehr den Art. 5 der Klage, welcher
offenbar eine Anzahl von mehr als fünf Arbeitern zur Voraus
setzung habe, in einer Weise beantwortet, welche eine indirekte
Anerkennung der Thatsache in sich schließe. Bei dieser prozeßualen
Entscheidung der Vorinstanz muß es ohne weiters sein Bewenden
haben und es ist daher davon auszugehen, daß die Beklagten dem
erweiterten Haftpflichtgesetze unterstehen.
3. Im Weitern haben die Beklagten eingewendet, der Unfall
habe sich außerhalb der Arbeitszeit ereignet und seien sie daher
ür denselben nicht verantwortlich. Allein diese Einwendung ist
unbegründet. Entscheidend für die Haftpflicht der Beklagten ist, ob
der Unfall durch den Betrieb ihres haftpflichtigen Unternehmens
herbeigeführt wurde. Ist dies zu bejahen, so besteht die Haft
pflicht der Beklagten auch dann, wenn der Unfall außerhalb der
Arbeitszeit des verletzten Arbeiters erfolgte, sofern nur der letztere
in Folge seiner Stellung als Arbeiter in befugter Weise in Be
rührung mit dem Unternehmen geblieben ist. Die Beförderung der
Rollwagenzüge, auf welchen die Hin und Rückfahrt der Arbeiter
stattfand, gehörte nun aber zum Betriebe der Eisenbahnbauunter
nehmung der Beklagten. Der Begriff des Betriebes und Betriebs
unfalls ist, wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in
Sachen Good gegen Schuhmacher vom 28. November 1891
(Amtliche Sammlung XVII, S. 743) ausgeführt hat, nicht im
engern, sondern im weitern Sinne aufzufassen, wonach zum Be
triebe auch konnexe Hülfsarbeiten gehören. Nun hat im vorliegen
den Falle die Bauunternehmung die Arbeiterzüge von und nach
den Arbeitsplätzen, im Interesse des Baubetriebs, selbst organisirt:
es wurden dieselben durch einen ihrer Angestellten, den Bauaufseher
Born, der dazu dienstlich beordert war, geleitet. Die Beförderung
vermittelst dieser Züge gehörte zu den Leistungen, welche der
Arbeitgeber den Arbeitern hatte versprechen müssen; sie bildeten
also einen Theil der den Arbeitern zu leistenden Vergütung. Im
Fernern wurden mit den Rollwagen, speziell am Tage des Un
falles, nicht nur die Arbeiter, sondern es wurde damit auch zu
Bauzwecken erforderliches Arbeitsmaterial befördert. Die Roll
wagenfahrten dienten also auch dem Materialtransporte. Danach
kann denn kein Zweifel darüber obwalten, daß diese Fahrten zum
Mindesten als konnere Hülfsarbeiten zum Betriebe des Eisen
bahnbauunternehmens gehörten. Sie bildeten einen Bestandtheil
der für den Eisenbahnbau vom Unternehmer aufgewendeten wirth
schaftlichen Thätigkeit, waren in die Organisation des Baubetriebes
einbezogen.
4. Eventuell haben die Beklagten der Klage die Einrede des
Selbstverschuldens entgegengestellt. Die Vorinstanz hat diese Ein
rede einfach damit zurückgewiesen, die Beklagten haben zu deren
Begründung keine felbständigen Thatsachen angeführt, sondern nur
bemerkt, wenn die klägerische Darstellung richtig sei, so müsse
dann jedenfalls Selbstverschulden angenommen werden. Auf diese
Weise könne sich aber der Haftpflichtige nicht befreien; es liege
ihm vielmehr ob, seinerseits solche Thatsachen zu behaupten und
zu beweisen, aus welchen das Verschulden des Verletzten sich
ergebe. Dies erscheint nicht als richtig. Allerdings liegt der Be
weis des Haftbefreiungsgrundes des Selbstverschuldens dem Be
klagten ob; allein er kann sich für diesen Beweis gewiß auch auf
die eigenen Behauptungen des Klägers berufen. Bringt der Klä
ger selbst solche Thatsachen vor, aus welchen sein Verschulden sich
ergibt, so kann doch dem Beklagten nicht zugemuthet werden,
seinerseits einen weitern Beweis zu führen. Wird demnach ge
rüft, ob nach der klägerischen (durch das Beweisverfahren im
Wesentlichen bestätigten) Sachdarstellung ein Selbstverschulden des
Klägers gegeben sei, so ist klar, daß ein solches weder in der Benutzung
des Rollwagens zur Rückfahrt, noch an sich, in dem Versuche des
Klägers, den Wagen zu bremsen, liegt. Zu Beidem war vielmehr
der Kläger völlig befugt. Dagegen muß sich allerdings fragen,
ob nicht ein Verschulden darin liege, daß der Kläger seinen
Bremsversuch unternahm, ohne sich vorher vergewissert zu haben,
auf welcher Seite des Wagens, ob vorn oder hinten, die Brems
vorrichtung sich befinde. Allein es ist dies doch zu verneinen. Es
ist festgestellt, daß der Kläger am Tage des Unfalles 10 ½ bis
11½ Stunden gearbeitet hatte; es ist im Fernern festgestellt,
daß er gewöhnlich das Bremsen des hintern Wagens von seinem
gewohnten Sitze, vorn auf diesem Wagen, aus besorgte und daß
meist die Bremsvorrichtung sich vorn befand. Bei dieser Sachlage
erscheint als naheliegend, daß der Kläger von der langen und
anstrengenden Arbeit erschöpft, nach der Loskuppelung der beiden
Wagen, einfach maschinenmäßig die gewohnten Bewegungen vor
nahm, von der Voraussetzung ausgehend, es befinde sich alles in
gewohnter Ordnung. Ein Mangel an Ueberlegung liegt hierin
nun allerdings, allein es erhellt nach den feststehenden Umständen
nicht, daß dieser Mangel an Ueberlegung dem Kläger zum Ver
schulden angerechnet werden könne, dies um so weniger, als der
Bauaufseher es an jedem Hinweise darauf hatte fehlen lassen, daß
am Unglücksabende die Dinge sich nicht in gewohnter Ordnung
befinden, mithin ausnahmsweise nicht der Kläger die Bremsvor
richtung zu bedienen habe oder dies jedenfalls nicht in gewohnter
Weise thun dürfe.
5. Ist danach die Entschädigungsforderung des Klägers prin
piell begründet, so ist rücksichtlich des Maßes der Entschädigung
die vorinstanzliche Entscheidung einfach zu bestätigen. Die Vor
instanz geht mit Recht davon aus, es sei bei Bemessung des
durch Verminderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Schadens
nicht der zufällige und vorübergehende Verdienst von 28 Cts.
per Stunde, welchen der Kläger im Momente des Unfalles bezog,
zu Grunde zu legen, sondern der regelmäßige Tagesverdienst von
4 Fr., der ihm bei der nur zeitweise unterbrochenen Ausübung
des erlernten Wagnerberufes sicher war. Sie nimmt im Fernern
an, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei durch den Verlust des
rechten Armes um mindestens die Hälfte vermindert worden und
es sei somit bei einem Jahresverdienste von 1200 Fr. ein jähr
licher Einkommensausfall von 600 Fr. eingetreten. Diese An
nahme geht jedenfalls nicht zu weit. Allerdings ergibt sich aus
den Akten, daß der Kläger seit dem Unfalle zum Hülfsbriefträger
von Madiswyl erwählt worden ist. Allein abgesehen davon, daß
nicht erhellt, welches Einkommen mit dieser Stelle verbunden ist,
so ist jedenfalls, wie der einvernommene ärztliche Sachverständige
bemerkt, richtig, daß jeder Zufall, welcher den Kläger für diese
anstrengende Berufsart untauglich machen sollte, ihn wieder mit
nur einem Arme auf den Arbeitsmarkt wirft, wo er alsdann
einer sehr beschränkten Auswahl für seine Thätigkeit gegenüber
steht. Die dem Kläger noch verbleibende Arbeitskraft ist nach
ihrem gemeinen Werthe zu schätzen und danach ist die Annahme,
es sei dieselbe nach dem Unfalle um mindestens die Hälfte geringer
als vor demselben, gewiß nicht übertrieben, wenn erwogen wird,
daß nach dem Verluste des rechten Armes der Kläger zur Aus
übung des erlernten Wagnerberufes und aller ähnlichen, eine Be
thätigung beider Arme erfordernden, Berufsarten unfähig geworden
ist. Einem jährlichen Einkommensausfall von 600 Fr. entspricht
nun bei dem Alter des Klägers ein Rentenkapital von annähernd
11,000 Fr. Da indeß gemäß Art. 1 des erweiterten Haftpflichtgesetzes
in Verbindung mit Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes das gesetzliche
Entschädigungsmaximum 6000 Fr. beträgt, so kann selbstverständ
lich über dieses Maximum nicht hinausgegangen werden; es muß
vielmehr, gemäß Art. 5 litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes, da die
Verletzung als eine zufällige zu erachten ist, auch innerhalb dieses
Maximums noch eine billige Reduktion der Entschädigung Platz
greifen. Allein der von der Vorinstauz mit Rücksicht auf die Zu
fälligkeit der Verletzung gemachte Abstrich von 500 Fr. erscheint
als genügend. Denn der wirkliche Schaden übersteigt in concreto
das gesetzliche Entschädigungsmaximum um ein Beträchtliches und
nun muß der Abstrich von letzterm (bei Gleichheit der sonstigen
erheblichen Verhältnisse) um so geringer bemessen werden, je mehr
der eingetretene wirkliche Schaden das gesetzliche Maximum über
steigt (stehe Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Meinweg
gegen Linder, Amtliche Sammlung XVII, S. 542, Erw. 3).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern vom 11./12. Dezember 1891 sein Bewenden.