- Urtheil vom 30. April 1892
in Sachen Unfallversicherungsgesellschaft Le Soleil
gegen Jura Simplon Bahngesellschaft.
A. Durch Urtheil vom 12. Februar 1892 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt;
Die Klägerschaft, Unfallversicherungsgesellschaft Le Soleil ist
mit ihren Klagsbegehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
ihr Anwalt, es sei, in Abänderung des angefochtenen Urtheils,
der Klägerin das Rechtsbegehren ihrer Klage zuzusprechen.
Dagegen beantragt der Anwalt der Beklagten, es sei die gegne
rische Beschwerde und damit auch die Klage abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Der Bauunternehmer Christian Rungger Walt war bei der
Versicherungsgesellschaft Le Soleil in Paris laut Police Nr. 163
d. d. St. Moritz, 8. September 1883 gegen Unfall versichert
und zwar für den Fall des Todes zu Gunsten von Frau und
Kindern mit einer Summe von 20,000 Fr. Am Abend des
- März 1887 begab sich Rungger von Nidau aus auf den
Rückweg nach seiner in Alfermee liegenden Wohnung, zu welchem
Zwecke er ordnungsgemäß einen Straßenübergang der Linie Biel
Neuenstadt zu überschreiten hatte. Als nun am 14. März der
fahrplanmäßig um 6 Uhr 33 M. Abends von Biel nach Neuenburg
abfahrende, an diesem Tage indeß etwas verspätete Zug Nr. 68
der Jura Bern Luzern Bahn in die Station Twann einfuhr,
wurde Rungger dort, in der Weiche eines Nebengeleises einge
klemmt, schwer verletzt aufgefunden; es steht fest, daß er auf
irgend einer Stelle zwischen Biel und Twann vom Bahnzuge
erfaßt und bis zu dem Orte, wo er aufgefunden wurde, geschleppt
worden sein muß. Er erlag bald nach seiner sofort bewerkstelligten
Ueberführung nach dem Spital in Biel seinen Verletzungen. Die
Hinterlassenen, die Wittwe Josephine geb. Walt und die Tochter
Menga Alice Rungger, belangten nunmehr die Versicherungs
gesellschaft Le Soleil aus der Police vom 8. September 1883
auf Bezahlung der Versicherungssumme von 20,000 Fr. Die
Versicherungsgesellschaft bestritt ihre Schuldpflicht, weil Rungger
in bahnpolizeiwidriger Weise den Bahnkörper betreten haben
müsse und dadurch seinen Tod verschuldet habe; eventuell erhob
sie Widerklage mit den Begehren: 1. Die Kläger seien schuldig,
anzuerkennen, daß mit der Bezahlung der ihnen zugesprochenen
Versicherungssumme bis zu ihrem Belaufe die Entschädigungs
ansprüche, welche ihnen wegen des Unfalles des C. Rungger
gegenüber Dritten und speziell gegenüber der Bahngesellschaft
zustehen mögen, auf die Beklagte übergehen; 2. Eventuell: Die
Kläger seien schuldig, der Beklagten gegen Bezahlung der ihnen
vom Gerichte zugesprochenen Versicherungssumme bis zu ihrem
Belaufe die Entschädigungsansprüche abzutreten, welche ihnen
wegen des Unfalles des C. Rungger gegenüber Dritten und
speziell gegenüber der Bahngesellschaft zustehen mögen. Die Wider
klage stützt sich auf Art. 10 der allgemeinen Versicherungsbe
dingungen, welche in der Police (und zwar neben einander in fran
zösischer und deutscher Sprache) abgedruckt sind. In französischer
Sprache lautet der Art. 10: Subrogation. La Compagnie est
subrogée, pour poursuivre comme elle l entendra, jusqu à
concurrence des sommes qu elle aura payées à l assuré, le
recours qui lui appartient contre les auteurs et les personnes
responsables de l accident. In deutscher Sprache dagegen:
Subrogation. Die Gesellschaft ist subrogirt, um nach ihrem
Gutdünken bis zum Betrag der von ihr dem Versicherten ausbe
zahlten Summen, den Rekurs zu verfolgen, der ihr gegen die
Urheber des Unfalles oder die dafür verantwortlichen Personen
zusteht. Die Erben Rungger gaben in ihrer Replik über die
Widerklagsbegehren die folgende Erklärung ab: Die Kläger
anerkennen die in Art. 10 der Versicherungsbedingungen er
wähnte Subrogation der Gesellschaft für den Fall des Zuspruches
des Klagbegehrens in dem Sinne, daß die Gesellschaft nach
ihrem Gutdünken bis zum Betrage der von ihr den Erben
Rungger ausbezahlten Summe den ihr gegen die Urheber des
Unfalles oder die dafür verantwortlichen Personen zustehenden
Regreß verfolgen mag; sie übernimmt jedoch in dieser Richtung
keine Garantie. Sollte sich die Beklagte mit dieser Erklärung
nicht begnügen, so wird das Begehren gestellt, es seien die zwei
eventuellen Widerklagsbegehren, soweit sie ein Mehreres verlangen.
abzuweisen. In seiner Duplik behaftete der Soleil die Erben
Rungger bei ihrer Erklärung. Dagegen nahm er die von den
selben gemachte Einschränkung, daß sie in dieser Beziehung keinerlei
Garantie zu übernehmen hätten, nicht an und sagte weiter: Der
Soleil ist zwar damit einverstanden, daß die Erben Rungger
eintretendenfalls nicht für die Zahlungsfähigkeit der Urheber des
Unfalles einzustehen haben und macht auf nichts anderes Anspruch,
als auf die Exekution des Versicherungsvertrages d. h. er ver
langt einfach die Subrogation in die Entschädigungsansprüche,
welche den Erben Rungger gegenüber den allfälligen Urhebern
des Unfalles zustehen mögen, in ihrem Werth oder Unwerth,
immerhin in dem selbstverständlichen Sinne, daß der Soleil von
den Erben Rungger in die Lage gesetzt wird, diese Entschädi
gungsansprüche in gleicher Weise geltend machen zu können, wie
die Klägerin im Falle wäre es zu thun und daß demnach die
Klägerin der Beklagten für die nachtheiligen Folgen jeder durch
das Verhalten der Klägerin allfällig herbeigeführten Beeinträch
tigung des Regresses gegen die angeblichen Urheber des Unfalles
haftet, sei es z. B. daß sie den Entschädigungsanspruch ver
jähren läßt, sei es, daß sie sich mit den angeblichen Urhebern
des Unfalles ohne Zustimmung der Beklagten abfindet, sei es,
daß sie selbständig den Prozeß gegen die angeblichen Urheber
erhebt und denselben unordentlich und in Folge dessen ganz
unglücklich oder doch nicht in befriedigender Weise durchführt, sei
es daß sie gegen die vermeintlichen Urheber des Unfalles den
Abstand erklärt, und dergleichen. Die hierseitigen Widerklags
begehren wurden nie anders verstanden. Die Klägerin hat sich nun
mehr in unumwundener Weise auszusprechen, ob sie sich denselben
unterziehen will oder nicht. Geschieht dies nicht in befriedigender
Weise, so werden die Gerichte die beiden Widerklagsbegehren zu
beurtheilen haben
Hierauf entgegneten die Erben Rungger in
in ihrer Schlußvorkehr: Die von uns im Eingang der Replik
abgegebene Erklärung ist deutlich genug. Die Subrogation ist
zugegeben und damit ist dem Verlangen der Gegenpartei Genüge
gethan. Wir wüßten nicht, was wir noch zu sagen hätten. Die
Gerichte mögen dereinst prüfen, ob noch ein Weiteres nöthig
wäre. Durch Urtheil vom 26. Juli 1888 sprach der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern den Klägern ihr
Klagebegehren zu, wies dagegen die Beklagte mit den Rechts
begehren der Widerklage, so weit sie streitig sind und im Sinne
der Erwägungen ab. In den Erwägungen ist rücksichtlich der
Widerklagebegehren ausgeführt: Die Beklagte verlange vom Ge
richte, daß dasselbe die Bedeutung, welche dem Art. 10 der Police
bestimmungen zukomme, jetzt schon feststellen solle. Allein die
Beklagte habe in der Begründung dieser Feststellungsklage ein
rechtliches Interesse, welches sie daran habe, daß das Gericht jetzt
schon den Art. 10 der Policebestimmungen interpretire und dessen
Bedeutung feststelle, weder behauptet noch nachgewiesen. Da es
somit an der ersten wesentlichen Voraussetzung für die Zuläßig
keit einer Feststellungsklage fehle, so müsse die Widerklage, so
weit streitig, abgewiesen werden. Dieses Urtheil wurde von
der Versicherungsgesellschaft an das Bundesgericht gezogen, von
diesem aber durch Entscheidung vom 8. Dezember 1888 bestätigt.
Bei Auszahlung der Versicherungsumme im Jahre 1889 suchte
der Anwalt der Versicherungsgesellschaft von den Erben Rungger
die Unterzeichnung einer von ihm redigirten Quittung und Ab
tretung auszuwirken, in welcher gesagt war, die Versicherungs
gesellschaft sei nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen bis
zum Betrage der den Erben Rungger ausbezahlten Summe und
der Prozeßkosten in die letztern gegenüber den Urhebern des
Unfalles oder den dafür verantwortlichen Porsonen zustehenden
Entschädigungsansprüche subrogirt und es treten die Erben Rungger
dem Soleil alle daherigen Ansprüche ohne Gewähr ab. Der
Anwalt des Soleil bemerkte dabei: Der Akt muß in dieser
Form redigirt werden, damit sich der Soleil im Regreßpro
zeße gegen die Bahngesellschaft als Rechtsnachfolger der Erben
Rungger bezüglich der Ersatzansprüche dieser letztern gegenüber den
Personen resp. der Eisenbahn, welche den Unfall nach Mitgabe
der ergangenen Urtheile verschuldet haben, ausweisen kann. Die
Erben Rungger ertheilten indeß die verlangten Unterschriften
nicht. Nunmehr klagte die Versicherungsgesellschaft Le Soleil
gegen die Jura Simplon Bahngesellschaft (als Rechtsnachfolgerin
der Jura Bern Luzern Bahn) auf Ersatz des Schadens, welcher
den Erben Rungger durch die Tödtung ihres Ehemannes und
Vaters entstanden sei. Sie führte aus: Die Tödtung des C.
Rungger sei beim Betriebe der Bahn der Beklagten erfolgt, diese sei
also den Hinterlassenen schadenersatzpflichtig. Der Schaden sei auf
23,000 Fr. zu tariren. Der Soleil habe den Erben Rungger an
Versicherungssumme sammt Zins 21,679 Fr. 45 Cts. und an
Prozeßkosten 1400 Fr., zusammen also 23,079 Fr. 45 Cts. be
zahlt. Nach dem Art. 10 der Versicherungsbedingungen der Rung
gerschen Police und nach der von den Erben Rungger in ihrer
Replik vom 28. Dezember 1888 abgegebenen Erklärung sei der
Soleil für die von ihm diesen Erben bezahlten Beträge in die
Ansprüche subrogirt, welche den Hinterlassenen Rungger gegenüber
der Bahngesellschaft zustehen. Danach fordere der Soleil von der
letztern die Bezahlung einer Summe von 23,079 Fr. 45 Cts.
sammt Zins à 5% vom 30. Januar, eventuell vom 4. März
1889 hinweg.
2. Die klagende Versicherungsgesellschaft verfolgt nicht einen
eigenen sondern einen von den Hinterlassenen des C. Rungger
abgeleiteten Schadenersatzanspruch. Sie behauptet nicht, durch die
Tödtung des C. Rungger als eine von der Bahngesellschaft be
gangene oder zu vertretende unerlaubte Handlung in eigenen
Vermögensrechten geschädigt und daher gemäß Art. 50 O. R.
jure proprio ersatzberechtigt zu sein; sie macht vielmehr als be
hauptete Rechtsnachfolgerin der Hinterlassenen des C. Rungger
diejenigen Schadenersatzansprüche geltend, welche diesen letztern
gemäß Art. 2 und 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes gegenüber
der Bahngesellschaft zustehen. Einer Prüfung der Frage, ob dem
Versicherer bei körperlicher Verletzung oder Tödtung des Versicher
ten durch schuldhafte That eines Dritten selbständige Schadenersatz
ansprüche gegen letztern oder den für seine That Verantwortlichen
zustehen, bedarf es also nicht. Dagegen muß sich fragen, ob, was
von der Beklagten bestritten wird, die Schadenersatzansprüche der
Hinterlassenen des C. Rungger auf die Versicherungsgesellschaft
übergegangen seien.
4. Diese Frage ist unzweifelhaft nach schweizerischem und nicht
etwa nach dem französischen, am Gesellschaftssitze geltenden Rechte
zu beurtheilen. Da das bernische Recht besondere Bestimmungen
über den Versicherungs speziell den Unfallversicherungsvertrag
nicht enthält, so sind die allgemeinen Grundsätze des eidgenössi
schen Obligationenrechtes maßgebend. Nun kann zunächst kein
Zweifel darüber obwalten, daß hier keiner der Fälle vorliegt, wo
nach ausdrücklicher Vorschrift des Obligationenrechtes eine For
derung von Gesetzes wegen auf einen Dritten übergeht. Der Ver
sicherer, welcher die Versicherungssumme bezahlt, erfüllt damit
lediglich seine eigene vertragliche Verpflichtung, nicht aber leistet
er für einen Dritten. Es kann somit weder die Anwendung des
Art. 126 Ziff. 3 noch etwa diejenige der Art. 79 und 168 O. R.
in Frage kommen. Dagegen könnte behauptet werden, daß nach
einem in der Natur der Sache begründeten und daher in der
Rechtsgewohnheit anerkannten allgemeinen Grundsatze des Asse
kuranzrechts, welcher auch für das Herrschaftsgebiet des Obliga
tionenrechts gelten müsse, der Versicherer mit der Bezahlung
der Versicherungssumme von Rechteswegen in die Rechte des
Versicherten oder seiner Hinterlassenen gegen den Thäter oder
die für diesen verantwortlichen Personen eintrete. Allein ein der
artiges allgemeines Prinzip des Assekuranzrechts besteht in der
That nicht. Allerdings bestimmen manche Gesetze, daß der Ver
sicherer, welcher den Schaden bezahlt habe, in alle Rechte eintrete,
welche der Versicherte aus solchem Schaden gegen Dritte haben
möge (siehe z. B. die Citate bei Lewis, Lehrbuch des Ver
sicherungsrechts, S. 219) und ist dieser Satz in Doktrin und
Praxis als ein aus der Natur der Versicherung fließender und
daher auch abgesehen von einer positiven Gesetzesbestimmung ge
wohnheitsrechtlich geltender vertreten worden (vergleiche Lewis
am angeführten Orte, S. 217 u. f.). Allein dieses Prinzip ist
nicht einmal für das Gebiet der Sachversicherung ein allgemein
anerkanntes (vergleiche dagegen z. B. für die Feuerversicherung
Fuzier-Herrmann, Répertoire général alphabétique du droit
français, V; Assurance contre l incendie, Nr. 486 u. ff.;
Bonneville de Marsangy, Jurisprudence générale des assu
runces terrestres, II. Theil, S. 316, Anmerkung 3 und Table des
matières s. v. Subrogation; Rivière, Pandectes françaises, X;
Assurance contre l incendie, Nr. 1609 u. ff.), und noch weniger
kann es für die Personenversicherung als selbstverständlicher
auch ohne spezielle gesetzliche Vorschrift geltender Grundsatz betrach
tet werden (vergleiche darüber Rölli, Die Rechte des Versicherers
bei Tödtung und Körperverletzung des Versicherten gegen den
Thäter oder verantwortlichen Dritten, in Zeitschrift des
bernischen Juristenvereins, XXVIII, S. 25 u. ff.; Vivante.
Il contratto di assicurazione, III, Nr. 215). Bei der Per
sonenversicherung, wo die Versicherung in unbeschränkter Höhe
statthaft ist, kann gewiß nicht ohne Weiteres gesagt werden,
daß der Versicherungsnehmer oder dessen Hinterlassene, wenn sie
neben der Entschädigungsleistung des Thäters noch die Versiche
rungssumme beziehen, in unzuläßiger Weise mehrfachen Ersatz
desselben Schadens erhalten.
4. Ebensowenig wie ein gesetzlicher Uebergang der Ansprüche
der Hinterlassenen des C. Rungger auf die Versicherungsgesell
schaft hat eine Uebertragung dieser Ansprüche durch richterliches
Urtheil stattgefunden; es wurden im Gegentheil, wie die Vor
instanz zutreffend bemerkt, die auf Anerkennung des Uebergangs,
resp. der Pflicht zur Uebertragung gerichteten Widerklagsbegehren
der Versicherungsgesellschaft in ihrem Rechtsstreite gegen Wittwe
und Kind Rungger, soweit darüber überhaupt disponirt wurde,
durch das vom Bundesgerichte einfach bestätigte Urtheil des Appel
lations und Kassationshofes des Kantons Bern, abgewiesen. Es
kann sich also nur fragen, ob nicht eine vertragliche Uebertragung
der Ansprüche, d. h. eine rechtsgültige vertragliche Abtretung der
selben stattgefunden habe.
5. In dieser Beziehung kommt zunächst die Subrogationsklausel
des Art. 10 der allgemeinen Bedingungen der Versicherungspolice
in Betracht. Wenn der Anwalt der Beklagten heute behauptet
hat, es handle sich bei der Feststellung der Bedeutung und Trag
weite dieser Klausel um eine Feststellung rein thatsächlicher Natur,
so daß die vorinstanzliche Entscheidung in dieser Richtung der
Kognition des Bundesgerichtes entzogen sei, so erscheint dies
nicht als richtig. In der That steht die rechtliche Qualifikation
und Wirkung der in Art. 10 der Versicherungsbedingungen ent
haltenen Willenserklärung in Frage. Unbedenklich anzuerkennen
ist nun, daß in Art. 10 nicht, wie die Beklagte behauptet, eine
bloße Verwahrung eigener Rechte des Versicherers, ein Regreß
vorbehalt, ausgesprochen ist, sondern daß die Subrogationsklausel
eine (bedingte) Abtretung eventueller zukünftiger Entschädigungs
ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte enthält. Allerdings
ist der deutsche Text des Art. 10 inkorrekterweise derart abgefaßt,
daß derselbe zu der erstern Auffassung Veranlassung geben kann.
Allein es ist doch völlig klar, daß Art. 10 diesen Sinn nicht
haben kann. Denn ein bloßer Regreßvorbehalt wäre gänzlich
zwecklos und es hätte bei Vereinbarung eines solchen nicht von
Subrogation gesprochen werden können, da man sich ja in eigene
Rechte nicht subrogiren zu lassen braucht und nicht subrogiren
lassen kann. Zweifelhafter erscheint, ob die Subrogationsklausel
auch Ansprüche gegen Personen umfaßt, welche für die Schadens
folgen des die Ausbezahlung der Versicherungssumme bedingenden
Ereignisses lediglich kraft gesetzlicher Haftpflicht einstehen, oder
ob dieselbe sich, wie die Vorinstanz andeutet, auf Ersatzansprüche
beschränkt, welche auf schuldhafte Verursachung des Ereignisses
sich gründen; ebenso ob die Klausel sich blos auf Ansprüche des
Versicherungsnehmers bezieht oder aber auch Ansprüche betrifft
welche dem aus dem Versicherungsvertrage zum Bezuge der Ver
sicherungssumme berechtigten Dritten, dem Benefiziaten der Police,
zustehen. Die Vorinstanz beantwortet letztere Frage mit Bestimmt
heit in ersterm Sinne, wonach denn die Klage schon aus diesem
Grunde abgewiesen werden müßte. Denn die Versicherungsgesell
schaft macht nicht Rechte geltend, welche dem Versicherungsnehmer
C. Rungger zugestanden hätten, sondern Ansprüche, welche den
im Versicherungsvertrage bedachten Hinterlassenen desselben kraft
eigenen Rechts in Folge der Tödtung ihres Ernährers erwachsen
seien. Es ist nun aber nicht unzweifelhaft, ob die gedachte Auf
fassung des Vorderrichters zutrifft. Für dieselbe spricht allerdings,
daß die Police wiederholt zwischen assuré und bénéficiaire unter
scheidet, indem sie unter assuré den Versicherungsnehmer versteht,
während der dritte Bedachte als bénéficiaire bezeichnet wird.
Dagegen könnte entgegen gehalten werden, daß als assuré Ver
sicherter derjenige erscheine, welchem die Leistung des Versicherers
zu Gute kommen solle, da dieser gegen die aus den versicherten
XVIII 1892
Gefahren drohenden Nachtheile sichergestellt, versichert werde (siebe
Lewis am angeführten Orte, S. 315), daß danach in casy
für den Fall der Körperverletzung der Versicherungsnehmer, für
den Fall der Tödtung dagegen dessen im Versicherungsvertrage
bezeichnete Angehörige als Versicherte zu betrachten und in
Art. 10 der Versicherungsbedingungen unter diesem Ausdrucke
verstanden seien; dies um so mehr, als nicht recht einzusehen sei,
warum die Versicherungsgesellschaft den Uebergang der Entschädi
gungsansprüche gegen den Thäter sich (wie bei der gegentheiligen
Auslegung angenommen werden müßte) nur für den Fall der
Körperverletzung, nicht aber für den Fall der Tödtung hätte aus
bedingen sollen. Allein es mag dahingestellt bleiben, ob die eine
oder andere Auslegung zutrifft. Denn sselbst wenn die Subroga
tions respektive Cessionsklausel sich auch auf die Ansprüche der
dritten Bedachten beziehen, eine Abtretung dieser Ansprüche also
von den Kontrahenten des Versicherungsvertrages gewollt sein
sollte, so sind, wie die Vorinstanz richtig ausführt, diese Ansprüche
durch die Cessionsklausel doch nicht wirklich auf die Versicherungs
gesellschaft übertragen worden. Der Versicherungsvertrag nämlich
ist einzig durch den Versicherungsnehmer C. Rungger abgeschlossen
worden; Frau und Kind sind in der Police als dritte Be
günstigte bezeichnet; dagegen haben sie bei Abschluß des Versiche
rungsvertrages nicht mitgewirkt. Durch den Versicherungsvertrag
konnten also ihre Rechte nicht wirksam abgetreten werden. Viel
mehr konnte durch den Versicherungsvertrag höchstens stipulirt
werden, daß die Versicherungsgesellschaft den Begünstigten die
Versicherungssumme nur gegen Abtretung ihrer Rechte gegen den
Thäter und den für die That Verantwortlichen auszubezahlen ver
pflichtet sei, so daß die Begünstigten, wenn sie den Anspruch aus
dem Versicherungsvertrage geltend machen wollen, gegen Bezahlung
der Entschädigungssumme ihre Rechte abzutreten verbunden seien.
Sollte nun aber auch eine derartige Stipulation in Art. 10 der
Versicherungsbedingungen wirklich enthalten sein, so würde dieselbe
doch nicht bewirken, daß mit der Bezahlung der Entschädigungs
summe die Rechte der begünstigten Hinterlassenen ohne Wetters
auf den Versicherer übergehen; vielmehr wäre dadurch nur eine
Pflicht der Hinterlassenen begründet, ihre Rechte gegen den Em
pfang der Entschädigungssumme abzutreten. Die wirkliche Ueber
tragung der Rechte könnte nur durch eine in Ausführung dieser
Verpflichtung von den Hinterlassenen in rechtsgültiger Form aus
gesprochene Abtretung erfolgen.
6. Da es nun im gegenwärtigen Prozesse nicht darauf an
kommt, ob die Versicherungsgesellschaft von den Hinterlassenen
des C. Rungger die Abtretung ihrer Rechte gegen die Bahnge
sellschaft zu fordern berechtigt wäre, sondern ob diese Rechte wirk
lich auf sie übergegangen seien, die Cessionsklausel der Police
aber, wie gezeigt, einen solchen Uebergang nicht bewirkt, so muß
sich fragen, ob eine Abtretungserklärung der Hinterlassenen
Rungger, außerhalb der Cessionsklausel, dargethan sei. Eine solche
könnte nur in den von den Hinterlassenen Rungger in dem
Prozesse gegen die Versicherungsgesellschaft auf die Widerklage der
letztern abgegebenen Erklärungen gefunden werden. Allein diese
Erklärungen enthalten, wie mit der Vorinstanz anerkannt werden
muß, eine Willenserklärung der Hinterlassenen Rungger, daß sie
ihre Rechte an die Versicherungsgesellschaft abtreten, nicht. Die
Hinterlassenen Rungger haben die Widerklagsbegehren der Ver
sicherungsgesellschaft nicht anerkannt, sondern nur in allgemeinen
Ausdrücken und unter Wiedergabe des völlig inkorrekten, deutschen
Textes des Art. 10 der Versicherungsbedingungen ausgesprochen,
daß sie die Subrogation, wie sie in diesem Artikel angeordnet sei,
zugeben, dabei in ihrer Schlußvorkehr beifügend, die Gerichte
mögen dereinst prüfen ob noch ein Weiteres nöthig wäre. Daraus
kann, insbesondere bei der unklaren und ungenügenden Redaktion
des Art. 10 der Versicherungsbedingungen ein Schluß darauf,
daß die Hinterlassenen Rungger damit ihnen zustehende, eigene
Rechte der Versicherungsgesellschaft abtreten wollen, nicht gezogen
werden. Die bloße Anerkennung der im Versicherungsvertrage
stipulirten Subrogation enthält nicht eine Abtretungserklärung
der Hinterlassenen, welche einzig deren Rechte übertragen könnte,
Deßhalb hat denn auch bei Auszahlung der Versicherungssumme
die Versicherungsgesellschaft den Versuch gemacht, eine wirkliche
Abtretungserklärung zu erlangen; die Hinterlassenen Rungger
haben dieselbe aber verweigert. Es sind somit die Rechte der
Hinterlassenen Rungger nicht wirklich auf die Versicherungsgesell
schaft übergegangen und es ist daher die Klage wegen mangelnder
Aktivlegitimation abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern vom 12. Febrnar 1892 sein Bewenden.