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Urtheil vom 26. März 1892 in Sachen
Fischer Gautschy gegen Siegrist Jenny.
A. Durch Urtheil vom 15. Februar 1892 hat das Handels
gericht des Kantons Aargau erkannt:
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Der Beklagte Fischer Gautschy wird verurtheilt, dem Kläger
Siegrist zu bezahlen an Salär für die drei Quartale der An
stellung 2625 Fr. und zwar mit Zins à 5 % von 575 Fr. vom
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August 1891, von 575 Fr. vom 11. November 1891 und
von 375 Fr. vom 11. Februar 1892 an bis zur Zahlung, ab
züglich der bereits ausbezahlten 900 Fr.
XVIII 1892
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Der Widerkläger Fischer wird mit seinem Widerklagebe
gehren abgewiesen.
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Der zwischen den Parteien bestehende Vertrag wird im
Sinne der Erwägungen aufgehoben und Fischer Gautschy verfällt
dem F. Siegrist Jenny eine Entschädigung von 5000 Fr. zu
bezahlen,
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte und Widerkläger
die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er die Anträge
anmeldete:
a. Es sei in Abänderung des handelsgerichtlichen Urtheils:
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Dem Beklagten der gezogene Antworts und Widerklage
schluß zuzusprechen;
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Es sei Dispositiv 3 des handelsgerichtlichen Urtheils auf
zuheben,
eventuell,
es sei sowohl das Salär als die Entschädigung angemessen zu
reduziren.
b. Eventuell sei vor Ausfällung des Urtheils eine Aktenver
vollständigung anzuordnen und dabei folgende Thatsachen und
Beweise zu berücksichtigen:
In der Antwort:
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Parteibefragung über die ad 1 abc unde (Seite 22,
23, 24 und 26) ad 2 a und b (Seite 35 37) aufgestellten
Behauptungen;
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Sachverständigenbeweis über die ad 2 a b und c (Seite
29 und 30) aufgestellten Behauptungen und die auf Seite 37 39
bezüglich der Leistungsunfähigkeit und des wirklichen Verdienstes
des Klägers gemachten Anbringen.
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Zeugenbeweis durch Anselmo Ferrazzini über die Behauptung
ad 4 (Seite 41).
II. In der Widerklage:
Sachverständigenbeweis über die Behauptungen sub I (Seite 51).
III. In der Replik zur Widerklage:
Parteibefragung über die von den Zeugen nicht wahrgenom
menen Thatsachen ad 4 a bc und d der Replik im Zusammen
hange mit den bezüglichen Behauptungen der Antwort (Seite
106 109).
Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt des Beklagten
und Widerklägers die schriftlich angemeldeten Anträge aufrecht,
indem er beifügt, er melde gegen Disposttiv 3 des handelsgericht
sichen Urtheils, d. h. dagegen, daß das Handelsgericht den nach
träglich gestellten klägerischen Antrag auf Aufhebung des Ver
trages gegen Entschädigung in Behandlung gezogen habe, eventuell
den staatsrechtlichen Rekurs zu Protokoll an.
Der Vertreter des Klägers und Widerbeklagten erklärt, daß
er sich der Weiterziehung insoweit anschließe, als er beantrage,
es sei die durch Dispositiv 3 des angefochtenen Urtheils dem
Kläger zugesprochene Entschädigung von 5000 Fr. auf 6000 Fr.
zu erhöhen; im Uebrigen sei das handelsgerichtliche Urtheil zu
bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Am 3./7. Februar 1891 wurde zwischen den Parteien ein
Anstellungsvertrag abgeschlossen, wonach der Kläger sich gegen
ein in vierteljährlichen Raten zahlbares Jahressalär. von 3500 Fr.
verpflichtete, spätestens Anfangs Juni 1891 in das Strohhut
geschäft des Beklagten in Meisterschwanden einzutreten, um da
selbst die Strohhutfabrikatiou mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit
mit zu besorgen, sowie auch einen Theil der jährlichen Geschäfts
reisen. Die Dauer der Anstellung war auf 5 Jahre festgesetzt
Der Anstoß zu diesem Vertragsabschlusse war vom Beklagten aus
gegangen und es waren demselben mehrfache persönliche Bespre
chungen und Korrespondenzen vorangegangen, u. a. hatte der Be
klagte dem Kläger am 25. Januar 1891 geschrieben: Ihr Alter
weiß ich zu schätzen und verspreche es Ihnen hiemit zu berück
sichtigen. Der Kläger war vorher seit sieben Jahren in dem
Strohhutgeschäfte O. Marti in Othmarsingen mit einer Jahres
besoldung von 2500 Fr. angestellt gewesen; er gab diese An
stellung auf und trat mit 11. Mai 1891 in das Geschäft des
Beklagten ein. Nachdem nun aber am 11. August 1891 von der
Besoldung des Klägers eine erste Quartalsrate von 875 Fr.
fallig geworden war, weigerte sich der Beklagte, dieselbe voll aus
zubezahlen und leistete nur eine Zahlung von 300 Fr., indem er
behauptete, der Kläger sei unfähig, seine Stellung auszufüllen
und verdiene nicht mehr als 100 Fr. per Monat. Der Kläger
erhob hierauf beim Handelsgericht des Kantons Aargau am 25
)ktøber 1891 Klage auf Zahlung des rückständigen Besoldungs
betrages für das erste Quartal mit 575 Fr., sowie der auf 11
November 1891 fällig werdenden zweiten Quartalsrate mit 875 Fr
sammt entsprechendem Verzugszins. Der Beklagte beantragte dem
gegenüber (indem er auch für das zweite Quartal der Anstellung
einen Betrag von 300 Fr. zahlen zu wollen erklärte): Es sei
die Klage ganz, eventuell bis auf denjenigen Betrag abzuweisen,
welchen der Kläger in seiner Anstellung beim Beklagten nach sach
verständigem, eventuell richterlichem Ermessen wirklich verdient
hat. Gleichzeitig machte er geltend, er sei in Folge der Leistungs
unfähigkeit des Klägers gemäß Art. 346 O. R. zu vorzeitiger
Auflösung des Dienstvertrages berechtigt und beantragte wider
klagsweise: Es sei der zwischen dem Kläger und Beklagten ab
geschlossene Anstellungsvertrag aufzuheben und es sei Beklagter
nicht pflichtig, dem Kläger bis zur faktischen Auflösung des
Dienstverhältnisses mehr als 100 Fr. per Monat (zahlbar viertel
jährlich) beziehungsweise ein durch richterliche Feststellung be
stimmtes Salär zu entrichten. Im Schriftenwechsel verlangte der
Kläger Abweisung der Widerklage; bei der mündlichen Haupt
verhandlung vor Handelsgericht erweiterte er, nachdem inzwischen
drei Quartalsraten seiner Besoldung verfallen seien, sein Klag
begehren auf Bezahlung sämmtlicher drei Quartalsraten sammt
Verzugszins, jedoch unter Abrechnung der erhaltenen 900 Fr.
Im Weitern erklärte er sich bei dieser Verhandlung mit der Auf
lösung des Vertrages einverstanden, verlangte aber, daß ihm in
Gemäßheit des Art. 346 Abs. 3 O. R. eine Entschädigung von
8000 Fr. zugesprochen werde, da das vertragswidrige Verhalten
des Beklagten, nämlich die Nichtbezahlung des Gehaltes, den
Grund der Auflösung bilde. Der Beklagte bestritt, daß letzteres
Begehren in diesem Stadtum des Verfahrens prozeßualisch statt
haft sei.
2. In rechtlicher Beziehung muß sich in erster Linie fragen,
ob das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde in Betreff
der Vorklage kompetent sei oder ob nicht vielmehr diese Beschwerde
wegen Mangels des gesetzlichen Streitwerthes von 3000 Fr. sich
der bundesgerichtlichen Nachprüfung entziehe. Die Kompetenz des
Hundesgerichtes ist indeß auch rücksichtlich der Vorklage gegeben.
Allerdings erreicht dieselbe, für sich allein genommen, den gesetzlichen
Streitwerth nicht. Allein zwischen ihr und der Widerklage besteht
ein Präjudizialverhältniß und, da letztere den gesetzlichen Streit
werth erreicht, so ist gemäß feststehender Praxis (siehe Entschei
zungen, Amtliche Sammlung XVI, S. 360 Erw. 3) die bundes
gerichtliche Kompetenz auch rücksichtlich der Vorklage begründet.
3. Dem eventuellen Aktenvervollständigungsbegehren des Be
klagten und Widerklägers ist nicht zu entsprechen. Das Handels
gericht hat die betreffenden, vom Beklagten beantragten Beweise durch
Parteibefragung und Sachverständige deßhalb abgelehnt, weil die
Streitsache hinlänglich klar gestellt sei, um beurtheilt zu werden.
Speziell den vom Beklagten beantragten Sachverständigenbeweis
dafür, daß der Kläger, wie eine Prüfung seiner bisherigen Arbeit
und eine Beobachtung desselben bei der Arbeit ergeben werde,
nicht im Stande sei, die ihm obliegenden Pflichten richtig zu er
füllen, lehnt das Handelsgericht deßhalb ab, weil es ohne Bei
ziehung von Sachverständigen im Stande sei, zu beurtheilen, ob
der Kläger unfähig sei, seine Stelle auszufüllen, sofern ihm That
sachen glaubhaft gemacht werden, die mit der richtigen Erfüllung
der Vertragspflicht nicht vereinbar seien. Das Gericht lehnt also
die fraglichen Beweise nicht deßhalb ab, weil das Beweisthema
nach materiell rechtlichen Grundsätzen unerheblich, sondern deßhalb,
weil der Thatbestand für das Gericht bereits hinlänglich klar ge
stellt sei, so daß eine weitere Beweisaufnahme daran nichts än
dern könne. Die Entscheidung ist danach prozeßualischer Natur
und somit für das Bundesgericht verbindlich. Die Voraussetzungen
unter welchen das Bundesgericht nach Art. 30 Abs. 4 O. G. zu An
bronung einer Aktenvervollständigung befugt ist, liegen nicht vor.
Denn Art. 30 Abs. 4 cit. berechtigt das Bundesgericht zu An
dronung einer Aktenvervollständigung nur für den Fall, daß das
tantonale Gericht Beweise wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas
abgelehnt hat; nur in diesem Falle steht die Anwendung von
Grundsätzen des eidgenössischen Privatrechts, welche einzig der
Stachprüfung des Bundesgerichtes unterstehen, in Frage (vergl.
Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung VIII
S. 821 Erw. 8; XII, S. 595 u. f. Erw. 2).
4. In der Sache selbst hat der Beklagte in erster Linie, aller
dings ohne daran einen entsprechenden Antrag zu knüpfen, be
hauptet, der Anstellungsvertrag sei für ihn wegen wesentlichen
Frrthums , speziell wegen Irrthums über die Person im Sinne
der Art. 18 und 20 O. R. unverbindlich. Er habe sich, veran
laßt durch das Benehmen des Klägers, über dessen Leistungs
fähigkeit getäuscht; während er geglaubt habe, der Kläger sei geistig
und körperlich noch rüstig und zu selbständiger Leitung der Stroh
hutfabrikation in hervorragender Weise befähigt, sei derselbe in
That und Wahrheit hiezu gänzlich unfähig; er sei kurzsichtig,
schwerhörig und geistig schwach, habe kein Gedächtniß mehr und
sei gleichgültig im Geschäfte, daher nicht im Stande, die dem
Leiter der Strohhutfabrikation obliegenden Funktionen, das Fest
stellen der Muster, die Prüfung der Arbeit und die Magazinirung
der Waare, zu besorgen. Es ist nun aber klar, daß, selbst wenn
all' dies richtig sein sollte, ein wesentlicher, die Verbindlichkeit des
Anstellungsvertrages affizirender Irrthum doch nicht vorläge. Irr
thum über die Person ist Irrthum über die Identität der Person:
er setzt voraus, daß der Vertrag mit einer andern Person abge
schlossen wurde, als der Irrende ihn abschließen wollte. Davon
ist hier keine Rede; der Beklagte wollte den Anstellungsvertrag
mit dem Kläger und mit keiner andern Person abschließen. Sollte
er hiezu durch irrige Vorstellungen über die geschäftliche Tüchtig
keit des Angestellten bestimmt worden sein, so liegt darin ein
bloßer Irrthum im Beweggrund, kein wesentlicher Irrthum, ins
besondere kein Irrthum über die Person.
5. Aus den gleichen Momenten, gestützt auf welche er Unver
bindlichkeit des Vertrages wegen wesentlichen Irrthums behauptet,
leitet der Beklagte im Fernern ab, daß er zu Erfüllung des
Vertrages deßhalb nicht verpflichtet sei, weil auch der Kläger
seinerseits ihn nicht erfüllt habe und nicht erfüllen könne. Auch
diese Einwendung ist unbegründet. Der Kläger hat die über
nommene Anstellung angetreten und mit der Leistung der vertraglich
versprochenen Dienste begonnen. Der Beklagte kann selbst nicht be
haupten, daß der Kläger, etwa wegen gänzlicher Unkenntniß des
Geschäftszweiges, für welchen er sich hatte anstellen lassen, nicht
im Stande gewesen sei, seine Funktionen zu beginnen; vielmehr
behauptet er nur, der Kläger habe seinen Dienst, weil er zu dessen
richtiger, befriedigender Erfüllung untauglich sei, mangelhaft ver
sehen. Wäre dies richtig, wäre dargethan, daß der Kläger zu or
dentlicher Bekleidung der von ihm übernommenen Stelle untauglich
sei, so läge hierin allerdings ein wichtiger Grund , welcher den
Beklagten gemäß Art. 346 O. R. zu sofortiger Auflöfung des
Dienstvertrages berechtigte. Immerhin wäre auch in diesem Falle
fraglich, ob der Beklagte berechtigt war, dem Kläger, ohne das
Vertragsverhältniß zu lösen, einfach die vertraglich versprochene
Gegenleistung theilweise vorzuenthalten, also dem wirklich abge
schlossenen Dienstvertrag einen solchen andern Inhaltes einseitig
zu substituiren. Allein es braucht hierauf nicht weiter eingegangen
zu werden. Denn, nach dem Thatbestande der Vorinstanz, ist über
haupt nicht festgestellt, daß der Kläger zu Erfüllung seiner Dienst
pflicht unfähig sei. Vorerst steht fest, daß er es an gutem Willen
und Fleiße nicht fehlen ließ. Wenn der Beklagte in dieser Rich
tung den Vorwurf erhoben hat, der Kläger habe die Geschäfts
briefe nicht gelesen, so hat die Vorinstanz dies mit Recht zurück
gewiesen, da nur so viel richtig ist, daß der Kläger nicht sämmt
liche eingehenden Geschäftsbriefe von sich aus durchsah, während
er die speziell seine Branche betreffenden Briefe, sobald sie ihm
übergeben wurden, durchlas und sich danach richtete. Im Uebrigen
ist allerdings festgestellt, daß die Magazinirung der Hüte hie und
da etwas zu wünschen übrig ließ, daß der Kläger hie und da
Nummern verwechselte, nicht so viele Damenhutmuster erstellte,
als der Beklagte gewünscht zu haben scheint u. dgl. Allein hierin
liegen durchaus keine so schweren Verstöße, daß deßhalb von
einer Untauglichkeit des Klägers zu seinem Dienste, welche den
Beklagten zu vorzeitiger Lösung des Dienstverhältnisses berechtigte,
gesprochen werden könnte. Wenn dem Kläger die Arbeit nicht so
rasch von der Hand scheint gegangen zu sein, wie der Beklagte
erwartet haben mag, so kann sich derselbe hierüber um so weniger
beschweren, als er dem Kläger, um dessen Dienste zu gewinnen,
ausdrücklich zugesichert hatte, er werde auf sein vorgerücktes Alter
Rücksicht nehmen. Richtig mag allerdings sein, daß der Beklagte
vom Kläger eine ganz außergewöhnliche geschäftliche Befähigung
und außergewöhnliche Leistungen erwartete; allein, wenn er sich
auch in dieser Erwartung getäuscht haben mag, so berechtigt ihn
dies doch nicht zum Bruche des Dienstvertrages. Denn daß ihm
etwa der Kläger bei dessen Abschluß in dieser Richtung bestimmte
Zusicherungen gemacht hätte, die nicht erfüllt worden wären, ist
nicht dargethan. Alles, was daher der Beklagte zu erwarten und
zu fordern berechtigt war, waren normale Befähigung und nor
male Leistungen und daß nun der Kläger nicht im Stande gewesen
sei seiner Stelle in normaler Weise vorzustehen, ist nicht darge
than und, angesichts der günstigen Zeugnisse des Klägers aus frü
heren Stellungen, nicht anzunehmen.
6. Danach ist denn in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz
die Vorklage gutzuheißen, die Widerklage dagegen abzuweisen.
Was das zur Widerklage erst bei der handelsgerichtlichen Haupt
verhandlung gestellte Begehren des Klägers um Auflösung des
Vertrages zu seinen Gunsten anbelangt, so ist die Entscheidung
des Handelsgerichtes, daß dieses Begehren prozeßualisch statthaft
sei, für das Bundesgericht ohne Weiters verbindlich. Wenn der
Anwalt des Beklagten hiegegen einen staatsrechtlichen Rekurs an
gekündigt hat, so kann hierauf für die heutige Entscheidung des
Bundesgerichtes als Civilgerichtshof nichts ankommen; bemerkt
werden mag nur, daß ein staatsrechtlicher Rekurs nicht durch ein
fache Anmeldung zu Protokoll gültig eingelegt werden kann,
sondern daß hiezu die Einreichung der Rekursschrift erforderlich
ist. Ist somit auf Behandlung dieses Begehrens einzutreten, so
erscheint dasselbe grundsätzlich ohne Weiters als begründet. Denn
in der grundlosen Vorenthaltung des vertraglichen Gehaltes durch
den Dienstherrn liegt ohne Zweifel für den Dienstverpflichteten
ein wichtiger Grund, die Auflösung des Dienstvertrages zu ver
langen. Rücksichtlich des Quantitativs der Entschädigung geht die
Vorinstanz im Anschlusse an die Praxis des Bundesgerichtes
davon aus, der zu erstattende Schaden bestehe in der Differenz
zwischen dem vertraglichen Gehalte des Klägers und demjenigen
Erwerbe, welchen dieser mit seiner freigewordenen Arbeitskraft
während der Vertragsdauer zu machen in der Lage sei. Es sei
nun mit Rücksicht auf das Einkommen, welches mit der frühern
von ihm zu voller Zufriedenheit seines Prinzipals versehenen
Stelle des Klägers verbunden war, anzunehmen, der Kläger
werde in Zukunft einen Erwerb von jährlich 2500 Fr. zu machen
in der Lage sein. Es entstehe ihm also auf die Dauer von fünf
Jahren ein Einkommensausfall von 1000 Fr. jährlich, so daß ihm
eine Entschädigung von 5000 Fr. zuzusprechen sei. Die Annahme
nun, daß der Kläger in Zukunft einen Erwerb von 2500 Fr.
jährlich zu machen in der Lage sein werde, beruht auf keinem
Rechtsirrthum; sie ist daher vom Bundesgerichte ohne Weiters
seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Hievon ausgegangen,
ist die vorinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. Zwar ist bei der
selben übersehen, einerseits, daß der Kläger das vertragliche Gehalt
für drei Quartale des ersten Dienstjahres, gemäß der Entschei
dung über die Vorklage, voll erhält und andrerseits, daß das Ent
schädigungskapital von 5000 Fr. sofort auszubezahlen ist, während
das vertragliche Gehalt nur successive hätte ausbezahlt werden
müssen, so daß der Kläger den Zwischenzins lukrirt. Allein diese
Momente können, während sie allerdings einer Erhöhung der
Entschädigung entgegenstehen, doch nicht zu einer Herabsetzung
derselben führen, da auf der andern Seite in Betracht fällt, daß
der Kläger nicht sofort, von heute auf morgen, eine neue ange
messene Stellung finden, vielmehr wohl während einiger Zeit
beschäftigungs und erwerbslos bleiben wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet ab
gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange
fochtenen Urtheile des Handelsgerichtes des Kantons Aargau sein
Bewenden.