- Urtheil vom 11. Juni 1892 in Sachen Konrad
gegen Jura Simplonbahngesellschaft.
A. Durch Urtheil vom 8./24. März 1892 hat das Obergericht
des Kantons Unterwalden ob dem Wald erkannt:
Die vorliegende Rechtsfrage wird dahin entschieden, daß die
Jura Simplonbahngesellschaft gehalten ist, dem Johann Konrad
für den von ihm unterm 8. Januar 1890 in ihrem Dienst er
littenen Unfall und die damit verbundenen Folgen eine Entschä
digung von 3900 Fr. zu leisten. Von dieser Summe kommen
jedoch in Abzug 200 Fr., welche dem Kläger vorschußweise aus
bezahlt wurden. Dagegen können ihm die seit dem 8. Januar
1890 bezogenen Lohnbeträge von der Beklagten an obige Ent
schädigungssumme nicht angerechnet werden.
Die Summe von 3900 Fr. ist zu 5 % zu verzinsen vom 14.
August 1890 bis 15. April 1891; vom 15. April 1891 bis
zur Auszahlung ist der Zins von 3700 Fr. à 5 % zu be
rechnen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger, und daraufhin auch
die Beklagte, die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der
heutigen Verhandlung beantragt der klägerische Anwalt, es sei die
dem Kläger zu sprechende Entschädigung auf 9000 Fr. zu erhöhen;
eventuell sei ein Vorbehalt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 des
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes aufzunehmen.
Dagegen beantragt der Vertreter der Beklagten, es sei in Ab
änderung des vorinstanzlichen Urtheils die Klage des Gänzlichen
abzuweisen; eventuell sei dem Kläger eine Entschädigung von
1000 Fr. zuzusprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der am 3. Oktober 1859 geborene Kläger war bei der
Beklagten mit einem Jahresverdienst von 1080 Fr. als Bahn
arbeiter an der Brünigbahnstrecke angestellt. Am 8. Januar 1890
war er in Gemeinschaft mit zwei andern Arbeitern, Stauffer und
Imfeld, beschäftigt, einen leeren Bahndienstwagen von der Station
Alpnach auf der Bahnlinie nach Hergiswyl zu schieben. Dabei
verunglückte er, indem er von der zunächst dem südlichen Eingang
des Lopperbergtunnels über einen Holzdurchlaß führenden kleinen
Brücke in den Holzdurchlaß hinunterstürzte. Die Brückenbreite
beträgt einschließlich des Schienengeleises 1,15 Meter, der Außen
raum auf jeder Seite 0,15 Meter; außerhalb des Schienengeleises
auf den Schwellenköpfen befanden sich keine Laden und es war
die Brücke nicht eingefriedigt. Der Raum zwischen den Schienen
geleisen der Bahn ist zu eng, als daß drei Arbeiter neben einander
gehen könnten; die seitwärts gehenden zwei Arbeiter (deren einer
Konrad war) oder wenigstens einer derselben gingen daher auf
den Schienen oder vielleicht, bevor sie auf die Brücke kamen,
außerhalb derselben. Die Ursache des Absturzes des I. Konrad
ob er, auf den Schienen gehend, ausglitt, oder aus andern
Gründen, z. B. weil er auch auf der Brücke versucht hätte, außer
halb der Schienen zu gehen, abstürzte ist nicht ermittelt. Nach
dem Sturze verfügte sich Konrad in das nächstgelegene Wärter
häuschen, von wo ihn seine Kameraden, nachdem sie vorher den
Transport des Bahndienstwagens nach Hergiswyl beendigt hatten
zu Wagen nach Hause führten. Dr. Imfeld, welcher ihn am
gleichen Tage untersuchte und bis 28. Januar behandelte, kon
statirte: Kontusionen der Rückengegend, commotio cerebri, Haut
wunde des Schädels. Am 23. Januar nahm Konrad, welcher von
Dr. Imfeld als geheilt erklärt wurde, seine Arbeit wieder auf,
mußte dieselbe aber schon am 28. gleichen Monats wieder auf
geben. Er wurde hierauf bis zum 20. September 1890 von den
Bahnärzten Dr. Stockmann und Dr. Stocker behandelt, welche
systematisch, theils täglich, theils mit Unterbruch Massage und
Elektrizität anwendeten. Während dieser ärztlichen Behandlung
nachdem Konrad soweit wieder hergestellt war, daß er leichtere
Arbeiten hätte verrichten können, wurden seitens der Bahngesell
schaft verschiedene Versuche gemacht, ihm eine leichtere passende
Beschäftigung anzuweisen. Konrad ging aber auf die ihm gemachten
Anerbietungen nicht ein; er wurde daher, nachdem ihm bereits
auf Ende Juli die Hälfte seines Gehaltes war entzogen worden,
auf 15. September des Dienstes entlassen und verhalten, seine
Dienstwohnung zu räumen. Damit verlor auch seine Frau, welche
eine Barriere bedient hatte, ihre daherige Stellung. Nachdem so
dann Konrad bei der Bahngesellschaft das Begehren um eine
Entschädigung von 9000 Fr., gestützt auf das eidgenössische Haft
pflichtgesetz, gestellt hatte, verlangte die Gesellschaft, daß er sich
vorerst der Begutachtung und Beobachtung seines Leidens im
Inselspitale zu Bern unterziehe. Konrad trat in das Inselspital
ein, mußte aber, bevor die dortigen Aerzte ihre Beobachtungen
abschließen konnten, dasselbe wegen Familienverhältnissen wieder
verlassen und nach Hause zurückkehren. Später begab er sich, auf
weiteres Begehren der Bahngesellschaft, in das Spital Salem
zu Bern. Der ihn dort behandelnde Arzt Dr. Dumont sprach
(nach sechswöchentlicher Beobachtung) am 10. Mai 1891 seine
Meinung dahin aus, Konrad leide an traumatischer Hysterie.
Eine von dem Gesellschaftsarzte, Dr. Collon vorgeschlagene elek
trische Kur könne von Nutzen sein; doch möchte er (Dr. Dumont)
nicht dafür garantiren, daß nach einer mehrwöchentlichen Kur
der Patient geheilt werde und zwar dies um so weniger, als der
Patient schon massirt und elektrisirt worden sei, aber ohne Erfølg.
Die Erfahrung lehre, daß bei solchen Verletzungen ein langes
Hin und Herziehen des Falles für den Patienten nur von
Schaden sein könne. Die Bahndirektion forderte hierauf den Konrad
auf, sich in die Behandlung des Dr. Collon zu begeben; Konrad
lehnte dies aber ab und erhob in der Folge gerichtliche Klage.
Im Prozesse ist über die Folgen des Unfalles das Expertengut
achten des Professors Dr. Immermann in Basel eingeholt worden.
Dieser spricht sich in seinem eingehend begründeten Gutachten vom
13. Dezember 1891 im Wesentlichen dahin aus: Es liegen
feinerlei Anzeichen dafür vor, daß Konrad eine Verletzung vom
Gehirn oder Rückenmark erlitten habe. Es habe sich bei dem Un
falle aller Wahrscheinlichkeit nach nur um eine Erschütterung
des ganzen Körpers so auch des Gehirns und Rückenmarkes
handelt. Der Experte wolle nicht bestreiten, daß nach dem er
sittenen Unfalle die Erscheinungen einer traumatischen Hysterie
bei Johann Konrad aufgetreten sein und eine Weile hindurch
bestanden haben können; im Gegentheil könne er sich der Meinungs
äußerung des Dr. Dumont anschließen (deren selbständige Ueber
prüfung ihm allerdings, da eine ausführliche Darlegung der da
maligen Krankheitserscheinungen mangle, nicht möglich sei). Da
gegen sei mit Bestimmtheit zu verneinen, daß Konrad noch jetzt
an deutlichen Spuren traumatischer Hysterie oder gar an einem
höhern Grade dieser Krankheit leide. Weder ein irgendwie erheb
liches Nervenleiden überhaupt, noch insbesondere eine ausgesprochene
traumatische Hysterie dürfe bei Konrad gegenwärtig mehr ange
nommen werden; keine einzige hierauf deutende Erscheinung liege
vor. Nach den Aeußerungen des Dr. Dumont sei zu vermuthen,
und nach dem eigenen negativen Befunde des Experten zu schließen,
daß bei Konrad ein Fall von abgelaufener traumatischer Hysterie
vorliege. Seine Arbeitsfähigkeit sei zur Zeit nicht mehr wesentlich
geschmälert. Der Experte halte Konrad nicht für unfähig, Hand
arbeit zu verrrichten, dagegen halte er es für wünschbar, daß ihm
schwerere Handarbeit, bei der er erneuten Unfällen leicht ausgesetzt
wäre, vorerst erspart bleibe, mit Rücksicht auf die Möglichkeit von
Rückfällen in den Zustand traumatischer Hysterie. Solche Rück
fälle treten bei erneuten Unfällen leicht ein und können außerdem
auch durch bloße immer wiederkehrende Erinnerung an den ersten
Unfall mitunter provozirt werden. Der Experte halte es in Folge
dessen auch für zweckwäßig, wenn Johann Konrad hinfort seinen
Dienst auf einer andern Strecke der Brünigbahn, nicht aber an
der Stelle, wo er den Unfall erlitt und wo er durch deren An
blick ja immer wieder an denselben erinnert würde, verrichten
könnte. Eine völlige Unthätigkeit und Enthaltung vom Dienste
set dagegen in keiner Weise nöthig und wäre voraussichtlich sogar
direkt schädlich.
2. Wenn der Anwalt des Klägers heute behauptet hat, die
Weiterziehung der Beklagten sei, weil nicht rechtzeitig eingelegt
unzuläßig, so ist dies unbegründet. Nach konstanter bundesrecht
licher Praxis ist der Anschluß an die Weiterziehung statthaft und
die Weiterziehung der Beklagten ist daher selbst dann zuläßig,
wenn sie nicht binnen der zwanzigtägigen Frist des Art. 29 O. G.
eingelegt worden sein sollte.
3. Die von der Bahngesellschaft in erster Linie aufgeworfene
Einrede des Selbstverschuldens ist unbegründet. Die Ursache des
Sturzes des Klägers ist nicht ermittelt und es ist nicht richtig,
daß ohne eigenes Verschulden der Kläger überhaupt gar nicht
habe stürzen können. Der Sturz kann vielmehr, insbesondere wenn
der Kläger auf den Schienen ging, sehr wohl durch irgend einen
unglücklichen Zufall, wie durch Nässe oder Glätte einer Schienen
stelle verursachtes Ausglitschen u. drgl., ohne irgend welches Ver
schulden des Klägers verursacht sein. Das Gehen auf den Schienen
aber wäre dem Kläger keinenfalls zum Verschulden anzurechnen,
da ein Verbot dieser von den Bahnangestellten bekanntlich häufig
geübten Praxis nicht nachgewiesen ist und übrigens in concreto
die Arbeiter zufolge der Enge des Zwischenraumes zwischen den
Geleisen mehr oder weniger darauf angewiesen waren, auf den
Schienen zu gehen.
4. Ebensowenig aber kann hier davon gesprochen werden, daß
der Unfall, wie der Kläger heute behauptet hat, durch grobe
Fahrlässigkeit der Bahngesellschaft oder ihrer Leute verursacht
sei und daher Art. 7 E. H. G. Anwendung finde. Zunächst
hat, soweit ersichtlich, der Kläger vor den kantonalen Instanzen
grobes Verschulden gar nicht behauptet und eine Entschädigung
lediglich für den ihm verursachten ökonomischen Schaden ver
langt. Sodann aber ist zwar richtig, daß der Unfall wäre ver
mieden worden, wenn die Brücke mit einer Einfriedigung versehen
gewesen wäre und daß die Einfriedigung sämmtlicher Brücken
als eine wünschenswerthe Sicherungsmaßregel erscheint. Allein
eine grobe Fahrläßigkeit kann in dem Mangel einer Einfriedi
gung hier doch sicher nicht erblickt werden. Die Brücke befindet
sich nicht im Gebiete eines Bahnhofes, sondern auf offener
Linie; sie wird demnach regelmäßig nicht zu Manövern u. drgl.
benutzt, sondern muß nur vom Bahnpersonal hie und da begangen
werden; dieses kann sie aber, auch ohne Einfriedigung, in aller
Regel ohne irgend welche Gefahr begehen. Auch in der Anordnung
daß der Bahndienstwagen über die Brücke nach Hergiswyl zu
schieben sei, liegt eine grobe Fahrläßigkeit nicht. Es kann hievon
um so weniger gesprochen werden, als diese Arbeit nicht etwa die
unausgesetzte Kraftanstrengung der drei damit beschäftigten Arbeiter
erforderte, sondern sehr wohl auch von bloß zwei Männern be
wältigt werden konnte. Die Arbeiter waren daher nicht genöthigt,
fortwährend, auch auf geländerlosen Brücken, alle drei nebeneinander
an dem Wagen zu stoßen, sondern konnten sehr wohl sich zeit
weise ablösen; ste waren also nicht genöthigt, sich beim Ueber
schreiten von Brücken einer Gefahr auszusetzen.
5. Ist somit die Entschädigung lediglich auf Grund des Art. 5
H. G. zu bemessen, so ist rücksichtlich des Quantitativs der
selben die zweitinstanzliche Entscheidung einfach zu bestätigen. Die
Vorinstanz nimmt an, daß der Kläger durch den Unfall circa
einen Fünftheil seiner bisherigen Arbeitsfähigkeit dauernd ein
gebüßt habe. Diese Annahme erscheint nicht als rechtsirrthüm
lich und geht jedenfalls, angesichts des gerichtlichen Sachver
ständigengutachtens, weit genug. Man könnte sich angesichts
dieses Gutachtens sogar fragen, ob hier von einer dauernden
Erwerbsbeschränkung überhaupt die Rede sein könne, ob nicht
vielmehr die Beschränkung nach einiger Zeit bei passendem Ver
halten des Verletzten sich verlieren werde. Allein es ist nun doch
gemäß den Ausführungen der Vorinstanz anzunehmen, daß eine
dauernde Beschränkung der Arbeitsfähigkeit insoweit festgestellt sei,
als der Verletzte, wenn auch zur Zeit völlig hergestellt, doch vor
sichtshalber, um nicht Rückfällen ausgesetzt zu sein, besonders an
strengende und leicht zu Unfällen Anlaß gebende Arbeiten besser
vermeidet. Dem Verletzten entsteht demnach ein jährlicher dauernder
Einkommensausfall von circa 216 Fr. Dazu kommt, daß er
während längerer Zeit offenbar gänzlich arbeitsunfähig war, also
für diese Zeit feinen ganzen Erwerb verlor. Wird dieses letztere
Moment mit in Berücksichtigung gezogen, so erscheint die zweit
instanzlich gesprochene Entschädigung als wenn auch reichlich be
messen, so doch nicht zu hoch. Dagegen ist mit derselben der
durch den Unfall dem Kläger entstandene Schaden jedenfalls
XVIII 1892
vollständig ausgeglichen und ist ein Vorbehalt im Sinne des
lrt. 6 E. H. G. daher nicht zu machen. Wenn der Kläger
darauf hingewiesen hat, daß in Folge seiner Dienstentlassung
auch seine Frau ihren Verdienst als Barrierenwärterin einge
büßt habe, so ist klar, daß hierauf überall nichts ankommen
kann. Die Bahngesellschaft war ja natürlich berechtigt, der Frau
des Klägers ihre Stellung vertragsgemäß zu kündigen und haftet,
wenn sie dies gethan hat, nicht auf Schadenersatz. Wenn die
Beklagte ihrerseits behauptet hat, der Kläger habe durch seine
Weigerung, sich in die Behandlung des Dr. Collon zu begeben,
seine Heilung selbst vereitelt, so kann hierauf schon deßhalb nichts
ankommen, weil gar nicht feststeht, daß eine neue elektrische Kur
von irgend welchem Einfluß auf das Befinden des Klägers ge
wesen wäre, übrigens könnte die Weigerung des Klägers, sich
einer solchen Kur zu unterziehen, da über deren Zweckmäßigkeit
offenbar verschiedene Ansichten möglich waren, auch nicht als eine
schuldhafte Handlung bezeichnet werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Obergerichtes des Kantons Unterwalden ob dem Wald
sein Bewenden.