A. Gegen Jakob Schär, Buchhalter, und Fritz Jordi, Schrift
Schär und Jordi.
6. Urtheil vom 29. April 1892 in Sachen
setzer, beide in Langenthal, waren am 17. November
Strafanzeigen wegen Uebertretung der gesetzlichen Bestimmungen
über das Lotteriewesen eingereicht worden, weil sie durch Einsen
dung von Annoncen in die in Zürich erscheinende Zeitung der
Grütlianer,, Loose einer im Kanton Bern verbotenen Lotterie zum
Kaufe ansgeboten haben. Durch Beschluß der Anklagekammer des
Kantons Bern vom 13. Januar 1892 wurde die Sache dem
Richteramte Aarwangen als dem Gerichte des Wohnortes der An
geschuldigten zur Beurtheilung zugewiesen. Der Polizeirichter des
Amtsbezirkes Aarwangen erklärte durch Urtheil vom 4. Februar
1892 die Angeschuldigten der Widerhandlung gegen die gesetz
lichen Bestimmungen über das Lotteriewesen für schuldig und
verurtheilte in Anwendung der Art. 252 und 61 des bernischen
Strafgesetzbuches und des Art. 368 der Strafprozeßordnung jeden
derselben polizeilich zu 15 Fr. Geldbuße und 9 Fr. 10 Cts.
Kosten des Staates. Schär und Jordi ergriffen gegen dieses Ur
theil die Appellation an die Polizeikammer des Appellations und
Kassationshofes des Kantons Bern. Vor diesem Gerichtshofe be
stritten sie vorfraglich die Kompetenz der bernischen Gerichte, weil
die ihnen zur Last gelegten Handlungen außerhalb des Kantons
Bern begangen und daher in diesem Kanton nicht strafbar seien.
Die Polizeikammer wies durch Entscheidung vom 19. März 1892
diese Vorfrage unter Suspension der Kosten zur Hauptsache, ab,
indem sie im Wesentlichen ausführte: Die Vorfrage sei prozeßualisch
zulässig, sie sei keine eigentliche Gerichtsstandseinrede, sondern eine
Einrede materiellrechtlicher Natur, da sie geltend mache, es stehe
dem Staate Bern nach den gesetzlichen Bestimmungen über das
räumliche Geltungsgebiet der Strafrechtsnormen ein verfolgbarer
Strafanspruch überhaupt nicht zu. Nach Art. 3 des bernischen
Strafgesetzes finde nun das bernische Strafgesetzbuch in der Regel
nur auf die gegen dasselbe im Gebiete des Kantons Bern ver
übten Widerhandlungen Anwendung. Allein diese Vorschrift sei
nur für die Regel der Fälle aufgestellt; Alinea 2 des Art. 3 be
halte gesetzliche Ausnahmen ausdrücklich vor. Eine solche Ausnahme
treffe hier zu. Denn es handle sich um ein durch das Mittel der
Presse begangenes Delikt und für solche Delikte sei in Art. 10
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch hinsichtlich der Zu
ständigkeit der bernischen Gerichte und zwar sowohl bezüglich der
örtlichen Kompetenz der einzelnen Gerichte als auch betreffend der
nischen Gerichtsbarkeit überhaupt eine Spezialbestimmung ge
troffen; sie laute: Für die durch das Mittel der Presse be
gangenen Vergehen ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen
Bezirk die Druckschrift herausgekommen ist. Hat deren Heraus
gabe außerhalb des Kantons stattgefunden, so tritt der Gerichts
stand des Beklagten ein. Da die Zeitung, in welcher die beiden
Angeschuldigten die Lotterieloose zum Verkaufe offerirt haben,
außerhalb des Kantons Bern, herausgegeben werde, so trete da
nach der Gerichtsstand des Domizils der Beklagten ein. Dieses
befinde sich für beide in Langenthal (Bezirks Aarwangen).
B. Nunmehr ergriffen I. Schär und Fritz Jordi mit Eingabe
vom 23./26. März 1892 den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht. Sie beantragen: Es sei, in Aufhebung des Be
schlusses der bernischen Anklagekammer vom 27. Januar und des
Urtheils der Polizeikammer vom 19. März beides 1892, der
bernische Richter zur Beurtheilung des den Rekurrenten zur Last
gelegten Delikts Ausbieten von Lotterieloosen in dem in Zürich
erscheinenden Grütlianer als nicht zuständig zu erklären, unter
Kostenfolge gegen wen Rechtens. Zur Begründung machen sie in
rechtlicher Beziehung im Wesentlichen geltend: Das ihnen zur Last
gelegte Delikt sei mit der Aufnahme des Inserates und mit dessen
Druck im Grütlianer begangen; es sei also da verübt, wo diese
Zeitung herausgekommen, d. h. im Kanton Zürich. Es gehe
durchaus nicht an, das Delikt als überall da begangen zu be
trachten, wo die Zeitung verbreitet und gelesen werde. Damit
würde man dazu gelangen, daß eine und dieselbe Handlung unter
Umständen in allen 22 Kantonen bestraft werden könnte. In der
That sei denn der Rekurrent Schär wegen des Auskündens von
Lotterieloosen in zürcherischen Zeitungen, speziell im Grütlianer
auch im Kanton Zürich der Widerhandlung gegen die dortigen
Lotterievorschriften für schuldig erklärt und deßhalb bestraft worden.
Das bernische Gesetz selbst stehe im Strafrecht mit wenigen Aus
nahmen auf dem Boden des reinen Territorialprinzips; es gelte
dies auch für die Uebertretung der Lotterivorschriften. Wenn daher
der bernische Richter über ein derartiges, nicht im Kanton Bern
begangenes Delikt urtheile, so überschreite er seine Machtsphäre.
Sobald der Ort der Begehung nicht Bern sondern ein anderer
Kanton der schweizerischen Eidgenossenschaft sei, liege ein Konflikt
der Souverainetät zweier Kantone vor und seien bundesrechtliche
Grundsätze verletzt, so daß auch die Kompetenz des Bundesgerichtes
begründet sei.
C. Die Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes
des Kantons Bern verweist in ihrer Vernehmlassung einfach auf
die Motive ihrer angefochtenen Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Die Rekurrenten haben eine positive Bestimmung der Bundes
oder Kantonsverfassung, welche durch die angefochtene Entschei
dung verletzt wäre, nicht angeführt; insbesondere behaupten sie
nicht etwa eine Verletzung der Preßfreiheit. Ihre Beschwerde stützt
sich vielmehr ausschließlich darauf, es seien Grundsätze verletzt,
welche das Bundesrecht zu Lösung interkantonaler Jurisdiktions
konflikte über die Grenzen der Strafgewalt der Kantone aufge
stellt habe.
-
Nun stützt die angefochtene Entscheidung die Kompetenz der
bernischen Strafgerichte darauf, daß im vorliegenden Falle nach
Maßgabe der bernischen Gesetzgebung der Gerichtsstand des Domi
zils des Angeschuldigten begründet sei. Daß diese Entscheidung
etwa auf willkürlicher Auslegung der bernischen Gesetzgebung be
ruhe, haben die Rekurrenten selbst nicht behauptet. Ebensowenig
verstößt die Statuirung des Gerichtsstandes des Wohnsitzes im
-
Gerichtsstand des Wohnortes. For du domicile.
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
erkannt:
Demnach hat das Bundesgericht
erlegen.
tigt, den Rekurrenten die Bezahlung einer Gerichtsgebühr aufzu
-
Nach der Natur der Beschwerde erscheint es als gerechtfer
erfolgen sollte.
Verkaufe ausgeschriebenen Lotterieloose vom bernischen Gebiete aus
Einwohner unterworfen sind, sondern auch der Vertrieb der zum
ar im Kanton Bern wohnen, also dessen Territorialgewalt als
kann um so weniger behauptet werden, als die Rekurrenten nicht
auf die Rekurrenten gegen bundesrechtliche Grundsätze verstoße,
vor und daß die Ausdehnung der Strafgewalt des Kantons Bern
diktionskonflikt zwischen mehreren Kantonen liegt überhaupt nicht
vorliegenden Falle gegen eine bundesrechtliche Norm. Ein Juris