- Urtheil vom 6. Mai 1892 in Sachen
Schuhmacher gegen Kistler und Genossame Reichenburg.
A. Durch Urtheil vom 18./19. Februar 1892 hat das Kantons
gericht des Kantons Schwyz erkannt:
Das in Sachen ergangene Urtheil des Bezirksgerichtes March
ist aufgehoben und die klägerische Rechtsfrage bejaht.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Beklagten Eheleute Schuh
macher Kistler die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der
heutigen Verhandlung erklärt der Anwalt der Kläger, daß er die
Kompetenzeinrede aufzuwerfen gedenke und separate Behandlung der
selben beantrage. Das Gericht beschließt indeß, die Behandlung von
Kompetenzfrage und Hauptsache zu verbinden. Hierauf beantragt
der Anwalt der Beklagten: Es sei, unter Aufhebung des Urtheils
des Kantonsgerichtes Schwyz vom 18./19. Februar 1892 die
gegen die Legitimation des Friedrich Wilhelm Kistler erhobene Be
streitung abzuweisen und die Weiterziehung der Eheleute Schuh
macher begründet zu erklären, eventuell sei eine Akenvervollstän
digung in dem Sinne anzuordnen, daß der von den Eheleuten
Schuhmacher anerbotene Zeugenbeweis abgenommen und die Ehe
leute Schuhmacher über ihre Eidesofferten abgehört werden sollen.
Der Vertreter der Kläger dagegen beantragt, es sei auf das Akten
vervollständigungsbegehren der Gegenpartei, sowie auf die Haupt
sache wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht einzutreten, eventuell
es sei die gegnerische Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der
Anwalt der Beklagten trägt auf Abweisung der von der Gegen
partei erhobenen Kompetenzeinrede an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 4. Juli 1869 gebar die unverehelichte Antonie Kistler
einen Sohn Friedrich Wilhelm. In dem am gleichen Tage mit
ihr aufgenommenen Genießverhör gab sie (unter Eidesanerbieten)
an, daß sie den Vater des Kindes nicht kenne; sie sei am 21.
September 1868 auf dem Heimwege vom Lichtensteigermarkt von
einem unbekannten Herrn zur Mitfahrt in seiner Kutsche einge
laden, dann aber von diesem in dem Fuhrwerk angepackt und ge
schwängert worden; Andern habe sie den Beischlaf nicht gestattet.
Das Bezirksgericht March sprach in seiner Entscheidung vom 17.
Dezember 1869 aus, von einer Prosequirung der Vaterschafts
klage könne, da die Antonie Kistler angebe, von einem ihr unbe
kannten Manne geschwängert worden zu sein, keine Rede sein,
verurtheilte dagegen die Kistler wegen Unzucht zu einer Geldbuße.
Am 4. Dezember 1874 verstarb Katharina Barbara geb. Kistler,
die erste Ehefrau des gegenwärtigen Mitbeklagten Josef Laurenz
Schuhmacher, mit welcher dieser bereits im Jahre 1869 verehe
sicht gewesen war; am 27. September 1875 verehelichte sich
daraufhin Josef Laurenz Schuhmacher mit der Maria Antonie
Kistler. Bei der Verehelichung wurde eine Erklärung über Legi
fimation eines vorehelichen Kindes nicht abgegeben; dagegen er
schienen die Eheleute Schuhmacher Kistler am 15. September 1889
vor dem Civilstandsamte Reichenburg und erklärten, daß das von
der Maria Antonie geb. Kistler am 4. Juli 1869 geborene Kind
Friedrich Wilhelm ihr Kind sei und daß sie dasselbe hiemit als
solches anerkennen, behufs seiner Legitimation durch die zwischen
ihnen am 27. September 1875 abgeschlossene Ehe. Nachdem
diese Erklärung gemäß der schwyzerischen Verordnung über die
Legitimation vorehelicher Kinder im schwyzerischen Amtsblatte
publizirt worden war, erhoben Vermittler Erhard Kistler Namens
seiner Ehefrau Barbara geb. Schuhmacher, eine Tochter erster
Ehe des Josef Laurenz Schuhmacher, sowie die Genossame Reichen
burg Einsprache gegen dieselbe, indem sie gegen die Eheleute
Schuhmacher Kistler Klage dahin erhoben, es sei die von den Be
klagten den 8. Mai 1889 verlangte und im Amtsblatt vom 20.
September 1889 publizirte Legitimation des von der Frau Maria
Antonie Schuhmacher geb. Kistler am 4. Juli 1869 außerehelich
geborenen Sohnes Friedrich Wilhelm Kistler zu annulliren, unter
Entschädigungs und Kostenfolge. Sie machten geltend, die Vater
schaft, zu welcher sich Josef Laurenz Schuhmacher heute bekenne
und welche seine Mitbeklagte Maria Antonie geb. Kistler heute
behaupte, dürfe nicht angenommen werden, da laut Genießverhör,
welches eine amtliche, unanfechtbare Urkunde im Prozesse bilde,
ein Anderer der Schwängerer sei und dadurch der aktenmäßige
Gegenbeweis gegen die angebliche Vaterschaft geleistet sei und da
zudem die Beklagten bei ihrer Trauung eine Legitimationserklärung
nicht abgegeben, sondern dies erst viel später, im Mai 1889,
gethan haben. Die Beklagten wendeten in erster Linie ein, die
Klage sei, weil nicht innert der durch die schwyzerische Verord
nung betreffend die Legitimation vorehelicher Kinder ( 5) fest
gesetzten einjährigen Nothfrist erhoben, verjährt. In der Sache
selbst machten sie geltend, der Beweis für die Unwahrheit der
Vaterschaftsanerkennung liege den Klägern ob. Zur Bekräftigung
der Richtigkeit der Anerkennung beriefen sie sich auf Zeugen
beweis für verschiedene Thatsachen, insbesondere dafür, daß Jose
Laurenz Schuhmacher der Maria Antonie Kistler in den Jahren
1868/1869 und später häufig Besuche abgestattet habe, daß er sie
speziell während ihres Wochenbettes häufig besucht und die Kosten
einer nöthig gewordenen augenärztlichen Untersuchung des Kindes
bestritten habe, daß die erste Ehefrau des Schuhmacher schon zwei
Jahre vor ihrem Ableben dessen Haus verlassen habe und daß
daraufhin die Maria Antonie Kistler mit ihrem Sohne zu dem
selben gezogen sei und bei ihm gewohnt habe, daß in der Ge
meinde Reichenburg allgemein die Ansicht geherrscht habe und
ausgesprochen worden sei, Schuhmacher sei der Vater des außer
ehelichen Kindes der Maria Antonie Kistler, daß letzteres im
Hause des Schuhmacher erzogen worden sei und daß Schuhmacher
schon vor circa 15 Jahreen einen Anwalt in Betreff der Legi
timation dieses Kindes berathen habe. Ferner anerbot Josef Lau
renz Schuhmacher den Eid dafür, daß er die Maria Antonie
Kistler anläßlich der Geburt des F. W. Kistler bestimmt habe,
ihn als Vater des Kindes zu verschweigen, daß er alle Kosten
und Auslagen anläßlich der Geburt des Kindes bezahlt und seit
her für dessen Unterhalt und Erziehung Sorge getragen und sich
immer als Vater des Kindes betrachtet habe; die Ehefrau Schuh
macher geb. Kistler ihrerseits anerbot sich zum Eide dafür, daß
J. L. Schuhmacher und kein Anderer ihr beigewohnt habe und
somit Vater des von ihr außerehelich geborenen Kindes sei. Die
te Instanz, Bezirksgericht March, wies die Klage wegen ver
säumter Nothfrist ab. Dagegen erklärte die zweite Instanz die
sachbezügliche Einwendung für unbegründet und hieß das Klage
begehren gut. Den von den Beklagten beantragten Zeugenbeweis
schloß sie, auf Antrag der Kläger, aus, weil das Genießverhör
eine öffentliche Urkunde im Sinne des Art. 125 C. P. O. sei,
gegen deren Inhalt ein Zeugenbeweis nach Art. 129 ibid. nicht
statthaft sei. Der Ausschluß der Zeugen rechtfertige sich um so
mehr, als die abzugebenden Zeugnisse überhaupt nicht von be
sonderer Relevanz für den Prozeß erscheinen. Im Uebrigen führt
die Vorinstanz im Wesentlichen aus: Die Legitimation durch nach
folgende Ehe setze voraus, daß das zu legitimirende Kind von
den betreffenden Ehegatten wirklich erzeugt worden sei, was die
Kläger im vorliegenden Falle bestreiten. Es erscheinen nun wirklich
in den Akten und in den geführten Prozeßverhandlungen Gründe,
welche den Werth der von den Beklagten erst nach 20 Jahren
anläßlich des Legitimationsbegehrens abgegebenen Vaterschaftser
klärung in den Augen des Kantonsgerichtes so sehr reduziren,
daß sie kaum mehr gewürdigt werden könne. Einmal liege ein
amtlich aufgenommenes Genießverhör vor, wørin die Beklagte mit
der positiven Erklärung, daß sie ihren Schwängerer nicht kenne,
jede Vaterschaft des Laurenz Schuhmacher, der ihr doch wohl be
kannt gewesen sei, negire. Zum Andern haben auch weder Laurenz
Schuhmacher selbst noch seine Frau vor Jahren bei der Trauung
das Vorhandensein eines von ihnen außerehelich erzeugten Kindes
angezeigt und auch später während einer langen Reihe von Jahren
bis zum Legitimationsprozeß nicht zur Geltung gebracht. Wenn
sie nun heute, nach 20 Jahren, eine solche Erklärung behufs Er
langung der Legitimation abgeben, so scheine sie denn doch gegen
über der gleich nach der Geburt ausdrücklich gemachten und Jahre
lang festgehaltenen gegentheiligen Erklärung des amtlichen Genieß
verhörs nicht mehr in dem Maße genügend, um dem Richter die
volle Ueberzeugung ihrer Wahrheit und innern Begründung bei
zubringen. Es müsse im Gegentheil durch das bis in die neueste
Zeit unangefochten gebliebene Genießverhör der Nachweis einer
zur Erlangung der Legitimation unwahren Vaterschaftsanerkennung
als erbracht betrachtet werden.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist deßhalb bestritten
worden, weil in der Sache nicht eidgenössisches Privatrecht, son
dern ausschließlich kantonales Prozeßrecht entscheidend sei. Aller
dings sei der Grundsatz, daß durch die nachfolgende Ehe der Eltern
vorehelich geborene Kinder derselben legitimirt werden, in Art. 54
Abs. 5 B. V. und Art. 25 und 41 C. St. G. niedergelegt und
daher ein Grundsatz eidgenössischen Rechts. Allein in concreto
stehe nicht die Anwendung dieses Grundsatzes selbst, sondern das
Vorhandensein seiner thatsächlichen Voraussetzungen, die Abstam
mung des Kindes von dem angeblichen Vater, in Frage; hierüber
sei aber, da das Bundesrecht keine Bestimmungen über den Be
weis der Abstammung, speziell den Gegenbeweis gegen eine Vater
schaftsanerkennung, enthalte, ausschließlich nach kantonalem Pro
eßrechte zu entscheiden. Diese Einwendung ist indeß nicht be
gründet. Das Bundesrecht normirt die Legitimation vorehelicher
Kinder durch nachfolgende Ehe der Eltern in ihren Voraussetzungen
und Wirkungen. Streitigkeiten darüber sind also Streitigkeiten
eidgenössischen Rechtes. Soweit allerdings Thatfragen in Betracht
kommen, welche ausschließlich nach Beweisregeln des kantonalen
Rechtes sich beurtheilen, ist das Bundesgericht in Legitimations
sachen wie in andern Rechtsstreitigkeiten gemäß Art. 30 O. G.
an den vom kantonalen Richter festgestellten Thatbestand gebunden;
eine Beschwerde, welche ausschließlich gegen derartige thatsächliche
Feststellungen der kantonalen Gerichte gerichtet ist, muß also er
folglos bleiben d. h. ohne weiters als unbegründet abgewiesen
werden. Die Kompetenz des Bundesgerichtes dagegen ist nichts
destoweniger begründet; es handelt sich nichtsdestoweniger um
einen aus dem eidgenössischen objektiven Rechte abgeleiteter An
spruch, über welchen nach Bundesrecht, wenn auch gestützt auf
den vom kantonalen Gerichte verbindlich festgestellten Thatbestand
zu entscheiden ist (siehe z. B. Entscheidungen des Bundesgerichtes
in Sachen Weiller und Picard gegen Dukas Cie. vom 15.
Mai 1886, Amtliche Sammlung XII, S. 315 Erw. 2; anders
allerdings, aber irrig, Amtliche Sammlung VIII, S. 514 u. ff.).
Speziell über die Frage allerdings, ob die Anfechtungsklage recht
zeitig erhoben oder vielmehr wegen Verabsäumung der Anfechtungs
frist verspätet sei, wäre nicht nach eidgenössischem, sondern nach
kantonalem Rechte zu entscheiden. Denn die Kantonalgesetzgebung
ist ohne Zweifel befugt, Verjährungs oder Verwirkungsfristen
für die Anfechtungsklage aufzustellen und es handelt sich in der
gedachten Richtung ausschließlich um die Anwendung der sachbe
züglichen kantonalgesetzlichen Bestimmungen. Allein rücksichtlich der
Verjährungs oder Verwirkungsfrage ist nun die vorinstanzliche
Entscheidung gar nicht angefochten worden; die Beschwerde richtet
sich vielmehr einzig gegen die Entscheidung in der Sache selbst.
3. Ist demnach auf die Beschwerde einzutreten, so ist zunächst
zu bemerken: Die Anfechtungsklage betrifft den Familienstand des
Kindes F. Wilhelm Kistler; sie stellt zur Entscheidung, ob dem
selben, als durch nachfolgende Ehe seiner Eltern legitimirt, der
Stand eines ehelichen Kindes zukomme, oder ob es als unehelich
zu betrachten sei. Hierüber konnte aber nur gegenüber dem Kinde,
in einem Verfahren, in welchem dieses selbst als Partei ins Recht
gefaßt und ihm daher die Vertheidigung seiner Rechte möglich
war, gültig entschieden werden. In einem Verfahren, in welchem
der nächstbetheiligte, das Kind, nicht Partei war, konnte diese
Statusfrage nicht in gültiger, für Jedermann, insbesondere für
das Kind selbst, verbindlicher Weise beurtheilt werden; denn es
liegt doch in der Natur der Sache, daß eine Statusfrage dem
jenigen gegenüber entschieden werden muß, um dessen Familienstand
es sich handelt, während ein zwischen andern Personen ergangenes
Urtheil seinen Rechten nicht zu präjudiziren vermag. Nun ist in
casu die Anfechtungsklage ausschließlich gegen die Eltern Schuh
macher Kistler, nicht aber gegen das Kind gerichtet und durch
geführt worden. Das Kind war, da es nicht mehr unter elter
licher Vormundschaft steht, sondern volljährig ist, auch nicht etwa
durch die Eltern, resp. den Vater vertreten; es war also in dem
Verfahren in keiner Weise Partei. Danach müßte denn das an
gefochtene Urtheil schon deßhalb aufgehoben und die Anfechtungs
klage schon deßhalb abgewiesen werden, weil der richtige Beklagte
nicht ins Recht gefaßt war.
4. Auch abgesehen hievon übrigens erscheint die Beschwerde als
begründet. Wie das Bundesgericht bereits wiederholt ausgesprochen
hat, genügt die einfache Anerkennung vorehelicher Kinder, um
diesen die Rechte ehelicher zu verschaffen, vorbehältlich einzig der
Anfechtung einer erweislich unwahren Anerkennung (siehe u. a.
Entscheidungen, Amtliche Sammlung III, S. 835 u. ff.). Das
Anerkenntniß ist allerdings nicht Dispositivakt, sondern Beweismittel
für die Abstammung des Kindes von den Eheleuten, speziell vom
Ehemann, und es ist daher der Gegenbeweis zulässig; allein so
lange dieser nicht erbracht ist, muß die Anerkennung als richtig
gelten und ist dadurch die Vaterschaft des Ehemannes rechtlich
festgestellt. Wenn die Anerkennung nicht als beweiskräftig erachtet,
sondern ein von derselben unabhängiger Beweis der Erzeugung
des vorehelichen Kindes durch den Ehemann der Mutter gefordert
würde, so würde offenbar das bundesrechtliche Prinzip der Legi
timation durch nachfolgende Ehe in seiner praktischen Durchführung
wesentlich gefährdet. Deßhalb ist denn auch nach Art. 41 des Bun
XVIII 1892
desgesetzes über Civilstand und Ehe die Legitimationserklärung der
Eltern vom Civilstandsbeamten ohne vorgängige causæ cognitio,
ohne daß derselbe einen weiteren Beweis der Vaterschaft fordern
dürfte, einzutragen. Im Weitern bestimmt Art. 41 Abs. 1 des
Civilstandsgesetzes allerdings, daß die Eltern voreheliche Kinder,
welche durch den Eheabschluß legitimirt werden, bei der Trauung
oder spätestens innerhalb dreißig Tagen nach derselben dem Civil
standsbeamten ihres Wohnortes anzuzeigen haben. Allein in
Abs. 2 wird ausdrücklich beigefügt, daß aus der Unterlassung
dieser Eintragung den vorehelichen Kindern und ihren Nach
kommen in ihren Rechten kein Nachtheil erwachsen dürfe. Die
Vorschrift des Art. 41 Abs. 1 ist also eine bloße Ordnungsvor
schrift, deren Uebertretung nach Art. 59 Ziff. 1 leg. cit. Strafe
nach sich zieht; dagegen wird durch ihre Nichtbeobachtung weder
die Legitimation überhaupt ausgeschlossen, noch auch die Beweis
kraft der Anerkennung geschwächt. Gegen diese Grundsätze des
eidgenössischen Rechtes nun ist in der angefochtenen Entscheidung
verstoßen. Wenn der Vorderrichter darauf abstellt, daß die Aner
kennung angesichts der Umstände nicht mehr in dem Maße als
genügend erscheine, um dem Richter die volle Ueberzeugung ihrer
Wahrheit und innern Begründung beizubringen, so liegt darin
doch wohl, daß er thatsächlich den bundesrechtlichen Grundsatz
verkennt, wonach nicht den Anfechtungsbeklagten der Beweis für
die Richtigkeit der Anerkennung, sondern den Anfechtungsklägern
der Gegenbeweis obliegt. Jedenfalls aber ist der Vorderrichter zu
dem Schlusse, es sei durch das Genießverhör der Nachweis einer
unwahren Vaterschaftserklärung erbracht, lediglich auf Grund der
rechtsirrthümlichen Annahme gelangt, daß die Beweiskraft der
Anerkennung deßhalb geschwächt sei, weil sie nicht bei der Trauung
oder innerhalb dreißig Tagen nach derselben, sondern erst lange
nachher dem Civilstandsamte angezeigt wurde. Beruht daher die
vorderrichterliche Entscheidung auf unrichtiger Anwendung bundes
rechtlicher Grundsätze, so hat das Bundesgericht selbständig zu
prüfen, ob der den Anfechtungsklägern obliegende Gegenbeweis er
bracht sei. Dies ist aber ohne Weiters zu verneinen. Die Ver
spätung der Legitimationserklärung fällt nach dem Ausgeführten
nicht in Betracht; übrigens ist auch zu bemerken, daß zur Zeit
des Eheabschlusses der Eheleute Schuhmacher Kistler das Bundes
gesetz betreffend Civilstand und Ehe noch gar nicht in Kraft ge
treten war, so daß bei der Trauung eine Legitimationserklärung
auf Grund dieses Gesetzes noch gar nicht möglich war. Im
Uebrigen haben sowohl das kantonale Gericht als die Anfechtungs
kläger blos noch die Angabe der Ehefrau Schuhmacher im Ge
nießverhör angeführt. Diese Angabe ist aber ihrem Inhalte nach
offenbar unglaubwürdig und ihr Beweiswerth wird dadurch nicht
erhöht, daß sie in ein öffentliches Protokoll aufgenommen ist.
Solche öffentliche Einvernahmsprotokolle erbringen ja allerdings
vollen Beweis dafür, daß der Abgehörte die im Protokolle ent
haltenen Aussagen wirklich gemacht hat, dagegen selbstverständlich
nicht auch dafür, daß das Ausgesagte wahr sei, sonst müßten ja
allen Partei oder Zeugenaussagen in Civil oder Strafprozessen,
sofern sie amtlich protokollirt worden sind, volle Beweiskraft bei
gemessen werden, was natürlich nicht der Fall ist; deren Glaub
würdigkeit beurtheilt sich nicht nach den Regeln über die Beweis
kraft öffentlicher Urkunden, sondern nach den Regeln über die
Beweiskraft der Partei oder Zeugenaussagen. Durch die Aus
sagen der Ehefrau Schuhmacher im Genießverhör wird also der
Beweis für die Unrichtigkeit der Anerkennung keineswegs erbracht.
Im Gegentheil ergibt dieselbe geradezu, daß die Geschwängerte
den Schwängerer nicht nennen wollte und spricht im Uebrigen
alles dafür, daß der damals nicht genannte Schwängerer der
heutige Beklagte Josef Laurenz Schuhmacher war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird für begründet erklärt
und es wird, in Abänderung des angefochtenen Urtheils des
Kantonsgerichtes des Kantons Schwyz die Klage abgewiesen.