von Laufenburg zum Erben alles (Vermögens in Schuldtiteln,
vom 27. August 1845 setzte alt Regierungsrath Josef Friedrich
A. Durch Testament vom 25. Juli 1844 und Nachtrag dazu
Verwaltung der Friedrichschen Kaplaneistiftung.
33. Urtheil vom 22. Januar 1892 in Sachen
Zinsen und baarem Geld, was nach meinen bisherigen Legaten
übrig bleiben wird, eine zu errichtende Pfründe zum heiligen
Johann Baptist ein, deren Benefiziat in Großlaufenburg seinen
Sitz haben solle. Ueber die Besetzung der Pfründe und die Pflich
ten des Benefiziaten, sowie über die Verwaltung des Stiftungs
vermögens bestimmt das Testament Folgendes: Sobald ein Zög
ling eines (im gleichen Testamente gestifteten) Stipendiums zum
Priesterstande gelangt ist, so hat er das Recht, auf diese Pfründe
durch den hochwürdigsten Bischof eingesetzt zu werden. Er soll
zwar in der Kirche Großlaufenburg zu keinen Kaplaneidiensten
verpflichtet sein, aber von seinem Eifer erwarte ich, daß soviel
es ihm seine Bestimmung zuläßt, er auch zur Feierlichkeit und
zur Aushülfe in dieser Kirche beitragen soll. Seine Bestimmung
soll aber sein, sowohl im Frickthal als auch auf dem Schwarz
wald, in den Pfarreien Luttingen, Hochsal, Henner, Niederwyl,
Rickenbach, Herrenschried und Murg die Einladungen zu Pre
digten zu übernehmen und auch im Beichtstuhle auf das Herz
der reuigen Sünder als denkender Morallehrer einzuwirken. In
dieser Uebernahme der pfarrlichen Aushülfe hängt er ganz von
sich ab und steht unter keines Obern Befehlen. Nur wenn er
gegen alles Vermuthen in seiner angehenden geistlichen Laufbahn
für den Weinberg des Herrn keinen Eifer hätte, so soll er
vom frickthalischen Herrn Dekan zu seinen Pflichten ermahnt
werden und wenn die Ermahnungen keinen Erfolg hätten, von
dem Benefizium abgerufen werden können.... Nach oberfläch
licher Berechnung meines Vermögens wird für diese Pfründe mehr
nicht als beiläufig 4000 Fl. übrig bleiben. Diese Summe ist für
das Benefizium lange nicht genug. Es soll vermehrt werden
durch die Zinsen, bis ein Stipendiat in den geistlichen Stand
getreten ist. Wenn der Stipendiat nach einigen Jahren eine
Pfarrpfründe erhält, so sollen die Zinsen wieder zum Kapital
geschlagen werden, bis ein anderer Stipendiat das Recht hat,
die Pfründe zu beziehen und so fort, bis das Kapital aus
11,000 Fl. besteht und auch dazu ein kleines Haus zur Wohnung
des Benefiziaten in der Nähe der Kirche erworben worden ist.
Mit Erreichung der besagten Summe und mit Erwerbung eines
Häuschens kann bei Abgang eines Benefiziaten, der ein Sti
pendiat ist, ein anderer junger Geistlicher provisorisch darauf ge
setzt werden, bis wieder ein neuer herangebildeter Stipendiat
Anspruch auf die Pfründe macht. Der provisorische Benefiziat
soll seine Amtsthätigkeit nach dem an die Stipendiaten ergan
genen Auftrage ausüben. Dieser provisorisch angestellte junge
Geistliche soll von dem frickthalischen Herrn Dekan und den
zween ältesten Würdenträgern des Kapitels ernannt werden.
Diese hochwürdigen Herren werden auch ersucht, für die Ver
waltung der Stiftung zu sorgen und soll er einen Pfleger hiefür
ernennen. An einer andern Stelle des Testamentes wird aus
gesprochen, daß wenn die redliche und gewissenhafte und fleißige
Verwaltung der Altvordern wieder zurückkehre, der frickthalische
Herr Dekan und Juraten bewogen werden mögen, den Fonds
eines Benefiziums dem Gemeinderathe zur Verwaltung zu über
geben.
B. Diese Stiftung erhielt nach dem im Jahre 1847 erfolgten
Tode des Testators die Genehmigung sowohl des aargauischen
Regierungsrathes als des Bischofs von Basel und (mit Rücksicht
auf die betheiligten badischen Gemeinden) diejenige des Erzbischofs
von Freiburg. Da indeß das Dotationskapital noch ein unge
nügendes war, so konnte sie nicht sofort ins Leben treten. Erst
am 8. Juli 1864 erließ der Bischof von Basel die Erektionsur
kunde, welche ausspricht: Die Kaplanei von St. Johann Baptist
in Großlaufenburg, gestiftet durch Testament des sel. Regierungs
rathes Friedrich von Großlaufeuburg, sei als kirchliches und ka
nonisches Benefizium von dato an errichtet und anerkannt. Als
Kollator der Kaplaneipfründe wird in dieser Urkunde der Bischof
bezeichnet, jedoch mit der Verpflichtung, denjenigen Geistlichen auf
sie zu ernennen und zu instituiren, der sich als gewesener Nutz
nießer des Friedrichschen Stipendiums ausweise, wofern er sonst
die erforderlichen kanonischen Eigenschaften habe. In Fällen pro
visorischer Besetzung der Pfründe (durch einen Geistlichen, der
nicht Nutznießer des Friedrichschen Stipendiums war) ist eine
einfache Admissionsakte zu ertheilen und die Ernennung dem frick
thalischen Dekan und den zwei ältesten Würdenträgern des Ka
pitels übertragen. Der Pflichtenkreis des Kaplanes wird in Ueber
einstimmung mit dem Testamente festgesetzt, wogegen die Abberufung
eines kanonisch instituirten Pfründinhabers dem Bischofe vorbe
halten wird, der nicht ermangeln werde, sich dabei mit der Re
gierung des Kantons Aargau ins Einvernehmen zu setzen. Durch
Beschluß vom 23. August 1864 ertheilte der Regierungsrath des
Kantons Aargau dieser Erektionsurkunde die hoheitliche Genehmi
gung. Der Regierungsrath übte auch fortwährend die Oberaufsicht
über die Verwaltung des Vermögen, welche von dem Dekan und den
zwei ältesten Würdenträgern des frickthalischen Kapitels geführt
wurde, durch Genehmigung der Rechnuugen aus.
C. Seit dem Jahre 1869 traten in den Verhältnissen der
Friedrichschen Kaplaneistiftung verschiedene Veränderungen ein:
Der katholische Kirchenrath des Kantons Aargau erließ mit re
gierungsräthlicher Genehmigung in den Jahren 1869 und 1872
Regulative, welche den Pflichtenkreis des Kaplans in einer von
den Bestimmungen des Testamentes theilweise abweichenden Weise
bestimmen: Dem Kaplan wurden gegenüber dem Pfarramte
Großlaufenburg alle Pflichten eines Subsidiargeistlichen über
wiesen und insbesondere dem Pfarramte von Großlaufenburg das
Recht eingeräumt, dem Kaplan einen Theil des religiösen Jugend
unterrichtes zu überweisen; später sei der Kaplan auch zur Er
theilung regelmäßigen Unterrichtes an der Bezirksschule Laufen
burg verhalten worden (an welcher der gegenwärtige Benefiziat
als Hauptlehrer wirkt). Die Gemeinde Laufenburg beanspruchte,
gestützt auf das kantonale Pfarrwahlgesetz, das Wahlrecht zu der
Kaplanstelle für sich und es wurde dieser Anspruch vom Re
gierungsrathe des Kantons Aargau trotz des Einspruchs der
geistlichen Behörden und der Stiftungsverwaltung anerkannt, so
daß thatsächlich jedenfalls seit 1872 die Gemeinde das
Wahlrecht ausgeübt hat. Ferner schloß die Gemeinde Laufenburg
sich in den 1870er Jahren der christkatholischen Richtung an
und es trat dieser Richtung auch der von ihr gewählte Benefiziat
bei, während dagegen die übrigen betheiligten Gemeinden römisch
katholisch blieben und daher die seelsorgerische Aushülfe des Kaplans
zurückwiesen.
D. Nach dem Inkrafttreten der revidirten Verfassung des Kan
tons Aargau vom 23. April 1885 beauftragte der Große Rath
des Kantons Aargau den Regierungrath, zu untersuchen, welches
die Fonds seien, über deren Erträgniß nach Art. 69 litt. g dieser
Verfassung künftighin die Synodalbehörden der beiden katholischen
Konfessionen zu verfügen haben. In der daraufhin erstatteten
Botschaft des Regierungsrathes vom 17. September 1886 ist
rücksichtlich des Friedrichschen Kaplaneifonds bemerkt: Beide
Synoden (sowohl die römisch katholische als die christkatholische),
verlangen, daß auch dieser Fonds unter denjenigen aufgeführt
werde, deren Verwaltung den kirchlichen Behörden zufalle. All
gemein genommen hätte die Staatsbehörde keine Veranlassung,
diesem Begehren entgegen zu treten; indessen dürften in Bezug auf
diesen Fonds Schwierigkeiten entstehen, wenn es sich darum han
deln werde, die Quoten festzustellen, welche aus den Erträgnissen
der religiösen Fonds den dermalen bestehenden beiden Abtheilungen
der katholischen Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden sollen.
Die Kaplanei sei vom Regierungrathe als eine der Kirchgemeinde
Laufenburg inkorporirte erklärt; die Kirchgemeinde gehöre gegen
wärtig der christkatholischen Richtung an; neben derselben bestehe
eine römisch katholische Genossenschaft; es sei nun sehr zu be
fürchten, daß dieses Verhältniß in Bezug auf die Kaplanei zu
Anständen führen würde. Es läge daher im Interesse des kirch
lichen Friedens, wenn dieser Kaplaneifonds der Einmischung der
Synoden entzogen würde. Der Regierungsrath sei in Folge dessen
der Ansicht, daß der Friedrichsche Kaplaneifonds nicht unter die
jenigen Fonds gezählt werden solle, welche der Art. 69 der
Staatsverfassung im Auge habe. Durch Beschluß vom 17. Mai
1887 beauftragte hierauf der Große Rath des Kantons Aargau
den Regierungsrath: 1. Zu begutachten, ob der Staat, nachdem
sich die Verhältnisse, wie sie zur Zeit der Stiftung vorhanden
waren, wesentlich verändert haben, berechtigt sei, die Kaplanei
aufzuheben und über den betreffenden Fonds zu verfügen. 2. Im
Falle der Bejahung der unter 1 gestellten Frage, dem Großen
Rathe auf diese Kaplanei und deren Fonds bezügliche Anträge
zu unterbreiten. In seinem gemäß diesem Auftrage erstatteten Be
richte vom 5. Juli 1889 gelangte der Regierungsrath zu den
Schlüssen: 1. Der Zweck der Stiftung ist in Folge der verän
derten Verhältnisse nicht mehr erfüllbar und es rechtfertigt sich
daher, die Stiftung einem andern verwandten Zwecke zuzuführen;
2. Dies kann am besten in der Weise geschehen, daß das Pfrund
vermögen der Friedrichschen Kaplanei an den Bezirksschulfonds
der Gemeinde Laufenburg herausgegeben wird mit der Verpflich
tung, daraus einen Lehrer der Bezirksschule zu besolden und all
fällig sich einstellende Schüler aus den sieben interessirten Ge
meinden des Großherzogthums Baden ohne Bezahlung eines
Schulgeldes in die Bezirksschule Laufenburg aufzunehmen. Der
Regierungsrath führte wesentlich aus, in Folge der in der katho
lischen Kirche, speziell in den bei der Friedrichschen Stiftung in
teressirten Gemeinden, eingetretenen Glaubensspaltung sei der haupt
sächliche Stiftungszweck, die seelsorgerische Aushülfe durch den
Kaplan, nicht mehr in einer Weise erfüllbar, welcher die sämmt
lichen betheiligten Gemeinden befriedige.
E. Bevor dieser Antrag im Großen Rathe zur Behandlung
kam, wandte sich anläßlich einer Pfarrwahl die Mehrheit der
Gemeinde Laufenburg der römisch katholischen Kirche zu. Unter
Berufung auf diese Thatsache, nach welcher der Stiftungszweck
wieder als erfüllbar erscheine, beantragte die großräthliche Vor
berathungskommission dem Großen Rathe, auf den Antrag des
Regierungsrathes nicht einzutreten, dagegen den Regierungsrath
zu beauftragen, unter den Interessenten eine Verständigung darüber
herbeizuführen, in welcher Weise der Pflichtenkreis des Benefiziaten
den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen und insbesondere mit
Rücksicht auf die Schulbedürfnisse der Gemeinde Laufenburg zu
umschreiben sei. Der Große Rath trat indeß diesem Antrage nicht
bei, sondern beschloß am 23. Februar 1891: In grundsätzlicher
Zustimmung zum Antrage des Regierungsrathes sei diese Behörde
beauftragt, über die Vertheilung des Friedrichschen Kaplanei
fonds einerseits an den frickthalischen Religionsfonds und anderer
seits an die frickthalischen Bezirksschulen einen Vorschlag einzu
bringen.
F. Mit Rekursschrift vom 19. Mai 1891 stellte nunmehr die
Verwaltung der Friedrichschen Kaplaneistiftung beim Bundesgericht
den Antrag: Es solle dieser Beschluß als verfassungswidrig auf
gehoben und der rekursbeklagte Staat in die Kosten dieses Ver
fahrens gefällt werden. Zur Begründung wird im Wesentlichen
geltend gemacht: Der Friedrichschen Kaplaneistiftung komme ju
ristische Persönlichkeit zu und es sei die rekurrirende Verwaltungs
kommission zu Wahrung der Rechte derselben befugt. Der Beschluß,
die Friedrichsche Kaplaneistiftung nicht zu den unter Art. 69
6 V. fallenden Fonds zu zählen, sondern zu untersuchen, ob nicht
die Stiftung aufgehoben und ihr Vermögen für andere Zwecke
als die stiftungsgemäßen verwendet werden könne, sei mit der
Pflicht der Staatsbehörde begründet worden, über den Frieden
zwischen den verschiedenen Konfessionen zu wachen. Allein wenn
nun über die Ansprüche auf die Stiftung zwischen altkatholischen
und römisch katholischen, schweizerischen und badischen Gemeinden
u. dgl. Streit entstanden sei, so sei es Aufgabe des Staates ge
wesen, den streitenden Parteien vor dem kompetenten Richter Recht
zu gewähren, dagegen sei dadurch dem Staate niemals ein Recht
erwachsen, das Stiftungsvermögen einfach zu staatlichen Zwecken
sich anzueignen, wie dies durch dessen Zuwendung an die Be
zirksschulen und den (zu Unterstützung der staatlich angestellten
Geistlichkeit bestimmten) frickthalischen Religionsfonds geschehe.
Eine derartige Maßregel enthalte einen willkürlichen Eingriff in
das Privateigenthum und verletze daher die auch für Stiftungen
in 22 K. V. ausgesprochene Garantie der Unverletzlichkeit des
Eigenthums. Die frühere aargauische Kantonsverfassung vom
2. Februar 1852 habe der Staatsbehörde ausdrücklich das Recht
der Oberaufsicht über die frommen Stiftungen vorbehalten. An
genommen nun auch, dieses Recht stehe derselben auch nach der
neuen Verfassung in gleichem Umfange zu und es sei die Fried
richsche Stiftung zu den frommen Stiftungen zu zählen, so be
rechtige das Oberaufsichtsrecht die Staatsbehörde doch nie zu
willkürlichen Eingriffen in die Substanz der Stiftung. Die
friedrichsche Kaplaneistiftung diene allerdings einem öffentlichen
Zwecke, allein sie sei doch nicht den übrigen öffentlichen Pfründen
oder öffentlich rechtlichen Stiftungen gleichzustellen. Sie habe ihre
Verfassung und Normirung durch einen Privatwillen, den Willen
des Stifters, und nicht durch staatliches Gesetz oder Anordnung
der aargauischen Staatsverwaltung empfangen. Nach der Stiftungs
urkunde stehe weder die Besetzung der Pfründe noch die Ver
waltung des Pfrundvermögens Organen des Staates oder der
Gemeinde zu; die Pfründe erscheine rechtlich viel eher als eine
Privatpfründe, denn als eine öffentliche Pfründe; sie sei den
juristischen Personen des Civilrechts gleichzustellen. Rücksichtlich
solcher privatrechtlicher juristischer Personen stehen den Staatsbe
horden als solchen keinerlei Kompetenzen zu. Streitigkeiten über
atonsverfassungen,
deren Verwaltung, über die Verwendung des Stiftungsvermögens
und dessen Schicksal nach Aufhebung der Stiftung seien nach
Civilrecht und vom Civilrichter zu entscheiden. Die Einmischung
der staatlichen Organe in die Verwaltung der Stiftung und die
Wahl des Benefiziaten, sowie schließlich die Aneignung des Pfrund
vermögens zu Staatszwecken erscheine daher als eine Kette von
Verletzungen der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie. Selbst
wenn man übrigens annehmen wollte, es handle sich um eine
fromme Stiftung öffentlich rechtlicher Natur, die unter staatliche
Aufsicht falle, so stehe dieses Aufsichtsrecht nach der neuen aar
gauischen Kantonsverfassung den politischen Behörden, Regierungs
rath und Großer Rath, nicht mehr in gleicher Weise zu, wie
unter der Verfassung von 1852. Die neue aargauische Kantons
verfassung führe den Gedanken durch, daß es den kirchlichen Or
ganen überlassen werden müsse, ihre gesammten Angelegenheiten,
rein kirchliche Angelegenheiten sowohl als die kirchliche Ver
mögensverwaltung, selbständig zu ordnen. Sie übertrage in
Art. 69 g den Synoden die stiftungsgemäße Verwaltung der in
der Hand des Staates befindlichen besondern religiösen Fonds;
in Art. 70 bestimme sie, daß die Verfügung über alle übrigen
rundgüter, mögen sie sich noch in der Hand des Staates be
finden oder nicht, den betreffenden Verwaltungsorganen überlassen
sei und der Regierung dabei nur eine ganz beschränkte Mitwirkung
gestattet werde. Die Regierung habe nur darüber zu wachen, daß
die kirchlichen Verwaltungsorgane die Kirchengüter stiftungsgemäß
verwalten und von einer andern Verwendung als einer stiftungs
gemäßen dürfe nur dann die Rede sein, wenn die betreffende
Verwaltung dieselbe beantrage und die Regierung ihre Einwilli
gung ertheile. Möge man nun die Friedrichsche Kaplaneistiftung
als besondern religiösen Fonds im Sinne des Art. 69 g oder
als Pfrundgut im Sinne des Art. 70 K. V. auffassen, so stehe
jedenfalls die Entscheidung über die Verwendung verfassungs
mäßig den kirchlichen Behörden (Synoden oder sonstigen kirchlichen
Verwaltungsorganen) und nicht dem Regierungsrathe oder Großen
Rathe zu. Nur dann sei der Regierungsrath oder Große Rath
zum Einschreiten verfassungsmäßig befugt, wenn es sich darum
handle, kraft des ihm zustehenden Oberaufsichtsrechtes für eine
stiftungsgemäße Verwendung zu sorgen oder auf Antrag der Ver
waltung eine nicht stiftungsgemäße Verwendung zu bewilligen.
Nun handle es sich vorliegend offenbar nicht um eine dem Stif
tungszwecke entsprechende Verfügung. Jede administrative Maß
nahme in Betreff eines Pfrundgutes aber, die nicht nach Maß
gabe von Art. 69 und 70 K. V. getroffen werde, sei ver
fassungswidrig, da sie das den Konfessionen verfassungsmäßig zu
gesicherte Selbstverwaltungsrecht verletze. Deßhalb sei es auch nicht
nöthig, zu untersuchen, ob die angefochtene Verfügung nicht auch
deßhalb ungerechtfertigt wäre, weil nicht behauptet werden könne,
daß der Stiftungszweck nicht mehr erfüllbar sei oder kein Interesse
mehr für die betheiligten Gemeinden darbiete. Allerdings stehe dem
Großen Rathe die Kompetenz zu, zu bestimmen, welche Stiftungen
unter Art. 69 g K. V. zu fallen haben und welche Pfründen
unter Art. 70 verstanden werden können. Allein bei dieser Fest
stellung dürfe nicht offensichtlich die Verfassung verletzt werden.
Der angefochtene Beschluß sei ein Verwaltungsakt und als solcher
ermangle er der formellen und materiellen Verfassungsgrundlage.
Läre er übrigens selbst als Gesetz zu betrachten, so wäre er doch
verfassungswidrig. Allerdings stehe im Allgemeinen der staatlichen
Gesetzgebung die Befugniß zu, Stiftungen durch Entziehung der
juristischen Persönlichkeit aufzuheben. Allein die neue aargauische
Verfassung enthalte nun eben eine Garantie des Fortbestandes der
bestehenden frommen Stiftungen in dem Sinne, daß nur auf
Vorschlag der Verwaltungsorgane derselben deren Zweckbestim
mung abgeändert werden könne. Diese Garantie ergebe sich aus
Art. 69 und 70 K. V., wie auch die Entstehungsgeschichte
der Verfassung klar zeige. Unter allen Umständen wäre der zweite
Theil des angefochtenen Großrathsbeschlusses verfassungswidrig.
Dieser Beschluß sei, wie gesagt, kein Gesetz; sollte nun auch an
genommen werden, die Staatsbehörden seien befugt, Stiftungen
durch bloßen Verwaltungsakt aufzuheben, so können sie dagegen
jedenfalls nicht durch administrativen Entscheid bestimmen, wem
das Vermögen zufalle. Dies sei eine Frage der privatrechtlichen
Gesetzgebung. Daß das Vermögen aufgehobener juristischer Per
sonen an den Staat falle, verstehe sich keineswegs von selbst und
es bestehe im Kanton Aargau kein Gesetz, welches dies anordne
oder vorschreibe, daß den politischen Behörden die Entscheidung
über dessen Schicksal zustehe. Rücksichtlich des Vermögens können
ja erworbene Rechte in Frage kommen. Ganz eventuell werde daher
die Aufhebung des zweiten Theiles des Großrathsbeschlusses be
antragt, welcher über die Zweckbestimmung des Vermögens ver
füge, in dem Sinne, daß hierüber alle Rechte der Betheiligten
vorbehalten bleiben sollen.
G. Der Regierungsrath des Kantons Aargau beantragt, es
sei die Rekursbeschwerde des Verwaltungsrathes der Friedrichschen
Kaplaneistiftung als in allen Theilen unbegründet abzuweisen,
unter Kostenfolge, indem er ausführt: Die Stiftung der Kaplanei
zum Heiligen Johannes dem Täufer in Laufenburg sei öffentlichen
und nicht privaten Charakters. Ihr Zweck (die Aushülfe in der
öffentlichen Seelsorge) wie ihre Organisation (die Verbindung der
Pfründe mit der Pfarrkirche zum Heiligen Johannes in Laufenburg,
die Einsetzung des Benefiziaten durch den Diözesanbischof, seine Be
aufsichtigung durch Dekan und Aelteste des Kapitels Siß und
Frickgau) seien öffentlich rechtlicher Art. Ueberhaupt sei das Rechts
verhältniß einer öffentlichen Kaplanei, so lange wenigstens der
Staat nicht die Kirchen als bloße Privatgesellschaften betrachte,
seiner Natur nach öffentlichen Rechtens. Im Kanton Aargau habe
der Staat von Anfang an bis heute alle der öffentlichen Seel
sorge dienenden Pfründen, also nicht nur die Pfarreien, sondern
auch alle Kaplaneien und Hülfspriesterstellen in den Gemeinden
geordnet und beaufsichtigt; noch konsequenter als der Staat halte
die Kirche an der öffentlich rechtlichen Natur aller Seelsorgerstellen
fest. Nach der kirchlichen Lehre gebe es überhaupt keine Privat
pfründen, welche lediglich bestimmten Individuen angehören und
der Aufsicht und Regierung der Kirche entzogen sein könnten;
alle geistlichen Aemter, bloße Schloßkaplaneien sowohl wie Orts
pfarreien, seien in ihrer Organisation, ihrer Leitung und ihrem
Schicksal von der Regierung der Kirche abhängig. Wer nun ein
öffentlich rechtliches Verhältniß schaffen wolle, der müsse sich nach
den Bedingungen richten, welche das öffentliche Recht dafür auf
stelle, sonst bleibe sein Wille entweder überhaupt machtlos oder werde
von der öffentlichen Gewalt von selbst in jene Normen hinüber
geleitet. Dies habe sich gerade im vorliegenden Falle gezeigt. Der
Testator habe hier einen Kaplan ohne Gemeinde und einen Hülfs
priester mit Pfründe schaffen wollen, ein Gebilde, das weder
dem staatlichen noch dem kirchlichen Rechte entspreche. Sobald da
her die Stiftung wirklich ins Leben habe treten und ein erster
provisorischer Benefiziat habe gewählt werden sollen, habe der
Staat sich veranlaßt gesehen, ein Regulativ zu erlassen, das die
Kaplanei in viel nähere Verbindung mit der Pfarrei Laufenburg
gebracht habe, als es der Stifter gethan habe. Als endlich die
Zeit der definitiven Wahl gekommen sei, habe der Staat der Ge
meinde Laufenburg gestattet, den Kaplan zu wählen, weil in
zwischen ein Gesetz den Gemeinden das Wahlrecht für ihre Seel
sorgepfründen übertragen und das kantonale Staatskirchenrecht nur
Seelsorgepfründen gekannt habe, welche einer bestimmten Gemeinde
zugetheilt seien. Dabei sei es auch trotz wiederholter Proteste der
Kapitelsgeistlichkeit geblieben und die Wahlart niemals zum Gegen
stande einer Beschwerde beim Großen Rath oder zu demjenigen
gerichtlicher Schritte gemacht worden. Es habe eben offenbar
Jedermann sich sagen müssen, daß der Stiftungsakt keine praktisch
ausführbare Wegleitung für die Wahl des Kaplans gebe. Dieses
Eingreifen der Staatsgewalt habe nicht eine Einmischung in die
Privatrechtssphäre des Stifters enthalten, sondern im Gegentheil
die Abwehr einer Einmischung des Stifters in Gebiete, die ihrer
innern Natur nach der staatlichen Hoheit unterstehen, durch die
staatliche Gesetzgebung geordnet werden müssen und die daher kein in
dividueller Wille noch persönliche Willkür regeln können. Mit dieser
Abwehr habe der Staat nicht den Zweck verfolgt den Willen des
Stifters einfach zu vernichten; er habe im Gegentheil ihn dadurch
bestmöglichst zu erhalten gesucht, daß er es unternommen habe,
ihn den Formen der staatlichen Ordnung anzupassen. Dieses Be
streben sei aber an der Glaubensspaltung gescheitert, welche einige
Zeit nach dem vatikanischen Konzil speziell im Frickthal einge
treten sei. Seither seien im Frickthale zwei Bekenntnisse. Der
Friedrichsche Kaplan könne nur für das eine, nicht auch für das
andere Seelsorgerdienste leisten. Der Inhaber der Kaplanei (und
die Gemeinde Laufenburg) haben sich dem Altkatholizismus an
geschlossen. Vor kurzem sei die Wahlgemeinde zwar zur alten
Richtung zurückgekehrt; aber mit einem Wechsel in der Person
wäre ja nicht geholfen. Gleichviel, ob der Benefiziat der alten
oder der neuen Richtung angehöre, immer werde die eine von
beiden ihn nicht verwenden können, die Stiftung ihr also verloren
gehen. Den Grundsatz nun aber, daß die Mehrheit entscheide und
Alles für sich nehme, könne die Regierung nicht anerkennen; das
schweizerische Staatsrecht, speziell auch die neue aargautsche Kan
tonsverfassung und deren Vollziehung, seien vielmehr stets davon
ausgegangen, daß beide Theile im Verhältnisse ihrer Stärke auf
das früher gemeinsame Gut berechtigt seien. Auch wäre ja im
vorliegenden Falle mit Sicherheit gar nicht zu entscheiden, ob der
Testator, wenn er die kirchliche Bewegung, welche das vatikanische
Konzil hervorgerufen habe, erlebt hätte, zu der römisch katholischen
oder der christkatholischen Konfession sich bekannt hätte. Deßhalb
sei heute, möge nun der Benefiziat dieser oder jener Konfession
angehören, der Zweck der Stiftung schlechterdings nicht mehr zu
erreichen. Denn auch eine Theilung helfe ihm nicht zum Fort
bestande, da die Quoten, welche jeder Theil erhielte, zu gering
wären, um die Stiftung fortzusetzen. Der Aufhebungsbeschluß
des Großen Rathes entspreche daher durchaus der wirklichen Sach
lage. Derselbe sei in schonender Weise und in Berücksichtigung des
Zweckes der Stiftung erfolgt. Der sogenannte frickthalische Reli
gionsfonds (welcher noch aus der österreichischen Zeit her datire)
diene zur Besoldung der Hülfspriester und zur Ausrichtung von
Alterszulagen und Ruhegehalten an alte oder gebrechliche Geistliche.
Dieser Fonds leistete also die Dienste, welche der Stifter im Auge
gehabt habe und erfülle daneben einen denselben verwandten, jeden
falls wohlthätigen und löblichen Zweck. Diesem Fonds solle daher
von vornherein ein erheblicher Theil des Stiftungsvermögens zu
fallen. Den Rest wolle der Staat den frickthalischen Bezirksschulen
zuwenden, mit Rücksicht u. a. auch darauf, daß die Bezirksschule
Laufenburg, deren Bedenkung hauptsächlich beabsichtigt werde, aus
den bei der Stiftung betheiligten badischen Gemeinden starken
Besuch erhalte, die Bedenkung dieser Schule, welche eine Er
mäßigung oder Aufhebung des Schulgeldes ermöglichte, also auch
den fraglichen badischen Gemeinden Vortheil bringe. Der Große
Rath sei also nicht mit Willkür, sondern unter Berücksichtigung
aller berechtigten Interessen vorgegangen. Daß er zu seinem Vor
gehen berechtigt gewesen sei, lasse sich nicht bezweifeln. In Doktrin
und Praxis, wie in der Gesetzgebung sei von jeher anerkannt, daß
die Staatsgewalt befugt sei, eine Stiftung aufzuheben, die ihren
Zweck nicht mehr erfülle; dies gelte sogar für private, um so
mehr dann natürlich für öffentliche Stiftungen. Daß die Auf
hebung durch ein Gesetz erfolge, sei durchaus nicht erforderlich;
wenigstens in der Schweiz werde durchweg ein Beschluß des
Kantonsrathes als genügend angesehen. Die Behauptung, daß die
gargauische Kantonsverfassung von 1885 diesem Hoheitsrechte
des Staates mit Bezug auf geistliche Stiftungen ein Ende ge
macht habe, sei durchaus unrichtig, ja kaum ernst gemeint. Nach
dieser Verfassung behalte der Staat ausdrücklich die Verwaltung
der Pfrundgüter und religiösen Fonds in seiner Hand; für die
Besetzung der Pfründen erkläre er ausdrücklich die bisherigen
Staatsgesetze als maßgebend. Daneben sei ganz undenkbar, daß
der Staat auf das viel wichtigere, primordiale Hoheitsrecht der
Errichtung und Aufhebung verzichtet habe. Die Kirchgemeinden
die Träger der Pfründen, bezeichne die Verfassung ausdrücklich
als öffentliche Korporationen; jede öffentliche Korporation könne
aber anerkanntermaßen durch den Staat verändert oder aufge
hoben werden. Das Gleiche, was von ihr gelte, müsse aber
offenbar auch von bloßen Pfründen gelten. Die Rekurrentin
scheine denn auch weniger behaupten zu wollen, der Staat dürfe
kirchliche Stiftungen nicht aufheben, sondern vielmehr, er dürfe
über das Gut einer aufgehobenen Stiftung nicht verfügen. Allein
auch das sei unrichtig. In der Doktrin habe darüber, daß das
Vermögen öffentlicher Stiftungen im Falle ihrer Aufhebung als
bonum vacans an den Staat falle, so viel wie kein Streit ge
herrscht. Natürlich können am Vermögen einer Stiftung bestimmte
Personen Privatrechtsansprüche haben und diese seien dann, wie
jedes Privatrecht, zu berücksichtigen. Allein darum handle es sich
hier nicht. Die Friedrichsche Stiftung gebe (abgesehen von dem
einmal gewählten Benefiziaten) keiner bestimmten Person einen
Anspruch auf den Genuß am Vermögen, wäre es auch nur während
des Bestandes, geschweige denn nach Aufhebung der Kaplanei; denn
sie sei öffentlicher Art, für eine ganze Bevölkerung bestimmt.
Art. 70 und Art. 69 g der revidirten Kantonsverfassung haben
an dem im Kanton Aargau von jeher geltenden Grundsatze, daß
das Vermögen aufgehobener Stiftungen an den Staat falle, so
weit daran keine Privatrechte haften, nichts geändert. Die Ver
fassung handle von den bestehenden Korporationen und Stiftungen,
nicht von den aufgelösten. Ein Verzicht auf das Gut der aufge
lösten Stiftungen sei darin so wenig ausgesprochen, als derjenige
auf ihre Auflösung selbst. Art. 70 beziehe sich auf die Friedrichsche
Kaplaneistiftung überall nicht. Die Kirchen und Pfrundgüter
von denen derselbe spreche, seien das Vermögen der ordentlichen,
der Gemeinde gehörigen Pfarreien und Subsidiarpfründen. Das
Vermögen der Friedrichschen Kaplaneistiftung gehöre also nicht
dazu; dasselbe erscheine vielmehr als besonderer religtöser Fonds
im Sinne des Art. 69 g K. V. Aus Art. 69 g cit. sei aber
über die Verwendung des Vermögens aufgehobener Stiftungen
von vornherein nichts zu entnehmen. Wäre übrigens Art. 70
V. auch anwendbar, so enthalte derselbe doch keine Be
stimmung, wonach das Vermögen aufgehobener kirchlicher Stif
tungen nur zu kirchlichen Zwecken verwendet werden dürfte.
Art. 70 cit. bestimme zweierlei. Einerseits verlange er vom
Staate die Ausscheidung, urkundliche Sicherstellung und getrennte
Verwaltung des Pfrundvermögens und die Verwendung seiner
Erträgnisse für die Pfründen. Diese Vorschrift (von der lediglich
das Verlangen getrennter Verwaltung neu sei) habe mit der
Verwendung des Vermögens aufgehobener Pfründen nichts zu
thun; sie beziehe sich eben auf bestehende, nicht auf untergehende,
wegfallende Pfründen. Eine Vorschrift darüber, wie der Staat
Kirchengut zu verwalten habe, könne den Staat natürlich nicht
hindern, über das Kirchenvermögen von Gemeinden, die etwa
wegen Rückgangs der Bevölkerung u. dgl. aufgehoben werden
müßten, in angemessener Weise zu verfügen. Sodann verlange
der Art. 70 von den Gemeinden, daß sie weder Hauptgut noch
Zinsen der in ihren Händen liegenden Kirchengüter zu andern als
den Stiftungszwecken verwenden sollen. Er verlange dies von
den Gemeinden und nicht vom Staate und handle wiederum vom
bestehenden, nicht von aufgehobenen Pfründen. Der Regierunsrath
könne ja von dem Verbote stiftungswidriger Verwendung Dispens
ertheilen; sich selbst brauche er aber gewiß keinen zu geben. Dies
zeuge deutlich, daß Art. 70 nur bestehende, nicht aufgehobene
Pfründen im Auge habe. Denn der Regierungsrath habe die
Kompetenz nicht, Pfründen aufzuheben und könne dieselbe natür
sich noch weniger den Gemeinden ertheilen. Demnach sei der Re
kurs in allen Theilen als unbegründet abzuweisen. Eine Auf
hebung des Vorbehaltes, daß der Große Rath sich die Entschei
dung über das Schicksal des Vermögens der aufgehobenen Stif
tung vindizire in dem Sinne, daß über allfällige Privatrechtsan
sprüche der Richter zu entscheiden habe, ließe sich nicht rechtfertigen.
Denn die Rekurrentin behaupte keine solchen Privatrechtsansprüche
und könnte keine solchen behaupten, da die Eigenschaft als Mit
glied des Stiftungsrathes kein solcher Anspruch sei. Für andere
als für sich und für die Stiftung selbst könne aber die Re
kurrentin das Wort gar nicht führen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit die Beschwerde sich gegen die Aufhebung der Fried
richschen Kaplaneistiftung richtet, ist die Stiftungsverwaltung
welche die Rechte der Stiftung wahrzunehmen berufen ist, zur
Beschwerde legitimirt und es ist denn auch in dieser Richtung
ihre Legitimation nicht bestritten.
- Die Friedrichsche Kaplaneistiftung ist nicht eine privatrecht
liche, sondern eine öffentlich rechtliche Stiftung. Allerdings ist die
Stiftung nicht durch öffentlich rechtlichen Akt (durch Gesetz oder
Verwaltungsanordnung) sondern durch Privatwillenserklärung ge
gründet worden. Allein über den öffentlich rechtlichen oder privat
rechtlichen Charakter einer Stiftung entscheidet nicht die Natur des
Begründungsaktes, sondern ihr Zweck. Soweit eine Stiftung
öffentlich rechtliche Zwecke verfolgt, gehört sie dem öffentlichen
Rechte an, mag auch immerhin ihre Entstehung auf eine Privat
willenserklärung zurückzuführen sein. Eine Stiftung mit öffent
licher Zweckbestimmung kann ja eben nur insoweit entstehen und
bestehen, als sie mit dem geltenden öffentlichen Rechte im Ein
klange steht, deren Rechtsverhältnisse unterliegen nothwendigerweise
den Normen des öffentlichen Rechts. Mag immerhin der Be
gründungsakt dem Privatrecht angehören, die Anstalt selbst ist
eine öffentlich rechtliche, welche aus dem Rahmen des Privatrechts
heraustritt. Durch den Privatwillen des Stifters (mit hinzutreten
der Staatsgenehmigung) ist hier ein Institut öffentlich rechtlicher
Natur geschaffen. Der Zweck der Friedrichschen Kaplaneistiftung
XVIII 1892
nun ist ein öffentlicher; derselbe ist auf Begründung einer Kaplanei
pfründe bei der Pfarrkirche St. Johann in Laufenburg zur Aushülfe
in der öffentlichen Seelsorge gerichtet. Dieser Zweck ist, da nach
aargauischem Staatsrechte die Seelsorge der anerkannten Kirchen
als Gegenstand des öffentlichen Rechtes behandelt wird, ein öffent
lich rechtlicher. Die Stiftung ist denn auch von Anfang stets und
von allen Seiten, sowohl seitens der Stiftungsverwaltung als der
staatlichen und kirchlichen Behörden als eine öffentliche behandelt
worden, wie am besten der Umstand zeigt, daß die Regulative für
die Stiftung von Anfang an durch die öffentlichen staatlichen und
kirchlichen Behörden erlassen und von diesen über den Zeitpunkt
des Inslebentretens der Stiftung entschieden wurde.
3. Ist somit die Stiftung eine öffentliche, so kann für die
Entscheidung des vorliegenden Rekurses dahingestellt bleiben, ob
der Große Rath des Kantons Aargau berechtigt wäre, auch pr
vate Stiftungen aufzuheben, weil ihr Zweck nicht mehr erfüllbar
sei (oder ob hierüber eventuell von den Gerichten zu entscheiden
wäre). Das Recht dagegen, öffentliche Stiftungen aus dem ge
dachten Grunde aufzuheben, steht dem Großen Rathe jedenfalls
zu. Die verfassungsmäßige Eigenthumsgarantie schließt das Recht
des Staates, eine Stiftung durch Entziehung der juristischen Per
sönlichkeit aufzuheben, nicht aus. Dieselbe gewährleistet allerdings
das Vermögen juristischer wie physischer Personen gegen will
kürliche Eingriffe der Staatsgewalt; dagegen enthält sie keine
Garantie der Unantastbarkeit der Existenz juristischer Personen.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen juristische Personen
gewisser Art von der Staatsgewalt aufgehoben werden können,
ist vielmehr nach dem übrigen Inhalte des geltenden Staatsrechtes
zu beurtheilen. Nun enthält das aargauische Recht keine ausdrück
lichen Bestimmungen über die Aufhebung öffentlicher Stiftungen.
Allein es muß auch für dasselbe festgehalten werden, daß öffent
liche Stiftungen, welche ihren Zweck nicht mehr erfüllen können,
von der Staatsgewalt aufzuheben sind. In der That verliert ja
die Stiftung, wenn ihr Zweck unerfüllbar geworden ist, ihre
Daseinsberechtigung und ihre Lebenskraft und muß daher er
löschen. Sache der Staatsgewalt, welche über die Wirksamkeit der
öffentlichen Stiftungen zu wachen hat, ist es, in solchen Fällen
das Erlöschen der Stiftung auszusprechen. Sofern, wie im Kanton
Aargau, besondere Bestimmungen hierüber nicht bestehen, wird
allerdings zu einem solchen Ausspruche nur die höchste Staats
behörde nach aargauischem Verfassungsrechte (Art. 29 K.-V.),
also der Große Rath, befugt sein. Dagegen ist dazu ein Gesetz
nicht erforderlich. Die Aufhebung einer öffentlichen Stiftung wegen
Unmöglichwerdens ihres Zweckes ist vielmehr ebensowohl wie die
Genehmigung einer solchen ihrer Natur nach ein Verwaltungsakt.
Wenn die Rekurrentin behauptet, daß bezüglich kirchlicher Stif
tungen aus Art. 69 g und 70 K. V. folge, es dürfen solche
nur auf Antrag der bestehenden kirchlichen Verwaltungsorgane
aufgehoben werden, so ist dies nicht richtig. Art. 69 g K. V.
weist den Synoden die stiftungsgemäße Verwendung der Erträg
nisse der in der Hand des Staates befindlichen besondern religiösen
Fonds zu. Er bezieht sich also auf die Verwendung der Erträg
nisse bestehender Stiftungen; dagegen enthält er über die Befugniß
ir Aufhebung solcher Stiftungen keine Bestimmung. Eine Ga
rantie, daß dieselben gar nicht oder nur auf Antrag der Synoden
dürfen aufgehoben werden, spricht er, wie die Regierung von
Aargau richtig ausführt, weder ausdrücklich noch folgeweise aus.
Daraus, daß die stiftungsgemäße Verwendung der Erträgnisse be
stehender Stiftungsfonds den kirchlichen Behörden überlassen wird,
folgt in der That durchaus nicht, daß der Staatsgewalt die Be
fugniß entzogen oder doch nur bei Einwilligung der kirchlichen
Behörden eingeräumt werde, kirchliche Stiftungen wegen Uner
füllbarkeit ihres Zweckes u. dgl. aufzuheben. Eine Garantie letz
tern Inhalts ist von der in der Verfassung wirklich enthaltenen
Bestimmung, welche den kirchlichen Behörden blos ein Verwaltungs
recht an bestehenden Stiftungen einräumt, durchaus verschieden
und kann um so weniger aus derselben abgeleitet werden, als
die aargauische Kantonsverfassung das staatliche Oberaufsichts
recht in betreff aller öffentlichen Stiftungen durchaus vorbehält.
Art. 39 litt. 1 K. V.) Art. 70 K. V. sodann bezieht sich auf
den Friedrichschen Kaplaneifonds überhaupt nicht, da dieser nicht
als Kirchen oder Pfrundgut im Sinne dieses Artikels (als kirch
liches Gemeindegut) sich qualifizirt. Auch abgesehen hievon aber
ist aus den Vorschriften, welche Art. 70 über die Verwaltung,
Sicherung und Verwendung der bestehenden Kirchen und Pfrund
güter aufstellt, für die Frage nichts abzuleiten, inwiefern die
Staatsgewalt zu Aufhebung der Subjekte dieser Güter befugt sei.
Auch Absatz 2 des Art. 70 bestimmt nur über die Verwendung
des Vermögens bestehender Eigenthumssubjekte, nicht dagegen über
die Voraussetzungen, unter welchen letztere von der Staatsgewalt
aufgehoben werden können. Danach erscheint denn die Beschwerde,
soweit sie sich gegen die Aufhebung der Stiftung richtet, als un
begründet. Denn nach dem Bemerkten war der Große Rath ver
fassungsmäßig befugt, die Stiftung wegen Unerfüllbarkeit ihres
Zweckes aufzuheben. Ob dagegen der Stiftungszweck wirklich zu
folge der eingetretenen Glaubensspaltung nicht mehr erfüllt werden
könne, ist das Bundesgericht, wie auch die Rekurrentin anzuer
kennen scheint, zu prüfen nicht befugt. Denn diese Frage ist nicht
eine solche des Verfassungsrechtes und entzieht sich daher gemäß
Art. 59 O. G. der bundesgerichtlichen Nachprüfung.
4. Insoweit sich die Beschwerde gegen denjenigen Theil des
Großrathsbeschlusses richtet, welcher dem Großen Rath die Ver
theilung des Stiftungsvermögens zwischen dem frickthalischen
Religionsfonds und den frickthalischen Bezirksschulen vorbehält,
ist die rekurrirende Stiftungsverwaltung zur Beschwerde nicht
legitimirt. Sie war wohl befugt, die Rechte der Stiftung zu
wahren, insbesondere deren vermeintliches Recht auf Existenz
gegenüber dem Aufhebungsbeschlusse zu vertheidigen. Ist aber, wie
ausgeführt, der Aufhebungsbeschluß gültig gefaßt, die Stiftung
also rechtswirksam aufgehoben, so fällt das Vertretungsrecht der
Stiftungsverwaltung ohne weiteres dahin. Ein eigenes Recht am
Vermögen der aufgehobenen Stiftung haben die rekurrirenden
Mitglieder der Stiftungsverwaltung nicht behauptet. Zu Wahrung
allfälliger Rechte Dritter in Bezug auf dasselbe, sind sie nicht
befugt, sondern es muß die Geltendmachung solcher Rechte den
allfälligen Berechtigten selbst vorbehalten bleiben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist abgewiesen.