- Urtheil vom 30. Oktober 1891 in Sachen Schär
gegen Industriegesellschaft für Schappe.
A. Durch Urtheil vom 1. Oktober 1891 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz
liche Urtheil bestätigt. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilge
richtes des Kantons Baselstadt vom 28. August 1891 ging dahin;
Die Klage ist abgewiesen.
XVII 1891
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt: Das appellationsgerichtliche Urtheil sei aufzuheben
und Beklagte zum Ersatze des dem Kläger durch seine Krankheit
in der Zeit vom 24. Oktober 1890 bis 27. Juni 1894 ent
standenen Schadens von 324 Fr. sammt Zins à 5% vom
28. Juni 1891 an zu verurtheilen; ebenso zu Bezahlung einer
jährlichen Rente von 300 Fr. eventuell einer angemessenen Aver
salentschädigung für Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit vom
28. Juni 1891 an, in der Meinung, daß zu Gunsten beider
Parteien ein Vorbehalt im Sinne des Art. 8 des Fabrikhaft
pflichtgesetzes aufgenommen werde.
Dagegen beantragt der Anwalt der Beklagten, es sei das an
gefochtene Urtheil zu bestätigen, eventuell sei ein Vorbehalt zu
Gunsten der Beklagten für den Fall der Besserung des Befindens
des Klägers zu machen und sei die Sache zu Feststellung des
gegenwärtigen Gesundheitszustandes des Klägers an die kantonale
Instanz zurückzuweisen, jedenfalls sei eventuell die Entschädigung
wegen Mitverschuldens des Klägers erheblich zu reduziren.
In seiner Replik erklärt der klägerische Vertreter, er gehe mit
dem Vertreter der Beklagten darin einig, daß eine Oberexpertise
insbesondere über die Ursachen der Erkrankung des Klägers er
hoben werde, worauf der Anwalt der Beklagten in seiner Duplik
erwidert, er habe eventuell nicht hierüber sondern vielmehr über
den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Klägers eine Oberex
pertise beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Der 26 Jahre alte Kläger war bei der beklagten Industrie
gesellschaft für Schappe, zuletzt als Aufseher mit einem Lohn von
60 Fr. in vierzehn Tagen, angestellt. Er hatte die sogenannte
elektrische Kontrollmaschine zu besorgen, bei welcher in zahlreichen
kleinen Näpfen Quecksilber zur Verwendung kommt. Im Juni
1890 erkrankte er in Folge einer Quecksilbervergiftung und wurde
in das Spital verbracht. Am 31. Juli 1890 wurde er als ge
heilt entlassen; es traten indeß später Rückfälle ein, welche wieder
holte Spitalbehandlung (vom 10 27. September und 21. No
vember bis 2. Dezember 1890) erforderten und es litt der Kläger
nach einem Zeugniß des Vorstehers der baslerischen Poliklinik
vom 12. Juni 1891 damals immer noch an Quecksilbervergiftung.
Bis zum 18. Oktober 1890 wurde ihm von der Beklagten sein
voller früherer Lohn ausbezahlt. Von da an wurde er nicht mehr
als Aufseher im Saale der sogenannten elektrischen Kontrollma
schine sondern anderweitig, gegen einen reduzirten Lohn von
45 Fr. für 14 Tage, beschäftigt; auf 27. Juni 1891 wurde ihm,
da er Ausbezahlung der seit dem 18. Oktober 1890 eingetretenen
Lohndifferenz verlangt hatte, seine Anstellung von der Beklagten
gekündigt. Seither arbeitet er anderswo, anfänglich mit 20 Fr.,
jetzt mit 24 Fr. Wochenlohn. Festgestellt ist, daß der Kläger
mehrfach aus dem nämlichen Glase, dessen er sich zum Reinigen
des Quecksilbers bediente, den von zu Hause in die Fabrik mitge
brachten Wein getrunken hat. Wie die Vorinstanzen gestützt auf
das eingeholte Gutachten des Physikus Dr. Sury thatsächlich
feststellen, hat dieser Umstand, nicht (wie der Kläger behauptet
hatte) das Einathmen von Quecksilberdünsten, die Vergiftung ver
ursacht. Die Beklagte hat daher der auf Art. 3 des Fabrikhaft
pflichtgesetzes begründeten Klage die Einwendung entgegengestellt,
die Erkrankung des Klägers sei nicht erwiesenermaßen und aus
schließlich durch den Betrieb ihrer Fabrik herbeigeführt worden,
sondern durch Ursachen, die mit dem Fabrikbetriebe nicht zusammen
hängen; der Kläger habe dieselbe selbst verschuldet. Der Kläger
hat dem gegenüber geltend gemacht, es sei ihm ein besonderes
Gefäß zum Reinigen des Quecksilbers von der Beklagten nicht zur
Verfügung gestellt worden; er habe daher dafür das von zu
Hause mitgebrachte Trinkglas verwendet, welches er übrigens stets
sorgfältig gerreinigt habe. Die Gefährlichkeit des Quecksilbers sei
ihm nicht bekannt gewesen und er sei auf dieselbe vom Direktor
der beklagtischen Fabrik nicht aufmerksam gemacht worden.
- Die verschiedenen Begehren der Klage beziehen sich auf
Einen und denselben Anspruch. Der Streitwerth bemißt sich also
nach dem zusammengerechneten Werthe der sämmtlichen Begehren.
Danach ist denn der gesetzliche Streitwerth gegeben. Denn der
Kapitalwerth der vom Kläger auf unbestimmte Zeit, d. h. sofern
nicht eine Besserung eintrete, auf Lebenszeit geforderten jährlichen
Rente von 300 Fr. übersteigt, bei dem Alter des Klägers, für
sich allein den Betrag von 3000 Fr. Da die übrigen Voraus
setzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz unzweifelhaft ge
geben sind, so ist mithin das Bundesgericht zu Beurtheilung der
Beschwerde kompetent.
3. In der Sache selbst hat die Beklagte schon vor der zweiten
kantonalen Instanz nicht mehr bestritten, daß ihre Industrie zu
den gesundheitsgefährlichen im Sinne des Art. 3 des Fabrikhaft
pflichtgesetzes und des Bundesrathsbeschlusses vom 19. Dezember
1887 gehöre und daß sie daher für Berufskrankheiten ihrer Ar
beiter und Angestellten in Gemäßheit des Art. 3 cit. verant
wortlich sei. Gemäß Art. 14 des Fabrikhaftpflichtgesetzes wäre
übrigens hierüber im Zweifelsfalle nicht vom Bundesgerichte son
dern vom Bundesrathe zu entscheiden.
4. Die Vorinstanzen haben ausgesprochen, es könne dahinge
stellt bleiben, ob das Trinken von Wein aus dem unreinen Glase,
wodurch die Vergiftung verursacht wurde, ein Umstand sei, der
zum Betriebe der Fabrik gehöre, oder ob dies nicht der Fall sei;
denn es liege jedenfalls darin ein so schweres Verschulden des
Klägers, daß die Haftung der Beklagten schon aus diesem Grunde
ausgeschlossen werden müsse. Eine nähere Begründung dieser Ent
scheidung ist nicht gegeben. Wird in erster Linie untersucht, ob
der Kausalzusammenhang zwischen dem Betriebe der beklagten
Fabrik und der Vergiftung bestehe, so ist dies zu verneinen. Es
kann nicht zweifelhaft sein, daß der Genuß von Erfrischungen
durch die Arbeiter in den Pausen des Fabrikbetriebes an sich nicht
zum Fabrikbetriebe gehört und daher der Fabrikherr für Gesund
heitsschädigungen nicht haftet, welche die Arkeiter dadurch sich zu
ziehen. Der Kausalzusammenhang einer derart entstandenen Ge
sundheitsschädigung mit dem Fabrikbetriebe ist nur dann gegeben,
wenn der Genuß lediglich durch einen vom Fabrikherrn zu ver
tretenden Betriebsvorgang gesundheitsschädlich wurde. Dies ist
nun hier nicht der Fall. Allerdings ist die Vergiftung die Folge
davon, daß der Kläger das Glas, aus welchem er seinen Wein
trank, im Betriebe der Fabrik, zum Reinigen von Quecksilber,
verwendet hatte. Allein es ist nun nicht dargethan, daß diese
Verwendung eines Trinkgefäßes zu Zwecken des Fabrikbetriebes
zum ordnungsmäßigen Betriebe der beklagten Fabrik gehört habe
und nicht vielmehr als ein Akt individueller Willkür des Arbei
ters erscheine. Nach den Verhältnissen des Fabrikbetriebes ist in
der Regel nicht anzunehmen, daß die Arbeiter die ihnen zu Aus
übung ihrer Verrichtungen nöthigen Geräthschaften, Gefäße 2c.
mitzubringen haben, sondern es sind dieselben vom Fabrikherrn zu
stellen. Es ist nun nicht dargethan, daß dies im vorliegenden
Falle anders gewesen sei d. h. daß hier der Aufseher das zur
Reinigung des Quecksilbers nöthige Gefäß selbst zu stellen gehabt
habe und es nicht vielmehr von der Fabrikleitung zu verlangen
hatte. Dieser Beweis aber lag, weil auf den zum Klagefundament
gehörigen Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Erkrankung
bezüglich, dem Kläger ob.
5. Mangelt es demnach an dem Nachweise des Kausalzusam
menhanges zwischen Fabrikbetrieb und Erkrankung, so braucht
nicht weiter untersucht zu werden, ob nicht die Klage auch wegen
Selbstverschuldens des Verletzten abgewiesen werden müßte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt sein Bewenden.