- Urtheil vom 17. Oktober 1891 in Sachen
Schmidheine gegen Fehr.
A. Durch Urtheil vom 7. Juli 1891 hat das Kantonsgericht
des Kantons St. Gallen erkannt:
Die Klage ist für den Betrag von 2000 Fr. aufrechtgestellt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte und hernach auch
der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der
heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt des Beklagten, es
sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils die Klage des
gänzlichen abzuweisen.
Dagegen beantragt der Vertreter des Klägers, es sei die ihm
zukommende Entschädigung auf 3600 Fr. zu erhöhen, eventuell
es sei die vorinstanzliche Entscheidung zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Johann Georg Fehr, geb. 1865, der Sohn des Klägers,
war seit März 1890 in der (dem Fabrikgesetze unterstellten)
Ziegelei des Beklagten mit einem Taglohn von 4 Fr. als Heizer
angestellt. Er lebte im Haushalte des Vaters, dem er jeweilen
seinen ganzen Verdienst ablieferte, wogegen er ein Taschengeld
zurückempfing. Der Kläger ist 57, seine Frau 54 Jahre alt
beide sind vermögenslos. Außer dem Sohne Johann Georg be
sitzt der Kläger noch drei Söhne und zwei Töchter; einer der
Söhne, geb. 1857, ist als Heizer in einer Fabrik in Murg, ein
anderer, geb. 1864, als Grenzjäger angestellt; der dritte Sohn,
geb. 1871, ist zur Zeit Seminarist. Von den beiden Töchtern ist
die eine, geb. 1862, verehelicht; die andere, geb. 1867, ist ledig;
sie lebt im Haushalte der Eltern und arbeitet, sofern sie Be
schäftigung findet, als Stickerin. In der Nacht vom 11./12. Ja
nuar 1891 waren Johann Georg Fehr und ein Nebenheizer mit
der Nachtwache am Ofen der Ziegelei des Beklagten betraut. Der
Nebenheizer besorgte die Wache bis Mitternacht; als Fehr um
12 Uhr zu seiner Ablösung eintraf, glaubte jener die Beobach
tung zu machen, Fehr befinde sich in etwas angeheitertem Zu
stande. Er machte demselben daher den Vorschlag, er wolle die
Wache noch eine oder zwei Stunden über Mitternacht hinaus
fortsetzen. Fehr ging hierauf ein und legte sich auf den Ofen,
wo bereits zwei andere Arbeiter schliefen, zum Schlafe nieder.
Ungefähr um 1 Uhr Nachts hörte der Nebenheizer ein Rauschen
und entdeckte, daß über dem Ofen in der Ausdehnung von circa
½ Meter Feuer ausgebrochen war; es hatte nämlich eine auf
schlagende Flamme aus einem zum Zwecke der Trocknung von
Lehmwaaren auf den Ofen gestellten, mit brennendem Coaks ge
füllten eisernen Gitterkorbe die hölzernen Gestelle in Brand
setzt, auf welchem die zum Trocknen bestimmten Lehmwaren gelagert
waren. Der den Nachtdienst besorgende Heizer suchte das Feuer,
in Ermangelung von Wasser mit dem Ueberrocke zu ersticken,
aber ohne Erfolg. Nach dem ihm dabei die Lampe ausgelöscht
war, konnte er in der Dunkelheit nichts mehr thun und weckte
die auf dem Ofen schlafenden Männer durch Zurufen. Diese,
unter ihnen Fehr, konnten das Gebäude verlassen. Fehr drang
indeß nachher, wie die Vorinstanz feststellt, um sich mit der Be
wältigung des Feuers zu befassen, wieder in das Gebäude ein
und fand dort seinen Tod, sei es daß er im Rauche erstickte und
hernach verschüttet wurde, sei es daß er beim Einsturze der
brennenden Ziegelgestelle und des Balkenwerkes erschlagen wurde.
- Der Beklagte hat der Klage in erster Linie die Einwendung
entgegengestellt, der Unfall sei nicht durch den Betrieb der Zie
gelei sondern durch den Brand derselben herbeigeführt worden;
der Verunglückte sei nicht in dienstlicher Stellung getödtet worden,
denn er habe sich zur Zeit seines Todes gar nicht als Heizer im
Dienste befunden und nachdem er einmal gerettet gewesen, sei das
Löschen des Brandes nicht seine Sache gewesen. Der Unfall falle
daher gar nicht unter die Haftpflichtgesetze. Dem gegenüber führt
die Vorinstanz aus, der Unfall falle zweifellos entweder unter
Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes oder doch unter Art. 4 des
erweiterten Haftpflichtgesetzes. Fehr habe seinen Nachtdienst um
12 Uhr anzutreten gehabt; im Einverständnisse mit seinem Neben
heizer, den er abzulösen hatte, sei aber die Ablösung um zwei
Stunden verschoben worden. Um rechtzeitig geweckt zu werden,
sei Fehr an Ort und Stelle geblieben. Inzwischen sei der Brand
ausgebrochen und habe Fehr, nach dem er geweckt und in Sicher
heit gebracht worden sei, kraft seines Nacht und Wachtdienstes
und kraft seiner Lokalkenntnisse im Gebäude und seiner Vertraut
heit mit den Fabrikeinrichtungen die erste und nächstliegende Pflicht
gehabt, an der Bewältigung des Feuers Theil zu nehmen. Der
Brand sei nicht von außen verursacht, sondern die direkte und
natürliche Folge des an sich höchst feuergefährlichen Ziegeleibe
triebes. Der Nachtdienst am Ofen sei nothwendig und zu den
selbstverständlichen Dienstpflichten des Ofenpersonals gehöre nebst
der Besorgung des Ofens die Vorsorge gegen und das erste
Einschreiten nach erfolgtem Brandausbruche. Diese Entscheidung
beruht auf keinem Rechtsirrthum. Nach der Feststellung des Vor
derrichters, war der Brandausbruch eine direkte Folge des Fabrik
betriebes und war es Dienstpflicht des Verunglückten, in seiner
Stellung als zum Nachtdienst berufener Heizer die ersten Schritte
zum Löschen des Feuers zu thun. Hievon ausgegangen, liegt
allerdings ein durch den Fabrikbetrieb herbeigeführter Unfall vor.
3. In zweiter Linie hat der Beklagte der Klage die Einrede
des Selbstverschuldens entgegengestellt. Auch diese Einwendung
erscheint nach dem vorinstanzlich festgestellten Thaibestande als un
begründet. War es Dienstpflicht des Verunglückten, bei Bewäl
tigung des Feuers unter Benutzung seiner Lokalkenntnisse mitzu
wirken, so kann ihm das Eindringen in das brennende Gebäude
nicht zum Verschulden angerechnet werden. Denn es sind keine
Thatumstände festgestellt, wonach etwa dieses Eindringen als ein
von vornherein nutzloses, unsinniges oder vermessenes Unterneh
men erschiene; vielmehr stellt die Vorinstanz insbesondere fest, es
liege nichts dafür vor, daß der Verunglückte auch nach seinem
Schlafe, zur Zeit des Brandausbruches, noch angeheitert gewe
sen sei oder daß dies auf seine Handlungen und Entschließungen
irgend eingewirkt habe. Der Beweis für ein Selbstverschulden des
Verunglückten ist also nicht erbracht; dieser liegt aber dem Haft
pflichtigen ob.
4. Im Weitern hat der Beklagte eingewendet, es sei dem Klä
er durch den Tod seines Sohnes ein nach Art. 6 des Fabrik
haftpflichtgesetzes erstattungsfähiger Schaden überhaupt nicht ent
standen. Denn nach st. gallischem Rechte bestehe zwischen Eltern
und erwachsenen Kindern nur in den Fällen der Notharmuth eine
gegenseitige Unterstützungspflicht; diese sei nicht familienrechtlicher
sondern armenpolizeilicher, also öffentlich-rechtlicher Natur
nach
Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes stehe aber den Hinterlassenen
ein Ersatzanspruch gegenüber dem Betriebsunternehmer nur dann
zu, wenn dem Getödteten ihnen gegenüber eine familienrechtliche
Alimentationspflicht obgelegen habe. Die Vorinstanz hat diese
Einwendung zurückgewiesen, indem sie ausführt, die Unter
stützungspflicht zwischen Eltern und erwachsenen Kindern sei nach
st. gallischem Rechte, trotz ihrer Regelung im Armengesetze, keines
wegs ausschließlich öffentlichrechtlicher sondern in erster Linie
familienrechtlicher Natur; das Armengesetz habe diese Unterstü
tzungspflicht nicht erst geschaffen, sondern dieselbe habe, unab
hängig von dem Armengesetze, kraft familienrechtlichen Rechts
satzes bestanden und im Armengesetze nur ihre Anerkennung
gefunden. Diese Entscheidung entzieht sich gemäß Art. 29 O. G.
der Nachprüfung des Bundesgerichtes, da sie nicht auf Anwen
dung des eidgenössischen sondern des kantonalen Rechts beruht.
Uebrigens mag bemerkt werden, daß der Ersatzanspruch der Hinter
lassenen wegen entzogenen Unterhaltes aus Art. 6 des Fabrik
haftpflichtgesetzes dadurch nicht ausgeschlossen wird, daß die Unter
haltungspflicht des Getödteten als eine öffentlich rechtliche zu quali
fiziren sein sollte. Das Gesetz macht eine solche Unterscheidung
nicht, sondern gewährt den Ersatzanspruch in allen Fällen, wo
der Getödtete zur Gewährung des Unterhaltes gleichviel ob aus
öffentlichrechtlichem oder aus privat rechtlichem Grunde verpflichtet
war. Wenn der Beklagte sich auf die Entscheidungen des Bun
desgerichtes in Sachen Rastorfer und in Sachen Gasser (Amtliche
Sammlung XVI, S. 341 und 842) berufen hat, so ist dies
nicht zutreffend. Diese Urtheile stellen nicht darauf ab, daß nach
dem dort maßgebenden bernischen Rechte die Unterstützungspflicht
zwischen erwachsenen Kindern und Eltern nicht eine familien
rechtliche sondern eine öffentlichrechtliche sei; sie stützen sich viel
mehr darauf, daß nach bernischem Rechte eine Alimentationspflicht
der Kinder gegenüber den Eltern überhaupt nicht besteht, sondern
die Unterstützung verarmter Eltern gar nicht den Kindern sondern
der öffentlichen Armenpflege obliegt und die Kinder nur dieser
gegenüber zu einem Verwandtenbeitrage, nicht aber den Eltern
gegenüber zu einer Alimentationsleistung verpflichtet sind. Dies
ist aber nach dem st. gallischen Rechte zweifellos nicht der Fall
nach diesem sind die Kinder notharmen Eltern gegenüber direkt
unterstützungspflichtig und greift die Verforgungspflicht der öffent
lichen Armenpflege blos subsidiär Platz. Daß die Entscheidung
über Prinzip und Maß der Unterstützungspflicht nicht den Ge
richten sondern den Armenbehörden zusteht, ändert hieran nichts,
5. Für die Bemessung des Quantitativs der Entschädigung ist
nicht entscheidend, was der Verunglückte für den Unterhalt seiner
Familie thatsächlich geleistet hat, sondern es kommt vielmehr da
rauf an, was zu leisten er rechtlich verpflichtet war und bei
längerem Leben zu leisten verpflichtet gewesen wäre. Es kann also
nicht einfach darauf abgestellt werden, daß der Getödtete zur Zeit
seines Todes seinen ganzen, (auf circa 1200 Fr. per Jahr an
zuschlagenden) Jahresverdienst seinem Vater zu Bestreitung der
Kosten des gemeinsamen Haushaltes und des Unterhaltes der
Familie überließ; sondern es kommt darauf an, inwiefern er hiezu
rechtlich verpflichtet war. Dies wird auch von der Vorinstanz an
erkannt. Dieselbe gelangt zu Zuerkennung einer Aversalentschädi
gung von 2000 Fr., indem sie ausführt: Es komme dies bei
dem Alter des Klägers einer kapitalisirten Leibrente von 181 Fr.
a Ets. gleich. Diese Summe entspreche den vorliegenden Familien
und ökonomischen Verhältnissen und es sei damit der Auffassung
der st. gallischen Administrativpraxis Rechnung getragen, welche
einerseits bei Festsetzung von Unterstützungsbeiträgen, die bisherigen
Lebensgewohnheiten des Unterstützungsbedürtigen, andrerseits die
Leistungsfähigkeit des Unterstützungspflichtigen gebührend zu be
rücksichtigen pflege. Ein Abzug, sei es wegen Selbstverschuldens, sei
es wegen Zufalls, sei nicht zu machen. Diesen Ausführungen der
Vorinstanz kann insofern nicht beigetreten werden, als sie ausspre
chen, es sei ein Abzug wegen Zufalls nicht zu machen. Als zufällig
im Sinne des Art. 5 litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes erscheinen
nämlich diejenigen Unfälle, welche nicht durch ein Verschulden des
Betriebsunternehmers oder seiner Leute herbeigeführt worden sind.
Die Haftpflicht des Betriebsunternehmers für diese Unfälle soll,
da sie nicht auf Delikt oder Quasidelikt sondern lediglich auf excep
tioneller, über das gemeine Recht hinausgehender Vorschrift des
Gesetzes beruht, nach dem Willen des Gesetzgebers quantitativ
mindert werden. Nun ist im vorliegenden Falle gar nicht
hauptet und nicht festgestellt, daß der Unfall durch ein Ver
schulden des Beklagten oder seiner Leute verursacht worden sei und
es muß derselbe daher als ein zufälliger erachtet werden. Allein
wenn auch demgemäß nach Art. 5 litt. a des Fabrikhaftpflicht
gesetzes ein Abzug an der Entschädigung zu machen ist, so ist
doch das angefochtene Urtheil in seinem Dispositiv nicht abzu
ändern. Denn es dürfte doch im vorliegenden Falle die Unter
stützung, welche der Verunglückte dem Kläger kraft gesetzlicher
Verpflichtung geleistet hat und zu leisten ferner verpflichtet gewesen
wäre, etwas höher anzuschlagen sein, als der Vorderrichter an
nimmt, zwar bei weitem nicht auf denjenigen Betrag, welchen der
Getödtete zur Zeit seines Todes thatsächlich leistete, aber doch
wohl auf über 200 Fr. per Jahr. Danach ist denn der dem
Kläger durch Wegfall der Unterhaltspflicht entstandene wirkliche
Schaden etwas höher anzuschlagen, als der Vorderrichter an
nimmt und es erscheint die von letzterm ausgeworfene Entschä
digungssumme von 2000 Fr. auch unter Berücksichtigung des
wegen der Zufälligkeit des Unfalles zu machenden Abzuges, als
den Verhältnißen angemessen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet ab
gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch
tenen Urtheile des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen sein
Bewenden.