- Urtheil vom 14. November 1891
in Sachen Lobenstein
gegen Fallimentsmasse Ravier und Genossen.
A. Durch Urtheil vom 11. Juli 1891 hat das Obergericht
des Kanions Zug erkannt:
- Es sei das vorklägerische Appellationsbegehren abzuweisen
und das kantonsgerichtliche Urtheil, soweit es die Rechts und
Gegenrechtsfrage und die Frage betreffend Prozeßkostenvergütung
anbetrifft, bestätigt.
- Dagegen sei die beklagtische Appellation und Widerklage
begründet erklärt und demnach Lobenstein pflichtig:
a. Die von der Massekuratel im Fallimente Dr. v. Ravier
erstellte Betriebsrechnung mit Kassasaldo von 7741 Fr. 95 Cts.
anzuerkennen
b. Die aufgelaufenen Lidlöhne, die Konti für bezogene Waa
ren und Getränke seit 22. Juli, alles im Gesammtbetrage von
2894 Fr. 85 Cts. aus dem Kassasaldo zu bezahlen und hiezu
den schuldigen Kassasaldo von 7741 Fr. 95 Cts. der Massekuratel
im Fallimente Dr. v. Ravier zu verabfolgen;
c. Für die fehlende Inventur 50 Fr. zu vergüten
d. Für Wohnung und Verköstigung seiner Familie 250 Fr. an
die Masse zu vergüten.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger und Widerbeklagte
die Weiterziehung an das Bundesgericht, in der er folgende An
träge anmeldete: Es sei, unter Aufhebung des vom Obergerichte
von Zug am 11. Juli 1891 theilweise bestätigten und theilweise
abgeänderten Kantonsgerichtsurtheils vom 30. Mai 1891, gemäß
der Art. 210 bis 228 O. R. und der Rechtsausführungen des
Klägers vor Kantonsgericht Zug, S. 31 41 des Aktenheftes,
und ebenso vor Obergericht Zug, S. 52 des Aktenheftes, bundes
gerichtlich zu erkennen: Die Vorbeklagtschaft sei pflichtig, zu
Gunsten des Klägers und dessen Forderungen von 11,250 Fr.
und 4000 Fr. an Lidlohn (nebst dem gesetzlichen Vorzugsrecht
für die letztern) das vorzugsberechtigte Faustpfand respektive Re
tentionsrecht für alle im Jahre 1890 auf Schönfels (Zug) er
wiesenermaßen angeschafften Gegenstände (Pferde, Wagen, In
ventur) anzuerkennen und es sei die beklagtische Widerklage
angebrachtermaßen ab eventuell zu neuem Verfahren an die zu
gerischen Instanzen zurückzuweisen unter Kostenfolge. Bei der am
17. Oktober 1891 stattgefundenen mündlichen Verhandlung hält
der klägerische Vertreter diese Anträge aufrecht. Der Anwalt der
Beklagten trägt auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und
Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten Folgendes
hervorzuheben: Durch Akt datirt Gersau den 22. Juni 1890
bekundete der (angebliche) Dr. E. H. v. Ravier in Gersau, da
maliger Eigenthümer der Kuranstalt Schönfels ob Zug, daß der
Kläger O. R. Lobenstein, zur Zeit in Winterthur, ihm unter
heutigem Datum behufs Vollendung der Neubauten und für
Inbetriebsetzung der Kuranstalt Schönfels die Summe von
14,200 Fr. darlehensweise ausbezahlt habe und sich verpflichte,
zugleich eventuell noch weitere Vorschüsse bis zur Gesammtsumme
von 20,000 Fr. zu machen. Diese Darlehenssumme, so fährt
die Erklärung fort, wird hiemit sichergestellt durch Bestellung
eines Faustpfandrechts auf alles im Jahre 1890 neu angeschaffte
und durch die Police der Helvetia Nr. 9210 mit 57,500 Fr.
versichert gewesene, jetzt aber in Folge von Neuanschaffungen und
Vermehrung des Inventars durch Police Nr. 9261 der Hel
vetia mit 86,460 Fr. bewerthete Neu Inventar der Kuranstalt
Schönfels, welches O. R. Lobenstein hiemit als Faustpfand über
nimmt. (Art. 200 u. ff. O. R.) Durch eine weitere, vom gleichen
Tage datirte Erklärung verpflichtete sich Ravier, dem O. Lobenstein
den Direktorposten der Kuranstalt Schönfels auf die Dauer von
mindestens drei Jahren zu übertragen mit einem Gehalte von
mindestens 4000 Fr. per Saison nebst freier Station. Die zweite
Instanz hat thatsächlich festgestellt, daß diese Erklärungen ante
datirt sind und nicht am 22. sondern erst am 23. oder 24. Juni
1890 ausgestellt wurden; ebenso hat sie festgestellt, daß bei deren
Ausstellung noch nicht
ein Darlehensbetrag von 14,200 Fr.
ausbezahlt war. Eine Uebergabe der als Faustpfand verschriebenen
Gegenstände hat bei Abschluß des Vertrages zugestandenermaßen
nicht stattgefunden. Dagegen trat O. R. Lobenstein zu Anfang
Juli 1890 die Stellung eines Direktors der Kuranstalt Schön
fels an und hat in dieser Stellung,-
zu welcher Zeit ist des
nähern nicht ersichtlich, die fraglichen, im Uebrigen nicht etwa
in einer besondern Räumlichkeit verwahrten, sondern in normaler
Weise für den Betrieb der Kuranstalt verwendeten Inventarstücke
mit Zeddelchen u. dergl. bezeichnet, die seinen Namen trugen.
Schon am 2./3. Juni 1890 hatten die Beklagten Cavallasca,
Wörner, Speck und Hürlimann gegen Ravier, gegen welchen sie
verschiedene Forderungen gerichtlich eingeklagt hatten, gemäß 48
des zugerischen Rechtstriebsgesetzes die Verfügung des Kanzlei
schlusses (Veto) erwirkt; Ravier erkannte ihre Forderungen am
- Juli 1890 gerichtlich an und stellte am 18. gleichen Mo
nats, nachdem die fraglichen Gläubiger inzwischen Exekutionsbefehle
gegen ihn ausgewirkt hatten, dem Waibelamte Zug Vollmacht
aus, alle auf Schönfels befindlichen Fahrhaben und Aktiven für
die vier treibenden Gläubiger in erster Linie und die durch Alois
Hotz weitertreibenden Gläubiger als unbedingtes Pfand einzusetzen.
Am 22. Juli 1890 wurde daraufhin das sämmtliche alte und
neue Inventar der Kuranstalt Schönfels (mit Ausnahme des in
Küche, Keller und Office befindlichen) waibelamtlich aufgenommen,
wobei Lobenstein sein Faustpfandrecht wahrte. Nachdem auch die
Kellervorräthe gepfändet worden waren, stellte Lobenstein am
- August 1890 eine Erklärung aus, wonach er sich für den
Verbrauch und Abgang der durch das Waibelamt Zug gepfändeten
Getränke persönlich haftbar und zahlungspflichtig erklärte und
versprach, die Fakturapreise der im Laufe einer Woche konsumirten
Getränke jeweilen am folgenden Montag dem Waibelamte Zug
zu bezahlen; dem Vertreter der Pfändungspfandgläubiger wurde
das Recht vorbehalten, sofern Lobenstein dieser Uebereinkunft nicht
pünktlich nachkommen sollte, dieselbe jederzeit aufzuheben und die
gepfändeten Getränkevorräthe unter Siegel zu legen. Nachdem
Ende August 1890,Ravier wegen Vergehen verhaftet worden
war, brach über denselben der Konkurs aus und es wurde die
Kuranstalt Schönfels geschlossen. Im Konkurse des Ravier
machte O. Lobenstein eine faustpfandversicherte Ansprache von
11,250 Fr., eine Lidlohnforderung für seine Geschäftsführung als
Direktor der Kuranstalt von 4000 Fr. (für welche er das Re
tentionsrecht an den Inventurgegenständen beanspruchte) und eine
laufende Forderung von ebenfalls 4000 Fr. (für Bruch seines
Anstellungsvertrages) geltend. Da diese Ansprachen nicht aner
kannt wurden, erhob Lobenstein gerichtliche Klage gegen die Falli
mentsmasse Ravier sowie gegen die Konkursgläubiger Cavallasca,
Wörner, Speck und Hürlimann, welche für ihre Forderungen an
Ravier ein Pfändungspfandrecht an dem gesammten Inventar
der Kuranstalt Schönfels beanspruchten, er stellte das, auch in
der bundesgerichtlichen Instanz festgehaltene, aus Fakt. B ersicht
liche Rechtsbegehren. Die Beklagten erkannten blos eine Dar
lehensforderung von 8000 Fr. und eine Forderung für Geschäfts
leitung von 1600 Fr. an und bestritten, daß dem Kläger ein
Pfand oder Retentionsrecht oder (für seine Gehaltsforderung
ein Konkursprivileg zustehe; sie beantragten, das klägerische
Rechtsbegehren sei im Uebrigen abzuweisen und demgemäß der
Kläger pflichtig, die von den Beklagten C. Cavallasca, F. Wör
ner, J. Speck und Moritz Hürlimann beanspruchten Pfandrechte
als rechtsgültig anzuerkennen. Widerklagsweise stellten sie die Be
gehren: Kläger sei schuldig, a. über seinen Betrieb der Kuranstalt
Schönfels d. h. über seine bezüglichen Einnahmen und Ausgaben,
mit Ausschluß seiner prätendirten Forderungen aus Darlehen, eine
richtige Rechnung zu erstellen respektive die von der Massekuratel
des Fallimentes Dr. v. Ravier darüber erstellte Betriebsrechnung
(Beklagtenbeleg Nr. 11) anzuerkennen; b. für die sämmtlichen
auf Schönfels vom 1. Juli bis 31. August 1890: 1. aufge
laufenen und noch nicht bezahlten Lidlöhne von 753 Fr. oder
wie viel; 2. Die von ihm erhaltenen, bestellten, bezogenen und
noch nicht bezahlten Waaren und Getränke von zusammen
1613 Fr. 50 Cts. oder wie viel; 3. den Getränkekonsum seit der
Pfändung vom 22. Juli 1890 von 528 Fr. 35 Cts. oder wie
viel, persönlich zu haften und solche vorab aus dem laut Be
triebsrechnung, Beklagtenbeleg Nr. 11, schuldigen Kassasaldo von
7741 Fr. 95 Cts. zu decken sowie den Rest des Kassasaldos in
die Fallimentsmasse Dr. v. Navier abzugeben; c. für die fehlenden
Inventarstücke laut Beklagtenbeleg Nr. 8 zu haften und solche zu
ersetzen; d. für die Wohnung und Verköstigung seiner Familie
(Frau, Kind und Nichte) 300 Fr. in die
Fallimentsmasse
Dr. von Ravier zu vergüten, unter Kostenfolge. Dabei ist rück
sichtlich der klägerischen Forderung von 11,250
nd der
Widerklagsbegegren a und b zu bemerken: Die klägerische Forde
rung von 11,250 Fr. macht nicht ausschließlich Darlehensan
sprüche des Klägers an Ravier geltend, sondern sie stellt den
Saldo der gesammten zwischen Ravier und dem Kläger bestan
denen Beziehungen dar, sowohl der auf die gewährten Vorschüsse
als der auf die Geschäftsführung des Klägers als Direktor der
Kuranstalt Schönfels bezüglichen. Der Kläger hat in seiner
letztern Stellung in das von ihm geführte Kassabuch nicht nur
die auf den Betrieb der Kuranstalt bezüglichen Einnahmen und
Ausgaben (unter welch letztern auch die Zahlung seines gesamm
ten Gehaltes mit 4000 Fr. für die Saison von 1890 figurirt),
sondern auch die von ihm dem Ravier gemachten Vorschüsse
(welche zu verschiedenen Wechseloperationen Veranlassung gaben
eingetragen. Wesentlich gestützt auf dieses Kassabuch berechnet er
nun einerseits was er an Vorschüssen und an Ausgaben für den
Anstaltsbetrieb für Ravier ausgegeben, andrerseits was er aus
dem letztern für denselben eingenommen habe und klagt in seiner
Forderung von 11,250 Fr. die Differenz zwischen den beiden
Beträgen ein. Die Beklagten haben eingewendet, es sei dieses Ver
fahren ein unzuläßiges; es müsse der Darlehensverkehr aus der
Rechnung über den Anstaltsbetrieb ausgeschieden werden; sie
haben alsdann ihrerseits eine Rechnung über den letztern auf
gestellt, in welcher sie zu dem Ergebnisse gelangen, daß Lobenstein
aus seiner Geschäftsführung der Masse einen Saldo von 7741 Fr.
95 Cts. schulde. Bei dieser Aufstellung haben sie als von Loben
stein in Rechnung gebrachte Wechsel und Baarzahlungen für
Ravier, welche sich nicht auf den Anstaltsbetrieb beziehen, den
Betrag von 14,761 Fr. ausgeschieden; im Fernern haben sie aus
der Rechnungsaufstellung Lobenstein's gestrichen: a. Dessen Zah
lungen von 4000 Fr. für sein eigenes Honorar; b. von ihm
verrechnete Honorarzahlungen von zusammen 2000 Fr. an den
Kurarzt Dr. Bovet, sowie, c. eine Reihe von Ausgabeposten von
zusammen 846 Fr. 30 Cts., welche sie als ungerechtfertigt aus
bezahlte, nicht ausgewiesene und vernachläßigte Posten bezeichnen.
Im Weitern haben sie geltend gemacht, Lobenstein hafte per
sönlich für die während seiner Verwaltung aufgelaufenen und
nicht bezahlten Dienstbotenlöhne und Waarenschulden, da er diese
aus den Betriebseinnahmen der Kuranstalt hätte bezahlen sollen;
er habe diese Ausgaben in erster Linie aus dem Kassasaldo zu
tilgen, welchen er der Masse schulde; ebenso hafte er in gleicher
Weise persönlich für den Konsum gepfändeter Getränke. Die erste
Instanz, Kantonsgericht Zug, hat mit Bezug auf die Vorklage
eine Darlehensforderung des Klägers im Betrage von 9690 Fr.
und eine Honorarforderung von 1600 Fr. anerkannt, dagegen
dem Kläger das von ihm beanspruchte Faustpfand und Reten
tionsrecht ebenso wie das Konkursprivileg für die Gehaltsforderung
abgesprochen und ist auf das (zur Vorklage gestellte) Begehren
um Anerkennung der beklagtischen Pfandrechte sowie auf die
Widerklage aus prozeßualen Gründen nicht eingetreten. Die zweite
Instanz (Obergericht des Kantons Zug) hat durch ihr Fakt. A
angeführtes Erkenntniß die erstinstanzliche Entscheidung rücksichtlich
der Vorklage bestätigt; dagegen ist sie auf die Widerklage ein
getreten und hat dieselbe im Wesentlichen gutgeheißen.
2. In rechtlicher Beziehung muß im Anschlusse an das von
den Vorinstanzen beobachtete Verfahren zwischen den Forderungen
des Klägers aus Darlehen einerseits, aus seinem Anstellungsver
hältnisse als Direktor der Kuranstalt Schönfels andrerseits unter
schieden werden; es sind vorerst diese Forderungen festzustellen
und ist hernach bei Beurtheilung der Widerklage zu ermitteln,
welche Beträge der Kläger seinerseits der Masse Ravier aus
seiner Geschäftsführung schuldet. Wenn der Kläger heute wie vor
den kantonalen Instanzen behauptet hat, die Widerklage sei pro
zeßualisch nicht zuläßig, so kann für das Bundesgericht hierauf
nichts ankommen; das Bundesgericht ist an die gegentheilige
Entscheidung der kantonalen Oberinstanz als eine rein prozeßuale,
auf der Anwendung kantonalen Rechts beruhende, gebunden. Ein
Grund zu Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht liegt
nicht vor.
3. Was nun vorerst die Darlehensforderungen des Klägers
anbelangt, so hat der Kläger sich im Prozesse zum Nachweise des
Bestandes und der Höhe derselben nicht etwa auf die, übrigens
festgestelltermaßen unrichtige, Erklärung vom 22. Juni 1890
sondern vielmehr auf die Einträge in dem von ihm geführten
Kassabuche und die als Belege für die einzelnen Zahlungen von
ihm eingelegten Wechsel, Bankbordereaux 2c. berufen. In Prüfung
dieser Belege hat die erste Instanz, deren Urtheil in dieser Be
ziehung vom Obergerichte einfach bestätigt worden ist, als erwiesen
anerkannt, daß der Kläger für Ravier den Betrag der beiden
Wechsel Klägerbeleg Nr. 7 a und b mit 700 Fr. und 990 Fr.
bezahlt und ihm gemäß Klägerbeleg 8 a und e und dem Zuge
ständnisse der Beklagten weitere 8000 Fr. vorgeschossen habe.
Dabei muß es, da die Beklagten diese Entscheidung nicht ange
fochten haben, einfach sein Bewenden haben. Dagegen haben die
Vorinstanzen die vom Kläger weiter behaupteten Leistungen
(nämlich eine Baarsendung von 1000 Fr. vom 28. Juni 1890
eingetragen im Kassabuch sub 9. Juli gleichen Jahres, 2500 Fr.
laut Wechsel Nr. 9747, eingetragen im Kassabuch sub 14. Juli
1890, eine Sendung von 600 Fr. durch zwei Postmandate) nicht
berücksichtigt. Ueber die Gründe hiefür sprechen sie sich nicht aus
es ist indeß offenbar anzunehmen, sie betrachten diese Leistungen
als nicht erwiesen. In dieser Entscheidung liegt nun insofern ein
Rechtsirrthum, als es die Forderung von 2500 Fr. laut Wechsel
Nr. 9747 anbelangt. Denn in ihrer Duplik, Seite 2 und 9, haben
die Beklagten ausdrücklich anerkannt, daß Ravier diesen Betrag
durch Wechseldiskontirung erhalten habe. Danach ist denn die
Darlehensforderung des Klägers nicht, wie die Vorinstanzen an
nehmen, auf 9690 Fr. sondern auf 12,190 Fr. festzusetzen.
4. In Bezug auf die Gehaltsforderung des Klägers ist die
vorinstanzliche Entscheidung zu bestätigen, diese Forderung also
auf 1600 Fr. festzusetzen. Das Gehalt des Klägers betrug
4000 Fr. per Saison; nun hat aber der Kläger nicht für die
ganze Saison 1890 als Direktor geamtet sondern nur während
eines Theils derselben. Das Saison Engagement des Direktors der
Kuranstalt Schönfels dauert (wie nach den Aussagen des Zeugen
Utinger angenommen werden muß) von Mitte April bis Ende
September; Kläger aber ist erst zu Anfang Juli eingetreten und
hat um Ende August zu funktioniren aufgehört. Dieser Dauer
XVII 1891
der Thätigkeit des Klägers scheint der vorinstanzlich gutgeheißene
Besoldungsbetrag zu entsprechen. Eine Entschädigungsforderung
für die vorzeitige Aufhebung des Anstellungsvertrages hat der
Kläger, wenn er auch in seinen Vorträgen davon sprach, doch in
seinen Rechtsbegehren nicht gestellt und es ist daher auf eine solche
nicht einzutreten.
5. In Bezug auf die Widerklageforderung, so ist, was
nächst die von den Beklagten aufgestellte Betriebsrechnung für die
Kuranstalt Schönfels anbelangt, nicht zu ersehen, warum aus
derselben die Zahlungen von 2000 Fr. an den Kurarzt sollten
gestrichen werden können. Das zweitinstanzliche Erkenntniß spricht
sich darüber in keiner Weise aus; es ist nicht bestritten, daß diese
Zahlungen wirklich gemacht wurden und ebensowenig ist etwa
dargethan, daß dem Kurarzt das bezahlte Honorar nicht geschuldet
worden sei. Es geht also nicht an, diese Zahlungen dem Kläger
zu belasten, dieselben sind vielmehr dem Geschäftsherrn (der Masse
Ravier) zu verrechnen. Ebenso fehlt es in dem zweitinstanzlichen
Erkenntnisse an jeder Begründung dafür, daß dem Kläger die
von den Beklagten beanstandeten diversen Ausgabeposten von
zusammen 846 Fr. 30 Cts. zu Last gelassen werden; es ist
weder ausgeführt, daß diese Ausgaben thatsächlich nicht gemacht
worden seien, noch daß sie nicht hätten gemacht werden dürfen;
letzteres ergibt sich auch nicht etwa aus der Natur der fraglichen
Ausgaben, welche vielmehr derart sind, wie sie beim Betriebe
einer Kuranstalt vorzukommen pflegen. Es ist also auch dieser
Posten in die Rechnung zu Gunsten des Klägers einzustellen.
Im Fernern ist das Gehalt des Klägers, soweit ihm dasselbe ge
schuldet war, d. h. nach dem oben ausgeführten bis zum Betrage
von 1600 Fr., zu Gunsten des Klägers in die Rechnung auf
zunehmen. Denn es ist klar, daß der Kläger berechtigt war, wie
andere Löhne oder Besoldungen so auch sein Gehalt als Direktor
auszubezahlen. Im Uebrigen dagegen ist nicht ersichtlich, daß die
Aufstellung der Betriebsrechnung, wie sie von der Vorinstanz
gutgeheißen worden ist, auf einem Rechtsirrthum beruhe. Diese
Rechnung ergibt danach, nach Berücksichtigung der von der Vor
instanz zu Unrecht gestrichenen Posten, einen Saldo zu Gunsten
der beklagten Masse Ravier von 7741 Fr. 95 Cts. 2000 Fr.
846 Fr. 30 Cts. 1600 Fr. 3295 Fr. 65 Cts.
6. Wenn die Beklagten beantragen, es sei der Kläger für die
unter seiner Direktion erwachsenen, nicht bezahlten Lidlöhne und
Waarenschulden persönlich haftbar zu erklären und auszusprechen,
es seien diese Schulden in erster Linie aus dem Saldo der Be
triebsrechnung zu bezahlen, so ermangelt dieses Begehren der
rechtlichen Grundlage. Die betreffenden Schulden sind nicht im Be
triebe eines vom Kläger im eigenen Namen geführten Geschäftes,
sondern im Betriebe des Geschäftes des Falliten Ravier kontra
hirt worden; nicht der Kläger sondern Ravier oder an dessen
Stelle dessen Konkursmasse sind also prinzipal Schuldner der
selben. Wenn die Gläubiger der fraglichen Forderungen glau
ben sollten, der Kläger hafte ihnen aus irgend einem Grunde
persönlich dafür, daß die Masse ihre Forderungen bezahle, so ist
es ihre Sache, diesen Anspruch gegenüber dem Kläger geltend
zu machen, nicht aber Sache der prinzipalen Schuldnerin, der
Masse Ravier. Diese kann lediglich ihre Rechte, nicht aber die
jenigen dritter Personen machen. Das sachbezügliche Dispositiv
des angefochtenen Urtheils ist also einfach zu streichen.
7. Anders dagegen verhält es sich mit der Haftung des Klä
gers für den Konsum gepfändeter Getränke. In dieser Richtung
hat allerdings der Kläger durch seine Erklärung vom 7. August
1890 gegenüber den Pfändungsgläubigern, den Mitbeklagten
Cavallasca und Konsorten, eine persönliche Haftung übernommen;
er hat sich, damit die gepfändeten Weinvorräthe nicht dem Ge
brauche im Betriebe des Etablissements entzogen werden, persönlich
verpflichtet, den Fakturabetrag des jeweiligen Wochenkonsums
waibelamtlich zu deponiren. Da er unbestrittenermaßen dieser
Verpflichtung nicht, jedenfalls nicht vollständig, nachgekommen ist,
so haftet er den betreffenden Gläubigern für einen ihnen hieraus
entstehenden Schaden. Es ist demgemäß auszusprechen, daß der
Kläger den Pfändungsgläubigern Cavallasca und Konsorten, so
fern deren Pfandrecht zu Recht besteht und dieselben im Uebrigen
aus den Pfändern nicht befriedigt werden, für den Ausfall bis
zum Betrage des Fakturawerthes der verbrauchten gepfändeten
Weine haftet, daß also den fraglichen Gläubigern das Recht vor
behalten wird, ihn auf diesen Ausfall zu belangen. Ob das
Pfandrecht der fraglichen Gläubiger zu Recht besteht, kann im
gegenwärtigen Prozesse, nach den übereinstimmenden, für das
Bundesgericht ohne weiters maßgebenden Entscheidungen der Vor
instanzen, nicht beurtheilt werden, sondern ist eventuell in einem
neuen Verfahren zu entscheiden.
8. In Bezug auf die mit der Widerklage im Fernern geltend
gemachte Entschädigungsforderung für fehlende Inventurgegen
stände ist einfach die vorinstanzliche Entscheidung zu bestätigen.
Denn nach dem Inhalte derselben muß angenommen werden, daß
allerdings Inventurgegenstände im angegebenen Werthe zufolge
vertragswidriger Nachläßigkeit des Klägers abhanden gekommen
seien, die Schadenersatzpflicht des Klägers also begründet sei.
Dagegen kann die Forderung von 250 Fr. für Wohnung und
Verköstigung seiner (aus Frau, Kind und Nichte bestehenden)
Familie nicht gutgeheißen werden. Dem Kläger war vertraglich
neben seiner Baarbesoldung freie Station zugesichert. Daß nun
diese Zusicherung sich nur auf seine Person, nicht auch auf seine
Familie bezogen habe, kann nicht angenommen werden, denn es
ist bekanntlich in Verhältnissen wie in den vorliegenden das Gegen
theil üblich, es hat festgestelltermaßen der Vorgänger des Klägers
in der Direktorstelle nicht nur für seine Person sondern auch
für seine Familie freie Station genossen und es ist, als der
Kläger seine Familie zu sich nahm, von Seiten des damaligen
Eigenthümers des Kuretablissements in keiner Weise angedeutet
worden, daß diese Aufnahme nur gegen Bezahlung eines Pen
sionspreises geschehen dürfe. Bei dieser Sachlage durfte offenbar
der Kläger nach den Grundsätzen der guten Treue der Ansicht
sein, es sei die freie Station nicht auf seine Person beschränkt,
sondern erstrecke sich auch auf seine Familie; wollte dies nicht
eingeräumt werden, so hätte ausdrücklich ausgesprochen werden
müssen, die freie Station werde nur dem Kläger persönlich ge
währt. Die gegentheilige Entscheidung der Vorinstanz verstößt
gegen den Grundsatz, daß bei Auslegung von Willenserklä
rungen nicht der bloße Wortlaut allein entscheidend ist, sondern
auf die Verkehrsübung und die sonstigen, einen Schluß auf den
Parteiwillen gestattenden, Thatumstände des Einzelfalles Rücksicht
genommen werden muß.
9. Sind sonach die beidseitigen Forderungen in der angegebenen
Weise festzustellen, so muß sich noch fragen, ob eventuell inwie
weit dem Kläger für seine Ansprüche ein Pfand oder Retentions
recht zustehe. In dieser Richtung ist zu bemerken: Das vom
Kläger beanspruchte Faustpfandrecht ist von den Beklagten aus
einem doppelten Grunde bestritten worden, einmal weil eine Ueber
gabe der verpfändeten Sachen nicht stattgefunden habe und sodann
weil der Verpfänder Ravier in Folge des gegen ihn ausgewirkten
Vetos dispositionsunfähig gewesen sei. Es mag nun dahingestellt
bleiben, inwiefern die letztere Einwendung zutrifft, denn jedenfalls
ist der Bestand eines Faustpfandrechtes aus dem erstern Grunde
zu verneinen. Nach Art. 210 O. R. ist zur Begründung eines
Pfandrechtes an beweglichen Sachen die Uebergabe an den Pfand
gläubiger erforderlich und gilt die Uebergabe nicht als vollzogen,
so lange die Sache im Gewahrsam des Verpfänders verbleibt. In
casu hat nun bei Abschluß des vom 22. Juni 1890 datirten
Vertrages eine Uebergabe unzweifelhaft nicht stattgefunden. Eine
solche könnte also nur darin erblickt werden, daß der Kläger
später, nach Antritt der Stelle eines Direktors der Kuranstalt
Schönfels, die thatsächliche Herrschaft über die vertraglich als
Pfand bezeichneten Gegenstände erlangt und durch deren Anzeich
nung auf seinen Namen dieselben übernommen habe; es könnte
hierin, bei fortdauerndem Traditionswillen des Verpfänders, die
Vollendung der Besitzübergabe gefunden werden. Allein dies kann
nicht als richtig anerkannt werden. In That und Wahrheit wollte
der Verpfänder Ravier sich des Gewahrsams der zum Betriebe
seiner Kuranstalt dienenden Inventargegenstände nicht entäußern
und hat dies nicht gethan. Dieselben wurden nicht etwa in einem
dem Kläger zu diesem Zwecke überlassenen, seiner ausschließlichen
Herrschaft unterstehenden, Raum untergebracht und durften dies
nicht; sie sollten vielmehr fortwährend zum Betriebe der im
Namen des Eigenthümers geführten Kuranstalt dienen und wur
den auch thatsächlich in dieser Weise durch bestimmungsgemäße
Aufstellung in den Zimmern der Gäste u. dergl. verwendet. Wie
die übrigen zum Betriebe der Kuranstalt dienenden Möbel u. s. w.
verblieben sie daher im Gewahrsam des Eigenthümers, für welchen
die Anstalt betrieben wurde und welcher daher die Stücke des
Betriebsinventars fortwährend, wenn auch nicht persönlich sondern
durch seine Angestellten inne hatte und zu seinen Geschäftszwecken
benutzte. Wenn dem Kläger die Verwahrung der fraglichen Ge
genstände oblag, womit für ihn selbstverständlich die thatsächliche
Möglichkeit körperlicher Einwirkung auf dieselben geschaffen war,
so war dies die Folge seiner vertraglichen Stellung als Ange
stellter des Eigenthümers; dadurch wurde also der, durch den
Direktor wie durch die übrigen Angestellten lediglich ausgeübte,
eigene Gewahrsam des Eigenthümers keineswegs ausgeschlossen und
nicht bewirkt, daß eine Einwirkung des Eigenthümers vom Kläger
als eigenmächtiger Eingriff in seinen Gewahrsam hätte zurück
gewiesen werden können. Die Thatsache der Anzeichnung der
Gegenstände durch den Kläger ändert hieran nichts; denn da
durch wurde ja nichts daran geändert, daß die bezeichneten Ge
genstände fortwährend Inventarstücke des Gewerbes des Eigen
thümers blieben, über welche die Verfügungsgewalt grundsätzlich
dem Inhaber des Gewerbes und dritten Personen nur als dessen
Angestellten zustand. Es liegt in dieser Anzeichnung lediglich der
Versuch, die gesetzliche Vorschrift, daß zur Begründung eines
Faustpfandes die Entäußerung des Gewahrsams durch den Ver
pfänder gehört, zu umgehen.
10. Ist danach der Bestand eines Faustpfandrechtes des Klä
rs wegen mangelnder Besitzübergabe zu verneinen, so muß die
gleiche Entscheidung auch bezüglich des eventuell beanspruchten
Retentionsrechtes Platz greifen, denn es fehlt eben, nach dem
Ausgeführten, an der zur Entstehung eines Retentionsrechtes
erforderlichen Verfügungsgewalt. Uebrigens dürfte auch die er
forderliche Konnexität zwischen der Forderung und dem Gegen
stande der Retention mangeln. Dagegen muß allerdings dem
Kläger das Recht gewahrt bleiben gemäß Art. 136 O. R. die
Verrechnung seiner Darlehensforderung gegen die Forderung der
beklagten Masse Ravier aus seiner Geschäftsführung als Direktor
der Kuranstalt Schönfels geltend zu machen.
Demnach hat das Bundesgericht
in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Obergerichtes des
Kantons Zug,
erkannt:
- Die Darlehensforderung des Klägers an die beklagte Masse
Ravier wird auf 12,190 Fr., der Saldo, welchen der Kläger der
Masse Ravier aus seiner Geschäftsführung als Direktor
Kuranstalt Schönfels schuldet, auf 3295 Fr. 65 Cts. fest
gesetz
- Dispositiv 2 b des angefochtenen Urtheils ist aufgehoben;
dagegen wird den Beklagten und Widerklägern Cavallasca,
Wörner, Speck und Hürlimann vorbehalten, den Kläger, sofern
hr Pfändungspfandrecht zu Recht besteht und sie aus den übri
gen Pfändern für ihre im Fallimente Ravier geltend gemachten
Forderungen nicht gedeckt werden, für den Ausfall bis zum Fak
turawerthe der von ihm verbrauchten gepfändeten Weine mit
528 Fr. 35 Cts. zu belangen.
- Der Kläger hat der Masse Ravier für fehlende Inventar
stücke 50 Fr. zu vergüten.
- Mit ihren übrigen Anträgen sind beide Parteien abge
wiesen.