- Urtheil vom 10. Oktober 1891 in Sachen
Conti gegen von Gonzenbach.
A. Durch Urtheil vom 22. Juni 1891 hat das Obergericht
des Kantons Zug erkannt
Es sei unter Abweisung der Appellationsbeschwerden das kan
tonsgerichtliche Urtheil vom 21. Februar 1891 bestätigt.
Das erstinstanzliche Urtheil des Kantonsgerichtes Zug ging da
hin: 1. Der Beklagte sei pflichtig, an den Kläger wegen Bruches
des zwischen den Parteien den 7. Juni 1883 abgeschlossenen Ver
trages 15,000 Fr. als Schadenersatz zu bezahlen, mit der Mehr
forderung sei Kläger abgewiesen. 2. Die Widerklage sei abge
wiesen.
B. Gegen das obergerichtliche Urtheil ergriffen beide Parteien
die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver
handlung beantragt der Anwalt des Klägers, es sei, in Abände
rung des vorinstanzlichen Urtheils der Beklagte zu verurtheilen,
dem Kläger wegen Bruches des zwischen den Parteien am 7. Juni
1883 abgeschlossenen Vertrages eine Entschädigung von 250,000 Fr.
eventuell eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Summe zu
bezahlen, unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Der Anwalt des Beklagten trägt auf Abweisung der Klage an
und beantragt widerklagsweise, es sei der Kläger zu einer Ent
schädigung von 60,000 Fr. an den Beklagten zu verurtheilen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Karl von Gonzenbach Escher (wohnhaft in Buonas, Kan
tons Zug) war Kommanditär der Firma Escher Wyß Cie. in
Zürich und gleichzeitig alleiniger Inhaber eines Geschäftes (einer
mechanischen Werkstätte) in Ravensburg (Würtemberg), für wel
ches er die Firma Filialwerkstätte von Escher Wyß Eie. zu
Ravensburg führte. Als Inhaber letztern Geschäfts, unter der
rma Filialwerkstätte von Escher Wyß Cie. zu Ravensburg
schloß er am 7. Juni 1883 in Zürich mit dem in Paris wohn
haften Napoleon Conti einen Vertrag ab, wonach dem Conti für
den Verkauf gewisser Fabrikate, die Vertretung des Geschäftes in
Frankreich übertragen wurde. In dem Vertrage war unter anderm
bestimmt, daß die Fialialwerkstätte dem Conti einen Waarenstock im
Werthe von ungefähr 20,000 Fr. en gare Ravensbourg zu liefern
habe. Ueber die Vollziehung dieses Vertrages entstanden zwischen
den Parteien sehr bald Differenzen, welche dazu führten, daß
Conti beim Handelsgerichte des Seinedepartementes in Paris Klage
gegen Gonzenbach Escher auf Erfüllung des Vertrages und Scha
denersatz wegen Nichterfüllung erhob. Am 19. November 1884
erkannte dieses Gericht: 1. Innert einem Monate von der Mit
theilung dieses Urtheils an gerechnet, hat Gonzenbach dem Conti
den fraglichen Waarenstock zu liefern und zwar unter Verfällung
in eine Entschädigung von 500 Fr. für jeden Tag der Verzöge
rung während dieser Frist von einem Monat, nach deren Ablauf
zu Recht geschritten würde. 2. Ueberdieß hat Gonzenbach dem
Conti die Summe von 10,000 Fr. als Schadenersatz zu bezahlen.
Gonzenbach wird durch alle Rechtsmittel angehalten werden, obi
gem Richterspruch nachzukommen. 3. Mit seinen Mehrforderungen
ist Conti abgewiesen. 4. Gonzenbach ist zur Bezahlung der
Kosten verfällt. Gonzenbach Escher versäumte die Appella
tionsfrist gegen dieses Urtheil und es wurde dasselbe, soweit es
die gesprochene Entschädigung und Kosten anbelangt (gemäß den
Entscheidungen des Bundesgerichtes vom 25. Februar 1887 und
30. September 1887, Amtliche Sammlung XIII, S. 22 ff. und
290 ff.) gegen Gonzenbach Escher an seinem Wohnorte im
Kanton Zug vollstreckt. Dagegen hat von Gonzenbach Escher dem
Conti den Waarenstock nicht geliefert, weder binnen der in Dis
positiv 1 des Urtheils vorgesehenen Monatsfrist, noch später.
Conti belangte daher den von Gonzenbach Escher vor den zuge
rischen Gerichten auf eine Entschädigung von 250,000 Fr. wegen
Bruches des Vertrages vom 7. Juni 1883. Der Beklagte bestritt
die Forderung und machte seinerseits widerklagsweise eine Forde
rung von 60,000 Fr. geltend mit der Behauptung, Conti trage
selbst die Schuld daran, daß der Vertrag nicht zur Ausführung
gekommen sei.
2. In erster Linie muß geprüft werden, ob das Bundesgericht
in der Sache kompetent ist. Dies hängt, da die übrigen Voraus
setzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz zweifellos zutreffen,
davon ab, ob schweizerisches oder aber ausländisches Recht an
wendbar ist. Die Parteien gehen hierüber nicht einig. Der Kläger hat
vor den kantonalen Instanzen und heute behauptet, das Rechts
verhältniß werde durch das französische Recht beherrscht, wo
gegen denn auch der Beklagte im frühern Prozesse vor dem Han
delsgericht der Seine eine Einwendung gar nicht erhoben habe.
Der Beklagte dagegen hat ausgeführt, es sei, da der Vertrag in
Zürich abgeschlossen wurde und der Beklagte, um dessen Verpflich
tung es sich handle, in der Schweiz domizilirt sei, schweizerisches
Recht als Recht des Orts des Vertragsabschlusses und als Wohn
ortsrecht des Schuldners anwendbar; der Kläger habe übrigens
Schadenersatz auch wegen tort moral verlangt. In dieser Rich
tung sei jedenfalls nach allgemein anerkannten Grundsätzen des
internationalen Privatrechts, schweizerisches Recht anwendbar.
3. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat,
(siehe z. B. Entscheidungen, Amtliche Sammlung XVI, S. 795,
Erw. 2) ist rücksichtlich der örtlichen Rechtsanwendung grundsätz
lich festzuhalten, daß die der Parteiwillkür anheimgegebenen Wir
kungen eines obligatorischen Rechtsgeschäftes nach demjenigen
örtlichen Rechte zu beurtheilen sind, welches die Parteien beim
Geschäftsabschlusse als hiefür maßgebend entweder wirklich betrach
ten oder dessen Anwendung sie doch vernünftiger und billigerweise
erwarten konnten und mußten. Hienach erscheint in casu die An
wendung des schweizerischen Rechts als ausgeschlossen. Allerdings
ist der Vertrag wegen dessen Nichterfüllung geklagt wird in der
Schweiz abgeschlossen worden und hat der Beklagte sein persön
liches Domizil in der Schweiz. Allein nichtsdestoweniger erscheint
es völlig ausgeschlossen, daß die Parteten für die Wirkungen des
Vertrages schweizerisches Recht als maßgebend betrachtet haben
oder vernünftiger und billigerweise haben betrachten können und
müssen. Denn der Vertrag bezieht sich auf die Vertretung des
deutschen Handelsetablissements des Beklagten in Frankreich. Er
ist vom Beklagten nicht als in der Schweiz domizilirter Privat
mann sondern als Inhaber einer deutschen Handlungsfirma ab
geschlossen worden und war von ihm nicht von seinem person
lichen Domizile in der Schweiz sondern von seiner deutschen Han
delsniederlassung in Ravensburg aus zu erfüllen. Die stipulirte
Thätigkeit des Klägers, als Vertreter des beklagtischen Hauses
sodann sollte ihren Sitz ebenfalls nicht in der Schweiz sondern
im Wohnortsstaate des Klägers, in Frankreich, haben. Das Ge
schäft war also normalerweise, nach dem übereinstimmenden Willen
der Parteien, durchaus außerhalb des schweizerischen Gebietes ab
zuwickeln. Der Vertrag ist überhaupt nicht zwischen einem schwei
zerischen Handlungshause und einem auswärtigen Geschäftsfreunde
sondern zwischen einer deutschen Firma und ihrem französischen
Vertreter abgeschlossen. Seine Wirkungen entziehen sich daher,
trotz des zufälligen Umstandes, daß der Vertragsabschluß in der
Schweiz stattfand, gemäß dem präsumtiven, vernünftigen Partei
willen, der Herrschaft des schweizerischen Rechts. Es mag zweifel
haft sein, inwiefern in der Sache französisches Recht anwendbar
sei (wovon übrigens in dem frühern Prozesse vor dem Handels
gerichte des Seinebezirks beide Parteien stillschweigend aus
gingen) oder aber die deutsche Gesetzgebung zur Anwendung komme;
die Anwendung schweizerischen Rechts ist unter allen Umständen
ausgeschlossen. Wenn der Beklagte behauptet hat, schweizerisches
Recht sei jedenfalls insoweit maßgebend als der Kläger Entschädi
gung für ein tort moral beanspruche, so ist auch dies nicht rich
tig. Denn dieser Anspruch des Klägers ist nicht als ein selbst
ständiger Deliksanspruch begründet worden, sondern wird lediglich
als ein Bestandtheil der kontraktlichen Schadenersatzforderung gel
tend gemacht; er ist also nach dem Rechte zu beurtheilen, welchem
diese untersteht.
Ist schweizerisches Recht nicht anwendbar, so ist das Bun
desgericht gemäß Art. 29 O. G. nicht kompetent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung beider Parteien wird wegen Inkompe
tenz des Gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen
Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des
Kantons Zug vom 22. Juni 1891 sein Bewenden.