- Urtheil vom 14. November 1891
in Sachen Schmidlin.
A. Im Gerichtsbezirke Zofingen fand am 24. Mai l. J. die
Erneuerungswahl des Bezirksgerichtspräsidenten statt. Als (mit
einigen Stimmen über das absolute Mehr) gewählt wurde vom Be
zirksammannamt Redaktor Dr. Hans Müri in Zofingen proklamirt.
Dagegen rekurrirten einige Bürger zuerst an die kantonale Direk
tion des Innern und verlangten eine neue Durchsicht sämmtlicher
Stimmkarten. Dieselbe wurde auch in der That vorgenommen;
die Direktion des Innern sah sich indeß auf Grund dieser Unter
suchung nicht veranlaßt, die Wahl zu kassiren. Der Rekurs wurde
nun an den Regierungsrath, und nach erfolgter Abweisung seitens
desselben an das Bundesgericht prosequirt.
B. Redaktor Sebastian Schmidlin, für sich und Namens einer
Anzahl anderer Bürger, führt in seiner Beschwerdeschrift wesent
lich aus, daß unter den Stimmen, welche zu Gunsten des Re
daktors Müri gezählt worden seien, sich nach Angabe der Direk
tion des Innern nicht weniger als 198 vorgefunden haben, die
blos auf den Namen Müri , ohne weitere Bezeichnung, oder
blos auf denjenigen Müri in Zofingen gelautet haben. Diese
Stimmzeddel hätten nach Gesetz außer Betracht fallen sollen. 41
Abs. 2 des aargauischen Wahlgesetzes, in Verbindung mit 5
der Wahlverordnung vom 1. Mai 1889, bestimme, daß der Name
des zu Wählenden genau und deutlich, mit Angabe von Beruf
und Wohnort geschrieben werden solle. Zweifelhaft lautende
Stimmzeddel erkläre 44 Abs. 2 desselben Gesetzes für ungül
tig. Als zweifelhaft müssen nun alle jene 198 Stimmzeddel auf
gefaßt werden, und zwar schon mit Rücksicht darauf, daß im
Kanton Aargau, ja selbst in Zofingen, es noch andere Müri
gebe, denen fragliche Stimmen ebenso gut hätten gelten können.
Außerdem komme noch der Umstand hinzu, daß in einer und der
selben Gemeinde viele Stimmzeddel als von derselben Hand ge
schrieben konstatirt worden seien, die nach der citirten Verordnung
ebenfalls hätten als nichtig erklärt werden sollen. Ziehe man nun
alle diese Stimmzeddel ab, so habe Redaktor Dr. Müri nicht nur
das absolute Mehr nicht erreicht, sondern nicht einmal die Stim
menmehrheit erhalten. Die Rekurrenten beantragen deßhalb, es
solle die Wahl des Dr. H. Müri kassirt und eine andere Wahl
verhandlung angeordnet werden. Ihr weiteres Begehren um Si
stirung der Amtseinsetzung wurde vom Präsidium des Bundesge
richtes mit Verfügung vom 28. Juli 1891 abgewiesen.
C. Dem gegenüber stellt der Regierungsrath des Kantons Aar
gau das Begehren, es sei auf den Rekurs wegen Inkompetenz
nicht einzutreten, eventuell derselbe abzuweisen. Der Entscheid über
Gültigkeit kantonaler Wahlen und Abstimmungen stehe nach Art. 59
Ziffer 9 O. G. dem Bundesrathe resp. der Bundesversammlung
zu. Was sodann die angefochtenen Stimmen anbelange, so sei in
concreto ein Zweifel darüber, daß sie, niemand anderm als dem
Dr. Müri gegolten haben, ausgeschlossen. Für die in Frage ste
hende Wahl haben nicht weniger als drei Wahlgänge stattgefun
den und in allen dreien habe sich stets der Wahlkampf um die
Person des Dr. Hans Müri gedreht.
D. Das bisherige Schwanken der bundesrechtlichen Praxis in der
Auslegung des Art. 59 Ziff. 9 O. G. gab dem Bundesgerichte
Veranlassung, eine Anfrage an den Bundesrath zu richten über
die Art und Weise, in welcher er seine bezüglichen Kompetenzen
auffasse. Es kam hiebei namentlich die Frage zur Sprache, ob
nicht bestimmte Kategorien kantonaler Wahlen und Abstimmungen,
bei allfällig bestrittener Gültigkeit, auf Grund des Art. 59 litt. a
O. G. und Art. 113 Ziffer 3 B. V. vor das Bundesgericht ge
hören, sei es wegen ihres nichtpolitischen Charakters, oder ihres
beschränkten räumlichen Umfanges. Der Bundesrath stellte sich in
seiner Rückäußerung auf den Standpunkt, daß bezüglich kanto
naler Wahlen und Abstimmungen seine Kompetenz eine räumlich
unbegrenzte sei und daß sachlich eine Unterscheidung sich nicht
durchführen lassen würde. Er berief sich hiefür sowohl auf die
Praxis der Bundesversammlung, als auch auf den vorwiegend po
litischen Charakter von Wahlen und Abstimmungen im Allge
meinen, welch' letzteres Moment seines Erachtens als Maßstab
für Ausscheidung der bundesräthlichen und bundesgerichtlichen Be
fugnisse angenommen worden sei. Ebenso wies er in Sachen auf
die Nothwendigkeit einer einheitlichen Rechtssprechung hin.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 59 O. G. zählt in Ziffer 9 unter diejenigen staats
rechtlichen Streitigkeiten, die ihrer administrativen Natur wegen
der allgemeinen Kompetenz des Bundesgerichtes entzogen und den
politischen Behörden zum Entscheid übertragen sind, auch diejeni
gen über kantonale Wahlen und Abstimmungen. Handelt es sich
nun auch in concreto um eine bloße Bezirkswahl und nicht um
eine Wahl von allgemeiner kantonaler Bedeutung, so liegt doch an
Hand des Gesetzes ein Grund zur Unterscheidung nicht vor. Das
Wort kantonal schließt ja in seinem weitern Sinne alles das
jenige in sich, was auf das Gebiet eines Kantons, sei es auch
nur auf einen Theil desselben Bezug hat, und es ist daher mit
dem Wortlaute des Gesetzes wohl vereinbar, daß unter dem Be
griff kantonale Wahlen und Abstimmungen nicht blos diejeni
gen verstanden werden, welche das ganze Territorium eines Kan
tons umfassen, sondern auch solche, die blos innerhalb eines
Bezirkes oder auch nur einer Gemeinde stattfinden.
- Nach einem allgemeinen Gedanken unseres Bundesstaats
rechtes sollen wesentlich politisch administrative Angelegenheiten dem
Bundesrathe zur Entscheidung zufallen. Es findet sich dieser Ge
danke in der Botschaft vom 23. Mai 1874 zum Organisations
gesetz in der Weise ausgedrückt, daß als leitender Gesichtspunkt
für Ausscheidung der staatsrechtlichen Kompetenzen zwischen Bun
desrath und Bundesgericht der gewählt worden sei, daß dem Bun
desrathe alles dasjenige zu übertragen ist, was eine vorwiegend
politische und administrative Natur hat, dem Bundesgerichte hin
gegen diejenigen Gebiete, auf welchen das Staatsrecht sich mit dem
Privat oder Strafrecht berührt, oder wo sonst rechtliche Momente
vorzugsweise den Ausschlag geben (Bundesblatt I, 1874, S.
1077). An einer andern Stelle derselben Botschaft wird sodann
gesagt, daß die Ausscheidung nach Materien sich zu bestimmen
habe. (Ib. S. 1075 Al. 2). Dies alles spricht nun gegen eine
verschiedene Behandlung, von Kantons und Bezirkswahlen in Be
zug auf die Kompetenz. Denn einerseits bezeichnet Art. 59 L. 2
O. G. die Materie der kantonalen Wahlen und Abstimmungen
überhaupt als administrativer Natur; andrerseits ist der Fall leicht
denkbar, daß auch einer bloßen Gemeinde oder Bezirkswahl ein
wesentlich politischer Charakter zukommt. Ueberdieß aber könnte die
Existenz zweier nebeneinander bestehender Rekursinstanzen zu un
lösbaren Schwierigkeiten führen, während sowohl für die einen
wie die andern Wahlen und Abstimmungen es sich um die Inter
pretation und Anwendung der nämlichen kantonalen Gesetze han
delt. Aus diesen Gründen ist daher nach neuer Prüfung dieser
Kompetenzfrage das Bundesgericht zu der Ueberzeugung gelangt,
daß den politischen Behörden bei derartigen Rekursen durchweg die
Kompetenz zustehen müsse.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.