- Urtheil vom 24. Januar 1891
in Sachen Weitnauer.
A. Emanuel Weitnauer, Handelsgärtner, von Basel, ist Eigen
thümer der Liegenschaft Nr. 109 Allschwylerstraße (Sektion II
Parzelle 525 des Grundbuches) in Basel, auf welcher er die
Gärtnerei betreibt. Im Jahre 1889 suchte er um die Baube
willigung für Erstellung eines Packschopfes auf dem hintern
Theile seiner Liegenschaft nach. Sowohl das Baudepartement des
Kantons Baselstadt als der Regierungsrath dieses Kantons ver
weigerten durch Schlußnahmen vom 15. Oktober und 8. Novem
ber 1889 die Bewilligung so wie sie nachgesucht war, weil die
Baute auf das Gebiet der, durch Regierungsbeschluß vom 29. Juni
1881 festgesetzten, Straßen und Baulinie der Sennheimerstraße
zu stehen käme. Weitnauer rekurrirte hiegegen an den Großen
Rath des Kantons Baselstadt, wobei er eventuell für den Fall
der Abweisung des Baugesuches Einleitung des Expropriations
verfahrens verlangte. Der Große Rath ging gemäß Beschluß
vom 3. März 1890 über die Beschwerde zur Tagesordnung
über.
B. Mit Eingabe vom 2. Mai 1890 beschwerte sich nunmehr
F. Weitnauer beim Bundesgerichte, indem er die Anträge stellt:
Es sei der Beschluß des Großen Rathes des Kantons Basel
stadt vom 3. März 1890, welcher, in Bestätigung des Beschlusses
des Regierungsrathes dieses Kantons vom 8. November 1889,
die vom Beschwerdeführer nachgesuchte Baubewilligung für einen
Packschopf auf seiner Liegenschaft verweigert und sein eventuelles
Expropriationsgesuch zur Zeit abweist, als mit 6 der Verfas
sung von Baselstadt in Widerspruch stehend aufzuheben und ent
weder: 1. Dem Rekurrenten zu gestatten, den fraglichen Pack
schopf, ohne Berücksichtigung der Straßen und Baulinien der
Sennheimerstraße, nach dem der Baupolizei von Baselstadt ein
gereichten Plane an dem von ihm vorgesehenen Orte zu erstellen,
oder eventuell 2. das gesetzliche Expropriationsverfahren für an
wendbar zu erklären.
Zur Begründung werden im Wesentlichen folgende Gesichts
punkte geltend gemacht: Die baselstädtische Kantonsverfassung
( 6 der Verfassung vom 10. Mai 1875, wörtlich gleichlautend
mit 5 der Verfassung von 1889/1890) schütze das Eigenthum
in dreifacher Richtung: 1. Dürfe keine Zwangsenteignung statt
finden, außer wenn der allgemeine Nutzen es erfordern sollte
- dürfe die Enteignung nicht willkürlich vor sich gehen, sondern
sei sie an gesetzliche Bestimmungen gebunden; 3. sei für eine
solche Enteignung nach Maßgabe des Gesetzes gerechte Ent
schädigung zu leisten. Es handle sich nun in casu um eine Ent
eignung respektive eine Verletzung des Eigenthums. Der Rekurrent
habe sein Grundstück seiner Zeit frei und ledig aller Lasten und
Beladenschaften erworben; gemäß der angefochtenen Schlußnahme
werde ihm, mit Rücksicht auf eine dereinst vielleicht auszuführende
staatliche Straßenbaute, die freie Verfügung über einen ansehnlichen
Theil seines Grundstückes entzogen, der Staat reservire sich zum
voraus diesen Theil des Grundstückes für die Ausführung seines
Straßenprojektes; er beanspruche also schon jetzt einen Theil der
Liegenschaft zu seinem Zwecke. In erster Linie sei nun zu be
streiten, daß überhaupt der allgemeine Nutzen es erfordert habe,
die in Frage stehende Straßenlinie anzulegen, wie überhaupt im
allgemeinen der öffentliche Nutzen keineswegs das von den bas
lerischen Behörden praktizirte theoretische Kreiren zukünftiger
Straßenlinien im großen Style auf viele Jahre hinaus zu recht
fertigen vermöge. Allein wenn auch das verfassungsmäßig
die Enteignung geforderte Requisit des öffentlichen Nutzens hier
gegeben wäre, so wäre die stattgefundene theilweise Enteignung
doch eine willkürliche und daher verfassungswidrige. Denn sie
beruhe auf einem bloßen Administrativerlasse, welcher der gesetz
lichen Grundlage entbehre. Der Regierungsrath des Kantons
Baselstadt habe gar kein Recht gehabt, von sich aus die in Rede
stehende Baulinie festzusetzen, wie er dies durch seinen Beschluß
vom 29. Juni 1881 gethan habe. Allerdings ermächtige 1 des
Gesetzes vom 29. August 1859 über Anlage und Korrektion von
Straßen und über das Bauen an denselben den Kleinen Rath
(nunmehr Regierungsrath) Straßen und Baulinien vorzuschrei
ben, allein er füge ausdrücklich bei immerhin unter Beachtung
des Gesetzes vom 27. Juni 1859 über Erweiterung der Stadt.
Dieses letztere Gesetz nun, welchem ein detaillirter Stadterweite
rungsplan zu Grunde gelegen habe, beziehe sich nur auf den in
diesem Plane vorgesehenen erweiterten Stadtrayon (innerhalb der
Ringwege) nicht auf den Stadtbann außerhalb der Ringwege.
Danach betreffe auch die dem Kleinen Rathe durch 1 des
Gesetzes vom 29. August 1859 gegebene Ermächtigung nur das
Gebiet des erweiterten Stadtrayons, nicht den sonstigen Stadt
bann. Das Grundstück des Rekurrenten aber liege außerhalb des
erweiterten Statrayons. Im weitern sei eine theilweise Enteig
nung, wie sie hier stattgefunden, nur in gesetzlicher Weise, d. h.
gegen Entschädigung durch Einleitung des Expropriationsver
fahrens gemäß dem Gesetze vom 15. Juni 1837 statthaft. Auch
hiegegen sei im vorliegenden Falle verstoßen worden. Die kanto
nalen Behörden berufen sich darauf, daß nach feststehender Praxis
allfällige Entschädigungsansprüche, welche den Liegenschaftsbesitzern
durch die Feststellung der Baulinien erwachsen, erst bei Aus
führung der projektirten Straßen zu erledigen seien und der Re
kurrent kein Recht auf eine antizipirte Expropriation besitze. Es
solle nun die Existenz einer feststehenden Praxis in dem behaup
teten Sinne nicht bestritten werden, wie ja überhaupt noch manche
andere inveterata desuetudo in der baslerischen Amdinistration,
zumal der Bauverwaltung, vorkomme. Indessen eine derartige, im
höchsten Grade unbillige Praxis, bei welcher es in der Hand des
Staates liege, zuzuwarten, bis es ihm beliebe, den thatsächlich
längst belasteten Eigenthümer zu expropriiren, oder aber auch,
wenn er den projektirten Straßenbau wieder aufgebe nicht zu
expropriiren, könne gesetzlich und verfassungsmäßig nicht zu Recht
bestehen. Ein Eingriff der Staatsgewalt in das Privateigenthum
dürfe nur unter genauester Beobachtung der gesetzlichen Vor
schriften erfolgen. Das Expropriationsgesetz vom 15. Juli 1837
( 1 und 10) schreibe aber bestimmt vor, daß jeder Art von
Abtretung ein Regierungsbeschluß über Anordnung des Expro
priationsverfahrens vorangehen müsse und die Besitznahme einer
Liegenschaft erst nach Leistung der Entschädigung statthaft
Danach erlange ein selbst in gesetzlicher Form gefaßter Beschluß
betreffend Festsetzung einer Straßen und Baulinie erst dann ver
bindliche Kraft, wenn das von ihm betroffene Areal in gesetzlich
vorgeschriebener Weise dem Expropriationsverfahren unterworfen
und die Entschädigung ausgemittelt und thatsächlich geleistet sei.
C. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt beantragt
Abweisung der Beschwerde, indem er im Wesentlichen ausführt:
Das vom Rekurrenten angerufene Expropriationsgesetz vom
15. Juli 1837 finde auf den vorliegenden Fall gar keine An
wendung da es sich nur auf Abtretung des vollen Eigenthums
an Liegenschaften, nicht auf die bloße Auferlegung von Eigen
thumsbeschränkungen beziehe. Die Auflegung einer Eigenthums
beschränkung könne daher jedenfalls nicht deßwegen als eine will
kürliche Eigenthumsverletzung bezeichnet werden, weil sie nicht nach
Maßgabe des Expropriationsgesetzes stattgefunden habe; dies wäre
vielmehr nur dann der Fall, wenn sie an sich willkürlich wäre
und sich auf keine Gesetzesvorschrift zu stützen vermöchte. Dies
treffe hier nicht zu. Der Rekurrent erkenne selbst an, daß die
Regierung in Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni und
29. August 1859 berechtigt sei, Straßen und Baulinien zu
ziehen, behaupte aber, dieses Recht beziehe sich nur auf den innert
der erweiterten Stadtabgrenzung gelegenen Theil des Stadtbannes.
Letzteres sei aber, wie der Wortlaut der Gesetze und die Motive
zu demselben ergeben, völlig unrichtig. Die einzige Beschränkung
welcher die Baugesetze von 1859 die Kompetenz des Regierungs
rathes unterwerfen, finde sich in 1 Abs. 2 des Gesetzes vom
29. August 1859, wonach Straßen und Baulinien, welche die
Straßen, Gassen und Plätze in der Stadt innerhalb der bis
herigen Rondenwegen betreffen, dem Großen Rathe zur Genehmi
gung vorzulegen seien. Der Regierungsrath habe denn auch von
dem Rechte, Straßenlinien außerhalb des alten Stadtrayons vom
Jahre 1859 festzusetzen, vielfach Gebrauch gemacht, ohne daß
hiegegen jemals vom Großen Rathe, der dovon durch die Ge
schäftsberichte Kenntniß erhalten habe, wäre Einsprache erhoben
worden. Demnach handle es sich hier nicht um eine der gesetzlichen
Grundlage entbehrende, sondern um eine in Anwendung eines
Gesetzes erlassene Administrativverfügung; die in der Festsetzung
von Straßen und Baulinien enthaltene Baubeschränkung sei im
Interesse einer rationellen baulichen Entwickelung städtischer Ge
meinwesen nothwendig und auch rechtlich zulässig. Der Inhalt des
Eigenthums werde durch das objektive Recht normirt und könne
durch dasselbe beschränkt werden, ohne daß daraus dem Eigen
thümer ein Entschädigungsanspruch erwachse. Zu den gesetzlichen
Eigenthumsbeschränkungen gehöre auch das partielle Bauverbot
als Folge der Bezeichnung von Straßen und Baulinien. In
demselben liege weder eine totale noch partielle Enteignung eines
Privatrechtes. Der Staat verlange weder Abtretung des Eigen
thums, noch lege er demselben eine dingliche Last auf. Es handle
sich hier nicht um eine Besitznahme des Terrains durch den
Staat, denn er nehme die Benutzung desselben in keiner Weise in
Anspruch, sondern es werde lediglich eine auf allgemein verbind
licher Gesetzesvorschrift beruhende Eigenthumsbeschränkung zur An
wendung gebracht. Das Bundesgericht habe die Berechtigung des
Staates dazu, solche gesetzlichen Eigenthumsbeschränkungen, ohne
Entschädigung aufzuerlegen, schon wiederholt anerkannt. Der Re
kurrent erkenne denn auch selbst an, daß nach feststehender Praxis
bisher stets erst bei Ausführung von Straßenbauten und wirk
licher Inanspruchnahme des Terrains zur Enteignung geschritten
worden sei, bezeichne diese Praxis aber als inveterata desue
tudo. In Wahrheit stehe aber dieselbe durchaus auf gesetzlichem
Boden. Das Gesetz betreffend Anlage von Straßen vom 29. Au
gust 1859 gehe durchaus nicht von der Ansicht aus, daß Fest
setzung der Baulinien und Ausführung der Straßen gleichzeitig
von sich gehen müsse oder daß doch schon im ersten Momente
das zukünftige Straßenareal expropriirt werden müsse. Es unter
scheide vielmehr zwischen der Festsetzung der Straßen und Bau
linien und deren Folgen einerseits (wovon es in 1, 2, 4, 5
handle) und der wirklichen Anlage der Straßen andrerseits, welche
in den 7 und 8 behandelt werde und bezeichne in 5 noch
ausdrücklich diese beiden Momente als zeitlich auseinanderliegend.
Nur im Hinblick auf die Ausführung der Straßenlinien spreche
das Gesetz von eintretender Entschädigung, während bei der Be
zeichnung der Straßen und Baulinien zwar die Folgen, welche
dadurch für die betreffenden Eigenthümer erwachsen, deutlich und
ausführlich bestimmt werden, von Entschädigung und Expropriation
derselben aber nicht die Rede sei. Uebrigens entziehe sich die Frage,
ob die betreffenden kantonalen Gesetze richtig ausgelegt und an
gewendet worden seien, der Kognition des Bundesgerichtes, welches
nur zu prüfen habe, ob die bestehende Anwendung derselben gegen
Art. 6 K. V. verstoße.
D. In seiner Replik behauptet der Rekurrent zunächst, es sei,
der kantonalen Geschäftsordnung zuwider, unterlassen worden, die
Vernehmlassungsschrift des Regierungsrathes vor ihrer Abferti
gung an das Bundesgericht dem Regierungsrathe selbst zur Ge
nehmigung vorzulegen; dies ergebe sich aus dem im öffentlichen
Bulletin über die Regierungsrathsverhandlungen enthaltenen Da
tum im Vergleiche mit dem Datum des Einlaufes der Antwort
schrift beim Bundesgerichte. Er beantragte daher, es sei die Vor
lage und Genehmigung der an das Bundesgericht gesandten
Prozeßschriften in aller Form nachträglich nachzuholen. Im Uebri
gen hält der Rekurrent in eingehender Erörterung und unter Be
kämpfung der gegnerischen Anbringen an den Ausführungen seiner
Rekursschrift fest. Er macht insbesondere noch geltend: Das
Gesetz vom 29. August 1859 enthalte den von der Regierung
des Kantons Baselstadt darin gefundenen Satz, daß der Staat,
wenn die Festsetzung von Straßenlinien die Abtretung von Privat
rechten fordere, nichtsdestoweniger nicht sofort, sondern erst bei
wirklicher Ausführung der Straßen zur Expropriation zu schreiten
habe, nicht; ein so anormaler Satz müßte ausdrücklich ausge
sprochen sein, was nicht der Fall sei. Wäre dieser Satz aber auch
in dem Gesetze von 1859 ausgesprochen, so wäre er durch die
Verfassungen von 1875/1889 aufgehoben, weil mit der ver
fassungsmäßigen Eigenthumsgarantie unvereinbar. Mit der Sicher
heit des Grundeigenthums sei es völlig unvereinbar, daß der
Regierungsrath nach seinem Belieben Straßen und Baulinien
mit all' ihren störenden Belastungen und Beschränkungen des
Grundeigenthums halbe und ganze Jahrzehnte zum voraus ziehe
und sich dabei sogar das Recht vorbehalte, die Straßenlinien nach
seinem Belieben gar nicht oder anders als publizirt auszuführen,
ohne die betreffenden Privaten dafür irgend zu entschädigen. Im
vorliegenden Falle gerade sei der dem Rekurrenten durch die Bau
behinderung für seinen Geschäftsbetrieb entstandene Nachtheil ein
sehr großer.
E. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt bemerkt in
ner Duplik, die formelle Einwendung des Rekurrenten rück
sichtlich der Genehmigung der Vernehmlassungsschrift durch den
Regierungsrath beruhe auf einem Irrthum; in Wirklichkeit sei
diese Schrift vom Regierungsrathe in seiner Sitzung vom 2. Juli
1890 genehmigt und es sei nur in den von der Kanzlei den
öffentlichen Blättern zugestellten Auszügen aus den Regierungs
rathsverhandlungen die Erledigung des Geschäftes erst nachträglich,
unter dem Datum vom 5. Juli, publizirt worden. Im Uebrigen
hält der Regierungsrath in allen Theilen an den Ausführungen
seiner Vernehmlassungsschrift fest, indem er noch bemerkt: Der
Rekurrent habe nie das Begehren gestellt, eine provisorische
Baute errichten zu dürfen, zu deren unentgeltlicher Beseitigung
bei Ausführung der Sennheimerstraße er sich verpflichten würde.
Sein Schaden sei ein unerheblicher und werde durch den Nutzen
welchen er aus der Werthsteigerung seines Kulturlandes durch
die Festsetzung der Sennheimerstraße ziehe, hundertfach aufge
wogen, auch wenn die Ausführung der (zu einem Theile zudem
bereits erstellten) Straße noch um einige Zeit verschoben werde.
Es bleibe übrigens dem Rekurrenten unbenommen, die Straße
schon jetzt in seinen Kosten auf die Länge seiner Façade zu er
stellen und die Verrechnung von Nutzen und Schaden auf den
Zeitpunkt der Uebernahme der Straße durch den Staat vorzu
behalten. Eine Ausführungsfrist kenne die baslerische Gesetzgebung
nicht. Einer Veröffentlichung im Kantonsblatte habe der Beschluß
betreffend Feststellung der Straßenlinien nicht bedurft, da ein
solcher, nur einzelne Grundeigenthümer betreffender, Beschluß kein
wichtiger, allgemein verbindlicher im Sinne des Gesetzes sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vom Rekurrenten in seiner Replik erhobene formelle
Einwendung, daß die Vernehmlassungsschrift vom Regierungs
rathe des Kantons Baselstadt nicht sei genehmigt worden, fällt,
angesichts der vom Regierungsrathe in seiner Duplik gegebenen
Aufklärung, ohne weiters dahin.
- Wenn sodann der Rekurrent zunächst behauptet, es liege
hier ein willkürlicher Eingriff in das Eigenthum deßhalb vor,
weil der Regierungsrath überhaupt der gesetzlichen Befugniß
ermangle, Straßen und Baulinien für Grundstücke außerhalb des
Stadtrayons festzusetzen, so ist diese Behauptung offenbar unbe
gründet. Das Gesetz über Anlage und Korrektion von Straßen
und über das Bauen an denselben, welches in seinem 1 dem
Regierungsrathe die Ermächtigung zu Feststellung von Straßen
und Baulinien ertheilt, bezieht sich, wie sein ganzer Inhalt und
sein Ingreß (v. v. in der Absicht, den Straßen.... in unserm
Kanton eine angemessene Richtung und Breite zu sichern und zu
verhüten, daß durch Errichtung von Gebäuden diesem Zwecke ent
gegengehandet werde....) unzweifelhaft ergeben, nicht nur auf
den erweiterten Stadtrayon sondern auf das ganze Kantons
gebiet; einzig für die Feststellung der Straßen und Baulinien
in der alten Stadt ist die Genehmigung des Großen Rathes vor
behalten. Wenn in 1 Abs. 1 auf das Stadterweiterungsgesetz
vom 27. Juni 1859 verwiesen wird, so hat dies durchaus nicht
die Bedeutung, die dem Regierungsrathe ertheilte Ermächtigung
auf das durch letzteres Gesetz betroffene Gebiet des erweiterten
Stadtrayons zu beschränken, sondern besagt nur, daß bei Fest
stellung der Straßenlinien in diesem Gebiete der Regierungsrath,
nach Maßgabe der Bestimmungen des Stadterweiterungsgesetzes
im allgemeinen an den Stadterweiterungsplan sich zu halten habe.
- Hievon ausgegangen kann hier von einer Verletzung der
verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie nicht gesprochen werden.
Das Bundesgericht hat schon häufig ausgesprochen, daß der In
halt des Eigenthums durch das jeweilen geltende objektive Recht
normirt werde und in der Einführung gesetzlicher Eigenthums
beschränkungen eine Verletzung der verfassungsmäßigen Gewähr
leistung der Unverletzlichkeit des Eigenthums nicht liege; es hat
in wiederholten Entscheidungen insbesondere auch anerkannt, daß
Beschränkungen der Baufreiheit zufolge der Aufstellung von
Straßen und Baulinien ohne vorgängige Expropriation der be
troffenen Eigenthümer eingeführt werden können, sofern diese
Beschränkungen auf Gesetz beziehungsweise gesetzlicher Ermächtigung
beruhen und es sich also um gesetzliche Eigenthumsbeschränkungen,
nicht um Entzug eines Eigenthumsbestandtheiles durch Verwal
tungsakt handelt. Im vorliegenden Falle nun ist gegen den Re
kurrenten lediglich eine öffentlich rechtliche gesetzliche Eigenthums
beschränkung geltend gemacht worden. In der That kann ja einem
Zweifel nicht unterliegen, daß das baselstädtische Gesetz vom
29. August 1859 die Grundeigenthümer verpflichtet, bei ihren
Bauten die vom Regierungsrathe aufgestellten Straßen und
Baulinien zu beachten und hier also eine durch das Gesetz und
nicht eine durch Verwaltungsakt den Anliegern gegenwärtiger oder
zukünftiger öffentlicher Straßen auferlegte Baubeschränkung vor
liegt. Daß bei zeitlichem Auseinanderfallen der Feststellung der
Straßenlinien und des Beginns des Straßenbaues schon im erstern
Momente zur Enteignung geschritten werden müsse, spricht das
Gesetz nicht aus, vielmehr dürfte aus seiner ganzen Haltung sich
die gegentheilige Willensmeinung des Gesetzgebers ergeben. Uebrigens
handelt es sich hiebei, da das Gesetz, mag ihm nun der eine oder
andere Sinn beigelegt werden, jedenfalls mit der Verfassung nicht
im Widerspruche steht, um eine bloße der Nachprüfung des
Bundesgerichtes entzogene Frage der Auslegung des kantonalen
Gesetzesrechtes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.