- Urtheil vom 3. Juli 1891 in Sachen
Palatini gegen Horandt.
Der Kläger Fritz Horandt Müller, derzeit in Nord Amerika,
hatte im Jahre 1886 dem Beklagten die Ausführung der Maurer
arbeiten zu dem vom Kläger übernommenen Bau der Band und
Seidenfabrik St. Ludwig übertragen. Dabei war vereinbart worden,
Beklagter habe für sein aus diesen Arbeiten sich ergebendes Gut
haben Aktien der Fabrik zum Nennwerth an Zahlungsstatt anzu
nehmen.
Ueber die Höhe der Forderung des Beklagten sowohl als über
die Verpflichtung desselben zur Annahme von Aktien entstand Streit,
da Beklagter sich wiederholt weigerte, Aktien anzunehmen. Ueber
die erste Frage entschied ein von den Parteien gewähltes Schieds
gericht, über die letztere fällte das Civilgericht von Basel am 14. Fe
bruar 1890 folgenden Entscheid:
Die Klage ist abgewiesen. Palatini als Kläger und Widerbe
klagter ist zur Zahlung von 5369 Fr. 08 Cts. sammt Zins zu 5%
vom 1. Juni 1887 an verurtheilt.
Die Forderung des Palatini, Klägers, wird festgesetzt auf
11,143 Fr. 28 Cts. sammt Zins zu 5% vom 1. Juni 1887 an.
ir diesen Betrag ist er gehalten, Aktien der Band und Seiden
fabrik St. Ludwig zum Nennwerth an Zahlung zu nehmen. Kläger
trägt sämmtliche Kosten des Prozesses.
Sowohl das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt als
das Bundesgericht bestätigten das Urtheil, letzteres in seiner Ent
scheidung vom 30. Mai 1890, mit dem Zusatz, daß, insoweit die
Forderung des Klägers den Betrag von 11,000 Fr. übersteigt,
d. h. für die Summe von 143 Fr. 28 Cts., Ausgleichung in
baar respektive durch Verrechnung auf die dem Kläger geleisteten
Vorschüsse Platz zu greifen habe.
Inzwischen war die Band und Seidenfabrik St. Ludwig liqui
dirt und den Aktionären das Ergebniß von 111 Fr. 64 Cts. per
Aktie mitgetheilt worden.
Auf Grund dieses Refultates übermittelte der Kläger dem Be
klagten mit Schreiben vom 11. Juli 1890 eine Abrechnung unter
Reduktion von je 500 Fr. der Forderung Palatini auf den Betrag
von 111 Fr. 64 Cts. Am 12. September 1890 hob er Betreibung
für die Summe von 3183 Fr. 30 Ets. an. Beklagter schlug
Recht dar mit der Einrede, er verlange für seine Forderung Her
ausgabe von Aktien in natura, die Anrechnung derselben sei nach
dem Wortlaut des bundesgerichtlichen Urtheils nur für 11,000 Fr.
zulässig, nicht aber für den Mehrbetrag an Kapital und Zinsen.
Demzufolge reichte Kläger beim Bundesgerichte ein Erläuterungs
begehren ein, welches dahin beschieden wurde, daß auch die Be
gleichung der Zinsen durch Hingabe von Aktien zum Nominal
werthe und nur insoweit durch Baarzahlung zu geschehen habe,
als sich ein nicht auf diese Weise tilgbarer Ueberschuß unter
500 Fr. ergeben werde. Am 10. März 1891 erhob nun Kläger
neuerdings Klage auf Bezahlung von 3202 Fr. 30 Cts. nebst
Zins à 5% seit 21. Juni 1890. Er stellt dabei für beide Forde
rungen auf den 21. Juni 1890 ab und rechnet daher wie folgt:
Fr. 5,369 08I. Forderung Horandts laut Urtheil
Jahreszins à 5% per 1. Juni 1888 90805 35
Zins bis 21. Juni 1890
15 45
150 25
Außerordentliche Kosten zweiter Instanz
Total,
Fr. 6340 13
Fr. 11,143 28
II. Forderung Palatinis laut Urtheil
3 Jahreszinse à 5% per 1. Juni 1888-90
1,671 50
32 05
Zins bis 21. Juni 1890
11148 25
Total
Davon sind 11,000 Fr. vom Kapital und
1500 Fr. von
den Zinsen, zusammen 12,800 Fr., in Aktien der Band und
Seidenfabrik St. Ludwig zu bezahlen. Die Aktie zu 111 Fr.
64 Cts. berechnet, hat demnach Palatini für 25 Aktien in
baar zu beanspruchen statt 12,500 Fr.
2,791
zuzüglich den nicht durch 500 theilbaren
Rest von346 83
Fr. 3137 83
Total,
Saldo zu Gunsten Horandts
Nr. 32092 30
XVII 1891
Der Beklagte beantragt, den Kläger mit seiner Klage abzu
weisen und zur Zahlung von 6529 Fr. 70 Cts. nebst Zins à
5% vom 21. Juni 1890 sowie sämmtlichen Kosten zu verurtheilen.
Beklagter, ohne die Rechnung des Klägers bis auf einen un
bedeutenden Punkt zu beanstanden, behauptet, berechtigt zu sein,
Zahlung zu verlangen in Aktien oder in baar; da Kläger die
erstere Zahlungsart nicht möglich, indem er zur Zeit der Liquida
tion der Gesellschaft seine sämmtlichen Aktien an das Haus Von
der Mühll Merian verkauft habe, stellt Beklagter, der Aufstellung
Fr. 12,846 83
in der Klage konform, seine Forderung auf
Hiezu rechnet er die Kosten des Rechtsvor
schlages mit
Fr. 12,869 83
6,430 13
abzüglich Forderung des Klägers
N. N.088 0Rest zu Gunsten des Beklagten
welchen Betrag er als Widerkläger geltend macht.
Eventuell bestreitet Beklagter den Zinseszins vom 21. Juni
1890 an.
Kläger hat Abweisung der Widerklage verlangt; er bestreitet,
daß der Beklagte irgend ein Interesse habe, Aktien in natura zu
erhalten.
Mit Urtheil vom 29. Mai 1891 hat das Civilgericht von Basel
stadt Palatini verurtheilt, dem Kläger zu bezahlen 3202 Fr. 30 Cts.
nebst Zins à 5% ab 2919 Fr. 95 Cts. seit 21. Juni 1890.
Dieses Urtheil wird im Wesentlichen folgendermaßen motivirt:
Die Verpflichtung des Klägers zur Erfüllung des Bauvertrages
st eine alternative: Er sollte die Wahl haben, entweder in baarem
Gelde oder in Aktien zum Nominalwerthe berechnet, zu erfüllen;
er hat seine Wahl getroffen, indem er im frühern Prozesse die
Verurtheilung des Beklagten zur Abnahme der Aktien beantragte.
Die Lieferung der Aktien wurde aber dem Schuldner ohne sein
Verschulden dadurch, daß Beklagter den Entscheid erster Instanz
weiterzog, unmöglich, denn heute ist die Akliengesellschaft aufgelöst
und es bestehen keine Aktien mehr, sondern Kläger könnte dem Be
klagten nur noch die Ansprüche an die Liquidatoren auf Ausrich
tung des Liquidationsergebnisses, aber kein Mitgliedschaftsrecht an
der Gesellschaft mehr abtreten. Es ist gleichgültig, ob Kläger zur
Zeit dex Liquidation noch Aktien besaß; es blieb ihm auch dann
das Recht, nachdem die Lieferung von Aktien unmöglich geworden
war, den Gläubiger durch den nunmehrigen Geldwerth der un
möglich gewordenen Leistung zu befriedigen und zwar durch Be
zahlung resepktive Verrechnung des Liquidationsergebnisses. Der
Beklagte muß demnach verurtheilt werden, sich das Liquidations
ergebniß der Aktien auf seine Forderung von Kapital und Zinsen,
soweit sie durch 500, den Nennwerth derselben, theilbar ist, an
rechnen zu lassen. Dem Beklagten kann der Abzug der Kosten des
Rechtsvorschlages nicht gestattet werden, da seine Weigerung, die
Abrechnung des Klägers anzunehmen, ungerechtfertigt war; hin
gegen muß die Forderung von Zinseszinsen abgewiesen werden.
Fr. 820 a Die Zinsen der Forderung Horandts betragen
Diejenigen der Forderung Palatini betragen
1703 Fr. 55 Cts. Davon sind in baar zu ent
richten
Fr. 203 55
und durch Aktien beziehungsweise
deren Liquidationswerth zu verrech
nen 1500 Fr.
1500 X 111 64
Fr. 538 45
334 90
Die Mehrforderung Horandts an Zinsen beträgt
demnach
Fr. 282 35
welche Beklagter zu verzinsen nicht kann angehalten werden. Das
zu verzinsende Kapital von 3203 Fr. 30 Cts. reduzirt sich so auf
2919 Fr. 95 Cts.
Gegen dieses Urtheil des erstinstanzlichen Gerichts hat Palatini
direkt an das Bundesgericht rekurrirt und der Kläger hat sich damit
einverstanden erklärt. Palatini wiederholt seine in der Klagebeant
wortung gestellten Rechtsbegehren, dahingehend, Kläger sei mit
seiner Klage abzuweisen und zu Zahlung von 6520 Fr. 70 Cts.
zu verfällen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist zuerst festzuhalten, daß die Verpflichtung Palatinis,
Aktien der Band und Seidenfabrik St. Ludwig zum Nennwerth
an Zahlungsstatt anzunehmen, definitiv in den in Sachen bereits
gefällten, insbesonders in den bundesgerichtlichen Urtheilen vom
30. Mai und 5. Dezember 1890 ausgesprochen ist.
Die einzige heute noch streitige Frage ist die, ob, nachdem die
Gesellschaft nunmehr liquidirt ist, und Horandt nicht mehr in der
Lage ist, dem Palatini Aktien zu liefern, letzterer berechtigt ist, volle
Zahlung seines Guthabens in Geld zu verlangen, oder ob er sich
damit zu begnügen hat, das auf diese Aktien fallende Liquidations
ergebniß von 111 Fr. 64 Cts. per Aktie, sich anrechnen zu lassen.
Das Civilgericht hat in dieser Hinsicht angenommen, diese Liefe
rung von Aktientiteln sei ohne das Verschulden des Klägers un
möglich geworden und zwar dadurch, daß der Beklagte Palatini das
am 14. Februar 1890 gefällte erstinstanzliche Urtheil an höhere
Instanzen weiterzog, so daß der definitive Entscheid des Bundes
gerichts erst am 30. Mai fiel, also zu einer Zeit, wo die frag
liche Aktiengesellschaft durch Beschluß der Generalversammlung der
Aktonäre bereits aufgelöst und das Liquidationsergebniß festgesetzt
war. Damals hatte, nach der Annahme des rekurrirten Entscheides,
die liquidirte Gesellschaft aufgehört zu eristiren und es gab in
Folge dessen keine Aktien derselben mehr. Unter solchen Umständen
habe Kläger noch das Recht gehabt, in Ermangelung von Aktien
den Beklagten durch den Geldwerth der unmöglich gewordenen Leistung
nämlich durch Bezahlung respektive Verrechnung des Liquidations
ergebnisses der Aktien, zu befriedigen.
2. Diese Auffassung erscheint keineswegs als eine rechtsirrthüm
liche. Angenommen auch, was aus der Aktenlage nicht mit abso
luter Sicherheit hervorgeht, daß der Kläger ursprünglich die Er
füllung seiner Verpflichtung dem Beklagten gegenüber entweder in
baarem Gelde oder in Aktien der Band und Seidenfabrik St. Lud
wig habe prästiren dürfen, so steht jedenfalls fest, daß diese Alter
native nur so lange bestand, bis Horandt seine Wahl vollzogen
hatte, und, wie das rekurrirte Urtheil es mit Recht hervorhebt, diese
Wahl war dadurch getroffen, daß Kläger bereits in dem frühern
Prozeß die Verurtheilung des Beklagten zur Abnahme der Aktien
widerklagsweise gerichtlich verfolgte. Dadurch konzentrirte sich fort
an die Obligation auf die einzige Alternative der Aktienlieferung
und es muß an dieser Auffassung heute um so mehr festgehalten
werden, als ein in Rechtskraft erwachsenes Urtheil des Bundes
gerichtes die Verpflichtung des Palatini ausgesprochen hat, für den
Betrag seiner Forderung die betreffenden Aktien an Zahlungsstatt
zu nehmen.
3. Diese Leistung ist aber ohne Verschulden des Klägers da
durch unmöglich geworden, daß die Liquidation der Gesellschaft in
zwischen stattgefunden und folglich das Bestehen ihrer Aktien auf
gehört hat. Da Kläger in Folge dessen nicht mehr dem Beklagten
die Rechte eines Aktionärs einer existirenden Aktiengesellschaft
abtreten kann, so muß ihm freistehen, sich dadurch dem Beklagten
gegenüber zu befreien, daß er letzterem das volle Betreffniß der
Aktien nach dem Liquidationsergebnisse bezahlt, respektive verrechnet,
Ein solcher Befreiungsmodus erscheint als mit dem Erfüllungs
modus im Einklang, der zwischen den Parteien verabredet wurde:
indem Palatini nämlich sich verpflichtete, Gesellschaftsaktien für
seine Arbeiten im Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, sollte er
eben die Schicksale der Unternehmung theilen, und er wußte daher,
als er diese Klausel annahm, daß er sich dadurch einem unver
kennbaren Risiko aussetzte, indem er sich möglicherweise Titel für
voll anrechnen lassen müsse, die eine bedeutende Kurseinbuße be
reits erlitten hätten.
4. Muß nach diesen Erörterungen das rekurrirte Urtheil in
Hauptsachen bestätigt werden, so folgt daraus, daß die Kosten des
Rechtsvorschlages zu Lasten des Beklagten, dessen Bestreitung sich
als unbegründet herausgestellt hat, zu verbleiben haben.
Da Kläger gegen den Entscheid des Civilgerichtes in Bezug auf
die Zinseszinsen nichts eingewendet hat, so rechtfertigt es sich, das
rekurrirte Urtheil auch in dieser Beziehung bestehen zu lassen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten Palatini wird als unbegrün
det abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem an
gefochtenen Urtheile des Civilgerichtes des Kantons Baselstadt vom
15. Mai 1891 sein Bewenden.