- Urtheil des Kassationsgerichtes
vom 17. September 1891 in Sachen Respini und Genossen
gegen Simen und Genossen.
A. Durch Beschluß der Anklagekammer des Bundesgerichtes vom
- April 1891 wurden unter der Anklage, am 11. September
1890 mit rechtswidrigem Vorsatze an einem Unternehmen Theil
genommen zu haben, welches die gewaltsame Vertreibung und Auf
lösung der Regierung des Kantons Tessin zum Zwecke hatte, die
nachfolgenden Personen den eidgenössischen Assisen überwiesen:
- Simen, Rinaldo, Direktor des Journals il Dovere, von Bel
linzona, in Minusio; 2. Bruni, Germano, von und in Bellin
zona, Advokat; 3. Manzoni, Romeo, Dr. phil., Institutsvorsteher,
von Arogno, in Maroggia; 4. Bertoni, Brenno, Advokat und
Notar, von Lottigna, in Bellinzona; 5. Curti, Curzio, Advokat
und Notar, von Cureglia, in Bellinzona; 6. Holtmann, Fran
cesco, Kaufmann, von Viganello, in Lugano; 7. Soldini, An
tonio, Bildhauer, von Chiasso, in Mailandz 8. Ronchetti, Pietro,
Eisenbahnunternehmer, von Lugano, in Bissone; 9. Rusconi,
Giuseppe, Kaufmann, von Bellinzona, in Giubiasco; 10. Moretti,
Carlo, Post und Telegraphenangestellter, von Stabio, in Giu
biasco; 11. Colombi, Elia, Typograph, von und in Bellinzona;
- Odoni, Antonio, von und in Bellinzona, Eisenbahnangestell
ter; 13. Delmonico, Dario, Advokat und Notar, von Monteggio, in
Sessa; 14, Camuzzi, Demetrio, Architekt, von und in Montagnola;
- Buzzi, Emilio, Postkommis, von Cureglia, in Lugano; 16.
Berra, Edoardo, Architekt, von und in Montagnola; 17. Imperatori,
Natale, Kaufmann, von und in Lugano; 18. Crescionini, Leo
poldo, Kaufmann, von und in Magliaso; 19. Bariffi, Francesco,
Schuhmacher, von und in Lugano; 20. Brientini, Carlo, Buch
händler, in Lugano. Durch Beschluß der Kriminalkammer des
Bundesgerichtes vom 11. April 1891 wurde die Sache an die
Assisen des III. eidgenössischen Geschwornenbezirks in Zürich ver
wiesen und es begannen die Verhandlungen vor denselben am
- Juni 1891. Nachdem der Präsident die Verhandlung für er
öffnet erklärt hatte, stellten sich die Advokaten Dr. E. Feigen
winter in Basel und Dr. F. Schmid in Altdorf vor, mit der Er
klärung, daß sie zur Vertretung der im Ingresse dieses Urtheils be
zeichneten Personen bevollmächtigt seien, welche als Civilparteien
aufzutreten gedenken. Nachdem der Präsident hierauf, nach Ver
lesung der Anklageakte die Parteien angefragt hatte, ob keine Vor
fragen aufgeworfen werden, reichte Advokat Dr. Feigenwinter
Namens der Civilparteien schriftlich einen Antrag auf Einver
nahme verschiedener Zeugen ein. Bundesanwaltschaft und Ver
theidigung widersetzten sich diesem Begehren, weil den Civilparteien
vor dem Schuldspruche das Wort überhaupt nicht zustehe. Dr.
Feigenwinter ersuchte um das Wort, um nachzuweisen daß die
Civilpartei zu Stellung ihres Antrages berechtigt sei. Nach
pflogener öffentlicher Berathung verweigerte ihm indeß die Krimi
nalkammer (mit 2 gegen 1 Stimme) das Wort auch über diese
Vorfrage und wies einstimmig durch motivirten Beschluß die Inter
vention der Civilparteien vor dem Schuldspruche zurück. Nachdem
am 14. Juli 1891 die Parteiverhandlungen über die Schuldfrage
für geschlossen erklärt worden waren, wurde zur Aufstellung der
Fragen an die Geschwornen geschritten. Das Verhandlungsprotokoll
enthält hierüber, sowie über die Eröffnung des Wahrspruches fol
gendes: Der Präsident setzt den Geschwornen die von ihnen
lösende Aufgabe auseinander; er verliest die den Geschwornen zu
stellenden Fragen. Dieselben lauten folgendermaßen: I. Ist der
Angeklagte Rinaldo Simen schuldig, mit rechtswidrigem Vorsatze
an einem Unternehmen, welches am 11. September 1890 die
gewaltsame Vertreibung und Auflösung der Regierung des Kan
tons Tessin zum Zwecke hatte, Theil genommen zu haben?
Gleiche Frage für 1. Bruni, Germano; u. s. w.
II. Für den Fall der Bejahung der Frage I:
Hat der Angeklagte Rinaldo Simen bei seiner Theilnahme an
dem Unternehmen, welches am 11. September 1890 die gewalt
same Vertreibung und Auflösung der Regierung des Kantons
Tessin zum Zwecke hatte, aus gerechter Nothwehr gehandelt, um
sein und seiner Nebenmenschen Leib, Leben, Eigenthum oder Frei
heit zu schützen?"
Gleiche Frage für 1. Bruni Germano; u. s. w.
Der Generalanwalt erhebt gegen die Fragestellung keine Ein
wendung. Dagegen erhebt die Vertheidigung Einwendung gegen
dieselbe, indem sie ausführt, daß die Nothwehr den rechts
widrigen Vorsatz ausschließe und daher entweder nur Eine Frage
zu stellen oder doch aus der ersten Frage die Worte mit rechts
widrigem Vorsatze auszumerzen seien; sie ruft den Entscheid der
Kriminalkammer an. Diese hält indeß mit Rücksicht auf Art. 101
der Bundesstrafrechtspflege, wonach über die Behauptung der
Nothwehr eine besondere Frage gestellt werden muß, die Frage
stellung des Präsidenten aufrecht. Sodann übergibt der Präsident
dem Vorsteher der Geschwornen die geschriebenen Fragen. Die
Geschwornen ziehen sich in das Berathungszimmer zurück, wel
ches bewacht wird. Um 5 Uhr 10 Minuten treten die Geschwor
nen wieder ein und nehmen ihre Sitze ein. Der Bundesanwalt,
die Angeklagten und deren Vertheidiger, ebenso wie die Richter
und der Gerichtschreiber sowie die Uebersetzer sind anwesend. Der
Präsident frägt den Obmann der Geschwornen an, ob bei der
Berathung der Geschwornen alle gesetzlichen Formen genau seien
beobachtet worden. Derselbe bejaht diese Frage und erhebt sich
sodann um den Wahrspruch der Geschwornen zu eröffnen. Der
selbe geht (mit mehr als 10 Stimmen) dahin: Auf die erste
Frage: Ist der Angeklagte Rinaldo Simen schuldig, mit rechts
widrigem Vorsatze an einem Unternehmen, welches am 11. Sep
tember 1890 die gewaltsame Vertreibung und Auflösung der Re
gierung des Kantons Tessin zum Zwecke hatte, Theil genommen
zu haben? Nein; ebenso wird die gleiche Frage für die sämmt
lichen übrigen Angeklagten ...... einzeln mit Nein beant
wortet. (Die zweite Frage fällt in Folge dessen für sämmtliche
Angeklagte dahin). Der Obmann der Geschwornen übergibt den
von ihm unterzeichneten Wahrspruch dem Präsidenten, in Gegen
wart der Richter, der Geschwornen, des Bundesanwaltes, der
Angeklagten und ihrer Vertheidiger.
Daraufhin hat der Präsident des Assisenhofes, gestützt auf den
Wahrspruch der Geschwornen gemäß Art. 114 der Bundesstraf
rechtspflege erkannt: Die sämmtlichen Angeklagten sind von Schuld
und Strafe freigesprochen. Nachdem die Vertheidigung erklärt
hatte, die Angeklagten verzichten auf eine Entschädigungsforderung
und die Bundesanwaltschaft erklärt hatte, sie habe weitere Anträge
nicht zu stellen, erklärte der Präsident die Sitzung für geschlossen,
in der Meinung, daß die Kosten des Verfahrens, nachdem ein
gegentheiliger Antrag nicht gestellt sei, gemäß Art. 121 der Bun
desstrafrechtspflege vom Bunde zu tragen seien. Nach geschehener
Eröffnung des Wahrspruches hatten die Advokaten Dr. Feigen
winter und Dr. Schmid dem Präsidenten des Assisenhofes eine
schriftliche Eingabe eingereicht, dahin gehend: Die unterzeichneten
Vertreter der Civilparteien melden sich hiemit zum Worte an,
um über den Civilanspruch eventuell über die Frage, ob nicht
trotz des freisprechenden Wahrspruches der Geschwornen über
unsere Civilansprüche ein Entscheid zu fällen und wir mit den
selben zu hören seien. Der Präsident des Assisenhofes gab indeß
dieser Eingabe keine Folge.
B. Mit Eingabe datirt den 18./20. Juli 1891, eingereicht am
22. gleichen Monats stellen die Advokaten Dr. E. Feigenwinter
und Dr. F. Schmid beim Kassationsgerichte des Bundesgerichtes
als Vertreter einer Anzahl durch die Ereignisse vom 11. September
1890 geschädigter Personen unter Berufung auf Art. 149 der
5trafprozeßordnung das Gesuch: Es sei das Urtheil des eid
genössischen Assisenhofes vom 14. Juli 1891, durch welches die
des Aufstandes vom 11. September 1890 angeklagten Tessiner
Rinaldo Simen und Konsorten freigesprochen wurden, hinsichtlich
des Civilpunktes zu kassiren. Sie machen folgende Kassationsgründe
geltend:
- Die Freisprechung der Angeklagten schließe nicht nothwendiger
weise die Verurtheilung derselben zu einer Entschädigung an die
Civilpartei aus. Das Bundesgesetz betreffend die Bundesstrafrechts
pflege sehe in Art. 126 ausdrücklich den Fall vor, daß auch bei
freisprechendem Urtheil die Entschädigungsforderung noch zur
Geltung gebracht und eventuell zugesprochen werde. Es bestimme
nämlich in Art. 126: Lautet das Urtheil auf Freisprechung, so
XVII 1891
müssen in demselben enthalten sein.
b. Die Verfügung
bezüglich der Prozeßkosten, des Schadenersatzes und anderer Civil
entschädigungen, wenn solche stattfinden.
Solle nun aber die Urtheilsausfertigung eine solche Verfügung
über den Civilpunkt enthalten, so müsse doch gewiß über diesen
Punkt ein Urtheil ergehen und müsse doch sicherlich auch der Civil
partei zur Begründung ihres Anspruches das Wort ertheilt werden,
wenn diese nämlich trotz der Freisprechung noch ihren Anspruch
aufrecht erhalte. Demnach liege in der Weigerung des Assisen
präsidenten den Kassationsklägern, nach Eröffnung des Wahr
pruches, das Wort zur Begründung ihrer Ansprüche zu ertheilen,
ein so wesentlicher Mangel des Verfahrens, daß die Kassations
beschwerde begründet sei. Art. 136 der Bundesstrafrechtspflege gebe
den Geschädigten das Recht in Betreff des Civilpunktes die Kassa
tion zu verlangen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der
Praxis des Bundesgerichtes habe nun die Civilpartei im Bundes
strafprozesse überhaupt kein anderes Recht als die Akten einzusehen,
der Verhandlung beizuwohnen, und nach erfolgtem Wahrspruch
der Geschwornen über die Entschädigungsforderung das Wort zu
verlangen. Es wäre doch offensichtlich gegen das Gesetz, wenn man
nun der Civilpartei auch noch dieses Recht bestreiten und ver
kümmern wollte.
2. Der Vorsteher der Geschwornen habe bei Eröffnung des
Wahrspruches in Verlesung der ersten der an die Geschwornen ge
stellten Fragen, statt der Worte mit rechtswidrigem Vorsatze
zweimal gelesen mit regelwidrigem Vorsatze, ohne daß dies
korrigirt worden wäre. Es müsse angenommen werden, die den
Geschwornen übergebenen Fragen seien so undeutlich geschrieben ge
wesen, daß der Obmann das Wort rechtswidrig nicht habe lesen
können und mit regelwidrig verwechselt habe und daß also die
Geschwornen in der That nur die Frage mit Nein beantwortet
haben, ob die Angeklagten mit regelwidrigem Vorsatze die That
vom 11. September 1890 ausgeführt haben. Dieser Punkt sei
von wesentlicher Bedeutung; denn daß die Geschwornen unter dem
regelwidrigen Vorsatze das Gleiche verstanden haben, was die
Kriminalkammer unter rechtswidrigem Vorsatze sei nicht bewiesen
und in der That gar nicht wahrscheinlich.
3. Es sei nicht eröffnet worden, mit welcher Stimmenzahl der
Wahrspruch der Geschwornen gefaßt worden sei. Dieser letztere
Kassationsgrund ist bei der heutigen Verhandlung fallen gelassen
worden.
C. Die Bundesanwaltschaft trägt in schriftlicher Eingabe vom
29. August 1891 auf Verwerfung des Kassationsgesuches an, in
dem sie im Wesentlichen ausführt:
- Der oder die Gründe, gestützt auf welche nach Anleitung
des Art. 149 der Bundesstrafrechtspflege eine Kassation stattfinde,
seien in der Eingabe nicht näher bezeichnet, wie dies nach Art. 136
Lemma 2 cit. vorgeschrieben sei, sondern es werden lediglich einige
Momente angeführt, welche nach Ansicht der Kassationskläger einen
wesentlichen Mangel des Verfahrens involviren sollen.
- Nach Art. 136 leg. cit. könne von den Geschädigten nur
rücksichtlich des Civilpunktes die Kassation nachgesucht werden, eine
Anfechtung des Verfahrens vor den Assisen selbst, des Wahrspruches
der Geschwornen und des Urtheils der Kriminalkammer über die
Schuldfrage stehe ihnen nicht zu. Die Kassationsgründe 2 und 3
fallen also, ganz abgesehen davon, ob die gemachten Angaben
richtig oder unrichtig seien, vollständig außer Würdigung, weil sie
sich auf die Thätigkeit der Geschwornen respektive ihres Obmanns
beziehen.
- Es sei richtig, daß eine Freisprechung der Angeklagten nicht
nothwendigerweise die Verurtheilung derselben zu einer Entschädi
gung an die Civilpartei ausschließe.
In concreto handle es sich aber nicht darum, ob die Ange
schuldigten für den durch sie verursachten Schaden aufzukommen
haben, sondern um die ganz andere Frage, ob der Strafrichter,
die Kriminalkammer, auch bei einem freisprechenden Urtheile ver
pflichtet oder überhaupt berechtigt sei über derartige Civilansprüche
zu entscheiden. Diese Frage sei unbedingt zu verneinen. Die An
rüche der Civilpartei können im Strafprozeße allerdings im Wege
der Adhäsion geltend gemacht werden, aber diese letztere habe zur
selbstverständlichen Voraussetzung ein Vergehen, eine Schuldiger
klärung des Angeklagten. Demgemäß schreibe denn auch Art. 115
leg. cit. in fine vor, daß wenn der Beklagte schuldig erklärt
worden sei, auch dem Geschädigten selbst das Wort zustehe. Der
von den Kassationsklägern angerufene Art. 126 litt. b beschlage
nicht die Ansprüche der Civilpartet, sondern den Schadenersatz, die
Entschädigung, welche der freigesprochene Angeklagte für sich fordere
und stehe im Zusammenhange mit Art. 122 leg. cit., wonach
das Gericht dem freigesprochenen Angeklagten eine Vergütung für
Auslagen und andere Nachtheile bewilligen könne. Ein Kassations
begehren sei nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur dann be
gründet, wenn den Kassationsklägern durch das angegriffene Ur
theil ein wirkliches Unrecht zugefügt worden sei. Dies treffe aber
hier nicht zu. Die Civilparteien seien mit ihren Ansprüchen nicht
abgewiesen, sondern es stehe ihnen die Geltendmachung derselben
im Civilprozesse vor dem ordentlichen Richter offen.
D. Bei der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kassa
tionskläger den Schluß seines Kassationsgesuches aufrecht erhalten,
der Vertreter der freigesprochenen Angeklagten dagegen auf Ab
weisung desselben unter Kosten und Entschädigungsfolge ange
tragen, letzterer mit dem Beifügen, daß er zu Protokoll erkläre, daß
den Civilparteien selbstverständlich das Recht gewahrt bleibe, ihre
Civilansprüche (mit Ausnahme natürlich eines Kostenersatzanspruches
für das schwurgerichtliche Verfahren) im Civilwege geltend zu
machen, vorbehältlich der materiell rechtlichen Einwendungen der
Beklagten.
Das Kassationsgericht zieht in Erwägung:
- Das Kassationsgesuch spricht sich nicht bestimmt darüber
aus, welche der in Art. 149 litt. a e der Bundesstrafrechtspflege
aufgezählten Kassationsgründe geltend gemacht werden wollen, son
dern beruft sich nur im Allgemeinen auf Art. 149. Dieser Mangel
kann indeß nicht dazu führen, das Gesuch aus formellen Gründen
abzulehnen. Denn es sind immerhin im Kassationsgesuche diejenigen
Momente angegeben, in welchen die Kassationskläger einen Kassa
tionsgrund erblicken und es erscheint dies als genügend, da aus
der Begründung des Kassationsgesuches wie aus dem heutigen
Vortrage der Kassationskläger sich klar ergibt, daß dieselben sich
auf die Kassationsgründe des Art. 149 litt. c und e der Bun
desstrafrechtspflege haben berufen wollen.
- Nachdem heute der dritte Kassationsgrund (Nichtangabe des
Stimmenverhältnisses, mit welchem der Wahrspruch gefaßt wurde)
ist fallen gelassen worden, handelt es sich nur noch um die beiden
ersten Kassationsgründe. Was nun vorerst den zweiten derselben
anbelangt, so sind in dieser Richtung die Kassationskläger zur
Beschwerde gar nicht legitimirt. Nach Art. 136 der Bundesstraf
rechtspflege können die Geschädigten die Kassation nur in Be
treff des Civilpunktes nachsuchen. Es wird ihnen also nicht etwa
das Recht eingeräumt zur Wahrung ihrer Civilinteressen und mit
Beschränkung der Wirkung des Rechtsmittels auf dieselben Ver
fahren und Urtheil in vollem Umfange, d. h. auch in Betreff der
Schuldfrage anzufechten, sondern sie sind zur Beschwerde nur rück
sichtlich derjenigen Verhandlungen und Entscheidungen befugt,
welche sich speziell auf den Civilpunkt beziehen, d. h. die Behand
lung und Entscheidung der Civilansprüche zum Gegenstande haben.
Dies ist um so mehr anzunehmen, als das Bundesgesetz, wie
unten zu zeigen sein wird, den Geschädigten überhaupt irgend
welche Einwirkung auf die Verhandlung über die Schuldfrage
nicht einräumt. Der bundesräthliche Entwurf des Bundesgesetzes
betreffend die Bundesstrafrechtspflege freilich hatte (in Art. 120)
der Civilpartei den Kassationsrekurs gegen Endurtheile des Assisen
hofes unbeschränkt eingeräumt; allein dies ist durch die eidgenös
sischen Räthe geändert und im Gesetze ausdrücklich ausgesprochen
worden, daß von dem Geschädigten nur in Betreff des Civilpunktes
die Kassation nachgesucht werden kann. Danach ist denn klar, daß die
Kassationskläger nicht befugt sind, den behaupteten bei der Eröffnung
des Wahrspruches durch den Vorsteher der Geschwornen begange
nen Verstoß zu rügen. Uebrigens leuchtet ohne weiteres ein, daß der
Kassationsgrund des Art. 149 litt. c, um welchen es sich offen
bar handeln würde, durchaus nicht gegeben ist. Von einer Ver
letzung gesetzlicher Prozeßformen, welche mit Wahrscheinlichkeit das
Urtheil in Beziehung auf Schuld oder Strafe beeinflussen konnte,
kann hier in der That nicht die Rede sein. Die den Geschwornen
ibergebenen schriftlichen Fragen, welchen die schriftliche, vom Vor
steher unterzeichnete Antwort beigefügt ist, enthalten deutlich die
Worte mit rechtswidrigem Vorsatze . Sie waren in ihrer
richtigen Fassung vom Assisenpräsidenten in der Sitzung verlesen
worden und es war über die Worte mit rechtswidrigem Vorsatze
noch speziell verhandelt worden; es kann also ein Zweifel darüber
nicht obwalten, daß der Jury die Fragen in ihrer richtigen
Fassung vorgelegen haben und bekannt waren, und daß die Ant
worten der Jury sich auf diese beziehen. Wenn, wie die Kassa
tionskläger behaupten, der Vorsteher der Geschwornen bei der
mündlichen Eröffnung des Wahrspruches statt rechtswidrig gelesen
hat regelwidrig, so ist das offenbar auf ein bloßes Versprechen
einen einfachen lapsus linguae zurückzuführen und involvirt in
keiner Weise einen Kassationsgrund.
3. Was den ersten Kassationsgrund anbelangt, so ist anzuer
kennen, daß die Kassationskläger zu dessen Geltendmachung befugt
sind und es ist materiell auf die Prüfung der Beschwerde einzu
treten. Der Anwalt der freigesprochenen Angeklagten hat zwar
gegen
heute eingewendet, das Kassationsgesuch richte sich einzig
das Urtheil; das Urtheil enthalte aber über den Civilpunkt irgend
welche Bestimmung nicht, wie denn auch vom Gerichte eine Ent
scheidung über denselben nicht getroffen worden sei und es könne
Civil
daher nicht davon die Rede sein, dasselbe hinsichtlich des
punktes zu kassiren. Allein dies erscheint doch nicht als richtig. Der
ganzSchluß des Kassationsgesuches ist zwar allerdings nicht
adäquat gefaßt, allein der Sinn des Gesuches ist offenbar der,
die Weigerung des Assisenpräsidenten, den Geschädigten das Wort
über ihre Civilansprüche zu ertheilen, respektive die Thatsache, daß
die Kriminalkammer, nach dem verneinenden Wahrspruch der Ge
schwornen, eine weitere Verhandlung über die Civilansprüche nicht
veranstaltet habe, involvire den Kassationsgrund des Art. 149
litt. e. der Bundesstrafrechtspflege, da die Kriminalkammer keine
oder eine falsche Anwendung des Gesetzes gemacht habe; der be
gangene Verstoß sei dadurch auszugleichen, daß eine nachträgliche
Verhandlung und Entscheidung über die Civilansprüche, sei es auch
nur im Sinne ausdrücklicher Verweisung derselben an den Civil
richter, angeordnet werde. Ein derartiges Kassationsgesuch, welches
die Remedur einer behaupteten Gesetzesverletzung durch Anordnung
des Nachholens einer unterlassenen Verhandlung und Entscheidung
nachsucht, erscheint nach Art. 149 litt. e. des Gesetzes als statthaft.
4. In der Sache selbst ist richtig, daß die Freisprechung der
Angeklagten im Strafpunkte nicht nothwendig die Verurtheilung
derselben zu einer Civilentschädigung ausschließt. Civil und Straf
anspruch sind ja ihrer innern Natur nach verschieden und der Be
stand der civilrechtlichen Schadenersatzpflicht ist nicht durch das
Vorhandensein eines strafrechtlichen Thatbestandes bedingt. Allein
dies ist, wie die Bundesanwaltschaft richtig bemerkt, nicht die im
vorliegenden Falle entscheidende Frage. Entscheidend ist hier viel
mehr, ob der Strafrichter, die Kriminalkammer, nach der Ver
neinung der Schuldfrage durch die Geschwornen zu Beurtheilung
der Civilansprüche gesetzlich noch verpflichtet und berechtigt war.
Diese Frage ist zu verneinen. Der Adhäsionsprozeß wird bekannt
lich in den Gesetzgebungen sehr verschieden behandelt. Einzelne Ge
setze z. B. die deutsche Strafprozeßordnung schließen ihn überhaupt
aus; andere lassen eine verbundene Behandlung der Civil und
Strafklage zu, allein in verschiedener Ausdehnung und verschiedener
Gestaltung. Speziell darüber, ob der Strafrichter auch bei Frei
sprechung im Strafpunkte über die Civilansprüche des Geschädig
ten zu urtheilen habe, gehen die Gesetzgebungen auseinander; ein
zelne Gesetze (z. B. die bernische Strafprozeßordnung) bejahen diese
Frage allgemein, andere (z. B. das zürcherische Recht, siehe Streuli,
Kommentar zum Rechtspflegegesetz, Art. 907) verneinen
ste ebenso allgemein, noch andere endlich (z. B. das französische
Recht) unterscheiden je nach der Art des Verfahrens. Fragt sich,
welches der Standpunkt des eidgenössischen Gesetzes sei, so ist zu
bemerken: Das Bundesgesetz betreffend die Bundesstrafrechtspflege
enthält in seinem allgemeinen Theile keine Bestimmung über die Ver
bindung von Civil und Strafklage; dagegen ergibt sich aus einer
Reihe von Bestimmungen der Bundesstrafrechtspflege, welche von
dem Geschädigten und seinen Civilansprüchen handeln, daß der An
schluß des Geschädigten an das Strafverfahren nicht schlechthin
ausgeschlossen, sondern unter gewissen Voraussetzungen statthaft
ist. Allein die Stellung, welche das Bundesgesetz dem Geschädigten
im Verfahren einräumt, zeigt deutlich, daß es den Civilanspruch
durchaus nur als ein Akzessorium der Strafsache behandelt wissen
will. Allerdings nämlich wird dem Geschädigten als einer betheiligten
Person das Recht der Akteneinsicht nach Art. 149 Abs. 2 des
Gesetzes nicht bestritten werden können und ist ihm nach Abs. 3
ibidem der Tag der Eröffnung der Hauptverhandlung anzuzeigen.
Allein weder in der Voruntersuchung noch in der Hauptverhand
lung bis zum Wahrspruche der Geschwornen stehen ihm irgendwelche
weitere Befugniße zu. Er hat während der Parteiverhandlungen
über die Schuldfrage und bei Aufstellung der Fragen an die Ge
schwornen nicht mitzusprechen; er kann weder Beweise beibringen,
noch Fragen an die Zeugen u. s. w. richten, noch über die Schuld
frage plädiren oder seine Civilansprüche und Anträge stellen oder
begründen. Dies folgt mit Nothwendigkeit aus dem Wortlaute des
Gesetzes, welches bei Aufzählung der sich folgenden Prozeßhand
lungen des Geschädigten nirgends erwähnt und wird übrigens
heute von den Kassationsklägern nicht mehr bestritten, sondern im
Gegentheil ausdrücklich anerkannt. Aus der Entstehungsgeschichte
des Gesetzes ergibt sich denn auch klar, daß es sich hier nicht etwa
um ein bei Ausarbeitung des Gesetzes begangenes Versehen, son
dern um eine vom Gesetzgeber bewußt beabsichtigte Anordnung
handelt. Der bundesräthliche Entwurf hatte in Art. 79 den be
schädigten Personen gestattet, nach Abhörung der Zeugen und
Sachverständigen sich nach ihrer Wahl als Civilpartei im Straf
prozesse zu stellen oder sich ein Verfahren vor den Civilgerichten
vorzubehalten. Die Civilpartei hatte einen schriftlichen, kurz
motivirten Antrag zu verlesen und zu den Akten einzureichen. Der
so konstituirten Civilpartei stand das Recht zu, den Entwurf einer
Fragestellung an die Geschwornen einzureichen, Bemerkungen über
die Fragestellung des Präsidenten zu machen und darüber den
Entscheid der Kriminalkammer anzurufen; sie hatte das Wort über
die Schuld und Straffrage (Art. 79, 81, 82, 90, 105 des Ent
wurfes). Alle diese Bestimmungen sind von den eidgenössischen
Räthen gestrichen worden; das Gesetz enthält sie nicht mehr; das
selbe spricht nicht mehr von einem Auftreten des Geschädigten als
Civilpartei während der Parteiverhandlung über die Schuldfrage
und vermeidet überhaupt den Ausdruck Civilpartei . Erst in den
vom Urtheile handelnden Gesetzesbestimmungen ist von dem Ge
schädigten wieder die Rede. Nachdem Art. 114 statuirt hat, daß
wenn der Angeklagte durch den Wahrspruch für nicht schuldig er
klärt worden sei, der Assisenpräsident denselben freispreche, bestimmt
Art. 115, daß, wenn der Beklagte schuldig erklärt worden sei, die
Bundesanwaltschaft die Anwendung des Gesetzes verlange und,
nöthigenfalls mit Beziehung auf den Schadenersatz, ihren Antrag
stelle. In letzterer Beziehung , wird beigefügt, steht auch dem
Geschädigten selbst das Wort zu. Danach sieht das Gesetz eine
Verhandlung über die Schadenersatzansprüche des Geschädigten
überhaupt nur dann vor, wenn der Bundesanwalt über die An
wendung des Gesetzes, gestützt auf den Schuldspruch der Geschwor
nen, das Wort erhält, mit andern Worten dann, wenn der An
geklagte durch den Wahrspruch der Geschwornen für schuldig erklärt
worden ist; nur in diesem Falle wird der Geschädigte zur Ver
tretung seiner Civilansprüche zugelassen. In Art. 114, welcher von
dem Falle handelt, wo der Angeklagte für nicht schuldig erklärt
wurde, ist weder, wie selbstverständlich, von einem Vortrage des
Bundesanwaltes über die Anwendung des Gesetzes, respektive die
Straffrage, noch von einer Verhandlung über den Civilanspruch
die Rede. Es ist dies um so bezeichnender, als die Regel des
Art. 114, daß bei einem die Schuldfrage verneinenden Verdikte
der Jury der Assisenpräsident, ohne Berathung der Beisitzer (durch
ordonnance d acquittement) den Angeklagten freispricht, offen
bar dem französischen Rechte (Art. 358 des Code d instruction
criminelle) entlehnt ist. Art. 358 des Code d instruction crimi
nelle aber fügt, nachdem er in seinem ersten Absatze die Regel
des Art. 114 der Bundesstrafrechtspflege aufgestellt hat, im zweiten
Absatze (abweichend von den gegentheiligen, im polizeilichen und
korrektionellen Verfahren geltenden Grundsätzen) bei, daß hernach
der Gerichtshof nach Anhörung der Parteien und des General
anwaltes über die gegenseitig erhobenen Schadenersatzansprüche
entscheide. Diesen Zusatz hat der schweizerische Gesetzgeber nicht
aufgenommen, offenbar deßhalb nicht, weil er das darin Ange
ordnete nicht gewollt, sondern eine Verhandlung über die Civil
ansprüche des Geschädigten vor dem Strafrichter nur im Falle
der Schuldigerklärung des Angeklagten hat zulassen wollen. Nur
wenn im Strafverfahren, durch den Wahrspruch der Geschwornen
die Schuld des Angeklagten festgestellt worden ist, hat, nach der
Auffassung des Bundesgesetzes, der Strafrichter sich mit den aus
der That entsprungenen Civilfolgen zu beschäftigen. Wird der
Angeklagte für unschuldig erklärt, so fällt die Kompetenz des
Strafrichters, über die Civilfolgen zu entscheiden, dahin; die Civil
ansprüche können im Strafverfahren nur dann beurtheilt werden,
wenn in den Formen des Strafverfahrens, durch den Wahrspruch
der Geschwornen, eine schuldhafte That des Angeklagten festgestellt
ist. Mangelt es an dieser Grundlage, so erhält der Geschädigte
das Wort zur Entwickelung seiner Civilansprüche überhaupt nicht;
letztere werden eben blos als Akzessorium der Strafsache behandelt
und sind nur dann vom Strafrichter zu beurtheilen, wenn der
Wahrspruch die Grundlage hiefür darbietet. Dies erscheint nach
dem Wortlaut und Zusammenhange des Gesetzes jedenfalls als
unzweifelhaft. Als zweifelhaft mag dagegen erscheinen, ob die Kom
petenz der Kriminalkammer, über die Civilansprüche zu entscheiden,
auch dann dahinfällt, wenn zwar der Wahrspruch der Geschwornen
auf Schuldig lautet, aber die Kriminalkammer gemäß Art. 117
Abs. 1 der Bundesstrafrechtspflege freispricht, weil die That durch
kein Gesetz mit Strafe bedroht sei (weil z. B. ein Strafaus
schließungsgrund festgestellt ist oder ein außerhalb des Thatbestandes
liegendes Erforderniß der Strafbarkeit fehlt). Indeß diese Frage
bedarf im vorliegenden Falle der Entscheidung nicht, da hier eben
durch den Wahrspruch der Geschwornen die Schuldfrage verneint
wurde. Daß in diesem Falle die Kompetenz der Kriminalkammer
zur Entscheidung über die Civilansprüche dahinfällt, ist um so mehr
festzuhalten, als die im Adhäsionsprozesse den Strafgerichten ein
geräumte Befugniß zu Entscheidung über Civilansprüche überhaupt
als eine ausnahmsweise erscheint und daher nur in demjenigen
Umfange anerkannt werden kann, in welchem sie das Gesetz aus
drücklich statuirt (siehe Faustin-Hélie, Traité de l Instruction
criminelle, V S. 592). Wenn dem gegenüber auf Art. 126
litt. b der Bundesstrafrechtspflege hingewiesen wird, so ist dieser
Hinweis nicht schlüssig. Freilich bestimmt Art. 126 litt. b, die
Urtheilsurkunde eines freisprechenden Urtheils habe zu enthalten
die Verfügung bezüglich der Prozeßkosten, des Schadenersatzes
und anderer Civilentschädigungen, wenn solche stattfinden . Allein
daraus folgt durchaus nicht, daß der Strafrichter auch bei Frei
sprechung respektive bei Verneinung der Schuldfrage durch die Ge
schwornen über die Civilansprüche des Geschädigten zu entscheiden
habe. Art. 126 litt. b hat nicht diesen Thatbestand im Auge,
sondern erklärt sich in ganz anderer Weise. Er bezieht sich, wie
die Bundesanwaltschaft richtig bemerkt, in erster Linie jedenfalls
auf die Schadenersatzansprüche für Auslagen und andere Nach
theile, welche der freigesprochene Angeklagte gemäß Art. 122 stellen
kann und über welche die Kriminalkammer nach diesem Artikel zu
entscheiden hat. Hiegegen wird allerdings eingewendet, Art. 126
litt. b gebrauche den gleichen Ausdruck Schadenersatz und andere
Civilentschädigungen wie der von dem verurtheilenden Erkenntniß
handelnde Art. 125 in litt. p; letztere Gesetzesstelle habe aber
unzweifelhaft die Entschädigungsansprüche der Geschädigten, nicht
des freigesprochenen Angeklagten, im Auge und der Gesetzgeber
könne unmöglich unter den ganz gleichen Worten in Art. 126 litt. b
etwas anderes verstehen als in Art. 125 litt. p. Allein diese Ein
wendung ist unstichhaltig. Die Art. 125 und 126 bestimmen
lediglich darüber, was die vom Gerichtsschreiber zu verfassende
Urtheilsurkunde im Falle der Verurtheilung einerseits, im Falle
der Freisprechung andrerseits zu enthalten hat; mit der Feststellung
der Kompetenzen und Attribute der Kriminalkammer, speziell rück
sichtlich der Entschädigungsansprachen, beschäftigen sie sich nicht;
diese sind in den vorhergehenden Bestimmungen des Gesetzes ge
ordnet. Die litt. b und p der Art. 125 und 126 besagen da
her einfach, daß die Urtheilsurkunde diejenigen Verfügungen über
Schadenersatz und andere Civilentschädigungen zu enthalten habe,
welche die Kriminalkammer im Falle der Verurtheilung einerseits
im Falle der Freisprechung andrerseits, nach Maßgabe der Art.
114 u. ff. zu treffen hat. Diese Verfügungen aber betreffen eben
gemäß Art. 117 im Falle der Verurtheilung die Civilansprachen
des Geschädigten, im Falle der Freisprechung gemäß Art. 122 in
erster Linie die Entschädigungsforderungen des freigesprochenen An
geklagten. Es ist denn auch schon deßhalb ohne Weiteres klar,
daß Art. 126 litt. b nothwendigerweise auf die Entscheidung über
die Entschädigungsansprache des freigesprochenen Angeklagten jeden
falls mit sich beziehen muß, weil andernfalls es an einer Gesetzes
bestimmung, daß diese Entscheidung in die Urtheilsurkunde auf
zunehmen sei, gänzlich mangeln würde, während doch kein Zweifel
darüber obwalten kann, daß sie in dieselbe gehört. Es mag übrigens
noch darauf hingewiesen werden, daß auch in Art. 191 und 192
des vom eidgenössischen Gesetzgeber vielfach als Vorbild benutzten
französischen Code d instruction criminelle gleichmäßig von
dommages -intérêts, ohne nähere Bezeichnung, die Rede ist,
während unbestrittenermaßen im erstern Artikel lediglich die Schaden
ersatzansprüche des freigesprochenen Angeklagten, im letztern dagegen
die Schadensforderungen der Civilpartei gemeint find. Hat somit
Art. 126 litt. b in erster Linie jedenfalls die Entschädigungs
ansprüche des freigesprochenen Angeklagten im Auge, so ist derselbe
im Fernern, wenn im Falle der Freisprechung durch die Kriminal
kammer bei bejahendem Wahrspruch der Geschwornen, die Ver
bindung von Civil und Strafsache fortdauern sollte, auch auf
diesen Fall zu beziehen, wo er alsdann die Entscheidung über die
Civilansprüche der Geschädigten beträfe. Niemals aber kann er den
Fall der Freisprechung durch ordonnance d acquittement des
Präsidenten der Kriminalkammer, bei Verneinung der Schuldfrage
durch die Geschwornen, im Auge haben, in welchem Falle ja über
haupt dem Geschädigten gar nicht das Wort zu ertheilen ist. Da
nach ist denn klar, daß im vorliegenden Falle, nach dem die
Schuldfrage verneinenden Wahrspruches der Geschwornen, die Kri
minalkammer weder die Pflicht, noch überhaupt das Recht hatte,
auf die Behandlung der Civilansprachen der Geschädigten einzu
treten. Mit der Freisprechung fiel ihre Gerichtsbarkeit in Betreff
der Civilansprüche dahin; diese konnten nicht mehr im Strafver
verfahren, sondern sie mußten im Civilprozesse vor dem ordent
lichen Civilrichter verfolgt werden.
Demnach hat das Kassationsgericht
erkannt:
Das Kassationsbegehren wird als unbegründet abgewiesen.