- Urtheil vom 5. September 1891
in Sachen Wladar.
A. Martin Wladar, Schreinermeister in Zürich, hatte gegen
den in Schwyz (wegen Urkundenfälschung ec.) in Untersuchungs
haft befindlichen Eduard Neminar Strafklage wegen Betrugs
gegen dessen Ehefrau Emma geb. Aldinger wegen Gehülfenschaft
zum Betrug eingereicht. Die erste Instanz, Bezirksgericht Schwyz,
welche diese Klagen gleichzeitig mit den andern gegen den Ehe
mann Neminar hängigen Strafklagen behandelte, trat auf die
Klage des Wladar gegen den Ehemann Neminar nicht ein, weil
die Sache vor die zürcherischen Gerichte gehöre, dort anhängig
und theilweise auch schon (durch Sistirung) entschieden sei. Die
Ehefrau Neminar sprach das Gericht frei und verurtheilte den
Kläger Wladar zu einer Entschädigung von 1000 Fr. an dieselbe
sowie zu 50 Fr. 06 Cts. Kosten. Die zweite Instanz, das
Kantonsgericht von Schwyz erkannte durch Urtheil vom 9. Mai
1891 ebenfalls, es seien die schwyzerischen Gerichte zu Beurthei
lung der von Wladar gegen Neminar gestellten Betrugsklage nicht
zuständig; rücksichtlich der Strafklage gegen Frau Neminar er
kannte es, diese Klage sei (da der Privatkläger Wladar nur rück
sichtlich der Entschädigungsfrage appellirt hatte) nicht Gegenstand
der Appellation und es bleibe daher das erstinstanzliche Urtheil
in Rechtskraft. Die dem Kläger Wladar auferlegte Entschädigung
an Frau Neminar setzte es (durch Dispositiv III seines Urtheils)
auf 500 Fr. herunter, legte dem erstern (durch Dispositiv IV
16 der Prozeßkosten mit 61 Fr. 03 Cts. auf und verurtheilte
ihn zu Bezahlung einer Anwaltsgebühr von 30 Fr. an die Frau
Neminar.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff M. Wladar den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage, es sei dasselbe
mit Bezug auf die Freisprechung der Frau Neminar Aldinger
sowie mit Bezug auf Dispositiv III (Entschädigung) und Dis
positiv IV (Kosten und Anwaltsgebühr) als verfassungswidrig
aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Inkompetenz
erklärung gegenüber dem Hauptangeklagten Ehemann Neminar
müsse auch für die der Gehülfenschaft angeklagte Ehefrau Neminar
gelten; es sei unverständlich, wie man noch von einer speziellen
Freisprechung der Frau Neminar sprechen könne. Zu Beurthei
lung des civilen Entschädigungs und Kostenanspruches der Ehe
frau Neminar gegen den Rekurrenten seien die schwyzerischen
Gerichte nicht kompetent gewesen. Zwar sei unerachtet des Art. 59
Abs. 1 B. V. der kompetente Strafrichter befugt, über Entschädi
gungsansprüche aus einer strafbaren Handlung zu entscheiden so
fern diese gegen den Angeklagten gerichtet seien und letzterer im
Strafpunkte verurtheilt werde. Allein hierum handle es sich im
vorliegenden Falle nicht; hier sei der schwyzerische Strafrichter
nicht kompetent gewesen und es handle sich überhaupt nicht um
einen Civilanspruch gegen einen Angeschuldigten sondern um einen
solchen gegen den Denunzianten. Zu Beurtheilung eines derartigen
Anspruches sei aber der Strafrichter des Begehungsortes nicht
kompetent, sondern es müsse der Beklagte als aufrechtstehender
Schweizerbürger gemäß Art. 59 Abs. 1 B. V. an seinem ordent
lichen Domizile gesucht werden.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt das
Kantonsgericht des Kantons Schwyz unter eingehender Dar
legung des Thatbestandes im Wesentlichen: Die Kompetenz der
schwyzerischen Gerichte zu Beurtheilung der Strafklage des Rekur
renten gegen Frau Neminar (trotz der Inkompetenzerklärung
gegenüber dem Hauptangeklagten) ergebe sich daraus, daß diejenige
Handlung (eine Bürgschaftsleistung), aus welcher der Rekurrent
die Theilnahme der Frau Neminar am Betruge ihres Ehemannes
hergeleitet habe, im Kanton Schwyz stattgefunden habe. Auch
wenn die zürcherischen Gerichte die Betrugsklage gegen den Ehe
mann Neminar an Hand genommen hätten, so hätten die schwyzeri
schen Gerichte die Frau Neminar doch nicht ausgeliefert, sondern
die Klage gegen diese in Schwyz behandelt. Der Rekurrent sei
als Kläger gegen die Frau Neminar aufgetreten; nach 6 und
9 der schwyzerischen Strafprozeßordnung hafte der Privatkläger
dem Staate für die Prozeßkosten und dem Angeklagten für Ge
nugthuung und Schadenersatz, sofern er die Klage nicht zu be
veisen vermöge und sei hierüber im Strafurtheile zu entscheiden.
Auf diese Gesetzesbestimmungen stütze sich die Verurtheilung des
Rekurrenten zu Entschädigung und Prozeßkosten, da eben der
Rekurrent seine Klage gegen Frau Neminar in keiner Weise
beweisen vermocht habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Ob die schwyzerischen Gerichte zu materieller Behandlung
der Strafklage des Rekurrenten gegen die Ehefrau Neminar kom
petent waren, trotzdem sie sich gegenüber dem Hauptangeklagten
Ehemann Neminar für unzuständig erklärten, hat das Bundes
gericht nicht zu untersuchen. Eine Verfassungsverletzung ist in
dieser Richtung nicht behauptet und die richtige Anwendung der
kantonalgesetzlichen Vorschriften über den Gerichtsstand in Straf
sachen steht einzig den kantonalen Behörden zu.
- Daß der schwyzerische Strafrichter zur Entscheidung über
die Kosten des vor ihm geführten Prozesses kompetent war, liegt
auf der Hand. Fraglich kann nur sein, ob das gleiche auch für
die Entschädigungsforderung der freigesprochenen Angeklagten
gegenüber dem unterliegenden Privatkläger gelte, oder ob nicht
vielmehr diese Forderung verfassungsmäßig am Wohnorte des Be
klagten habe geltend gemacht werden müssen. Allein auch in dieser
Richtung ist die Beschwerde unbegründet. Die Entschädigungs
pflicht des unterliegenden Privatklägers gegenüber dem freigesproche
nen Angeklagten, wie sie nach Art. 6 und 379 der schwyzerischen
Strafprozeßordnung unabhängig von jedem Verschulden des Privat
klägers als obligatio ex lege besteht, erscheint, wie das Bundes
gericht in seiner Entscheidung in Sachen Eheleute Rickenbacher
vom 20./22. November 1884 (Amtliche Sammlung X, S. 593
u. ff.) ausgeführt hat, als eine in Folge der Natur des Straf
prozesses eigenthümlich gestattete Ersatzpflicht für die Nachtheile,
welche der Prozeß für den Angeklagten zur Folge gehabt hat,
also als eine Prozeßkostenersatzpflicht im weitern uneigentlichen
Sinne des Wortes. Es hat daher darüber, wie über die Prozeß
kosten im engern Sinne, als über eine Folge des Strafverfahrens,
unter Ausschluß einer selbständigen Civilklage, der erkennende
Strafrichter zu entscheiden. In concreto aber handelt es sich offen
bar lediglich um diese Ersatzpflicht des Privatklägers ex lege und
nicht etwa um eine auf eine unerlaubte Handlung desselben be
gründete Entschädigungsforderung ex delicto, bei welcher aller
dings fraglich wäre, ob sie nicht gemäß Art. 59 Abs. 1 B. V.
am Wohnorte des Beklagten geltend gemacht werden müßte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.