- Urtheil vom 21. Februar 1891 in Sachen
Steußi gegen Martin und Gengel.
A. Durch Urtheil vom 11. November 1890 hat das Kantons
gericht des Kantons Graubünden erkannt:
- Das gestellte Satisfaktionsbegehren sowie die Entschädigungs
forderung des Klägers werden wegen mangelnder Aktivlegitimation
des Klägers abgewiesen.
- Die gerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz, letztere
Fr. hat Klägerpart zu tragen. Die außer
im Betrage von
gerichtlichen Kosten werden allseitig kompensirt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt: Die Beklagten seien, in Abänderung des vorin
stanzlichen Urtheils, solidarisch zu verpflichten, dem Kläger eine
Entschädigung im Betrage von 6000 Fr. eventuell in einem nach
richterlichem Ermessen festzustellenden Betrage zu bezahlen, unter
Kosten und Entschädigungsfolge. Dagegen beantragt der Ver
treter der Beklagten, die Klage sei mangels Kompetenz, eventuell
mangels Legitimation des Klägers und auch als materiell völlig
unbegründet, unter voller gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten
folge abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In Nr. 86 des in Chur erscheinenden Freien Rhätier
vom 11. April 1889 war ein Eingesandt aus Landquart er
schienen, welches folgendermaßen lautet: Daß die Schlaumeier
noch nicht ausgestorben, beweist folgendes Stücklein, das dem
selben jedoch noch nicht ganz gelungen zu sein scheint. Ein
Holzhändler hatte von hier nach Davos Schwellenlieferungen
übernommen, die aus Lärchenholz bestehen sollten. Da Weiß
tannenholz bekanntlich bedeutend billiger, ließ derselbe die Schwel
len von diesem Holze anfertigen und mit Farbstoff tränken, so
daß dieselben wie Lärchenholz aussahen. Der brave Mann hat
nur übersehen, daß die Schwellen noch gedeixelt werden müssen,
wodurch natürlich das Weißtannenholz zum Vorschein kam, sonst
hätte dieser Streich noch fast gelingen können. Fünf Eisenbahn
wagenladungen solcher Schwellen waren bereits hier angelangt.
Durch diese Einsendung fühlte sich Holzhändler L. Steußi in
Unterierzen, welcher zu jener Zeit Schwellen für den Bahnbau
Landquart Davos nach der Station Landquart geliefert hatte, an
seiner Ehre verletzt. Er verlangte von der Redaktion des Freien
Rhätier Nennung des Einsenders und Veröffentlichung einer
von ihm redigirten Einsendung ( Mitgetheilt ), durch welche die
fragliche Nachricht dementirt wurde. Die Redaktion nahm diese
Einsendung zwar auf, allein in etwas abgeänderter Fassung,
nach welcher das Dementi nicht, wie Steußi wünschte, als eine
Mittheilung der Redaktion, sondern als Kundgebung eines Ein
senders aus Unterterzen erschien. Daraufhin erhob L. Steußi
gegen den in der Folge von der Redaktion des Freien Rhätier
genannten Einsender des Artikels in Nr. 86 dieses Blattes,
O. Martin, und gegen den verantwortlichen Redaktor und
Herausgeber des Freien Rhätier , F. Gengel, Injurien und
Entschädigungsklage, indem er Bestrafung der Beklagten wegen
Preßinjurie, gerichtliche Satisfaktion, Veröffentlichung des Ur
theils und solidarische Verurtheilung der Beklagten zu einer Ent
schädigung von 6000 Fr. wegen Kreditschädigung verlangte. Die
Beklagten hatten dem Kläger vor Vermittleramt Satisfaktion an
geboten. Im Prozesse machten sie geltend, die Einsendung enthalte
keine Ehrverletzung gegenüber dem Kläger und traten den Be
weis dafür an, daß der Kläger wirklich gefärbte Schwellen ge
liefert habe. Das Beweisverfahren hat, wie die erste Instanz fest
stellte, nicht ergeben, daß der Kläger statt lärchener weißtannene
Schwellen geliefert oder zu liesern versucht habe; wohl aber ist
festgestellt worden, daß mit dem Wissen des Klägers von dessen
Leuten zwar nicht fünf Wagenladungen, wohl aber eine gewisse
Anzahl föhrener statt lärchener oder eichener Schwellen geliefert
wurden und daß ebenfalls mit seinem Wissen einige dieser (ge
genüber den Lärchenschwellen minderwerthigen) Föhrenschwellen
um sie als solche aus Lärchenholz erscheinen zu lassen, mit
Ziegelfarbe gefärbt worden waren. Die Direktion der Schmal
spurbahn Landquart Davos hatte mit Schreiben vom 2. April
1889 deßwegen bei der Eisenbahnkommission Prättigau und Davos
reklamirt und dieselbe ersucht, diesem betrüglichen Unwesen zu
steuern. Die Eisenbahnkommission hatte daraufhin eine Unter
suchung des Sachverhaltes angeordnet und nach deren Beendigung
den Kläger für die hiefür erwachsenen Kosten verantwortlich ge
macht und ihn vor einer Wiederholung ähnlicher Handlung ge
warnt. Die erste Instanz (Bezirksgericht Unterlandquart) hat die
Beklagten, da der Beweis der Wahrheit für den in der inkrimi
nirten Einsendung gemachten Vorwurf in demjenigen Sinne und
Umfange, wie derselbe dort erhoben wurde, nicht erbracht worden
sei, wegen Verleumdung solidarisch zu einer Buße von 50 Fr.
verurtheilt, dagegen, da die Handlungsweise des Klägers immer
hin als eine nicht ehrenhafte bezeichnet werden müsse und, wenn
auch nur in relativ geringfügigem Maße, den Charakter der be
trügerischen Handlung an sich trage, die Schadenersatzklage abge
wiesen und die gerichtliche Satisfaktion nur in beschräktem Sinne
ausgesprochen, auch dem Kläger einen Dritttheil der Kosten des
Verfahrens auferlegt. Auf Beschwerde des Klägers hat dagegen
die zweite Instanz abändernd in der aus Fakt. A ersichtlichen
Weise erkannt, im Wesentlichen mit der Begründung: Der Kläger
sei zu dem von ihm in erster Linie gestellten Satisfaktionsbegehren
nicht legitimirt, da er in dem eingeklagten Artikel weder mit
Namen genannt, noch sonst in einer derart deutlichen Weise be
zeichnet werde, daß sich der Artikel auf ihn und nur auf ihn be
ziehen müsse; es könne danach auch der animus injuriandi, welcher
einen bestimmten Zweck und ein bestimmtes Objekt voraussetze, bei
dem Beklagten Martin um so weniger angenommen werden, als
die Darstellung des eingeklagten Artikels, welche eher humoristisch
sein solle, denselben ausschließe, womit die Erklärungen vor Ge
richtsschranken und das schon vor der Vermittlung erfolgte und
in der Verhandlung widerholte Satisfaktionsanerbieten überein
stimme. Nachdem die Satisfaktionsklage wegen mangelnder Legiti
mation des Klägers abzuweisen sei, entfalle auch jede Begründung
für die nur auf Basis derselben zuläßige Entschädigungsklage.
2. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Entscheidung
über die Schadenersatzforderung des Klägers, nicht gegen diejenige
über die Straf und Satisfaktionsklage. In ersterer Richtung ist
die Beschwerde zuläßig und das Bundesgericht kompetent. Wenn
der Anwalt der Beklagten heute eingewendet hat, da der Kläger
seinen Schadenersatzanspruch nicht gesondert, sondern in Verbin
dung mit einer Straf und Satisfaktionsklage geltend gemacht
habe, so unterstehe derselbe nicht dem eidgenössischen, sondern dem
kantonalen Rechte, so ist dies unbegründet. Die Schadenersatzpflicht
aus unerlaubten Handlungen, mögen nun diese den Thatbestand
kantonalrechtlich strafbarer Delikte erfüllen oder nicht, wird, soweit
nicht das Obligationenrecht selbst das kantonale Recht vorbehält,
ausschließlich durch das eidgenössische Recht, die Vorschriften der
Art. 50 u. ff. O. R., und nicht durch das kantonale Recht be
herrscht; insbesondere gilt dies auch für die Schadenersatzpflicht
aus Preßdelikten. Die sachbezüglichen kantonalrechtlichen Vorschrif
ten sind durch das Obligationenrecht aufgehoben. Ob ein Schaden
ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung für sich allein, im Wege
des Civilprozeßes, oder in Verbindung mit einer Straf oder
Injurienklage im Adhäsionsverfahren geltend gemacht wird, ist
für dessen rechtliche Natur selbstverständlich gleichgültig; im einen
wie im andern Falle erscheint derselbe als ein privatrechtlicher
Anspruch eidgenössischen Rechtes, welcher nach den Vorschriften
des Obligationenrechtes zu beurtheilen ist. Ist aber eidgenössisches
Recht anwendbar, so ist das Bundesgericht kompetent. Denn nach
konstanter Praxis wird die Weiterziehung civilrechtlicher Ent
scheidungen kantonaler Gerichte an das Bundesgericht dadurch nicht
ausgeschlossen, daß dieselben im Adhäsionsverfahren, in Ver
bindung mit einem Strafurtheile, ausgefällt wurden.
3. Das Bundesgericht hat selbständig zu prüfen, ob die Voraus
setzungen eines Entschädigungsanspruches aus unerlaubter Hand
lung gegeben seien. Die Entscheidung der Vorinstanz, welche die
Strafklage wegen mangelnder Aktivlegitimation abgewiesen hat, ist
für den Civilrichter nicht präjudiziell; ist auch durch dieselbe die
Existenz eines Strafanspruchs rechtskräftig verneint, so gilt dies
doch nicht für den eivilrechtlichen Entschädigungsanspruch. Wenn
auch derselbe aus der gleichen, als widerrechtlich bezeichneten
Handlung wie der Strafanspruch abgeleitet wird, so ist er doch
von demselben rechtlich seiner Natur und seinen Voraussetzungen
nach verschieden und es ist das Vorhandensein der letztern vom
Eivilrichter selbständig zu prüfen.
4. Nun kann nach dem gesammten Sachverhalte keinem Zweifel
unterliegen, daß der eingeklagte Zeitungsartikel sich auf den Kläger
bezog und dies, zwar nicht für jedermann ohne weiters ersichtlich
war, wohl aber denjenigen, welche den Verhältnissen näher stan
den, klar sein mußte und auch von solchen, welche sich etwa um
die Sache besonders interessirten, ohne Schwierigkeit ermittelt
werden konnte. Freilich war der Kläger nicht der einzige Schwellen
lieferant für die Linie Landquart Davos, wohl aber war er der
einzige, welcher um die Zeit des Erscheinens des eingeklagten
Artikels eine Lieferung gemacht hatte, bei welcher ein Anstand
wegen gefärbter Schwellen erhoben worden war. Die Beziehung
des Artikels auf den Kläger mußte also allen denjenigen, welche
von dem Stande der Schwellenlieferungen irgend welche Kenntniß
hatten, ohne weiters klar sein. Wegen mangelnder Aktivlegiti
mation kann danach die Klage nicht abgewiesen werden. Im
Weitern mag zugegeben werden, daß ein (fahrläßiges) Verschulden
der Beklagten, insbesondere des Beklagten Martin, insofern vor
liegt, als der eingeklagte Artikel offenbar im Anhalte an die in
Landquart unter den Bahnangestellten u. s. w. umhergebotenen,
vom Verfasser ohne weitere, doch leicht mögliche Erkundigung
übernommenen Gerüchte die Vorgänge in höchst übertreibender
Weise darstellt. Allein nichtsdestoweniger ist der klägerische Schaden
ersatzanspruch zu verwerfen. Ein Vermögensschaden ist in keiner
Weise dargethan; der Kläger hat es gänzlich unterlassen, dem
Richter Anhaltspunkte beizubringen, welche darauf schließen ließen,
daß sein Geschäftskredit und dergleichen, durch den eingeklagten
Artikel wäre erschüttert worden. Schon aus diesem Grunde ist
akso die Gutheißung einer Entschädigung für Vermögensschaden
ausgeschlossen. Eine Entschädigung für erlittenes moralisches
Leid gemäß Art. 55 O. R. sodann ist deßhalb nicht zu sprechen,
weil auf eine Entschädigung wegen ernstlicher Verletzung der
persönlichen Verhältnisse nach dem Willen des Gesetzes (Art. 51
Abs. 2 O. R.) gewiß dann nicht zu erkennen ist, wenn der
Gekränkte die Kränkung wesentlich durch eigene Schuld sich zu
gezogen hat, also die etwa eingetretene Störung seiner persönlichen
Verhältnisse in allererster Linie selbst herbeigeführt hat. Dies trifft
aber hier zu. Allerdings schießt der eingeklagte Artikel durch seine,
übertreibende Darstellung über das Ziel hinaus. Allein der Kläger
hat durch sein eigenes Verhalten verschuldet, daß Gerüchte, wie
der Artikel sie wiedergibt, sich bildeten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Schadenersatzklage des Klägers wird, unter Verwerfung
der von demselben gegen das angefochtene Urtheil des Kantons
gerichtes des Kantons Graubünden eingelegten Weiterziehung,
als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen
bei dem angefochtenen Urtheile des Kantonsgerichtes des Kantons
Graubünden vom 11. November 1890 sein Bewenden.