- Urtheil vom 20. Februar 1891 in Sachen
Aargau gegen Bern.
A. Die wegen Geistesschwäche in ihrer Heimatgemeinde Hindel
bank, Kantons Bern, bevormundete Elisabeth Lehmann war bei
einer Wittwe Diriwächter untergebracht, mit welcher sie seit 1878
in Safenwyl, Kantons Aargau wohnte; dort hatte sie auch seit
1887 einen Heimatschein hinterlegt. Im Jahre 1884 übersandte
der Gemeinderath von Safenwyl demjenigen von Hindelbank eine
Steuerdeklaration für die Elisabeth Lehmann mit dem Begehren,
daß deren Vermögen in Safenwyl versteuert werde. Der Ge
meinderath von Hindelbank widersetzte sich diesem Begehren, indem
er ausführte, die Lehmann habe ihr rechtliches Domizil am
Wohnorte ihres Vormundes in Hindelbank, wo sie daher auch ihr
bewegliches Vermögen zu versteuern habe. Er fügte bei, er behalte
sich übrigens vor, die erforderlichen Schritte zu thun, damit die
Elisabeth Lehmann in der Gemeinde Hindelbank selbst ihre Pflege
erhalte, womit dann die ganze Steuerfrage erledigt wäre. Der
danach vorliegende Steuerkonflikt wurde zunächst nicht zum Aus
trage gebracht. Der Gemeinderath von Safenwyl hat im Jahre
1885 die Weisung und Intervention der aargauischen Staats
behörde (des Bezirksamtes Zofingen) angerufen; weitere Schritte
dagegen scheinen damals nicht erfolgt zu sein. Am 18. Juni 1890
verstarb nun aber die Elisabeth Lehmann mit Hinterlassung eines
(beweglichen) Vermögens von circa 188,000 Fr. Nunmehr rief die
Gemeinde Safenwyl die Intervention der aargauischen Finanzdirek
tion an, um zu Bezahlung der Steuern zu gelangen. Die aar
gauische Finanzdirektion wandte sich an diejenige des Kantons Bern;
diese erklärte, sie theile die Auffassung, daß das streitige Vermögen
im Kanton Aargau steuerpflichtig gewesen wäre; die Sache falle
aber in das Ressort der Direktion des Gemeindewesens. Letztere
Direktion ihrerseits erklärte am 11. September 1890: Die Ge
meinde Hindelbank bestreite, daß das Vermögen im Aargau be
steuert werden dürfe und die bernische Staatsbehörde könne in
dieser Sache nicht einschreiten, weil dies den Rechten der Ge
meinde vorgreifen würde; sie müsse es der Gemeinde Safenwyl
anheimstellen, die ihr gutscheinenden Maßnahmen zur Realisirung
ihres Anspruches zu ergreifen.
B. Mit Eingabe vom 25./31. Oktober 1890 stellen nunmehr
der Regierungsrath des Kantons Aargau und die Gemeinde
Safenwyl beim Bundesgerichte den Antrag, dasselbe wolle er
kennen:
- Die Gemeinde Safenwyl und die Finanzdirektion des Kan
tons Aargau seien berechtigt, von dem beweglichen Vermögen der
Elisabeth Lehmann aus Hindelbank für die Dauer ihres Wohn
sitzes in Safenwyl die in den entsprechenden Zeitraum fallenden
Vermögenssteuern (Gemeinde und Staatssteuern) zu beziehen.
- Die Finanzdirektion des Kantons Aargau sei ferner be
rechtigt, von den beweglichen Nachlaßvermögen die Erbschaftssteuer
zu erheben.
- Die Gemeinde Hindelbank sei verhalten, den aargauischen
Behörden zur Ausmittlung der Vermögenssteuern und der Erb
schaftssteuer das Nachlaßinventar und einen Erbsteuerausweis ein
zuhändigen.
Zur Begründung führen sie aus: Es liege ein interkantonaler
Steuerkonflikt vor, welchen das Bundesgericht lösen müsse, und
zwar sowohl in Betreff der Vermögenssteuer für die Dauer des
Wohnsitzes der Lehmann in Safenwyl als in Betreff der Erb
schaftssteuer. In Betreff der gewöhnlichen Vermögensbesteuerung
zu Gemeinde und Staatszwecken verpflichte das aargauische
Gemeindesteuergesetz ( 34) die volljährigen Bevormundeten, ihr
Vermögen da zu versteuern, wo sie selber wohnen und das aar
gauische Staatssteuergesetz erkläre schlechthin jeden Einwohner des
Kantons für staatssteuerpflichtig. Diese Vorschriften stehen mit
dem Bundesrechte vollkommen im Einklang und es habe daher die
Steuerhoheit während der ganzen Dauer des Aufenthaltes der
Lehmann in Safenwyl dem Kanton Aargau zugestanden. Daß
die Lehmann wegen Geistesschwäche unter Vormundschaft gestanden
habe, ändere hieran nichts, wie das Bundesgericht schon in wieder
holten Entscheidungen anerkannt habe (in Sache Zundel, Amtliche
Sammlung V, Nr. 88, in Sachen Bitter, ibidem XII, S. 11
u. ff. und in Sachen Hagenbach XIV, Nr. 2). Das gleiche wie
für die gewöhnliche Vermögenssteuer gelte auch für die Erb
schaftssteuer. Das aargauische Erbschaftssteuergesetz erkläre alles
Vermögen, welches im Kanton durch Erbfolge anfalle, für erb
steuerpflichtig und nach Bundesrecht stehe im Konfliktfalle dem
jenigen Kanton die Erbschaftssteuer am beweglichen Vermögen zu,
in welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen ordentlichen
Wohnsitz gehabt habe.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde erklärt der
Regierungsrath des Kantons Bern: Nachdem konstatirt worden
sei, daß die E. Lehmann noch zur Zeit ihres Todes ihren that
sächlichen Aufenthalt in Safenwyl gehabt, habe er den Steuer
anspruch des Kantons Aargau weder bezüglich der Vermögens
noch bezüglich der Erbschaftssteuer bestritten; er habe seinerseits
keinen Grund, sich diesem Anspruche zu widersetzen. Anders verhalte
sich dagegen die Gemeinde Hindelbank gegenüber dem Anspruche
der Gemeinde Safenwyl. Der Regierungsrath überlasse es dem
Bundesgericht, die von der Gemeinde Hindelbank in thatsächlicher
und rechtlicher Beziehung vorgebrachten Einwendungen zu wür
digen, ohne seinerseits zu denselben irgendwie Stellung zu nehmen.
Dagegen stellt der Gemeinderath von Hindelbank die Anträge:
- Es sei auf die Beschwerde der Gemeinde Safenwyl und des
Regierungsrathes des Kantons Aargau nicht einzutreten.
- Dieselben seien mit ihren Beschwerdebegehren sammt und
sonders abzuweisen.
- Eventuell seien dieselben insoweit mit ihrem Begehren abzu
weisen, als es die Zeit vor 1887 oder 1888 anbetrifft; Alles
unter Kostenfolge.
Sie macht im Wesentlichen geltend: Das von den Beschwerde
führern eingeschlagene Verfahren sei unzuläßig und die Gemeinde
Hindelbank zur Sache passiv nicht legitimirt. Die Gemeinde
Hindelbank stehe in keinem Rechtsverhältnisse zu den Beschwerde
führern; diese müssen, wenn sie einen Steueranspruch an die
Erben der E. Lehmann zu haben verneinen, die angeblich Steuer
pflichtigen selbst vor ihrem verfassungsmäßigen Richter belangen
und die kantonalen Instanzen durchlaufen; so lange dies nicht
geschehen sei, könne von einer Rechtsverletzung, die den Gegen
stand eines staatsrechtlichen Rekurses zu bilden vermöchte, nicht
die Rede sein. Nach feststehender bundesrechtlicher Praxis sei das
bewegliche Vermögen eines Steuerpflichtigen da zu versteuern, wo
der Eigenthumer seinen Wohnsitz habe. Sowohl nach aargauischem
als nach bernischem Rechte ( 38, 253, 259 und 296 des
aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches, 11 der bernischen
Civilprozeßordnung) haben Bevormundete ihren Wohnsitz da,
wo ihr Vormund wohne und haben daher auch da ihr beweg
liches Vermögen zu versteuern. Das aargauische Gemeindesteuer
gesetz ( 34) bestimme nicht, wie die Beschwerdeführer be
haupten, daß die volljährigen Bevormundeten ihr bewegliches
Vermögen da zu versteuern haben, wo sie selber wohnen ; es
schreibe im Gegentheil vor, daß das bewegliche Vermögen minder
jährig Bevormundeter in der Gemeinde zu versteuern sei, wo der
Gemeinderath über dasselbe die vormundschaftliche Obsorge führe,
das bewegliche Vermögen Volljähriger, welche unter Vormund
schaft oder Pflegschaft stehen, dagegen in der Gemeinde ihres
Wohnsitzes; es bestimme also ausdrücklich, daß bei mehrjährig
Bevogteten der eigentliche Wohnsitz entscheidend sei; dieser befinde
sich aber eben am Wohnsitze des Vormundes. Danach könne denn,
da der Vormund der Lehmann fortwährend in Hindelbank domi
zilirt gewesen sei, keinem Zweifel unterstehen, daß im vorliegenden
Falle die Steuerberechtigung der Gemeinde Hindelbank und dem
Kanton Bern und nicht der Gemeinde Safenwyl und dem Kanton
Aargau zustehe. Daran ändere es nichts, daß die Lehmann sich
thätsächlich während mehrerer Jahre in der Gemeinde Safenwyl
XVII 1891
aufgehalten habe. Dadurch sei ihr durch den Wohnsitz des Vor
mundes bedingter rechtlicher Wohnsitz nicht geändert worden. Die
Vormundschaftsbehörde habe in eine Veränderung der förmlichen
Niederlassung und des Wohnsitzes der Lehmann niemals einge
willigt. Allerdings habe sie seiner Zeit beschlossen, die Lehmann
vorderhand bei der Frau Diriwächter in Safenwyl zu belassen;
allein hierin liege keine Einwilligung in die Veränderung des
rechtlichen Wohnsitzes. Die von den Beschwerdeführern angeführten
Entscheidungen des Bundesgerichtes beweisen nichts für dieselben.
Die Gemeinde Safenwyl sei erst im Jahre 1884 mit einer Steuer
forderung gegenüber der Lehmann hervorgetreten; nach dem abschlä
gigen Bescheide des Gemeinderathes von Hindelbank und der damit
verbundenen Drohung, daß dieser, falls auf der Steuerforderung
beharrt werde, die Lehmann bei der Frau Diriwächter wegnehmen
werde, habe die Gemeinde Safenwyl der Sache keine weitere
Folge gegeben. Dieses Stillschweigen könne absolut nicht anders
gedeutet werden, denn als Verzicht auf den Steueranspruch. Andern
falls müßte die Handlungsweise der Gemeinde Safenwyl geradezu
als eine dolose bezeichnet werden, da die Gemeindebehörde von
Safenwyl durch ihr Schweigen die Gemeinde Hindelbank zu der
Annahme provozirt habe, sie habe ihren Steueranspruch fallen
lassen und dadurch herbeigeführt habe, daß die Lehmann in Safen
wyl belassen worden und dort verstorben sei, während dieselbe
andernfalls sofort anderweitig, das heißt in Hindelbank, wäre ver
pflegt worden und dadurch jeder Steueranspruch von Safenwyl
dahingefallen wäre. Aus seinem eigenen Dolus könne aber nie
mand Rechte herleiten. Es sei auch nicht abzusehen, warum die
Lehmann in Safenwyl irgend eine Steuer bezahlen sollte. Dieselbe
sei dort rein zufällig, der Pflege halber, untergebracht gewesen;
sie habe zu ihrer Unterbringung gar nicht mitreden können, da sie
völlig blödsinnig gewesen sei. Wohnsitz oder Niederlassung habe
sie, da es dazu einer Willensäußerung bedürfe, nicht erwerben
können; es habe sich vielmehr nur um eine vorübergehende Unter
ringung handeln können, woran es nichts ändere, daß dieselbe
längere Zeit gedauert habe. Eventuell könnte die Gemeinde Safen
wyl jedenfalls die Versteuerung des Vermögens der Lehmann
erst von dem Zeitpunkte weg verlangen, wo für dieselbe der
Heimatschein deponirt worden sei, das heißt vom Jahre 1887
hinweg. Da nur der Wohnsitz zu Bezahlung einer Steuer ver
flichte, so könne die Steuer erst von dem Zeitpunkte an verlangt
werden, wo die Lehmann die Bedingungen des Wohnsitzerwerbs
durch Einlage ihrer Ausweisschriften erfüllt habe.
D. In ihrer Replik machen der Regierungsrath des Kantons
Aargau und die Gemeinde Safenwyl im Wesentlichen geltend:
Da die Gemeinde Hindelbank die Steuerberechtigung der Ge
meinde Safenwyl und des Kantons Aargau bestreite und der
Regierungsrath des Kantons Bern erkläre, nicht in der Lage zu
sein, sie zu dessen Anerkennung zu zwingen, so liege eine Streitig
keit staatsrechtlicher Natur zwischen zwei Kantonen oder doch
zwischen einem Kanton und einer Gemeinde des andern vor,
welche das Bundesgericht, nachdem eine Kantonsregierung die
Sache bei ihm anhängig gemacht habe, zu entscheiden berufen sei.
Ein Verzicht der Gemeinde Safenwyl auf ihre Steuerberechtigung
liege nicht vor. Die Gemeinde Safenwyl habe sich im Jahre 1884
keineswegs bei der Weigerung der Gemeinde Hindelbank beruhigt,
sondern im Jahre 1885 die Steuereinschätzung der Lehmann von
sich aus vorgenommen und das Bezirksamt und damit mittelbar
die aargauische Regierung um Intervention und Weisung ersucht.
Die Intervention sei dann allerdings aus verschiedenen Gründen
nicht sofort sondern erst nach dem Tode der Lehmann erfolgt.
Daß der Gemeinderath von Safenwyl beabsichtigt habe, durch sein
Stillschweigen den Wegzug der Lehmann zu verhindern, sei un
richtig. Civilrechtlicher und Steuerwohnsitz seien nicht identisch;
der Steuerwohnsitz werde im Kanton Aargau nicht durch das
privatrechtliche Gesetzbuch, welches sich nur auf privatrechtliche
Verhältnisse beziehe, sondern durch die Steuergesetze bestimmt.
Nach dem Zusammenhange des 31 des aargauischen Gemeinde
steuergesetzes, in Verbindung mit 25 ibidem, unterliege keinem
Zweifel, daß der Steuerwohnsitz mehrjähriger Pfleglinge an ihrem
eigenen faktischen Wohnorte und nicht am Wohnorte des Vor
mundes sich befinde; in diesem Sinne habe denn auch die Praxis
das Gesetz stets ausgelegt. Auch hievon abgesehen sei es ja
Bundesrecht, daß das Vermögen Bevormundeter am Orte ihres
thatsächlichen Aufenthaltes und nicht an demjenigen ihres Vor
mundes besteuert werden müsse. Die Pflicht, ihr Vermögen in
Safenwyl zu versteuern, habe für die Lehmann nicht erst mit dem
Einlegen des Heimathscheines sondern sofort mit ihrem Aufent
halt in Safenwyl begonnen. Der Steuerwohnsitz sei gegeben, sobald
jemand seinen Aufenthalt dauernd und nicht nur ganz vorüber
gehend an einem Orte wähle, und steuerpflichtig sei nicht nur
derjenige, welcher in Nachachtung der Polizeivorschriften seine
Schriften deponire, sondern auch derjenige, welcher verpflichtet sei,
es zu thun. Ueber die Erbsteuer gehe die Gemeinde Hindelbank
ganz hinweg und gebe also stillschweigend zu, daß sie auch An
spruch auf die Erbsteuer erhebe und daß beide Streitpunkte konner
seien.
E. Duplikando hält die Gemeinde Hindelbank an den Auf
stellungen ihrer Antwortschrift fest, indem sie bemerkt: Welcher
Kanton die Erbschaftssteuer beziehe, sei ihr gleichgültig; allerdings
gehe sie auch hier von der Ansicht aus, daß diese Steuer dem
Kanton Bern zufließen müsse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit es sich um die staatliche Vermögens und die Erb
schaftssteuer handelt, waltet ein Streit nicht ob; denn in dieser
Richtung ist, da auch die Erbschaftssteuer im Kanton Bern
eine rein staatliche Steuer ist
einzig der Regierungsrath des
Kantons Bern, als Vertreter des Kantons, legitimirt; dieser aber
hat die Steuerhoheit des Kantons Aargau anerkannt und inso
weit liegt also ein Steuerkonflikt nicht vor. Dagegen ist ein inter
kantonaler Steuerkonflikt in Betreff der Berechtigung zur Erhe
bung der Gemeindesteuer allerdings gegeben, da die bernische
Gemeinde Hindelbank und die aargauische Gemeinde Safenwyl
die Berechtigung zur Erhebung der Gemeindesteuer konkurrirend
beanspruchen, ein interkantonaler Steuerkonflikt aber nach kon
stanter bundesrechtlicher Praxis auch dann vorliegt, wenn zwi
schen Gemeinden verschiedener Kantone die Berechtigung zum
Bezuge der Gemeindesteuer streitig ist. Dieser Konflikt konnte
gemäß Art. 57 O. G. durch eine der betheiligten Kantons
regierungen als staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen beim
Bundesgerichte anhängig gemacht werden, da es sich eben um eine
Streitigkeit über die Ausdehnung des staatlichen Hoheitsrechtes
der Besteuerung handelt. Freilich wäre es der Gemeinde Safen
wyl freigestanden, ihren streitigen Steueranspruch unmittelbar
gegen die Steuerpflichtigen geltend zu machen; allein sie war auch
berechtigt, die Intervention ihrer Regierung anzurufen, um vor
erst einen bundesgerichtlichen Entscheid über die Steuerberechtigung
d. h. darüber, welchem Kanton, respektive welcher Gemeinde,
Steuerberechtigung zustehe, zu veranlassen. In diesem Streite ist
denn natürlich die Gemeinde Hindelbank, welche die Steuerberech
tigung der Gemeinde Safenwyl bestreitet und dieselbe für sich in
Anspruch nimmt, zur Sache passiv legitimirt.
- Die bundesrechtliche Praxis hat konstant festgehalten, einer
seits daß für die Besteuerung des (beweglichen) Vermögens Be
vormundeter der Wohnort des Mündels und nicht der Ort der
vormunschaftlichen Verwaltung entscheidend sei, andrerseits daß der
steuerrechtliche Wohnort nicht durch das Domizil im civilrechtlichen
Sinne des Wortes bestimmt werde, sondern daß als solcher jeder
Ort eines länger dauernden, nicht blos vorübergehenden und zu
fälligen, thatsächlichen Aufenthaltes gelte, auch wenn derselbe mit
dem ordentlichen Wohnsitze im Sinne des Civilrechts nicht
sammenfalle. Das Bundesgericht hat insbesondere ausgesprochen,
daß auch solche Personen, deren Aufenthalt nicht auf eigenem
freien Willensentschlusse, sondern (weil dieselben als geistesschwach
oder geisteskrank unter Vormundschaft stehen) auf Bestimmung
des Vormundes beruht, der Steuerhoheit desjenigen Kantons
unterstehen, wo sie während längerer Zeit thatsächlich wohnen,
sofern ihnen nur thatsächlich ein selbständiges Wohnen könne zu
geschrieben werden und sie nicht etwa als Pfleglinge in einer
rrenanstalt untergebracht seien und daher nur als Glieder dieser
Anstalt erscheinen (siehe Entscheidung in Sachen Hagenbach,
Amtliche Sammlung XIV, S. 9 u. ff. und die dortigen Alle
gata). Nach diesen bundesrechtlichen Grundsätzen steht im vor
liegenden Falle die Steuerhoheit dem Kanton Aargau respektive
der Gemeinde Safenwyl zu. Denn bei dem zwölfjährigen Aufent
halte der E. Lehmann in Safenwyl handelte es sich selbstverständlich
nicht um einen blos vorübergehenden, zufälligen, sondern um einen
dauernden und daher die Steuerhoheit des Aufenthaltskantons
begründenden Aufenthalt. Daß der Aufenthalt der Lehmann in der
Gemeinde Safenwyl von der heimatlichen Vormundschaftsbehörde
nicht genehmigt worden, ist offenbar unrichtig; aus den Akten
ergibt sich klar, daß die Vormundschaftsbehörde die Unterbringung
der Lehmann in Safenwyl nicht nur stillschweigend sondern aus
drücklich genehmigt hat. Richtig mag sein, daß die Vormund
schaftsbehörde sich nicht bewußt war, durch die dauernde Versor
gung der Lehmann in Safenwyl ein Verhältniß zu begründen,
welches die Steuerpflicht der Lehmann in Safenwyl zur rechtlichen
Folge hatte. Allein dies ist gleichgültig; dasjenige thatsächliche
Verhältniß, welches den Steuerwohnsitz der Lehmann in Safen
wyl nach bundesrechtlichen Grundsätzen begründete ist von der
Vormundschaftsbehörde zweifellos gewollt und genehmigt worden.
Danach ist der Steueranspruch des Kantons Aargau respektive
der Gemeinde Safenwyl für begründet zu erklären. Denn es kann
nicht etwa gesagt werden, daß die Gesetzgebungen der Kantone
Aargau und Bern, abweichend von den für die Entscheidung inter
kantonaler Steuerkonflikte in der bundesrechtlichen Praxis ausge
bildeten Grundsätzen, die Steuerhoheit über das bewegliche Ver
mögen mehrjährig Bevogteter übereinstimmend dem Kanton des
Wohnortes des Vormundes und nicht demjenigen des thatsächlichen
Wohnortes des Mündels zuschreiben. Einen Nachweis, daß die
Gesetzgebung des Kantons Bern einen derartigen Grundsatz ent
halte, hat die Gemeinde Hindelbank nicht einmal versucht und es
scheint dies, angesichts der vom Regierungsrathe des Kantons
Bern im gegenwärtigen wie in frühern interkantonalen Doppel
besteuerungsfällen eingenommenen Haltung, von vornherein als
ausgeschlossen. Ebensowenig ist dargethan, daß die aargauische
Gesetzgebung anormalerweise den (rein zufälligen, vielleicht außer
halb des Kantons gelegenen) Wohnsitz des Vormundes als Steuer
wohnsitz des Mündels erkläre; vielmehr darf aus 34 des
aargauischen Gemeindesteuergesetzes gerade im Gegentheil gefolgert
werden, daß der Steuerwohnsitz eines mehrjährig Bevogteten an
seinem thatsächlichen Wohnorte und nicht am Wohnsitze des Vor
mundes oder am Sitze der Vormundschaftsbehörde begründet sei.
Ein Verzicht auf die Steuerberechtigung seitens des Kantons
Aargau oder der Gemeinde Safenwyl liegt nicht vor. Daraus
daß nach der Weigerung der Vormundschaftsbehörde von Hindel
bank im Jahre 1884,
die Steuerberechtigung der Gemeinde
Safenwyl anzuerkennen,
von den aargauischen Behörden nicht
sofort weitere Schritte gethan wurden, um diese Steuerberechti
gung zur Anerkennung zu bringen, folgt ein Verzicht noch durch
aus nicht, wie ja überhaupt aus der Säumniß in Geltend
machung eines Rechtes ein Verzicht auf dasselbe im Allgemeinen
nicht erschlossen werden darf; eine Verpflichtung der Gemeinde
behörde von Safenwyl, der Vormundschaftsbehörde von Hindel
bank ausdrücklich zu erklären, sie verzichte auf ihren Steueran
spruch nicht, bestand gewiß nicht. Ebenso ist unrichtig, daß die
Steuerpflicht der Lehmann in Safenwyl erst mit dem Einlegen
des Heimathscheines begonnen habe. Der Steuerwohnsitz wird nicht
erst durch die wirkliche Einlage von Ausweisschriften sondern
durch den dauernden Aufenthalt, welcher zu dieser Einlage ver
pflichtet, begründet; daß hier, speziell nach den Bestimmungen des
aargauischen Niederlassungsgesetzes ( 2 u. ff.), ein zum Erwerbe
einer Aufenthaltsbewilligung und somit zum Einlegen von Aus
weisschriften verpflichtender längerer Aufenthalt von vornherein
beabsichtigt war und vorlag, liegt auf der Hand.
3. Sind somit, da der dritte Beschwerdeantrag eventuell
nicht bestritten ist, den Beschwerdeführern die sämmtlichen An
träge ihrer Beschwerdeschrift, soweit streitig, zuzusprechen, so ist
dagegen selbstverständlich, daß diese Entscheidung, welche nur
zwischen den betheiligten Kantonen und Gemeinden ergeht, auch
nur diesen gegenüber, nicht aber gegenüber den Steuerpflichtigen,
Rechtskraft erlangt. Den letztern bleiben alle Einwendungen gegen
über dem in Rede stehenden Steueranspruche (wie die Einrede
der Verjährung u. s. w.) zur Geltendmachung vor den kompe
tenten aargauischen Behörden vorbehalten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird für begründet erklärt und es werden mit
hin den Beschwerdeführern die Schlüsse ihrer Beschwerdeschrift
soweit streitig, zugesprochen.