- Urtheil vom 28. Februar 1891 in Sachen
Häfliger gegen Schweizerische Centralbahn.
A. Durch Urtheil vom 27. Dezember 1890 hat das Ober
gericht des Kantons Solothurn erkannt:
- Die Schweizerische Centralbahngesellschaft ist nicht gehalten,
die gegnerische Klage einläßlich zu beantworten;
- Der Kläger und Inzidentalbeklagte Samuel Häfliger hat
der Verantworterin und Inzidentalklägerin, Schweizerische Central
bahngesellschaft, die dieser Rechtsstreitsache wegen ergangenen Kosten
mit 20 Fr. Vortragsgebühr zu vergüten;
- Die Urtheilsgebühr ist auf 20 Fr. festgesetzt. Dem Kläger
ist unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden, weßhalb auf
den Bezug dieser Gebühr verzichtet werden muß.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Derselbe hat mit Zuschrift vom 10./12.
laufenden Monats ein Gutachten des Professors Dr. Pflüger in
Bern und ein Zeugniß des Dr. März vom 25. Januar 1890,
welche den kantonalen Instanzen nicht vorgelegen hatten, dem
Bundesgerichte eingereicht. Bei der heutigen Verhandlung bean
tragt sein Anwalt:
- Es sei dem Kläger auch für die bundesgerichtliche Instanz
das Armenrecht zu bewilligen;
- Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Solothurn
vom 27. Dezember 1890 sei aufzuheben, es sei die beklagte
Gesellschaft mit ihrer peremtorischen Einrede abzuweisen und die
Sache an die kantonale Instanz zurückzuweisen, eventuell sei die
Beklagte heute schon zu verurtheilen, dem Kläger eine Entschädi
gung von 4500 Fr. zu bezahlen, alles unter Kostenfolge.
Dagegen beantragt der Anwalt der Beklagten: Das angefochtene
Urtheil sei zu bestätigen und die von der Beklagten aufgeworfene
Einrede für begründet zu erklären, eventuell die Klage in der
Hauptsache abzuweisen, der kantonale Kostenspruch zu bestätigen
und der Kläger zu den Kosten der heutigen Verhandlung zu
verurtheilen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die erst in der bundesgerichtlichen
Instanz vom Kläger
eingelegten Akten können nach Art. 30, Abs. 4 O. G. nicht in
Betracht gezogen werden.
- Der 38 Jahre alte Samuel Häfliger, von Reitnau, war
seit 1876 bei der beklagten Bahngesellschaft auf dem Bahnhofe
in Olten angestellt, wobei er öfter auch Dienste als Hülfsnacht
wächter und Hülfsbremser leistete. Am 31. August 1888 erlitt
er beim Leeren eines Stationsabortes in Olten einen Unfall,
indem er vom Wagen fiel und dadurch an einem Fuß und an
der linken Seite des Körpers Verletzungen erlitt. Häfliger leidet
ferner, was im Dezember 1887 ärztlich konstatirt wurde, auf
dem rechten Auge am grauen Staar; er behauptet, daß diese
Krankheit durch die Strapazen des Bahndienstes, die fortwährende
Ueberanstrengung durch Ueberzeitarbeit, sowie die Unbilden der
Witterung, denen er, insbesondere bei seiner Thätigkeit als Hülfs
bremser schutzlos ausgesetzt gewesen, verursacht worden sei. Er
beanspruchte mit Zuschrift vom 3. Oktøber 1889 von der Central
bahngesellschaft sowohl für die Folgen des Unfalles vom 31. Au
gust 1888 als für das Augenleiden, das er im Bahndienste sich
zugezogen habe, Entschädigung, wurde indeß mit seinem Anspruch
abgewiesen, worauf er am 2. April 1890 Klage erhob, mit dem
Antrage, die Verantworterin solle gerichtlich verfällt werden, dem
Kläger eine Entschädigung von 4500 Fr. zu bezahlen. Die
Beklagte beantragte, es sei zu erkennen, sie sei nicht gehalten, die
Klage einläßlich zu beantworten, eventuell die Klage sei abzu
weisen; sie stellte dem klägerischen Anspruche, sowohl insoweit er
auf den Unfall vom 31. August 1888 als insoweit er auf die
Erkrankung am grauen Staar sich gründet, unter Berufung auf
Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes vom 25. Juni 1881 und
Art. 4 des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887
die Einrede der Verjährung entgegen; überdem machte sie geltend,
der Unfall vom 31. August 1888 habe sich weder beim Bahn
betriebe noch bei einer Hülfsarbeit, welche mit diesem im Zusam
nienhang stehe, ereignet und falle somit nicht unter die Haftpflicht
gesetze; auch der graue Staar, an welchem der Kläger leide, sei
kein Unfall im Sinne der Haftpflichtgesetze, sondern eine Krank
B. Civilrechtspflege.
heit, für welche keine Haftpflicht bestehe. Die Erkrankung sei nicht
durch die dienstliche Bethätigung des Klägers verursacht. Die
zweite Instanz hat in ihrem Fakt. A erwähnten Urtheile aus
gesprochen, die Arbeit, bei welcher der Unfall vom 31. August
1888 sich ereignet habe, wäre zwar als eine mit dem Bahn
betriebe im Zusammenhange stehende Hülfsarbeit zu betrachten;
allein da zwischen dem Unfalle und der Klageanhebung mehr als
ein Jahr verstrichen sei, so sei der sachbezügliche Anspruch ver
jährt. Der graue Staar sodann sei eine Krankheit, für welche
keine Haftpflicht bestehe, wie auch aus dem eingeholten ärztlichen
Gutachten hervorgehe. Dasselbe spreche sich dahin aus, daß zwar
körperliche Ueberanstrengungen, Durchnässungen, Erkältungen,
Erschütterung des Körpers auf den Eisenbahnwagen, unregel
mäßiges Leben im Bahndienst, zur Förderung der Krankheit im
vorzeitigen Alter beigetragen haben mögen, aber keineswegs als
deren Ursache anzusehen seien, sondern es sich vielmehr bei derselben
trotz dem Alter des Häfliger von nur 38 Jahren um keine senile
Veränderung der Linse handle. Es sei also nicht erwiesen, daß die
Erkrankung des Klägers mit den im Dienste der Beklagten aus
gehaltenen Strapazen im Zusammenhange stehe.
3. Der Kläger macht zwei verschiedene Schadenersatzansprüche
geltend: Einerseits wegen des am 31. August 1888 erlittenen
Unfalls, andrerseits wegen seiner angeblich durch den Bahndienst
verursachten Erkrankung am grauen Staar. Der erste Anspruch
stützt sich auf das erweiterte Haftpflichtgesetz, der letztere dagegen
auf das Eisenbahnhaftpflichtgesetz. Es liegt somit eine objektive
Klagenhäufung vor und es muß sich daher fragen, ob rücksichtlich
jedes einzelnen der verbundenen Ansprüche der die Kompetenz des
Bundesgerichtes begründende Streitwerth von 3000 Fr. gegeben
sei. Dies ist indeß zu bejahen. Der Kläger fordert eine Ent
schädigung von 4500 Fr., ohne zu spezifiziren, wie viel er für
jeden einzelnen Unfall fordere; es ist daher anzunehmen, daß er
den Betrag von 4500 Fr. eventuell für jeden einzelnen Unfall
ganz fordere. Ebenso qualifizirt sich das angefochtene Urtheil,
trotzdem es in seinem Dispositiv blos ausspricht, es sei die
Beklagte nicht gehalten, die Klage einläßlich zu beantworten, wie
sein Inhalt zweifellos ergibt, als ein die Hauptsache selbst materiell
III. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. No 25. 125
erledigendes Haupturtheil. Das Bundesgericht ist daher gemäß
rt. 29 O. G. zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent.
4. Der Unfall vom 31. August 1888 hat sich unbestrittener
maßen und unbestreitbar nicht beim Betriebe der Eisenbahn der
Beklagten im Sinne des Eifenbahnhaftpflichtgesetzes ereignet,
sondern es kann sich nur fragen, ob die Arbeit, bei welcher er
eintrat, als eine mit dem Bahnbetriebe im Zusammenhange
stehende Hülfsarbeit im Sinne des Art. 4 des erweiterten Haft
pflichtgesetzes sich qualifizire. Der Anspruch aus diesem Unfalle
untersteht also gemäß der letzterwähnten Gesetzesbestimmung nicht
den Vorschriften des Eisenbahn , sondern des Fabrikhaftpflicht
gesetzes; insbesondere gelten rücksichtlich der Verjährung die Vor
schriften des Art. 12 des Fabrik und nicht diejenigen des Art. 10
des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes. Dies ergibt sich, trotz des heute
vom klägerischen Anwalte dagegen erhobenen Widerspruchsaus
der Vorschrift des Art. 4 des erweiterten Haftpflichtgesetzes zur
vollsten Evidenz. Danach beträgt denn die Verjährungsfrist ein,
und nicht zwei Jahre und gelten für die Unterbrechung der Ver
jährung nicht die Sonderbestimmungen des Art. 10 des Eisenbahn
haftpflichtgesetzes (wonach auch eine bloße außergerichtliche Rekla
mation als Unterbrechungsgrund anerkannt ist), sondern die
Vorschriften des gemeinen Rechts, d. h. des Obligationenrechts.
Hienach ist aber der in Rede stehende Anspruch aus dem Unfalle
vom 31. August 1888 zweisellos verjährt, denn zwischen dem
Tage des Unfalles und der Klageerhebung (wie übrigens auch
zwischen ersterm und der außergerichtlichen Reklamation) ist mehr
als ein Jahr verstrichen. Bei dieser Sachlage braucht nicht unter
sucht zu werden, ob ein Haftpflichtanspruch aus dem Unfalle vom
31. August 1888 ursprünglich begründet war.
5. Was den Entschädigungsanspruch wegen der Erkrankung am
grauen Staar betrifft, welcher auf das Eisenbahnhaftpflichtgesetz
begründet wird, so ist derselbe nicht verjährt, wie denn auch heute
der Anwalt der Beklagten in dieser Richtung die Verjährungs
einrede hat fallen lassen. Dagegen ist derselbe materiell offenbar
unbegründet. Denn durch die Vorinsianz ist in für das Bundes
gericht verbindlicher Weise thatsächlich festgestellt, daß ein Kausal
zusammenhang zwischen dem Eisenbahnbetrieb und der Erkrankung
B. Civilrechtspflege.
des rechten Auges des Klägers nicht nachgewiesen sei, so daß also
von einer durch einen Eisenbahnunfall verursachten Körperverletzung
von vornherein nicht die Rede sein kann. Uebrigens wäre selbst
dann, wenn die thatsächlichen Behauptungen des Klägers über die
Ursache seiner Erkrankung richtig wären, zweifelhaft, ob hier eine
unter das Haftpflichtgesetz fallende Körperverletzung durch den
Eisenbahnbetrieb vorliege.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 27. De
zember 1890 sein Bewenden.
IV. Fabrik- und Handelsmarken.
Marques de fabrique.
26. Arrêt du 13 Février 1891 dans la cause Patek,
Philippe Ce contre Schwob.
Statuant, dans ses séances des 14, 15 et 18 Novembre
1890, sur le litige pendant entre les maisons d horlogerie Pa
tek, Philippe et Cie, à Genève, et Armand Schwob et frère,
à la Chaux-de-Fonds, en matière d imitation de marques de
fabrique, le Tribunal cantonal de Neuchâtel a prononcé ce
qui suit :
Les conclusions 1, 2 et 4 de la demande sont déclarées
bien fondées en principe, et la conclusion 3 est écartée.
En conséquence :
1° Il est fait défense à Armand Schwob et frère d em
ployer le nom Patek ou Pateck et l inscriptiou ou
marque Pateck C°, Genève ou Pateck C°, Ge
neva, ainsi que toute autre inscription, désignation ou
marque dans laquelle entrera le nom Patek ou Pateck.
IV. Fabrik- und Handelsmarken. N° 26.
2° La maison Armand Schwob et frère est condamnée à
payer à la maison Patek, Philippe et Cie, à titre de
dommages-intérêts, une somme de quinze mille francs
(15 000 fr.), avec intérêt au taux de 5% l an dès le 18 No
vembre 1890.
3° Armand Schwob et frère sont condamnés aux frais
et dépens du procès.
C est contre ce jugement que les deux parties recourent
au Tribunal fédéral.
Patek, Philippe et Cie ont conclu à ce qu il lui plaise aug
menter le chiffre des dommages-intérêts alloués par le Tribu
nal cantonal, et dire, en outre, que le jugement qui inter
viendra sera publié aux frais de Armand Schwob et frère,
dans cinq journaux suisses et étrangers, au choix de Patek,
Philippe Cie.
Armand Schwob et frère ont conclu au rejet du recours
de leur partie adverse, et à l'adjudication des conclusions
libératoires prises par eux en réponse.
Statuant et considérant :
En fait:
1° La maison Patek, Philippe Cie, demanderesse, existe
à Genève depuis 1851 comme société en nom collectif sous
cette raison sociale ; elle a pour but la fabrication et le com
merce d'horlogerie et fabrique plus spécialement la montre
d'or fine et la montre de précision. Inscrite antérieurement
à l année 1883 au registre des sociétés du greffe du tribunal
de commerce de Genève, elle a été inscrite également, le
22 Février 1883, dans le registre du commerce et publiée
dans la feuille officielle suisse du commerce.
La société Patek, Philippe Cie est la continuation de
celle qui existait avant 1851 sous la raison Patek Cie;
cette dernière avait elle-même pris la suite, en 1845, de la
société Patek et Czapek , fondée à Genève en 1839;
lun des associés responsables de la maison s appelle Léon
de Patek.
La maison Armand Schwob et frère existe à Paris et à la