- Urtheil vom 31. Oktober 1890 in Sachen
Mertz Cie. gegen Wagemann.
A. Durch Urtheil vom 28. August 1890 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erst
instanzliche Urtheil bestätigt. Beklagte Appellanten tragen ordent
liche und außerordentliche Kosten zweiter Instanz mit einer Ur
theilsgebühr von 40 Fr. Das erstinstanzliche Urtheil des Civil
gerichtes Baselstadt vom 13. Juni 1890 ging dahin: Der am
- Februar 1890 zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag
ist aufgehoben. Beklagte sind zu Zahlung einer Entschädigung
von 6800 Fr. sammt Zins zu 5¼ vom Tage der Einreichung
der Klage (10. April 1890) an verurtheilt und tragen die ordi
nären Kosten des Prozesses mit Einschluß eines Honorars an
den gerichtlichen Experten.
B. Gegen das Urtheil des Appellationsgerichtes ergriff die
irma Emil Mertz Cie. die Weiterziehung an das Bundes
gericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt: Es
seien die vorderinstanzlichen Urtheile aufzuheben. Kläger sei mit
seiner Klage abzuweisen, eventuell es sei die Urtheilssumme an
gemessen zu reduziren, oder doch dem Urtheil ein Vorbehalt zu
Gunsten der Beklagten im Sinne des Art. 8, Abs. 2 des eidge
nössischen Fabrikhaftpflichtgesetzes beizufügen, unter Kostenfolge.
Der Anwalt des Klägers und Rekursbeklagten dagegen trägt auf
(bweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des
vorinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an, indem er um Er
theilung des Armenrechtes für seinen Klienten nachsucht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Thatsächlich ist aus den Akten folgendes hervorzuheben.
Ernst Wagemann von Küßnacht, geb. 12. April 1874 trat im
Mai 1889 als Mechanikerlehrling in die (der Fabrikgesetzgebung
unterstellte) Konstruktionswerkstätte und Gießerei der Beklagten
ein. Er sollte dort eine dreijahrige Lehrzeit durchmachen und be
zog anfänglich einen Lohn von 70 Cts. resp. 1 Fr. per Tag.
Am 26. Juni 1889 arbeitete er an der Ausführung eines Pe
troleumreservoirs im Rangirbahnhof der Schweizerischen Central
bahn. Dabei stürzte das Gerüst, auf dem er stand, ein und
Wagemann fiel mit acht andern Arbeitern circa 7 Meter hoch
hinab und wurde mit schweren Verletzungen und Brandwunden
in das Spital verbracht, wo er bis zum 21. Oktober verblieb.
Von den übrigen Arbeitern wurden zwei getödtet, die Andern
schwer verletzt. Es wurde dieses Unfalls wegen gegen Emil Mertz
Theilhaber der Firma Mertz Cie. und seinen Vorarbeiter Josef
Fischer, der die Arbeiten zu leiten hatte, Strafuntersuchung ein
geleitet. Durch Urtheil des Strafgerichtes und des Appellations
gerichtes von Baselstadt vom 3. August und 5. September 1889
wurden beide der fahrläßigen Tödtung schuldig erklärt und Mertz
zu einer Geldbuße von 500 Fr., Fischer zu einer solchen von
250 Fr. verurtheilt. Da die verletzten Arbeiter keinen Strafan
trag gestellt hatten, die fahrläßige Körperverletzung aber nach
baslerischem Strafrecht Antragsdelikt ist, so berührt das Straf
urtheil die Körperletzungen nicht; dasselbe spricht, gestützt auf ein
Sachverständigengutachten, aus, der Einsturz des Gerüstes sei in
Folge mangelhafter Konstruktion erfolgt. Ueber die dem E. Wage
mann zu leistende Entschädigung kam zwischen dem Vater des
selben und der Beklagten am 13. Februar ein Vertrag zu
Stande, wonach Vater Wagemann erklärte, sich mit einer Ent
schädigung von 1200 Fr. begnügen zu wollen, aber mit dem
Vorbehalte, daß der Zustand seines Sohnes in Folge des Un
falles sich nicht wesentlich verschlimmere. Nachdem ihm am
17. Februar 1890 von der Unfallsversicherungsgesellschaft
Winterthur, bei welcher die Beklagte ihre Arbeiter gegen Unfälle
versichert hatte, der Betrag von 1395 Fr. (worin 195 Fr. für
Pflegekosten und entgangenen Lohn inbegriffen sind) war ausbe
zahlt worden, stellte er eine Ouittung aus, in welcher er sich für
vollständig befriedigt erklärte und allen weitern Entschädigungsan
sprüchen entsagte, mit dem Vorbehalt, daß sich der Zustand seines
Sohnes innert Jahresfrist nicht wesentlich verschlimmere. Mit
Klageschrift vom 10. April 1890 stellte er nun aber Namens
seines Sohnes das Begehren, die zwischen den Parteien am
13. Februar 1890 getroffene Vereinbarung sei vom Richter auf
zuheben und die Beklagte zu verurtheilen, ihm eine restanzliche
Entschädigung von 6800 Fr. sammt Zins zu 5% seit Ein
reichung der Klage zu bezahlen. Er behauptete, die Enschädigung
von 1200 Fr., die sein Sohn erhalten habe, sei eine offenbar
unzulängliche und der Vertrag vom 13. Februar 1890 daher
gemäß Art. 9 des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April
1887 anfechtbar; derselbe sei übrigens auch wegen wesentlichen
Irrthums unverbindlich. Er sei der Meinung gewesen, fein Sohn
werde binnen kurzem vollständig hergestellt sein. Dies sei aber
nicht der Fall: Die Folgen des Unfalles für die Gesundheit und
Arbeitsfähigkeit seines Sohnes seien weit schwerer, als er bei
Abschluß des Vertrages angenommen habe. Der Bruch des linken
Ellenbogens sei schlecht geheilt und der ganze Arm in Folge dessen
bleibend unbrauchbar; ferner sei eine Schwäche im linken Fuß
und Schenkel, der ebenfalls gebrochen war, zurückgeblieben; der
Verletzte sei im Gesicht durch Brandnarben und Verdeckung des
linken Backenknochens bleibend entstellt und leide überdies
dem Unfalle an Magenbeschwerden, Schwindelanfällen und allge
meiner Schwäche, so daß er auch zu einer leichten Beschäftigung,
wie z. B. zur Arbeit in einem kaufmännischen Geschäfte untaug
lich sei. Seine Arbeitsfähigkeit sei wohl um die Hälfte reduzirt
und es sei daher der nachträglich geforderte Entschädigungsbetrag
gerechtfertigt. Denn ohne den Unfall hätte der Verletzte vom
zwanzigsten Jahre an mindestens 4 Fr. per Tag verdient; das
Entschädigungsmaximum des Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes
finde keine Anwendung, da der Unfall durch eine strafrechtlich
verfolgbare Handlung des Fabrikunternehmers herbeigeführt worden
sei. Die Beklagte bestritt die Anfechtbarkeit des Vertrages vom
13. Februar 1890, eventuell das Quantitativ der geforderten
Entfchädigung. Von den Vorinstanzen ist eine gerichtliche Exper
tise über die Folgen des Unfalles für den Verletzten erhoben
worden. Der Experte, Professor Soein in Basel, stellt als solche
zunächst einige äußere Schädigungen fest, unter denen als für
die Erwerbsfähigkeit von Bedeutung eine Verkürzung des linken
Beines und ein abnormer Zustand des linken Ellenbogenfortsatzes,
welcher die Abnahme der rohen Kraft des Armes und der Hand
um einen Drittheil bedinge, in Betracht kommen. Außerdem be
merkt der Experte aber: Es sei unzweifelhaft, daß Wagemann an
einer chronischen Nierenentzündung leide, welche die bei ihm vor
handene allgemeine Schwäche und Arbeitsunfähigkeit und Stö
rungen von Seiten des Herzens, die sich bei ihm zeigen, erkläre.
Ob diese Krankheit als eine direkte Folge der erlittenen Ver
setzung anzusehen sei, vermöge der Experte nicht zu entscheiden;
er halte es aber für sehr wahrscheinlich, daß sie sich im An
schlusse an eine Nierenerschütterung, die der Verletzte beim Unfalle
unzweifelhaft erlitten, entwickelt habe und demnach mit der Ver
letzung in ursächlichem Zusammenhange stehe. Die äußern Schä
digungen seien keiner weitern Besserung zugänglich; die Nieren
entzündung sei eine schwere Erkrankung, welche das Leben be
drohe, doch auch bei passender Behandlung einer Besserung,
schwerlich einer gänzlichen Heilung, fähig sei. Während die äußern
Schädigungen die Erwerbsfähigkeit nur in geringem Maße beein
trächtigen, immerhin sei der linke Arm bleibend geschwächt
und für Kraftanstrengungen ungeeignet so mache der Zustand
der Nieren und des Herzens Wagemann einstweilen absolut ar
beitsunfä hig.
2. In rechtlicher Beziehung ist nach Art. 9 Abs. 2 des er
weiterten Haftpflichtgesetzes der Vertrag vom 13. Februar 1890
dann anfechtbar, wenn die durch denselben dem Geschädigten ge
währte Entschädigung eine offenbar unzulängliche ist. Des
Nachweises eines wesentlichen Irrthums bedarf es zu Begründung
der Anfechtung nicht; ebensowenig ist die Anfechtbarleit, wie
der beklagtische Anwalt heute gemeint hat, davon abhängig, daß
der Verletzte beim Vertragsschlusse in ungehöriger Weise beein
flußt oder gedrängt worden sei. Das Gesetz stellt vielmehr, in
Abweichung allerdings von allgemeinen Rechtsprinzipien, einzig
und allein auf die äußere Thatsache der offenbaren Unzulänglich
keit der vereinbarten Entschädigung ab; ist die Entschädigung
offenbar unzulänglich, d. h. deckt sie den nach dem Gesetze er
stattungsfähigen Schaden augenscheinlich bei weitem nicht, sondern
steht in einem Mißverhältnisse zu demselben, so ist der Vertrag
anfechtbar, mag er auch vom Verletzten ohne irgend welche
Uebereilung oder Beeinflussung und in voller Kenntniß des
Sachverhaltes abgeschlossen worden sein.
3. Fragt sich nun, ob in casu die Entschädigung eine offenbar
unzulängliche sei, so haben die Vorinstanzen gestützt auf das von
ihnen eingeholte Expertengutachten festgestellt, daß nicht nur die
äußern Beschädigungen des Verletzten sondern auch die Nierenent
zündung durch den Unfall verursacht sei und bei Bemessung der
Entschädigung in Berücksichtigung gezogen werden müsse. Der
Anwalt der Beklagten hat heute hiegegen in erster Linie einge
wendet, auf die Erkrankung der Nieren und deren Folgen dürfe
überhaupt keine Rücksicht genommen werden; denn der Kläger
habe in der Klage hierauf nicht abgestellt; es liege daher in der
Berücksichtigung dieser Thatsache durch die Vorinstanzen die Zu
lassung einer unstatthaften Klageänderung. Allein die Frage, in
wieweit eine Klageänderung oder Ergänzung der Klagethatsachen
zuläßig sei, ist prozeßualer Natur und es unterstehen daher die
sachbezüglichen Entscheidungen der kantonalen Gerichte der Nach
prüfung des Bundesgerichtes, nach bekanntem Grundsatze, nicht;
übrigens ist klar, daß hier von einer unzuläßigen Aenderung des
Klagegrundes oder Klageverstärkung gewiß nicht die Rede sein
könnte, zumal der Kläger in der Klage zwar nicht die Nieren
krankheit genannt, wohl aber die allgemeine Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes behauptet hatte, welchen das gerichtärztliche
Gutachten konstatirt und als dessen Ursache es die Nierenent
zündung bezeichnet. Im Weitern hat der Anwalt der Beklagten
die Entscheidung, daß der Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfalle und der. Nierenkrankheit des Verletzten nachgewiesen sei,
als unrichtig angefochten; der gerichtliche Sachverständige spreche
sich hierüber nur zweifelnd aus und andere Aerzte, welche den
Verletzten nach dem Unfalle untersucht haben, sprechen in ihrem
Gutachten von einer Nierenkrankheit überhaupt nicht. Allein die
Enscheidung des Vorderrichters, daß der Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und der Nierenkrankheit dargethan sei, ist
thatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht gemäß
Art. 30 Abs. 4 O. G. ohne weiters verbindlich; ein Rechtsirr
thum, eine rechtsirrthümliche Auffassung des Begriffes des Kausal
zusammenhanges u. drgl., liegt derselben nicht zu Grunde; sie
beruht auf der Erwägung, daß durch das Expertengutachten der
Beweis des Kausalzusammenhanges, so wie er bei innern, der
direkten Beobachtung sich entziehenden Verletzungen in der Regel
möglich, sei erbracht worden, also auf Bethätigung der freien
richterlichen Beweiswürdigung.
- Ist somit davon auszugehen, daß auch die Nierenkrankheit
des Verletzten durch den Unfall verursacht ist, so kann nicht
zweifelhaft sein, daß die durch den Vertrag vom 13. Februar
1890 gewährte Entschädigung eine offenbar unzulängliche ist.
Die Vorinstanzen führen aus, es dürfe wohl angenommen werden,
daß die Erwerbsfähigkeit des Verletzten dauernd um die Hälfte
reduzirt sei, da er außer der Verkürzung des linken Beines und
der erheblichen Schwächung des linken Armes in Folge des Un
falles an einer Krankheit leide, welche sein Leben bedrohe, welche
ihn einstweilen vollständig arbeitsunfähig mache und welche bei
passender Behandlung, also jedenfalls nicht bei regelmäßiger an
trengender Arbeit, einer Besserung, schwerlich aber einer Heilung
fähig sei. Bei Berechnung des durch die eingetretene Verminderung
der Erwerbsfähigkeit entstehenden Einnahmeausfalls dürfe nicht
einfach der kleine Lohn zu Grunde gelegt werden, welchen der
Verletzte als junger Lehrling bezogen habe, vielmehr sei derjenige
Lohn zu Grunde zu legen, welchen er nach vollendeter Lehrzeit
voraussichtlich erhalten hätte und welcher für die Zeit vom
zwanzigsten Jahre an, auf mindestens 3 Fr. per Tag veran
schlagt werden dürfe. Danach ergebe sich ein jährlicher Einnahme
ausfall von 450 Fr., was bei einem Eintrittsalter von 20 Jahren
einem Rentenkapitale von 8415 Fr. entspreche. Diese Aus
führungen beruhen nicht auf unrichtiger Anwendung des Ge
setzes; es ist denselben vielmehr beizutreten. Die Annahme, daß
die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die erlittenen äußern
Verletzungen und die schwere in Folge des Unfalles eingetretene
Erkrankung um die Hälfte sei geschmälert worden, geht jedenfalls
nicht zu weit. Ebenso ist es, wie das Bundesgericht bereits in
seiner Entscheidung in Sachen Balmer gegen Stöcklin Cie.
vom 15. Oktober 1886 (Amtliche Sammlung XII, S. 693) er
kannt hat, richtig, daß bei Verletzung jugendlicher Arbeiter für
die Bemessung der Entschädigung nicht einfach die Erwerbslage
zur Zeit des Unfalles zu Grunde gelegt werden kann, sondern
zu berücksichtigen ist, daß im ordentlichen Laufe der Dinge eine
Steigerung des Erwerbes bis auf den normalen Lohn eines er
wachsenen Arbeiters des betreffenden Gewerbes eintreten mußte.
Ist aber danach der dem Verletzten entstandene Schaden mit der
Vorinstanz auf circa 8415 Fr. zu würdigen, so ist klar, daß die
durch den Vertrag vom 13. Februar 1890 gewährte Entschädi
gung von 1200 Fr. eine offenbar unzulängliche war und dieser
Vertrag daher aufzuheben ist und muß dem Kläger seine Klage
begehren in vollem Umfange ohne Abstrich zugesprochen werden.
Denn das in Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes festgesetzte Ent
schädigungsmaximum von 6000 Fr. oder dem sechsfachen Jahres
lohne des Beschädigten vor dem Unfalle greift in casu nicht
Platz und es ist daher nicht durch dasselbe eine Reduktion der
Entschädigung bedingt. Das Entschädigungsmaximum fällt weg,
wenn der Unfall durch eine strafrechtlich verfolgbare Handlung
des Fabrikherrn herbeigeführt worden ist. Dies ist aber in casu
durch das strafgerichtliche Erkenntniß festgestellt, welches den
Fabrikherrn der fahrläßigen Tödtung der bei dem Unfalle ge
tödteten Arbeiter für schuldig erklärt. Der Anwalt der Beklagten
hat zwar heute behauptet, dieses Urtheil stelle nicht, wie zum
Wegfall des Entschädigungsmaximums erforderlich wäre, eine
dem Kläger gegenüber begangene strafbare Handlung des Fabrik
herrn fest, im Gegentheil könne von einer dem Kläger gegenüber
begangenen, strafrechtlich verfolgbaren Handlung des Fabrikherrn
nicht die Rede sein, da eine strafrechtliche Verfolgung in dieser
Richtung wegen mangelnden Strafantrages ausgeschlossen gewesen
sei. Allein diese Ausführung geht völlig fehl. Nach dem strafge
richtlichen Erkenntnisse ist nicht daran zu zweifeln, daß der Fa
brikherr, nach dem maßgebenden baslerischen Strafrechte, sich dem
Kläger gegenüber des Deliktes der fahrläßigen Körperverletzung
schuldig gemacht hat und, auf Strafantrag der Verletzten hin,
deßhalb bestraft werden konnte. Dies genügt aber zum Wegfalle
des Entschädigungsmaximums, da das Gesetz ja hiefür nur ver
langt, daß eine strafrechtlich verfolgbare, nicht aber daß eine
wirklich strafrechtlich erfolgte That vorliege.
- Danach ist das vorinstanzliche Urtheil in allen Theilen ein
fach zu bestätigen. Wenn nämlich die Beklagte heute noch den
Antrag gestellt hat, es sei in das Urtheil ein Vorbehalt im
Sinne des Art. 8 Abs. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes aufzu
nehmen, so ist dem nicht zu entsprechen. Rektifikationsvorbehalte
sollen nach Art. 8 leg. cit. nur ausnahmsweise aufgenommen
werden und im vorliegenden Falle liegt zu einer solchen Aus
nahme nicht hinreichender Grund vor. Es erscheint im Gegentheil
als hinlänglich sicher festgestellt, daß der dem Kläger entstandene
Schaden jedenfalls den ihm zugesprochenen Entschädigungsbetrag
erreicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appel
lationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 28. August 1890
sein Bewenden.