- Urtheil vom 15. November 1890 in Sachen
Huber gegen Stucki.
A. Durch Urtheil vom 27. September 1890 hat die Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger als Schadenersatz
3000 Fr. zu bezahlen; vom Verzicht des Klägers auf seine ein
geklagte Mehrforderung wird Vormerk genommen.
- Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird auf 50 Fr. ange
setzt.
- Die Kosten beider Instanzen sind dem Beklagten auferlegt.
- Die demselben von der ersten Instanz zuerkannte Prozeß
entschädigung ist aufgehoben und es hat der Beklagte dem Kläger
für die zweite Instanz eine Prozeßentschädigung von 30 Fr. zu
bezahlen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht, indem er den Antrag anmeldete, das
Bundesgericht wolle die klägerische Forderung in vollem Umfange
verwerfen, die Kosten in allen Instanzen dem Kläger auflegen,
die Entschädigung von 30 Fr. aufheben und dem Beklagten eine
angemessene Prozeßentschädigung für alle Instanzen zusprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Geschwister Alfred und Selina Stucki in Adlisweil
verkauften durch Kaufbrief vom 30. Januar 1888 dem Adolf
Huber beim Adler in Adlisweil ihr Wohnhaus Nr. 299 mit
Schopf und dazu gehörigen 27 Aren Wiestand in Adlisweil
(einschließlich einiger unbedeutender Fahrhabe) um den Preis von
34,000 Fr. Am Tage der kanzleiischen Fertigung des Kaufes,
am 6. Februar 1888, wurde zwischen Alfred Stucki und Adolf
Huber eine besondere, ebenfalls in Schrift verfaßte, Uebereinkunft
abgeschlossen, wonach Huber sich für die Dauer von zwei Jahren
verpflichtete, die Liegenschaft dem A. Stucki auf dessen Begehren
zum Verkaufspreis von 34,000 Fr. (gegen Leistung einer An
zahlung von 500 Fr. und Entrichtung einer Kaufgebühr von
300 Fr.) zurückzuverkaufen, sowie im Fernern, falls die Liegen
schaft unter günstigen Bedingungen verkauft werden könnte, dem
A. Stucki und dem Waisenamte Dürnten (letzterem zu Handen
der bevormundeten Selina Stucki) davon Kenntniß zu geben
unter Ratifikationsvorbehalt der beiden Letztern, wogegen der Mehr
erlös zu Gunsten der beiden Geschwister Alfred und Seling
Stucki zu gleichen Theilen und je nach dem Verkaufspreis dem
A. Huber 300 bis 400 Fr. zu Gunsten kommen sollen. Trotz
dieser Stipulation verkaufte A. Huber im März 1889 die Liegen
schaft zum Preise von 34,500 Fr. weiter an den Bauunternehmer
Raimund Franzetti ohne vorher die Genehmigung des A. Stucki
einzuholen. Letzterer (welcher mittlerweilen seine inzwischen ver
storbene Schwester Selina beerbt hatte) trat hierauf im Oktober
1889 gegen A. Huber klagend auf, indem er Rückübertragung
der Liegenschaft gemäß den Bestimmungen der Uebereinkunft vom
6. Februar 1888 eventuell eine Entschädigung von 8000 Fr.
verlangte. Im Laufe des Verfahrens ließ er das erste Begehren
fallen und reduzirte seine Entschädigungsforderung auf den Betrag
von 3000 Fr.
2. In erster Linie und von Amteswegen muß geprüft werden
ob das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde überhaupt
kompetent sei. Dies ist zu verneinen. Die Klage ist, auch in
ihrer, im Verlaufe des Verfahrens einzig festgehaltenen, Richtung
auf Schadenersatz, nicht eine Delikts sondern eine Kontraktsklage;
ste verlangt Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages,
nicht Ersatz eines durch unerlaubte Handlung gestifteten Schadens.
Der Vertrag nun aber, aus welchem geklagt wird, ist nicht eid
mössischen, sondern kantonalen Rechtens. Denn gemäß Art. 231
O. R. gilt für Kaufverträge über Liegenschaften in allen Rich
tungen kantonales und nicht eidgenössisches Recht und zwar gilt
dies, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in
Sachen Haas gegen Himmler und Peter vom 9. Mai 1890
(Amtliche Sammlung XIV, S. 389 u. f. Erw. 2) ausgesprochen
hat, auch für Kaufversprechen in Betreff von Liegenschaften. Nun
ist die Uebereinkunft vom 6. Februar 1888, wegen deren Nicht
erfüllung geklagt wird, als Nebenvertrag eines Liegenschaftenkaufes
abgeschlossen worden und enhält das Versprechen, unter gewissen
Bedingungen die fragliche Liegenschaft zurückzuverkaufen; sie unter
steht also nach dem Bemerkten nicht dem eidgenössischen sondern
dem kantonalen Rechte und es ist daher das Bundesgericht gemäß
Art. 29 O. G. nicht kompetent. Freilich gelten nach 1089 des
neuen privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zürich die
Vorschriften des eidgenössischen Obligationenrechtes auch für die
dem kantonalen Rechte unterworfenen Rechtsverhältnisse, sofern
letzteres keine besondern Bestimmungen enthält und sind in Folge
dessen von den kantonalen Instanzen Vorschriften des Obligationen
rechtes in casu angerufen und angewendet worden. Allein dadurch
wird die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht begründet. Denn
in ihrer Anwendung auf dem kantonalen Rechte unterstehende
Rechtsverhältnisse, speziell auf Liegenschaftskäufe, gelten die Normen
des Obligationenrechtes nicht kraft bundesgesetzlicher sondern kraft
kantonalgesetzlicher Anordnung, nicht als Rechtssätze des eidgenössi
schen sondern des kantonalen Rechtes. Die Kompetenz des Bundes
gerichtes aber ist gemäß Art. 29 cit. auf Rechtsstreitigkeiten be
schränkt, welche nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden sind
(Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Stähelin gegen
Buser vom 24. Januar 1890, Amtliche Sammlung, XVI,
S. 168, Erw. 2).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Beklagten wird wegen Inkompetenz
des Gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen
bei dem angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des Ober
gerichtes des Kantons Zürich vom 27. September 1890 sein Be
wenden.