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Urtheil vom 4. Oktober 1890 in Sachen
Bartl gegen Goor.
A. Durch Urtheil vom 24. Juli 1890 hat das Obergericht des
Kantons Solothurn erkannt:
I. Der Verantworter ist nicht gehalten, an Kläger zu be
zahlen:
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Die an Johann Beck auszurichtende Entschädigung von
2000 Fr. nebst Zins hievon à 5% seit 2. Januar 1888.
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Die an Johann Beck zu bezahlenden Prozeßkosten im Be
trage von.
Fr. 223 30
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Eigene gehabte Prozeßkosten
299
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Für Beck bezahlte Spitalkosten
189 05
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Für Beck zu entrichtende Arztkosten
20
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Entschädigung nach Beweissatz 19
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Von Posten Nr. 2 und 3 Zins seit 17. August 1889
à 5
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Von Posten Nr. 4 Zins seit 1. Juli 1888 à 5
II. Der Kläger hat dem Verantworter die dieses Prozesses
wegen entstandenen Kosten mit 20 Fr. heutiger Vortragsgebühr,
zusammen per 160 Fr. 10 Cts. zu vergüten.
III. Die heutige Urtheilsgebühr, welche der Kläger zu zahlen
hat, ist auf 20 Fr. festgesetzt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung, trägt sein
Anwalt darauf an, es sei, in Abänderung des vorinstanzlichen
Urtheils, die Klage zuzusprechen unter Kostenfolge.
Dagegen trägt der Anwalt der Beklagen und Rekursbeklagten
auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des
vorinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Im Winter 1887/1888 ließ Bierbrauer Bartl in Solothurn
eine circa 3 4 Meter hohe Brücke zwischen der Bahnlinie Solo
thurn Lyß, und seinem Bierkeller erstellen, um auf derselben das
per Bahn anlangende Eis bequem und schnell nach dem Keller
schaffen zu können. Als nun aber am 2. Januar 1888 Nach
mittags die Brücke zum Eiseinkellern benutzt werden wollte, stürzte
dieselbe ein und es wurde dadurch der Arbeiter Johann Beck,
welcher von Bartl für den Eistransport angestellt worden war
und der gerade unterhalb der Brücke etwas zu schaffen hatte,
körperlich schwer verletzt. Derselbe belangte den Bartl, gestützt auf
Art. 53 u. 67 O. R. auf Schadenersatz und es wurde Bartl
durch rechtskräftig gewordenes Urtheil des Obergerichtes des
Kantons Solothurn zu einer Entschädigung von 2000 Fr.
(außer den von ihm übernommenen Spital- und Arztkosten) so
wie zu den Prozeßkosten verurtheilt; er hatte im Prozesse dem
gegenwärtigen Beklagten Zimmermeister Goor in Solothurn, als
dem Erbauer der Brücke, den Streit verkündet. Nach seiner Ver
urtheilung belangte er den Goor auf Erstattung der Beträge,
welche er an Beck zu zahlen habe, sammt Prozeßkosten, sowie auf
einen weitern Betrag von 600 Fr. als Ersatz für den Schaden,
der ihm dadurch entstanden sei, daß er die Brücke zum Eistrans
porte nicht habe benutzen können, sondern diesen mit vermehrten
Kosten anderweitig habe bewerkstelligen müssen; er stellte dabei
die aus Dispositiv I des angefochtenen, Fakt. A reproduzirten
Urtheils ersichtlichen Anträge. Er behauptete, er habe den Bau
der Brücke dem Beklagten verdungen; dabei sei vereinbart worden,
daß die Brücke eine Tragkraft von wenigstens zwei Wagenla
dungen oder 400 Zentnern haben solle; zur Zeit des Einsturzes
habe sie eine Last von höchstens 70 Zentnern getragen. Der Be
klagte, welcher zur Zeit des Brückenbaues als Zimmermeister bei
Ingenieur Scholler angestellt war, wendete ein, er sei nicht der
Unternehmer des Baues der Eisbrücke gewesen, sondern habe nur
im Auftrage und unter der Leitung des Klägers im Taglohn an
diesem Baue gearbeitet. Irgendwelche Garantie für die Solidität
des Baues habe er nicht übernommen. Der Kläger habe das
nöthige Material geliefert; es sei alles vorhandene Holz aufge
braucht worden und keines mehr dagewesen, um die Festigkeit der
Brücke zu vermehren. Die beiden Vorinstanzen haben die Klage,
nach durchgeführtem Beweisverfahren, abgewiesen, das Obergericht
des Kantons Solothurn durch die Fakt. A erwähnte Entscheidung
und im Wesentlichen mit der Begründung: Die Klage stütze sich
auf Art. 67 O. R. wonach dem Eigenthümer eines Werkes, der
für den Schaden habe Ersatz leisten müssen den dasselbe in Folge
fehlerhafter Anlage oder Herstellung verursacht habe, der Rück
griff gegen den Erbauer nach Maßgabe des Art. 362 O. R.
vorbehalten bleibe. Es müsse sich also in erster Linie fragen, ob
der Beklagte wirklich Erbauer der zusammengestürzten Eisbrücke
gewesen, d. h. ob zwischen den Parteien ein Werkvertrag zu
Stande gekommen sei, wodurch sich Goor als Unternehmer zu
Fertigstellung eines Werkes und Bartl als Besteller zu Leistung
einer Vergütung verpflichtet haben, oder ob nicht vielmehr Bartl
selbst der leitende Erbauer seiner Eisbrücke gewesen und Goor
nur als Arbeiter unter seinem Befehle gestanden habe. Der Be
weis für den Abschluß eines Werkvertrages liege dem Kläger ob.
Nun habe der für den Abschluß eines Werkvertrages produzirte
Hauptzeuge (die Kellnerin Lina Hartmann geb. Staufer) ausge
sagt, sie sei zugegen gewesen, als Bartl dem Goor die Erstellung
einer Eisbrücke verakkordirt habe. Sie erzähle den Hergang der
Unterhandlung so: Bartl habe dem Goor bemerkt, er möchte ihm
eine Brücke bauen, die zwei Wagenladungen Eis ertrage; er liefere
das Holz dazu, es sei genug Holz da und wenn es nicht hinreiche,
werde er noch mehr beschaffen. Goor habe hierauf erwidert, er sei
Zimmermann, er wisse schon, wie man die Sache machen müsse;
es brauche es ihm Niemand zu sagen. Hieraus könnte vielleicht,
wenn nichts anderes dazu käme die Existenz eines Werkvertrages
gefolgert werden; allein der Zeuge füge nun am Schlusse seiner
Deposition bei, ob ein förmlicher Vertrag abgeschlossen worden
sei, wisse er nicht. Das sei dahin auszulegen, daß der Zeuge
überhaupt nicht wisse, ob zwischen den Parteieu ein eigentlicher
(bindender) Vertrag abgeschlossen worden sei; dadurch verliere die
Bemerkung, daß Bartl dem Goor den Bau der Brücke ver
akkordirt habe, ihre Bedeutung. Der übrige Inhalt der Aussage
genüge nicht, um andern Umständen gegenüber, das Vorhandensein
eines Werkvertrages zwischen den Parteien zu beweisen. Der An
nahme eines Werkvertrages stehe nämlich entgegen, daß Goor
durch Handgelübe (welches formale Wahrheit mache) versichert
habe, daß er nie irgend eine Garantie für die Solidität der
Brücke übernommen habe; ferner wisse von den übrigen einver
nommenen Zeugen keiner, ob Goor die Brücke akkordweise aus
geführt oder ob er im Taglohn (Wochenlohn) gearbeitet habe.
Aus verschiedenen Umständen aber dürfe die Ansicht geschöpft
werden, daß Goor eher im Taglohn (Wochenlohn) unter dem Be
fehle Bartls gearbeitet habe, in der Weise, daß Bartl die Arbeiten
befohlen und der Zimmermann Goor unter ihm als erster Ar
beiter dieselben mit seinen Gehülfen ausgeführt habe. So sage der
Zeuge Eggenschwyler, Goor habe die Arbeiten geleitet, Bartl sei
auch hie und da gekommen, namentlich am Anfang und habe
befohlen, wie er die Brücke haben wolle. Damit stimme auch die
Aussage des Zeugen Josef Schreyer überein, wonach Bartl auf
seine (des Zeugen) unmittelbar vor dem Unfalle gethane Aeuße
rung, es scheine ihm, das Gerüst sei zu schwach, erwidert habe,
es sei jetzt keine Zeit mehr, das Eis müsse weggeschafft sein; denn
im Falle eines Werkvertrages hätte Bartl wohl vorerst den an
wesenden Goor interpellirt. Auch daß Goor auf eine ihm ge
machte Bemerkung, das Gerüst sei zu schwach, erwidert habe, das
mache nichts, stehe dieser Aufassung seiner Stellung nicht entgegen.
Werde demnach angenommen, es sei zwischen Bartl und Goor
überhaupt kein Werkvertrag zu Stande gekommen, sondern Goor
habe im Dienste Bartls unter dessen Befehl gegen Taglohn
(Wochenlohn) gearbeitet so sei die Klage aus Art. 67 O. R.
abzuweisen.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist nicht bestritten und
unzweifelhaft gegeben; freilich zerfällt die Klageforderung in ver
schiedene Posten, von denen keiner für sich allein, sondern welche
XVI 1890
nur in ihrer Gesammtheit den gesetzlichen Streitwerth von
3000 Fr. erreichen. Allein es handelt sich dabei nicht um die Ver
bindung verschiedener selbstständiger Ansprüche, sondern um Einen,
allerdings mehrere Posten umfassenden, Anspruch aus Einem und
demselben Rechtsgrunde.
3. Es ist unzweifelhaft, daß die Brücke in Folge fehlerhafter
Anlage eingestürzt ist; es war auch, wie sich aus den Akten er
gibt die Fehlerhaftigkeit der Anlage (die für den Zweck des Bau
werkes zu geringe Stärke des Gerüstes) für jeden Sachkundigen
auf den ersten Blick ersichtlich. Sofern daher der Beklagte als
Unternehmer, kraft Werkvertrages, die Erstellung der Brücke über
nommen hat, so ist ihm ohne Zweifel die Mangelhaftigkeit des
Bauwerkes zum Verschulden anzurechnen und er daher gemäß
Art. 358 und 67 O. R. grundsätzlich zu vollem Ersatze allen
hieraus entstandenen Schadens gegenüber dem Besteller verpflichtet,
sowohl zu Erstattung der Beträge, welche dieser als Eigenthümer
des Bauwerkes dem durch dessen Einsturz Beschädigten bezahlen
muß, als zu Vergütung des Schadens welcher dem Besteller da
durch entstanden ist, daß er das bestellte Werk nicht vertragsgemäß
benutzen konnte; denn der Beklagte hat alsdann entweder leicht
fertigerweise ein Bauwerk übernommen, trotzdem ihm die zu dessen
Ausführung erforderliche Sachkunde durchaus mangelte oder dann
von seiner Sachkunde nicht den pflichtgemäßen Gebrauch gemacht.
Das eine wie das andere aber involvirt ein Verschulden.
4. Fragt sich nun, ob ein Werkvertrag zwischen den Parteien
sei abgeschlossen worden, so ist das Bundesgericht, insoweit es
sich um rein thatsächliche Feststellungen über den Inhalt der
zwischen den Parteien getroffenen Verabredungen und die that
sächlichen Vorgänge beim Baue der Brücke und dergleichen handelt
an die Entscheidung der Vorinstanz gemäß Art. 30 Abs. 4 O. G.
gebunden; dagegen ist über die juristische Qualifikation dieser
Thatsachen, darüber ob aus denselben der Thatbestand eines Werk
oder aber eines Dienstvertrages sich ergebe, vom Bundesgericht
frei zu entscheiden; denn insoweit handelt es sich um Rechts nicht
um Thatfragen, um die Anwendung von Rechtssätzen und Rechts
begriffen.
5. Als unzweifelhaft erscheint, daß ein Vertragsverhältniß
zwischen den Parteien, kraft dessen der Beklagte gegen Vergütung,
für den Bau der Brücke thätig war, wirklich bestand. Zweifelhaft
ist nur, ob der Vertrag als Werk oder als Dienstvertrag sich
qualifizirt. Dies hängt gemäß Art. 350, 338 O. R. davon ab,
ob der Beklagte die Herstellung der Baute als Unternehmer über
nommen, d. h. sich verpflichtet hat das Bauwerk unter eigener
Verantwortlichkeit seinerseits fertig zu stellen, oder ob er nur für
die Ausführung des vom Kläger selbst geleiteten Baues, Zimmer
mannsdienste, nach der Anweisung des Klägers, zu leisten hatte.
Die Vorinstanz nimmt letzteres an; es kann indeß dieser Ent
scheidung nicht beigetreten werden. Denn: Es ist vor allem für
die Natur des Vertrages nicht entscheidend, daß nach dem vom
Beklagten geleisteten Handgelübde prozeßualisch feststeht, der Be
klagte habe niemals erklärt, eine Garantie für die Solidität der
Brücke zu übernehmen. Denn hat er überhaupt die Fertigstellung
der Brücke als Unternehmer übernommen so haftet er für die
solide kunstgerechte Ausführung des Baues von Gesetzeswegen,
ohne daß es einer ausdrücklichen Garantieübernahme bedurfte.
Ebenso steht der Annahme eines Werkvertrages nicht entgegen,
daß, soweit ersichtlich, die Vergütung, welche der Kläger dem Be
klagten zu leisten hatte, nicht vertraglich zum vornherein fest be
stimmt wurde. Dies ist zur Perfektion eines Werkvertrages ebenso
wenig wie zu derjenigen eines Dienstvertrages erforderlich. So
fern, was hier nicht zweifelhaft ist, die Parteien ein festes Ge
schäft haben abschließen wollen, ohne gleichzeitig einen bestimmten
Lohn zu vereinbaren so gilt eben gemäß Art. 365 O. R., an
gemessener Lohn als stillschweigend vereinbart und ist dieser im
Streitfalle vom Richter festzustellen. Entscheidend ist, wie gesagt,
einzig, ob aus der Gesammtheit der festgestellten Thatsachen sich
ergiebt daß der Kläger die Fertigstellung der Brücke, die Her
stellung des fertigen Arbeitsproduktes, übernommen hat, oder ob
er nur durch Leistung persönlicher Dienste zu Ausführung eines
vom Kläger selbst geleiteten Baues Hülfe zu leisten hatte. Nun
stellt die Vorinstanz durch Anführung der Aussagen des Zeugen
Eggenschwyler thatsächlich fest, daß die Arbeiten ständig vom Be
klagten geleitet wurden. Dieser zog, wie nach dem vorinstanzlichen
Thatbestande angenommen werden muß, die zu deren Ausführung
nöthigen Gehülfen bei und leitete deren Thätigkeit; thatsächlich
führte also der Beklagte den Bau aus. Er leistete nicht etwa nur
einzelne Zimmermannsarbeiten sondern er erstellte mit seinen
Leuten den ganzen Bau. Dem gegenüber darf nicht mit der Vor
instanz aus dem Umstande, daß hie und da auf dem Arbeits
plaße auch der Kläger erschien, um anzugeben wie er das Werk
ausgeführt wissen wolle, gefolgert werden, daß dieser den Bau
selbst ausgeführt und der Beklagte blos als sein Arbeiter mit
gewirkt habe. Denn der Bauherr wird ja dadurch, daß er vor
schreibt, wie der Bau beschaffen sein müsse und auch während des
Baues einzelne Weisungen rücksichtlich der Ausführung gibt,
nicht zum Unternehmer. Unternehmer bleibt derjenige welcher die
Herstellung des Werkes nach den Angaben und Weisungen des
Bauherrn übernommen hat. Dies ist aber hier, nach dem Verhalten
der Parteien bei Ausführung des Vertrages, der Beklagte. Dem
entspricht denn auch was über die zwischen den Parteien gepfloge
nen Verhandlungen festgestellt ist. Denn danach (nach dem seinem
thatsächlichen Inhalte nach von der Vorinstanz offenbar als
richtig erachteten Zeugnisse der Lina Hartmann), wurde zwischen
den Parteien darüber verhandelt, daß der Beklagte dem Kläger
eine Brücke von gewisser Beschaffenheit zu erstellen, nicht aber daß
er, während gewisser Stunden und dergleichen, für diesen Bau
Zimmermannsarbeiten zu verrichten habe. Es liegt denn auch
durchaus in der Natur der Sache, daß der Kläger der nach
seinem Berufe als Bierbrauer nicht Sachverständiger im Baufache
ist, dem Beklagten, der als Zimmermeister die nöthige Sachkunde
für eine Baute der in Frage liegenden Art zu besitzen censirt war
und zu besitzen auch behauptete, die Ausführung des Baues durch
Wervkertrag übergab und ihn nicht blos als einfachen Arbeiter
für eine von ihm (Kläger) zu leitende Baute anstellte. Wenn
nichtsdestoweniger die Vorinstanz zu dem Schlusse gelangt, der
Beklagte sei nicht als Unternehmer sondern als einfacher Arbeiter
zu betrachten, so beruht dies auf rechtsirrthümlicher Würdigung
des Thatbestandes, speziell auf der unrichtigen Annahme, daß der
Bauherr dadurch, daß er Weisungen in Betreff der Beschaffenheit
des Werkes ertheilt, bekunde, daß er den Ban selbst ausführe,
gewissermaßen selbst zum Unternehmer werde.
6. Demgemäß erscheint der klägerische Anspruch prinzipiell als
begründet. Es steht demselben auch nicht etwa eine ausdrückliche
oder stillschweigende Genehmigung des Werkes entgegen, wodurch
der Beklagte von seiner Haftpflicht für die bei ordnungsmäßiger
Prüfung erkennbaren Mängel desselben befreit worden wäre.
(Art. 360 O. R.) Eine solche Genehmigung ist vom Beklagten
nicht behauptet worden und es kann eine solche auch in der That
aus den aktenmäßigen Thatsachen nicht erschlossen werden. Denn
nach letztern muß angenommen werden, daß im Momente des
Unfalles eine definitive Uebernahme und Billigung des Werkes
durch den Kläger noch nicht stattgefunden hatte, vielmehr damals
noch über Verstärkungen, welche der Beklagte anzubringen habe,
verhandelt wurde, also sachbezügliche Ausstellungen vom Kläger
erhoben worden waren.
7. Ist demnach die Klageforderung prinzipiell begründet, so
muß dieselbe dagegen in quantitativer Beziehung erheblich reduzir
werden. Vorerst steht die Höhe des Schadens, welcher dem Kläger
daraus erwachsen ist, daß er die Brücke nicht vertragsmäßig be
nutzen konnte, nicht fest, sondern sind in dieser Richtung vom
Kläger genauere Anhaltspunkte nicht beigebracht worden. Sodann
aber fällt wesentlich in Betracht: Der Kläger war von verschie
denen Seiten nicht nur von dem Zeugen Schreyer sondern vorher
schon von dem sachverständigen Ingenieur Vogt, darauf aufmerk
sam gemacht worden, daß das Gerüst zu schwach sei; es hatte sich
denn auch dasselbe bei einer Belastung vor dem Unfalle bereits
gesenkt. Nichtsdestoweniger benutzte er dasselbe ohne irgendwelche
Vorsichtsmaßregeln zu Sicherung der bei dem Eistransporte von
ihm beschäftigten Arbeiter zu treffen. In diesem leichtfertigen Vor
gehen liegt ohne Zweifel ein Verschulden, durch welches der ein
getretene Schaden wesentlich mitverursacht wurde; da ja damit im
Zusammenhang steht, daß der Einsturz des Gerüstes die schwere
Verletzung des Arbeiters Beck nach sich zog. Da danach den
Kläger eine wesentliche Mitschuld an dem eingetretenen Schaden
trifft, so kann derselbe nicht seinem ganzen Betrage nach dem Be
klagten aufgebürdet sondern muß zu einem und zwar erheblichen
Theile vom Kläger an sich selbst getragen werden. In Würdi
gung aller Umstände, insbesondere des Grades des beidseitigen
Verschuldens, erscheint es als angemessen, die dem Beklagten auf
zuerlegende Entschädigung auf 1000 Fr. festzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung wird dahin als begründet erklärt, daß der
Beklagte, in Abänderung des Dispositiv I des angefochtenen
Urtheils, verpflichtet wird, dem Kläger einen Betrag von Tausend
Franken sammt Zins zu 5% seit 2. Januar 1888 zu bezahlen;
mit seinem weitergehenden Begehren wird der Kläger abgewiesen.