- Urtheil vom 1. November 1890 in Sachen
Tognola und Genossen.
A. Frau Lucia Tini in Grono hatte sich für eine Schuld des
Advokaten Valerio Nisoli an Landrichter Gius. a Marca als so
lidarische Bürgin verpflichtet. Nach dem Tode des Hauptschuldners
Nisoli stellte sich dessen Verlassenschaft als überschuldet heraus; in
Folge dessen schlossen seine Gäubiger, unter ihnen auch der Rechts
nachfolger des Landrichters a Marca, Luigi Andreazzi in Tremona
(Tessin) mit den Erben einen Nachlaßvertrag ab, kraft dessen sie
blos 17% ihrer Forderungen erhielten. Luigi Andreazzi ließ sich
später, am 4. Oktober 1883, von der Bürgin Frau Lucia Tini
einen neuen Bürgschein für den unbezahlten Rest der Forderung
mit 2769 Fr. 54 Cts. ausstellen. Nach dem Tode der Frau Tini
machte er diese Forderung gegen deren Erben, insbesondere gegen
den Rekurrenten Camillo Tognola in Grono geltend; die Erben Tini
bestritten die Forderung, weil die Hauptschuld und in Folge dessen
auch die von ihrer Erblasserin eingegangene Bürgschaft durch die
Ausrichtung der im Nachlaßvertrage zugesicherten Dividende unter
gegangen und der zweite Bürgschein ungültig sei. Das von dem
Gläubiger Andreazzi angerufene Gantamt Roveredo erkannte in
deß, trotz der von den Erben Tini geltend gemachten Einreden,
auf Zuläßigkeit des gantamtlichen Verfahrens; in Folge dessen
leisteten die Erben Tini gemäß 8 der graubündnerischen Gant
ordnung durch Hinterlegung von Werthpapieren beim Bezirks
präsidenten von Roveredo eine Realkaution von 3000 Fr., was die
Sistirung der Betreibung zur Folge hatte. Sie leiteten ferner,
selbst die Klägerrolle übernehmend, vor dem Bezirksgericht Moesa
einen Rechtsstreit auf Annullirung des nachträglich ausgestellten
Bürgscheines ein. L. Andreazzi bestritt die Kompetenz des ange
rufenen Gerichtes mit der Behauptung, er müsse an seinem
Wohnorte im Kanton Tessin belangt werden. Der Kleine Rath des
Kantons Graubünden erklärte durch Entscheidung vom 13. Mai
1890 die aufgeworfene Gerichtsstandseinrede für begründet und
verurtheilte die Erben Tini, 10 Fr. an amtlichen Kosten zu tragen
und 10 Fr. an außergerichtlichen Kosten dem Andreazzi zu ver
güten, mit der Begründung: Eine Ausnahme von dem in
Art. 59 B. V. niedergelegten Grundsatze der Zuständigkeit des
Richters des Wohnortes des Beklagten greife, nach der grau
bündnerischen Civilprozeßordnung wie nach der bundesgerichtlichen
Praxis, dann Platz, wenn ein Beklagter gegen die bereits ange
hobene Hauptklage eine mit dieser in Konnex stehende Widerklage
erhebe; hier habe das Forum der Hauptklage zu gelten. Als
Widerklage sei aber im Sinne der bündnerischen Civilprozeßord
nung nur eine Klage zu betrachten, welche gemäß Art. 90
C. P. O. einer Hauptklage im ordentlichen Civilprozesse entgegen
gestellt werde, nicht aber eine solche, die nach beendigtem Gant
verfahren, in Verfolgung der vor dem Gantrichter erhobenen
Einrede, vom Schuldner gegen den außer dem Kanton wohnenden
Gläubiger selbständig angehoben werde. Für diese sei einzig das
forum domicilii des Gläubigers maßgebend.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff Camillo Tognola für sich
und im Namen der übrigen Miterben der Wittwe Lucia Tini den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er behauptet in
eingehender Ausführung im Wesentlichen: Der Kleine Rath nehme
zu Unrecht an, daß die von den Rekurrenten erhobene Klage eine
selbständige Hauptklage sei; dieselbe erscheine vielmehr als eine
gegenüber der Betreibungsklage des Andreazzi eingeleitete konnere
Widerklage. Daß sie nicht beim gleichen Gerichte wie die Betrei
bungsklage erhoben worden sei, habe seinen Grund darin, daß das
Gantgericht eben zur Entscheidung materieller Rechtsfragen nicht
befugt sei, sondern diese einzig dem ordentlichen Civilgerichte zu
stehe. Sie haben daher, nachdem das Gantgericht die Betreibung
trotz ihrer Einreden gestattet habe, ihre Einwendungen gegen den
Bestand der Forderung nur auf dem Wege der Klage beim ordent
lichen Richter geltend machen können. Als zuständig erscheine aber
hiefür nach der Natur der Sache und nach Art. 59 B. V. der
Richter des Ortes, wo die Betreibung eingeleitet worden sei.
Durch die angefochtene Entscheidung werden sie, der Gewährlei
stung des Art. 59 Abs. 1 B. V. zuwieder, genöthigt, ihre Ver
theidigungsgründe vor dem Richter des Wohnortes ihres Gläubigers
geltend zu machen, statt dieselben bei ihrem natürlichen Richter
vorbringen zu können. Die bundesrechtliche Praxis habe stets an
erkannt, daß der Beklagte im Gerichtsstande der Hauptklage konnexe
Widerklagen anbringen könne; das gleiche müsse auch für den
betriebenen Schuldner gelten, denn die Betreibung sei eine Art der
Rechtsverfolgung wie die Klage. Demnach werde beantragt:
- Der Entscheid des Kleinen Rathes des Kantons Graubün
den vom 13. Mai 1890 in Sachen Andreazzi Tini sei als ver
fassungswidrig und gegen die einschlägige bundesräthliche und
bundesgerichtliche Praxis verstoßend aufzuheben.
- Das Bezirksgericht Moesa sei zur Behandlung der von den
Erben Tini vor demselben gegen Luigi Andreazzi aus Tremona
anhängig gemachten Widerklage zuständig.
- Alles unter Kostenfolge für die Gegenpartei.
C. Der Rekursbeklagte Luigi Andreazzi in Tremona trägt auf
Abweisung der Beschwerde unter gerichtlicher und außergerichtlicher
Kostenfolge an, indem er im Wesentlichen geltend macht: Die von
den Rekurrenten erhobene Klage sei keine Widerklage sondern eine
Hauptklage. Die Widerklage im juristischen Sinne des Wortes
setze die Anhängigkeit einer Vorklage beim gleichen Richter voraus
und sei nur im ordentlichen Civilprozesse, nicht im Betreibungs
verfahren statthaft. Der bloße Umstand, daß eine Klage von
einer andern abhängig sei, mit derselben im Zusammenhange stehe,
stemple dieselbe nicht zu einer Widerklage. Das gegen die Re
kurrenten eingeleitete Betreibungsverfahren sei mit der von den
Rekurrenten den Behörden zu Handen des Gläubigers geleisteten
Zahlung erledigt. Wenn dieselben die geleistete Zahlung anfechten
wollen, so müssen sie dies gemäß Art. 59 B. V. bei dem na
türlichen Richter des Beklagten thun.
D. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden verweist auf
die Motive seiner angefochtenen Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die bundesrechtliche Praxis hat allerdings stets festgehalten,
daß Art. 59 Abs. 1 B. V. der Geltendmachung konnerer Wider
klagen im Gerichtsstande der Vorklage nicht entgegenstehe, daß
also insoweit der Gerichtsstand der Widerklage
mit Art. 59
Abs. 1 B. V. nicht unvereinbar sei, sondern auch für den inter
kantonalen Verkehr durch die kantonalen Gesetze statuirt werden
dürfe. Dagegen besteht eine selbständige bundesrechtliche Gewähr
leistung des Gerichtsstandes der Widerklage nicht; Art. 59 Abs. 1
B. V. enthält keine solche. Derselbe gewährleistet dem Schuldner
lediglich das Recht, daß er mit persönlichen Klagen beim Richter
seines Wohnortes belangt werden müsse, nicht aber daß er in
diesem Gerichtsstande seinerseits als Kläger gegen seinen klagenden
Gläubiger auftreten dürfe. Es steht vielmehr der kantonalen Ge
setzgebung zu, zu bestimmen, ob Widerklagen überhaupt und ob
sie bei bestimmten Prozeßarten statthaft sind u. s. w.
- Demgemäß müßte die Beschwerde der Rekurrenten auch
dann abgewiesen werden, wenn die von denselben beim Bezirks
gerichte Moesa erhobene Klage wirklich als Widerklage zu quali
fiziren wäre. Allein es ist diese Klage überhaupt keine Widerklage,
sondern eine selbständige Hauptklage, welche wohl als negative
Anerkennungsklage qualifizirt werden dürfte. In der That ist ja
bei den graubündnerischen Gerichten ein Prozeß gegen die Re
kurrenten, in welchem diese mit einer Widerklage auftreten könnten,
gar nicht anhängig, sondern es haben die Rekurrenten zuerst,
ohne mit einer Vorklage belangt zu sein, ihre Klage beim grau
bündnerischen Richter anhängig gemacht. Hiezu sind sie aller
dings dadurch veranlaßt worden, daß sie im Betreibungswege zu vor
läufiger Hinterlegung der streitigen Summe angehalten wurden.
Allein dies ändert natürlich nichts daran, daß ihre Klage eine
Haupt und nicht eine Widerklage ist. Mit dieser Hauptklage
müssen sie dann, da dieselbe persönlicher Natur ist, sofern sie auf
derselben beharren wollen, den Rekursbeklagten an seinem Wohn
orte im Kanton Tessin belangen. Uebrigens besteht irgendwelche
Nöthigung für die Rekurrenten, ihrerseits als Kläger aufzutreten,
wohl überall nicht, vielmehr wird nach dem Wortlaute des Art. 8
der graubündnerischen Gantordnung anzunehmen sei, daß der Re
kursbeklagte, wenn er Auszahlung der deponirten Summe erlangen
will, seinerseits, im forum domicilii der Rekurrenten, im ordent
lichen Verfahren klagend auftreten muß und dürften die Rekur
renten, sofern der Rekursbeklagte hierin säumig ist, berechtigt sein,
ihn in diesem Gerichtsstande zur Klage zu provoziren. Es kann
also in keiner Weise davon gesprochen werden, daß die Rekurren
ten ihrem natürlichen Richter entzogen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.