- Urtheil vom 18. Juli 1890
in Sachen Galli.
A. 13 des baselstädtischen Gesetzes über Hochbauten vom
- April 1864 bestimmt: Auf Grundstücken, welche an schief
laufende Grenzen anderer Grundstücke anstoßen, sollen Neubauten
möglichst annähernd in rechtem Winkel zu den Baulinien und
Straßenfluchten erstellt werden. Diese Bestimmung findet auch
ihre Anwendung bei Neubauten, welche nach 2 des Gesetzes
vom 29. August 1859 erstellt werden. Wo dieser Zweck nur
durch Abtretung von nachbarlichem Terrain zu erreichen ist und
die betheiligten Nachbarn sich nicht darüber verständigen können,
ist der Kleine Rath befugt, seine Vermittlung eintreten zu lassen
und je nach der Bedeutung des Falles das Angemessene von
sich aus vorzuschreiben und dabei nöthigenfalls auch das Gesetz
über Abtretung von Liegenschaften vom 15. Juni 1837 im
Interesse und für Rechnung der betreffenden Liegenschaftsbesitzer
in Anwendung zu bringen. Wittwe Schneider Wirz, welche be
absichtigt, auf ihrer Liegenschaft an der Haltenstraße in Basel
Sektion III, Parzelle 3085 zwei neue Wohnhäuser zu erbauen,
begehrte, um die eine Neubaute Nr. 94 im rechten Winkel zur
Baulinie erstellen zu können, von dem Rekurrenten R. Galli
Preiswerk Abtretung eines Dreieckes Land von seiner anstoßenden
Parzelle Sektion III Nr. 7421 in einer Tiefe von 5,85 Meter von
der Straßenlinie aus gemessen; da sie sich mit demselben gütlich
nicht verständigen konnte, so wandte sie sich unter Berufung auf
13 des Hochbautengesetzes an den Regierungsrath des Kantons
Baselstadt. Dieser beschloß am 24. Mai 1890, Galli Preiswerk
sei zu der gewünschten Landabtretung verpflichtet, dagegen habe
rau Schneider demselben von ihrer Liegenschaft Nr. 3085 weiter
hinten so viel Land abzutreten, daß dasselbe dem vorn erhaltenen
Dreieck an Werth gleich kommt und ihn außerdem für die durch
diesen Landtausch veranlaßten Veränderungen an seinem Garten
angemessen zu entschädigen. Können sich die Parteien auf die noch
mals zu versuchende Vermittlung durch das Baudepartement über
die Größe der Gegenleistung der Wittwe Schneider nicht gütlich
verständigen, so werde das Baudepartement ermächtigt, zur Er
ledigung dieses Falles im Sinne dieses Beschlusses auf Kosten der
Wittwe Schneider das gesetzliche Expropriationsverfahren zur An
wendung zu bringen.
B. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 1890 ergriff L. Galli Preis
werk gegen diesen Beschluß den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht wegen Verletzung der in 6 der kantonalen Ver
fassung vom 10. Mai 1875 respektive 5 der neuen Verfassung
vom 2. Dezember 1889 niedergelegten verfassungsmäßigen Eigen
thumsgarantie. Nach diesem Verfassungsgrundsatze sei eine Expro
priation nur zuläßig, wenn es der allgemeine Nutzen erfordern
sollte. Hiemit stehe 13 des Hochbautengesetzes in direktem Wider
pruche, wenn er dem Staate das Recht gebe, auch im Interesse
eines privaten Liegenschaftsbesitzers das Recht der Expropriation
auszuüben. Hier handle es sich nicht um eine Abtretung im allge
meinen Nutzen, sondern einzig und allein um Förderung des In
teresses des betreffenden Grundeigenthümers. Nicht die Allgemein
heit sondern nur der betreffende Grundeigenthümer sei daran
betheiligt, daß der letztere bauen und dadurch seinem Grund und
Boden einen Mehrwerth verleihen könne. Auch daran, daß recht
winklig zur Baulinie gebaut werde, hafte kein allgemeines In
teresse; jedenfalls trete hier der allgemeine Nutzen viel zu sehr in
den Hintergrund, als daß eine Expropriation bewilligt werden
dürfte. Meistentheils liege es übrigens in der Hand des Liegen
so zu parzelliren, daß keine schiefwinkli
schaftsbesitzers, sein Land
gen Parzellen entstehen; lasse er hier nicht die nöthige Vorsicht
jedenfalls nicht ein Nachbar gezwungen
walten, so dürfe dann
werden, im Interesse des unvorsichtig handelnden Liegenschaftsbe
sitzers Land abzutreten. Im vorliegenden Falle könne übrigens
Frau Schneider Wirz faktisch rechtwinklig bauen, wenn sie die
Frontbreite ihres projektirten Hauses um circa einen Meter kürze
allerdings könne sie dann einen kleinen Theil ihres Terrains nicht
überbauen und erleide dadurch einige Einbuße. Allein hiefür könne
der Rekurrent nicht verantwortlich gemacht werden; wenn sie, re
spektive ihr Ehemann, früher vorsichtiger parzellirt hätten, so wäre
die Parzelle nicht schiefwinklig geworden. Gerade im vorliegenden
Falle könne von allgemeinem Nutzen unmöglich gesprochen werden,
sondern handle es sich blos darum, der Frau Schneider Wirz, die
ausgiebige Benutzung ihres Terrains zu ermöglichen. Demnach
wird (in der Hauptsache) beantragt: Es sei der Beschluß des
Regierungsrathes des Kantons Baselstadt, datirt den 24. Mai
1890, als verfassungswidrig aufzuheben.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt
der Regierungsrath des Kantons Baselstadt, der Rekurs sei als
unbegründet abzuweisen, indem er bemerkt: Die kantonale Ver
fassung sichere allerdings das Eigenthum vor willkürlicher Ver
letzung und schreibe vor, daß für Abtretungen, die der allgemeine
Nutzen erfordere sollte, der Staat nach gesetzlichen Bestimmungen
gerechte Entschädigung zu leisten habe. Allein dabei sei nicht ge
sagt, daß der Staat das Expropriationsverfahren nicht auch dann
für anwendbar erklären könne, wenn nicht gerade die Interessen
der Allgemeinheit in Frage stehen; vielmehr müsse wohl ange
nommen werden, daß er hierin nur insoweit beschränkt sei, als
eine zwangsweise Abtretung als eine willkürliche Verletzung des
Eigenthums angesehen werden müßte. Von einer willkürlichen
Eigenthumsverletzung könne aber überall da nicht die Rede sein,
wo der Gesetzgeber z. B. im Interesse der nachbarlichen Verhält
nisse und der rationellen Ausnützung von Grund und Boden dem
einen Nachbarn zu Gunsten eines oder mehrerer anderer gewisse
Leistungen gegen angemessene Entschädigung auferlege, wenn auch
die Allgemeinheit oder auch nur ein größerer Theil derselben im
einzelnen Falle wenig oder gar kein Interesse daran habe. Der
baselstädtische Gesetzgeber habe denn auch von jeher, z. B. in dem
Nachbarrechtsgesetze von 1881 derartige Bestimmungen aufgestellt,
ohne daß es bisher Jemandem eingefallen wär, dieselben als verfas
sungswidrig anzufechten. Allein auch wenn man annehme, nach der
Verfassung des Kantons Baselstadt sei das Eigenthum mit der
Garantie umgeben, daß es nur zum allgemeinen Nutzen abgetreten
werden müsse, so erscheine doch der Rekurs deßwegen nicht weniger
als unbegründet. Die angefochtene Bestimmung des 13 des
Hochbautengesetzes sei ebenso sehr im Interesse einer rationellen
baulichen Entwickelung der Stadt als im Interesse der Privateigen
thümer erlassen, zu deren Gunsten sie etwa angewendet werde. Bei
Beantwortung der Frage, ob eine Gesetzesbestimmung im Inte
resse der Allgemeinheit erlassen sei, dürfe nicht nur der einzelne
Fall, wo sie in Anwendung gebracht werde, in Betracht gezogen
werden, sondern müsse man prüfen, ob das Bestehen und die An
wendung einer solchen Bestimmung im Allgemeinen dem Interesse
der Stadt oder des Staates beziehungsweise dem allgemeinen
Nutzen dienlich und förderlich sei. Dies treffe bei der angefoch
tenen Bestimmung zu. Zweifellos liege es sehr im Interesse eines
vorzugsweise städtischen Gemeinwesens, daß die Gebäudefluchten
möglichst rechtwinklig und nicht schiefwinklig an die Straßen und
Gassen erstellt werden. Wenn aber der Staat in vorwiegend
öffentlichem Interesse haben vorschreiben wollen, daß rechtwinklig
gebaut werden müsse, so habe er gleichzeitig eine rationelle Ab
rundung solcher Liegenschaften ermöglichen müssen, welche ohne
solche ihrer Gestalt wegen nicht in angemessener Weise überbaut wer
den könnten. Die Möglichkeit der Anwendung des Enteignungsver
fahrens zum Zwecke einer solchen Abrundung liege also im öffent
lichen Interesse. Uebrigens habe das Bundesgericht bereits in seinem
Entscheid in Sachen Christ Ehinger gegen Baselstadt vom 14. Juni
1879 (Amtliche Sammlung V, S. 212 Erw. 2) anerkannt,
daß es ihm nicht zustehe, nachzuprüfen, ob eine vom kantonalen
Gesetze oder der zuständigen kantonalen Behörde im öffentlichen
Interesse bewilligte Expropriation wirklich vom öffentlichen Wohle
als nothwendig oder nützlich gefordert werde. Wenn der Rekur
rent in Bezug auf den vorliegenden Fall behaupte, Frau Schneider
Wirz könne rechtwinklig bauen, wenn sie die Façadenbreite ent
sprechend kürze, so sei das ja richtig. Allein der Sinn des
Gesetzes sei nicht etwa der, daß die Expropriation nur anwendbar
sei, wenn ohne Abtretung von nachbarlichem Territorium eine
Neubaute überhaupt unmöglich sei; so aufgefaßt hätte die Bestim
mung gar keinen Sinn, da auf jeder Liegenschaft rechtwinklig
gebaut werden könne und es sich nur eben frage wie? Der Sinn
des Gesetzes sei vielmehr, daß eine Abtretung zu erfolgen habe,
wenn sich ohne diese ein Bauterrain nicht in angemessener Weise
verwenden lasse, wenn eine Baute räumlich nicht so erstellt werden
könne, wie sie erstellt werden könnte, wenn sie nicht rechtwinklig
aufgeführt werden müßte, sondern das Terrain im vollen Um
fange benützt werden könnte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent geht ohne weiteres davon aus, die basel
städtische Verfassung ( 6 der Verfassung vom 10. Mai 1875
und 5 der Verfassung vom 2. Dezember 1889) enthalte die
Gewährleistung, daß eine Zwangsabtretung von Privateigenthum
nur dann angeordnet werden könne, wenn der öffentliche Nutzen
sie erheische. Dies ist indeß keineswegs unzweifelhaft. Viel
mehr kann die in Rede stehende Vorschrift der baselstädischen Ver
fassung auch dahin ausgelegt werden, daß sie zwei verschiedene
Gewährleistungen enthalte, einmal den Grundsatz, daß Eingriffe
in das Privateigenthum nicht willkürlich sondern nur kraft allge
meinen Gesetzes geschehen dürfen, sodann die weitere Garantie,
daß für Abtretungen, die der öffentliche Nutzen erheischen sollte,
nach gesetzlicher Bestimmung gerechte Entschädigung zu leisten sei.
Geht man von dieser Auslegung aus, so ist ohne weiters klar,
daß Bestimmungen allgemeiner Gesetze, wie des hier in Rede
stehenden 13 das Hochbautengesetzes, wodurch dem Grund
eigenthümer eine Abtretungspflicht im Interesse des Nachbarn
auferlegt wird, nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden
können.
- Allein, auch wenn man annimmt, aus dem Zusammenhange
der beiden einschlägigen Sätze der Kantonsverfassung folge, daß
eine Zwangsabtretung nur um des öffentlichen Nutzens willen
angeordnet werden dürfe, so ist doch jedenfalls festzuhalten, daß
dadurch nicht vorgeschrieben wird, es sei die Enteignung nur dann
statthaft, wenn sie ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit
angeordnet wird. Es ist vielmehr, auch in diesem Falle, nur zu
fordern, daß die Unternehmung, für welche das Expropriations
recht ertheilt wird, mit dem öffentlichen Nutzen diene, mag dabei
immerhin auch ein Privatinteresse in größerm oder geringerm
Umfange konkurriren. Daran kann gewiß nicht gezweifelt werden;
andernfalls wäre ja beispielsweise auch eine Verleihung des Er
propriationsrechtes an Privateisenbahngesellschaften unzuläßig. Nun
ist die in 13 des Hochbautengesetzes statuirte Abtretungspflicht
gewiß mit im öffentlichen Interesse, um eine rationelle, den städti
schen Verhältnissen entsprechende, Ausnutzung des vorhandenen
Baugrundes zu ermöglichen, aufgestellt worden. Die Feststellung
des öffentlichen Interesses nun aber, welches die Verleihung des
Enteignungsrechtes rechtfertigt, steht, wie das Bundesgericht be
reits wiederholt entschieden hat (siehe Entscheidung in Sachen
Christ Ehinger, Ammtliche Sammlung V, S. 212; in Sachen
Nägeli, ibidem X, S. 240 u. f.) der kantonalen Gesetzgebung,
respektive den durch das kantonale Gesetz für zuständig erklärten
Behörden zu; das Bundesgericht seinerseits ist nicht befugt, nach
zuprüfen, ob eine von den kantonalen Behörden aus Gründen
des öffentlichen Interesses geschehene Verleihung des Enteignungs
rechtes auch wirklich durch das öffentliche Interesse gefordert
gewesen sei. Nur dann wäre das Bundesgericht zum Ein
schreiten berechtigt, wenn die Verleihung des Enteignungsrechtes
in That und Wahrheit zu Förderung privater Interessen und
Spekulationen der Staatskasse oder Dritter erfolgt und das
öffentliche Interesse dabei blos als Deckmantel gebraucht wäre.
Hievon kann aber vorliegend gar keine Rede sein. Es ist auch
unrichtig, daß im konkreten Falle der angefochtene Regierungs
entscheid über das Gesetz hinausgehe, da ja die Wittwe Schneider
auch ohne Inanspruchnahme des Terrains des Rekurrenten recht
winklig zur Baulinie bauen könnte. Zunächst könnte in einer
unrichtigen Auslegung des Gesetzes durch die kantonale Regierung
eine Verfassungsverletzung jedenfalls nicht erblickt werden; allein
die Auslegung, welche die Regierung dem Gesetze gegeben hat, ist
überhaupt keine unrichtige, sondern vielmehr offenbar richtig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.