- Urtheil vom 6. September 1890 in Sachen Lüscher.
A. Rudolf Lüscher von Seon, Kantons Aargau, welcher im
Jahre 1837 in der Stadt Bern, dem Wohnorte seiner Eltern,
geboren ist, begab sich im Jahre 1857, nachdem er bis dahin
ununterbrochen in Bern gewohnt, auch dort den damals üblichen
militärischen Vorunterricht bestanden hatte, mit einem von der
bernischen Centralpolizei ausgestellten Reisepasse in's Ausland.
Nach zwanzigjährigem Aufenthalte in England kehrte er im Jahre
1877 nach Bern zurück, wo seine Mutter und Geschwister be
ständig geblieben waren; vom Jahre 1878 hinweg bezahlte er
die Militärpflichtersatzsteuer in Bern. Nun reklamirte aber in der
Folge die aargauische Militärverwaltung von ihm die Militär
pflichtersatzsteuer für die Jahre 1858 bis 1878 inklusive, welche
Forderung sie indeß später auf die Steuer für die Jahre 1868
bis 1878 beschränkte. R. Lüscher wandte sich beschwerend an den
Bundesrath, indem er ausführte, daß er von 1878 hinweg seine
Militärpflichtersatzsteuer an seinem Wohnorte in Bern bezahlt
habe; während seines Aufenthaltes in England habe er dort all
jährlich Militär und Kriegssteuer, die in der allgemeinen Er
werbssteuer inbegriffen seien, bezahlen müssen. Jedenfalls könnte
er für rückständige, während seiner Landesabwesenheit verfallene
Steuerquoten nur vom Kanton Bern, nicht aber vom Kanton
Aargau, wo er sich gar nie aufgehalten habe, belangt werden.
Der Bundesrath entschied am 25. April 1890 dahin: 1. Die
Ersatzsteuerforderung pro 1878 steht dem Kanton Bern zu und
die Bezahlung derselben durch den Rekurrenten an diesen Kanton
wird als korrekt anerkannt. 2. In die Frage, ob Rekurrent für
die frühern Jahre 1868 bis 1877, wo er landesabwesend war,
gegenüber dem Kanton Aargau oder gegenüber dem Kanton Bern
ersatzpflichtig sei, wird nicht eingetreten. In der Begründung dieser
Entscheidung wird ausgeführt: Der Bundesrath könne sich nur
mit der Steuerforderung für das Jahr 1878 befassen, weil die
Besteuerung pro 1868 bis und mit 1877 unter die Herrschaft
der kantonalen Gesetze falle und das Bundesgesetz betreffend den
Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 erst für das Jahr 1878
in Kraft getreten sei. Die Steuerberechtigung für das Jahr 1878
nun stehe dem Kanton Bern zu. Wenn der Rekurrent sich darauf
berufe, er habe während der Zeit seiner Landesabwesenheit in
England von 1857 bis 1877 dort Kriegssteuer beziehungsweise
Militärsteuer bezahlen müssen, so müsse die Richtigkeit dieser An
gabe bezweifelt werden, da nach Art. 5 des Vertrages zwischen
der schweizerischen Eidgenossenschaft und Großbrittanien und Ir
land vom 6. September 1855 die Schweizer auf dortigem Ge
biete weder zum Militärdienst noch zu einer entsprechenden Er
satzleistung angehalten werden dürfen. Der Rekurrent sei während
jener Zeit vielmehr gegenüber der Schweiz ersatzpflichtig gewesen.
Die Frage aber, welchem Kanton die Steuerhoheit für die Zeit
der Landesabwesenheit zustehe oder zugestanden habe, sei eine
staatsrechtliche, welche sich der Beurtheilung durch den Bundes
rath entziehe, deren Entscheidung vielmehr nach Art. 57 O. G.
in die Kompetenz des Bundesgerichtes falle.
- Mit Eingabe vom 29. April 1890 wandte sich nunmehr
- Lüscher an das Bundesgericht, mit dem Gesuche, dasselbe
möchte entscheiden, ob er für die Jahre 1868 bis 1877 gegen
über dem Kanton Aargau oder gegenüber dem Kanton Bern er
satzpflichtig sei.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Eingabe beantragt der
Regierungsrath des Kantons Aargau, das Bundesgericht möchte
den Rekurs, soweit er dem Kanton Aargau das Recht der Er
hebung der Militärsteuer für die Jahre 1868 bis 1877 bestreite,
abweisen. Zur Begründung bemerkt er: Der Bundesrath habe die
in seine Kompetenz fallende Frage der Ersatzpflicht zu Ungunsten
des Rekurrenten entschieden. Die staatsrechtliche Frage, ob die
Berechtigung zum Bezuge des Pflichtersatzes für die Jahre 1868
bis 1877 dem Kanton Aargau oder aber dem Kanton Bern
zustehe, hätte nur von einem der beiden Kantone, nicht aber von
Rekurrenten dem Entscheide des Bundesgerichtes unterbreitet
werden können. Der Kanton Aargau habe bisher hiezu noch
keine Veranlassung gehabt, da Bern ihm sein Forderungsrecht
nie streitig gemacht und seinerseits keine Veranstaltung getroffen
habe, die Steuer für sich zu beziehen. Der Kanton Aargau er
kenne übrigens die Bestimmung des bernischen Militärpflichtersatz
gesetzes vom 1863, daß nämlich im Kanton Bern niedergelassene
Schweizerbürger anderer Kantone dort steuerpflichtig seien, voll
kommen an; dieselbe treffe aber im vørliegenden Falle nicht zu,
da der Rekurrent während seines zwanzigjährigen Aufenthaltes
in England gewiß nicht im Kanton Bern niedergelassen gewesen
sei. Dagegen seien nach den einschlägigen aargauischen Gesetzen
(Mlitärorganisation vom 20. Dezember 1852 und Gesetz vom
22. März 1871) dortige Kantonsbürger, welche nicht persönlich
Dienst leisten oder in einem andern Kanton ihre Ersatzpflicht er
füllen, im Kanton militärersatzpflichtig und es sei daher der
Steueranspruch des Kantons Aargau gerechtfertigt.
D. Die Militärdirektion des Kantons Bern dagegen erklärt,
daß sie der Anschauung des Rekurrenten, daß dieser ffür die Zeit
seiner Landesabwesenheit die Militärsteuer im Kanton Bern zu
entrichten habe, sich anschließe. Das bernische Gesetz vom 9. Mai
1863 bestimme, daß der Militärsteuer im Kanton Bern unter
liegen die im Kanton niedergelassenen Schweizerbürger aus
andern Kantonen. Diese Bestimmung treffe hier zu, denn die
Eltern des Rekurrenten seien im Kanton Bern niedergelassen ge
wesen und haben dort ein Geschäft betrieben, der Rekurrent sei
im Kanton Bern geboren und auferzogen worden, habe dort den
damals üblichen militärischen Vorunterricht bestanden und sei mit
Urlaubsbewilligung und Reisepaß der kompetenten bernischen Be
hörden zu seiner weitern Ausbildung in's Ausland gereist und
zwar zu einer Zeit, wo er noch minderjährig gewesen sei und
also rechtlich die Niederlassung seiner Eltern getheilt habe. Daß
die Steuer seiner Zeit nicht eingefordert worden sei, werde daher
rühren, daß die damals mit dem Einzuge der Militärsteuer be
traute Finanzverwaltung von dem Falle keine Kenntniß gehabt
habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Sowohl der Kanton Aargau als der Kanton Bern erheben,
wie sich aus den von ihren Regierungsbehörden abgegebenen Er
klärungen ergibt, den Anspruch, daß der Rekurrent für die Jahre
XVI 1890
1868 bis 1877 mit Bezug auf den Militärpflichtersatz ihre
Steuerhoheit unterworfen sei. Es liegt also ein speziell die Mili
tärpflichtersatzsteuer betreffender Fall von Doppelbesteuerung vor.
Danach unterliegt denn, gemäß der konstanten bundesrechtlichen
Praxis, keinem Zweifel, daß der Rekurrent berechtigt war, seiner
seits beim Bundesgerichte Beschwerde zu führen und dessen Ent
scheidung anzurufen. Da es sich sachlich gleichzeitig um eine
Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen handelt,
so kann auch nicht etwa von einer Verspätung der Beschwerde ge
sprochen werden.
2. In der Sache selbst ist zu bemerken: In den Jahren 1868
bis 1877, um welche es sich handelt, war der Rekurrent nicht
im Kanton Bern sondern im Auslande niedergelassen und domi
zilirt. Mochte er immerhin in den ersten Jahren seiner Landes
abwesenheit, so lange er noch minderjährig war, rechtlich den
Wohnsitz seiner Eltern in Bern theilen, so kann doch das gleiche
nicht für das Jahr 1868 und die spätere Zeit gelten. Damals
war der Rekurrent längst mehrjährig und es kann, nachdem er
bereits seit zehn Jahren Bern verlassen hatte und im Auslande
wohnte, sein Wohnsitz in Bern unmöglich mehr als fortdauernd
betrachtet werden. Danach ist denn der Anspruch des Kantons
Bern zu verwerfen und die Steuerberechtigung des Heimatkantons
Aargau anzuerkennen. Denn: Eine Ausdehnung der bernischen
Militärsteuerhoheit auf auswärts wohnende Schweizerbürger
anderer Kantone, etwa weil dieselben ihr letztes schweizerisches
Domizil im Kanton gehabt oder bei den bernischen Truppen ein
getheilt gewesen seien u. drgl., war der bernischen Gesetzgebung
durchaus fremd; es hätte übrigens eine derartige Ausdehnung der
bernischen Steuerhoheit gegenüber dem konkurrirenden Anspruche
des Heimatkantons auch bundesrechtlich nicht anerkannt werden
können, da eben der im Auslande wohnende Schweizer nicht mehr
der Hoheit seines ehemaligen Wohnortskantons, wohl aber in
gewissem Maße, kraft des durch die bürgerrechtliche Angehörigkeit
begründeten fortdauernden rechtlichen Bandes, der Hoheit seines
Heimatkantons unterworfen bleibt. Der Steueranspruch des Kantons
Bern wird denn auch nicht auf das gedachte Moment sondern
ausschließlich darauf begründet, daß der Rekurrent während der
streitigen Zeit im Kanton Bern niedergelassen gewesen sei. Da
aber diese Voraussetzung wie gezeigt nicht zutrifft, so fällt der
Anspruch des Kantons Bern ohne weiters dahin. Dagegen ist
der Steueranspruch des Heimatkantons Aargau als in den Vor
schriften der aargauischen Gesetzgebung begründet und bundesrecht
lichen Grundsätzen, wie sie nunmehr auch dem Bundesgesetz vom
28. Juni 1878 zu Grunde liegen, entsprechend zu schützen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird dahin entschieden, daß der Rekurrent die
Militärpflichtersatzsteuer für die Jahre 1868 bis 1877 dem
Kanton Aargau zu entrichten hat.