- Urtheil vom 15. Februar 1890
in Sachen Bringolf.
A. Am 22. Oktober 1889 hat der Große Rath des Kantons
Schaffhausen das folgende Dekret über den kantonalen Armen
fonds erlassen: Der Große Rath des Kantons Schaffhausen,
in der Absicht, über die in Art. 55 der Verfassung vorgesehene
Betheiligung des Staates beim öffentlichen Armenwesen vor
läufig auf dem Wege des Dekretes Bestimmungen zu treffen und
in Ausführung von Art. 6, Absatz 2 des Gesetzes vom 8. März
1884 über die Erhebung der Erschaftsabgaben, beschließt:
Art. 1: Der Staat betheiligt sich beim öffentlichen Armen
wesen nach folgenden Richtungen:
a. Zweckentsprechende Versorgung und Verpflegung von Geistes
kranken, von Epileptischen und Schwachsinnigen, von körperlich
Kranken, von altersschwachen und sonst gebrechlichen Personen;
b. Erziehung von Blinden, Taubstummen und Schwachsinni
gen in passenden Anstalten
c. Unterbringung von jugendlichen Verbrechern, verwahrlosten
Kindern und ältern, arbeitsscheuen und liederlichen Personen in
Rettungs und Zwangsarbeitsanstalten.
Art. 2: Behufs Erfüllung dieser Verpflichtungen wird der
Staat nach Maßgabe der vorhandenen Mittel die erforderlichen
Anstalten errichten und unterhalten oder Anstalten, welche, nicht
vom Staate selbst betrieben werden, oder Gemeinden, welche An
gehörige in Anstalten versorgen, unterstützen.
In Ausführung dieser Aufgabe wird er zunächst errichten:
Eine kantonale Irrenanstalt;
Ein kantonales Krankenhaus
Ein kantonales Äsyl
Es können auch zwei solcher Anstalten vereinigt werden.
Art. 3: An die Unterstützung von Gemeindsangehörigen durch
den Staat wird die Bedingung geknüpft, daß die betreffenden
Gemeinden Beiträge in nämlicher Höhe leisten wie der Staat.
Der Regierungsrath ist indessen befugt, da, wo die besondern
Vermögens , Steuer und Verpflichtungsverhältnisse einer Ge
meinde es rechtfertigen, die Beitragspflicht derselben zeitweilig zu
ermäßigen.
Art. 4: Der Staat übernimmt im weitern:
a. Die finanziellen Leistungen für die Einrichtung der Natural
verpflegung an bedürftige Durchreisende in den Gemeinden;
b. Die finanziellen Leistungen für die nach Bundesrecht und
die nach den Staatsverträgen zu gewährende, sowie für die
jenige Armenunterstützung, welche weder durch Gesetz noch durch
Staatsverträge geregelt ist
c. Die Mitwirkung bei den Leistungen, welche dem Kanton
nach Art. 33 bis der Bundesverfassung auferlegt sind.
Art. 5: Zur Erfüllung der in Art. 2 genannten staatlichen
Aufgaben wird ein kantonaler Armenfonds gegründet; demselben
werden zugewiesen:
An Vermögen.
Der Vermögensbestand des Asylbaufonds (frühern Spend
vom 1. Januar 1888, der Ver
fonds, Irrenhausbaufonds),
mögensbestand des durch das Gesetz über die Erbschaftsabgaben
ausgeschiedenen Separatfonds (1. Januar 1888), der Ver
mögensbestand der ehemals projektirten Kinder Rettungsanstalt
(1. Januar 1888) und Schenkungen und Vergabungen.
An Einkünften:
- Die Kapitalzinsen des Fonds:
- Die Hälfte der Erbschaftsabgaben;
- Die Landrechtsgebühren;
- Die Erträgnisse des Alkoholmonopols;
- Die Hälfte der Bezüge des Staates aus dem Reingewinn
der Kantonalbank;
- Zuschüsse der Kantonskasse.
Art. 6: Der kantonale Armenfonds wird von der kantonalen
Finanzverwaltung verwaltet.
Die Irrenanstalt, sowie andere neu zu gründende Anstalten
des Staates (Art. 2) führen nach der Inbetriebsetzung derselben
gesonderte Rechnung; sie bilden jedoch integrirende Theile des
kantonalen Armenfonds und erscheinen als solche in der Haupt
rechnung desselben.
Allfällige Defizite des letztern werden durch die Kantonskasse
gedeckt.
Art. 7: Die Grundsätze über die Aufnahme von Pfleglingen
in die durch dieses Dekret vorgesehenen Anstalten, über die Fest
setzung der Verpflegungsklassen und der Kostgelder, sowie über
die Bestellung der Aufsichtsbehörden und des Verwaltungsperso
nals der Anstalten werden vom Großen Rathe nach Bericht und
Antrag des Regierungsrathes aufgestellt.
Art. 8: Vorstehendes Dekret tritt mit der Veröffentlichung in
Kraft."
B. Schon bevor der Text dieses Dekretes vom Großen Rathe
endgültig festgestellt und dasselbe (im Amtsblatte vom 19. No
vember 1889) veröffentlicht worden war, ergriff Dr. E. Bringolf
in Unterhallau gegen dasselbe den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht. Er beantragt mit Eingabe vom 24./25. Oktober
1889, es sei das soeben vom Großen Rathe des Kantons Schaff
hausen erlassene Dekret, das kantonale Armenwesen betreffend,
als nichtig zu erklären, indem er ausführt: Art. 55 der kanto
nalen Verfassung bestimme: Das öffentliche Armenwesen ist Sache
der Gemeinden und aushülfsweise des Staates. Die nähern Be
stimmungen trifft das Gesetz. Zum Zwecke der Ausführung die
fer Verfassungsbestimmung sei bald nach Annahme der Verfassung
ein Gemeindegesetz mit kommunalem Armengesetz ausgearbeitet
worden; dasselbe sei aber in der Volksabstimmung verworfen und
seither sei ein neuer sachbezüglicher Gesetzesentwurf nicht aufge
stellt worden. Dagegen wolle nun der Große Rath die, nach der
Verfassung blos subsidiäre, Betheiligung des Staates am Armen
wesen durch ein bloßes Dekret ordnen. Das sei aber verfassungs
widrig. Art. 55 K. V. behalte die Ordnung des Armenwesens
ausdrücklich dem Gesetze , nicht einem bloßen Dekret vor. Gegen
Gesetze stehe dem Volke nach Art. 42 K. V. ein Einspruchsrecht
zu; wenn daher der Große Rath die Betheiligung des Staates
am Armenwesen statt durch Gesetz durch bloßes Dekret ordnen
wolle, verletze er die Souveränetätsrechte des Volkes und begehe
damit eine Verfassungsverletzung, die der Rekurrent als Bürger
nicht unbeanstandet lassen könne. Schon der großen finanziellen
Tragweite und der grundsätzlichen Bedeutung der Bestimmungen
des angefochtenen Dekretes wegen sollte dem Volke die Meinungs
äußerung darüber nicht abgeschnitten werden
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der
Große Rath des Kantons Schaffhausen im Wesentlichen aus:
Als gesetzliche Bestimmung über das Armenwesen bestehe im Kan
ton Schaffhausen gegenwärtig nur ein Gesetz betreffend das Ar
menwesen vom 14. März 1851. Die Regelung des Gemeinde
armenwesens habe der Große Rath durch den Entwurf eines Ge
setzes über das Gemeindewesen vom 2. Juni 1887 beabsichtigt,
welcher namentlich in den Art. 189 199 die einschlägige Materie
geordnet und einem besondern, die Leistungen des Staates regeln
den, Armengesetze gerufen habe. Dieser Entwurf sei aber in der
Volksabstimmung mit 5401 gegen 748 Stimmen verworfen wor
den. Am 7. November 1887 habe der Große Rath den Regie
rungsrath beauftragt, mit Beförderung die Ausarbeitung einer neuen
Vorlage an die Hand zu nehmen. Zu einer neuen definitiven
Vorlage sei es indeß bei der Schwierigkeit der Materie und dem
Zwiespalte der Meinungen noch nicht gekommen. Dagegen sei in
zwischen durch ein dem Referendum unterstelltes und ohne Volks
abstimmung in Kraft erwachsenes Dekret der Bau eines kanto
nalen Irrenhauses beschlossen und seien die nöthigen Mittel
hiefür ausdrücklich bewilligt worden. Es sei im Fernern durch
Art. 6 des Gesetzes betreffend die Erbschaftsabgaben vom 8. März
1884 bestimmt worden, daß die Hälfte der Erbschaftsabgaben
einem Spezialfonds zufallen werde, über welchen der Große Rath
im Wege des Dekretes bestimmen solle, wobei darauf hinzuweisen
sei, daß schon das Armengesetz von 1851 in Art. 15 einen
kantonalen Armenfond vorgesehen habe. Neben diesen Bestim
mungen werde das Armenwesen des Kantons Schaffhausen noch
wesentlich durch die Staatsverträge und die Bundesgesetzgebung
beeinflußt. Angesichts dieses Rechtszustandes sei die Aufstellung
von Normen über die durch die Verfassung geforderte und auch
in der Praxis längst gehandhabte aushülfsweise Betheiligung des
Staates beim Armenwesen Bedürfniß gewesen. Da der Erlaß ge
setzlicher Vorschriften auf Schwierigkeiten gestoßen sei, deren Be
seitigung nicht in der Macht des Großen Rathes gestanden habe,
so habe der Große Rath zu dem Mittel gegriffen, die bis jetzt
in der Praxis, von Fall zu Fall, gehandhabten Grundsätze vor
läufig als Normen aufzustellen, die gesetzlich vorgesehenen Fonds
auszuscheiden, dadurch den thatsächlichen Zustand erträglicher zu
machen und eine eingehende Armengesetzgebung vorzubereiten. Zu
diesem Zwecke habe er das angefochtene, ausdrücklich als ein vor
läufiges qualifizirte Dekret erlassen. In rechtlicher Beziehung
könnte der Beschwerde vorerst entgegengehalten werden, daß die
selbe, als vor der Veröffentlichung des Dekretes eingelegt, ver
früht sei, sodann dürfte dem Rekurrenten die Legitimation zur
Beschwerde fehlen. Denn es handle sich schwerlich um ein dem
Rekurrenten durch die Kantonsverfassung gewährleistetes indivi
duelles Recht; derselbe führe keinen der Art. 7 21 K. V. als
verletzt an, in welchen die individuellen Rechte des Schaffhauser
Einwohners erwähnt seien. Das Dekret berühre den Rekurrenten
persönlich in keiner Weise; dasselbe habe weder mit seiner politi
schen noch mit seiner privaten Rechtssphäre etwas zu thun. Das
Recht, als Aktivbürger zur Armengesetzgebung innerhalb der ver
fassungsmäßigen Schranken mitzusprechen, werde ihm nicht ver
kümmert; denn das Dekret, welches sich ausschließlich als Ver
waltungsmaßregel qualifizire, sehe ja gerade die Gesetzgebung vor
und solle dieselbe vorbereiten helfen. Wenn das Dekret die Materie
der Armengesetzgebung, soweit sie die Leistungen des Staates be
trifft, vollständig und endgültig regelte, so hätte allerdings jeder
Aktivbürger das Recht, sich gegen eine solche Umgehung des
Referendums zu verwahren. Dagegen seien die Behörden doch ge
wiß befugt, für die Zeit bis zum Erlasse eines Gesetzes, gewisse
Normen aufzustellen, namentlich in einer Materie, die einfach nicht
ungeregelt bleiben könne. Dies sehe aber auch Art. 6 der Ueber
gangsbestimmungen zur Kantonsverfassung für das Gemeinde
wesen ausdrücklich vor. Soweit nun das angefochtene Dekret Be
imungen über die Pflicht der Uebernahme von Leistungen für
das Armenwesen seitens des Staates feststelle, beschlage es direkt
und indirekt das Gemeindewesen, indem es die Gebiete zwischen
Staat und Gemeinden gemäß der bisherigen Praxis ausscheide.
Zergliedere man den Inhalt des Dekretes näher, so ergebe sich,
daß dasselbe keine Bestimmungen enthalte, welche gegen die Verfas
sung oder bestehende Gesetze verstoße oder zu deren Aufstellung der
Große Rath nicht aus eigener Machtvollkommenheit befugt wäre.
Die Errichtung eines Irrenhauses sei, wie bemerkt, bereits dekre
tirt und die Mittel dafür seien durch besonderen, allen verfassungs
mäßigen Erfordernissen entsprechenden Erlaß bewilligt; in ganz
gleicher Weise werde zu verfahren sein, wenn die Zeit für Er
richtung der andern vorgesehenen zwei Anstalten (Krankenhaus,
Asyl) gekommen sein werde. Von den Anordnungen der Art. 3
und 4 sei neu eigentlich nur die Uebernahme der Kosten der Na
turalverpflegung durch den Staat. Die sachbezügliche, nicht zum
eigentlichen Armenwesen zu zählende, Ausgabe von circa 3000 Fr.
per Jahr sei der Große Rath nach Art. 42 K. V. zu dekretiren
befugt gewesen. Art. 5 enthalte nichts als Verwaltungsmaßregeln
zur Bildung des längst postulirten kantonalen Armenfonds. Wie be
merkt enthalte daher das Dekret überall nichts verfassungswidriges.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Da der Rekurrent die Verletzung eines ihm durch die Kan
tonsverfassung gewährleisteten Rechtes behauptet, so ist das Bun
desgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent. Da im
Fernern das angefochtene Dekret seit Einreichung der Beschwerde
schrift veröffentlicht worden ist, so wäre es völlig zwecklos den
Rekurs als verfrüht zurückzuweisen. Es ist somit auf die sofortige
Prüfung der Beschwerde einzutreten.
-
Wenn in erster Linie dem Rekurrenten die Legitimation zur
Beschwerde ist bestritten worden, so erscheint dies als unbegründet.
Der Rekurrent behauptet, das angefochtene Dekret enthalte eine
Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte des Volkes, weil dadurch
Bestimmungen, die nach der Verfassung nur durch Gesetz und
also gemäß Art. 42 K. V. nur mit (ausdrücklicher oder still
schweigender) Genehmigung des Volkes können aufgestellt werden,
durch bloßes (der Volksgenehmigung nicht unterstehendes) Dekret
des Großen Rathes eingeführt werden wollen. Zur Beschwerde über
derartige behauptete Eingriffe in das verfassungsmäßige Recht
des Volkes zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung ist aber jeder
einzelne Bürger berechtigt. Der Große Rath des Kantons Schaff
hausen bestreitet dies denn auch im Grunde selbst nicht, sondern
macht nur geltend, das angefochtene Dekret enthalte sachlich keine
Verletzung der Vorschriften der Kantonsverfassung über das Re
ferendum.
-
Wird nun letztere Frage geprüft, so ist zu bemerken: Der
Inhalt des angefochtenen Dekretes wie dessen Ingreß zeigen deut
lich, daß durch dasselbe die in Art. 55 K. V. vorgesehene aus
hülfsweise Betheiligung des Staates am öffentlichen Armenwesen
vorläufig auf dem Wege des Dekretes geordnet werden soll. Nun
behält aber Art. 55 Absatz 2 K. V. die Normirung dieser
Materie ausdrücklich der Gesetzgebung vor und es giebt denn auch
der Große Rath des Kantons Schaffhausen selbst zu, daß eine
dauernde umfassende Ordnung des Gegenstandes nur auf dem
Wege der Gesetzgebung, nicht aber durch bloßes Großrathsdekret
geschehen könne. Allein ganz das gleiche muß auch für eine als
blos vorübergehend gedachte und bezeichnete Normirung gelten.
Denn die schaffhausensche Verfassung kennt ein Recht des Großen
Rathes, Verordnungen mit provisorischer Gesetzeskraft zu erlassen,
beziehungsweise Gegenstände der Gesetzgebung provisorisch auf dem
Dekretswege zu ordnen, als Regel nicht, sondern nur ausnahms
weise, für die in Art. 6 der Uebergangsbestimmungen aufgezählten
Fälle. In concreto liegt aber keiner dieser Fälle vor. Allerdings
verleiht Art. 6 Ziff. 2 cit. dem Großen Rathe das Recht, das
Gemeindewesen (Art. 89 bis und mit 105) bis zur Regulirung
auf dem Wege der Gesetzgebung vorläufig durch Dekret zu ord
nen. Allein dadurch wird der Große Rath wohl ermächtigt, die
Organisation der Gemeinden und ihrer Armenpflege provisorisch
durch Dekret zu ordnen, dagegen erstreckt sich die verfassungs
mäßige Ermächtigung durchaus nicht auf die Ordnung der staat
lichen Betheiligung an der Armenpflege. Rücksichtlich dieser hat es
bei der Vorschrift des Art. 55 K. V., daß darüber das Gesetz zu
bestimmen habe, sein Bewenden; so lange daher ein neues, diesen
Gegenstand regelndes Gesetz nicht zu Stande kommt, bleibt ein
fach das bisher geltende Recht bestehen und ist der Große Rath
nicht befugt, dasselbe durch Großrathsdekret zu ändern, insbeson
dere die staatliche Armenpflege oder Betheiligung an der Armen
pflege über das durch die geltenden Gesetze festgestellte Maß hin
aus auszudehnen und Zweige der Armenpflege zu Lasten des
Staates zu übernehmen, welche nach dem bisherigen Rechte von
den Gemeinden zu besorgen waren. Danach erscheint denn die Be
schwerde prinzipiell als begründet. Allerdings wendet der Große
Rath des Kantous Schaffhausen ein, das angefochtene Dekret ent
halte im Wesentlichen nichts neues, sonderr
führe nur bereits
bestehende Grundsätze aus. Allein dies erscheint doch nicht als
richtig. Einzelne Bestimmungen des Dekretes schaffen zwar in der
That nicht neues Recht: Die in Art. 2 vorgesehene Errichtung
einer Irrenanstalt ist schon durch besonderes, dem Referendum
unterstelltes, Dekret gültig beschlossen; ebenso sieht bereits das
kantonale Armengesetz vom 14. März 1851 einen kantonalen
Armenfonds vor, aus welchem der Kleine Rath
solchen Gemeinden,
die außer Stande sind, ihren Verpflichtungen zur Armenunter
stützung vollständig nachzukommen, Beiträge zu leisten ermächtigt
ist. Es war auch der Große Rath nach Art. 6 des Gesetzes
über die Erbschaftsabgaben gewiß befugt, die Zuweisung der Hälfte
der Erbschaftsabgaben an den kantonalen Armenfonds zu beschlie
ßen u. s. w. Allein auf der andern Seite ergiebt sich gerade aus
10 -15 des Armengesetzes vom 14. März 1851, daß nach die
sem Gesetze die Armenpflege, vorbehältlich der außerordentlichen
Staatsbeiträge an bedürftige Gemeinden, prinzipiell durchaus Sache
der Gemeinden und nicht des Staates war und daß es daher in
der That eine gesetzgeberische Neuerung ist, wenn durch das an
gefochtene Dekret der Staat gewisse Zweige der Armenpflege theils
ganz auf eigene Rechnung übernimmt, theils sich daran mit regel
mäßigen Beiträgen betheiligt. Soweit das angefochtene Dekret
solche gesetzgeberische Neuerungen einführt, welche über die An
wendung bereits bestehender Rechtssätze hinausgehen, erscheint das
selbe als verfassungswidrig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erw. 3 für begründet er
klärt und mithin das angefochtene Dekret des Großen Rathes
des Kantons Schaffhausen, soweit es nicht lediglich eine Anwen
dung bereits bestehender gesetzlicher Erlasse enthält, aufgehoben.