- Urtheil vom 31. Mai 1890 in Sachen
Meyer gegen Oser Thurneysen.
A. Durch Urtheil vom 8. April 1890 hat das Civilgericht des
Kantons Baselstadt erkannt:
Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen und trägt die ordinären
und extraordinären Kosten.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt: Es sei das angefochtene Urtheil aufzuheben und im
Sinne seiner vor der kantonalen Instanz gestellten Rechtsbegehren
zu erkennen unter Kosten und Entschädigungsfolge. Vor der
kantonalen Instanz hatte der Kläger beantragt:
- Es sei der beklagten Firma jeder fernere Gebrauch der in
ihren Händen sich befindlichen Rollenpapierschneidemaschiene Sy
stem Meyer Fröhlich amtlich zu untersagen und die betreffende
Maschine sofort nach Eingang dieser Klage in gerichtlichen Be
schlag zu nehmen.
- Es sei die Beklagte zu verurtheilen zu Bezahlung einer
Entschädigung von 4000 Fr. an den Kläger.
- Unter ordentlicher und außerordentlicher Kostenfolge für die
Beklagte.
Das Begehren um sofortige Beschlagnahme und Stillstellung
der Maschine zog der Kläger später zurück, während er im Uebri
gen das gestellte Begehren aufrecht erhielt.
Der Vertreter der Beklagten und Rekursbeklagten trägt auf
Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des an
gefochtenen Urtheils unter Kosten und Entschädigungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Thatsächlich ist durch die Vorinstanz festgestellt: Der Kläger
I. Meyer Fröhlich, Ingenieur in Basel, erstellte seit dem Jahre
1881 Maschinen zum Schneiden von Rollenpapier, nach einem,
seiner Angabe nach, bis dahin unbekannten, von ihm erfundenen
System. Er verkaufte Maschinen dieser Art (ohne übrigens aus
ländische Patente für seine Erfindung zu erwerben) nach dem
Auslande, u. a. eine an den Fabrikanten Ziegler Thoma in
Todtnau (Baden); in der Schweiz verkaufte er nach seiner An
gabe, keine seiner Maschinen, dagegen richtete er mit solchen eine
Papierschneiderei ein, welche er selbst betrieb und in welcher er
die Arbeit des Papierschneidens für Papierfabrikanten gegen Ent
gelt besorgte. Zu seinen Kunden gehörte unter andern auch die
beklagte Firma Oser Thurneysen. Im Juli 1889 trat nun aber
diese Firma mit Ziegler Thoma in Todtnau in Unterhandlung
über die Anschaffung einer Rollenpapierschneidemaschine nach dem
Meyer Fröhlichschen System. Durch Briefe vom 25. und 26. Juli
kam ein Vertrag zu Stande, wonach Ziegler Thoma sich ver
pflichtete, der beklagten Firma eine solche Rollenpapierschneidema
schine zum Preise von 1500 Fr. zu liefern; diese Maschine langte
am 16. Oktober 1889 in Basel an und wurde seither von der
Beklagten benutzt. Inzwischen, am 1. August 1889, hatte der
Kläger beim eidgenössischen Amte für geistiges Eigenthum in
Bern eine Patentanmeldung für seine Erfindung eingereicht und
war ihm das provisorische Patent am gleichen Tage, das definitive
am 11. Oktober 1889 ertheilt worden. Am 19. Oktober wurde
das ihm ertheilte Patent Nr. 1405 im Handelsamtsblatte ver
öffentlicht. Mit Klage vom 13. Februar 1890 stellte hierauf
Meyer Fröhlich beim Civilgerichte von Baselstadt unter Berufung
auf die 3 1. 2, 4, 24, 1. 1, 25, 26, 27 und eventuell 28 des
eidgenössischen Patentgesetzes, die in Fakt. B erwähnten Rechts
B. Civilrechtspflege.
begehren. Die kantonale Instanz hat durch ihr Fakt. A ange
führtes Urtheil gemäß den Anträgen der Beklagten die Klage
kostenfällig abgewiesen, mit der Begründung: Es sei unbestritten,
daß die Beklagte die Maschine vor der Erwerbung des Patentes
seitens des Klägers bei einem Dritten fest bestellt gehabt habe
und folglich im Falle der Weigerung hätte vom Lieferanten zur
Zahlung gezwungen werden können. Im Abschlusse eines solchen
Vertrages müsse nun eine
Veranstaltung zur Benutzung der
Maschine im Sinne des
4 des Patentgesetzes erblickt werden.
Es sei nicht richtig, wenn der Kläger behaupte, der Ausdruck
Veranstaltungen umfasse blos körperliche Einrichtungen, nicht
aber auch Rechtsgeschäfte; der Ausdruck sei vielmehr ganz
allgemeiner Art und als
gleichbedeutend mit Vorbereitungs
handlungen aufzufassen.
Es treffe somit die Vorschrift des
Art. 4 des Patentgesetzes
zu, wonach die in Art. 3 normir
ten Verbietungsrechte des Patentinhabers solchen Personen nicht
entgegenstehen, welche zur Zeit der Patentanmeldung die Erfin
dung bereits benutzt oder die zu ihrer Benutzung nöthigen Ver
anstaltungen getroffen haben. Eine einschränkende Auslegung des
4, wie sie vom Kläger vertreten werde, lasse sich weder aus
dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes
rechtfertigen. Es möge zwar richtig sein, daß 4 des schweizeri
schen Patentgesetzes der entsprechenden Bestimmung des deutschen
Patentgesetzes nachgebildet sei und daß letztere Bestimmung von
den Kommentatoren ausschließlich auf den Fall bezogen werde,
wo vor der Patentanmeldung ein Anderer die gleiche Erfindung
selbst gemacht habe. Allein dies könne für die Auslegung des
schweizerischen Gesetzes in keiner Weise verwerthet werden, weil
das System der Patentertheilung in beiden Gesetzen ein ver
schiedenes sei. Nach dem deutschen Gesetze werde eidd Patent nicht
anders ertheilt als nach vorausgegangener Prüfung der Neuheit
der Erfindung und es können deßhalb Fälle, wie der vorliegende,
wo die patentirte Maschine schon vor der Patentertheilung im
Handel gewesen sei, gar nicht vorkommen. Deßhalb sei es erklär
lich, wenn die deutschen Kommentatoren
solche Fälle nicht er
wähnen. Nach dem eidgenössischen Gesetze werde die Neuheit der
Erfindung nicht von Amteswegen geprüft, sondern sei es jedem,
V. Erfindungsschutz. No 60.
der ein rechtliches Interesse nachweise, anheimgestellt, das Patent
nichtig erklären zu lassen. Nach den vorliegenden Akten unterliege
es wohl keinem Zweifel, daß die Beklagte mit Erfolg auf Nichtig
erklärung des klägerischen Patentes klagen könnte. Dies schließe
aber keineswegs aus, daß sie, wenn sie es vorziehe, -
auf den 4 des Patentgesetzes berufen könne. Das die bundes
räthliche Botschaft zum Entwurfe des Patentgesetzes in dem kurzen
Passus, mit welchem sie den 4 berühre, diesen Anwendungs
fall desselben gar nicht ausdrücklich hervorhebe, das spreche selbst
verständlich keineswegs gegen die Anwendbarkeit des Paragraphen
in der vorliegenden Streitsache.
2. Die Einwendung der Nichtigkeit des Patentes wegen mangeln
der Neuheit der Erfindung ist von der Beklagten weder einrede
noch widerklagsweise geltend gemacht worden; es ist daher auf
diese Frage nicht einzutreten und braucht somit auch nicht unter
sucht zu werden, ob nach dem schweizerischen Gesetze einer Ent
schädigungsklage wegen Patentbruchs der Einwand der Nichtigkeit
des Patentes einrede oder doch widerklagsweise könne entgegenge
stellt und darüber im gleichen Verfahren könne entschieden werden,
oder ob es hiezu schlechthin einer besondern Klage auf Nichtig
erklärung des Patentes bedürfe. Bemerkt werden mag übrigens,
daß nach dem schweizerischen Gesetze, nach welchem die Entschei
dung über die Nichtigkeitsklage den Gerichten zusteht, zum Min
desten die Zulässigkeit widerklagsweiser Geltendmachung der Nichtig
keit des Patentes gegenüber einer Entschädigungsklage aus
Patentbruch einem begründeten Bedenken kaum unterliegen dürfte.
3. Nach 4 des eidgenössischen Patentgesetzes sind die Be
stimmungen des vorhergehenden Artikels auf solche Personnen
nicht anwendbar, welche zur Zeit der Patentanmeldung die Er
findung bereits benutzt oder die zu ihrer Benutzung nöthigen
Veranstaltungen getroffen haben; auf diese Personen erstreckt
sich also das Verbot, ohne Erlaubniß des Patentinhabers den
Gegenstand der Erfindung herzustellen, damit Handel zu treiben
oder ihn zu gewerblichen Zwecken zu benutzen, nicht. Nach dieser
Gesetzesbestimmung bildet einerseits eine der Patentanmeldung
vorgängige, nicht offenkundige Benutzung der Erfindung durch
Dritte kein Patenthinderniß, andrerseits greifen dagegen auch die
Verbotsrechte des Patentinhabers gegenüber diesen Dritten, welche
die Erfindung bereits vor der Anmeldung des Patentes in Be
sitz genommen haben, nicht Platz. Wenn der Kläger behauptet
hat, durch diese Bestimmung sollen nur diejenigen Erfindungs
besitzer geschützt werden, welche die gleiche Erfindung, wie der
Patentinhaber, der Patentanmeldung vorgängig selbst gemacht
haben, oder ihr Recht von einem solchen weitern Erfinder ableiten,
so kann dies nicht als richtig anerkannt werden. Der Gesetzestext
macht eine solche Unterscheidung nicht; er schützt den Erfindungs
besitzer schlechthin und nicht nur den Benutzer einer eigenen Er
sindung. Soviel wird allerdings zuzugeben sein, daß, trotz des
allgemeinen Wortlautes des Gesetzes, der unredliche Erfindungs
besitz nicht geschützt wird, daß also derjenige, welcher in unred
licher Weise sich Kenntniß von der Erfindung verschafft und
diese daraufhin in Benutzung genommen hat, auf Art. 4 cit. sich
nicht berufen kann; denn insoweit greift der Grundsatz Platz,
daß Niemand aus eigenem unredlichem Handeln Rechte herleiten
darf. Für eine weitergehende, einschränkende Auslegung des
Art. 4 dagegen liegt kein Anhaltspunkt vor. Wenn in der bundes
räthlichen Botschaft als Beispiel der Anwendung des Art. 4
blos der Fall des Erfindungsbesitzes eines andern Erfinders an
geführt wird, so kann diese Beschränkung der Exemplifikation auf
einen, die Nothwendigkeit der vorgeschlagenen Bestimmung beson
ders deutlich illustrirenden und häufiger vorkommenden, Fall gewiß
nicht dazu führen, dem Gesetze eine andere, beschränktere Bedeu
tung beizulegen, als ihm seinem klaren Wortlaute nach zukommt;
dies um so weniger als, wenn der Gesetzgeber dem Gesetze wirklich
nur den vom Kläger behaupteten engern Sinn hätte beilegen
wollen, es ungemein nahe gelegen hätte, dies im Text des Ge
setzes zu unzweideutigem Ausdrucke zu bringen. Das gleiche gilt
auch von der vom Kläger in Bezug genommenen deutschen Lite
tur, welche in Anlehnung an den für 4 des schweizerischen
Gesetzes vorbildlichen 5 des deutschen Reichspatentgesetzes er
wachsen ist. Auch die ratio legis spricht nicht für eine einschränkende
Auslegung. Erst durch die Patentanmeldung deklarirt der Erfinder,
daß er die Erfindung als eine neue betrachte und ein Recht aus
schließlicher Ausbeutung derselben beanspruche. Wenn er nun mit
der Anmeldung säumig ist und in Folge dessen Dritte, welche von
der Erfindung Kenntniß erlangen, diese in gutem Glauben für sich
auszubeuten beginnen, so soll der säumige Erfinder nicht durch
nachträgliche Patentanmeldung den redlich begründeten Besitzstand
stören, einen eingerichteten Gewerbebetrieb hemmen können und
dergleichen. Als Erfindungsbesitzer wird im Fernern nicht nur
derjenige geschützt, welcher die Erfindung thatsächlich bereits be
nutzt, sondern auch derjenige, welcher die zu ihrer Benutzung
nöthigen Veranstaltungen getroffen hat. Als solche Veranstaltungen
können nun allerdings bloße, noch nicht bethätigte, Entschließungen,
mehr oder weniger bestimmte Projekte u. s. w. nicht gelten; da
gegen ist nicht einzusehen, warum, wie der Kläger meint, eine
solche Veranstaltung nur dann vorliegen sollte, wenn der Besitzer
unmittelbar selbst mit der Herstellung des Gegenstandes der Er
findung oder der für dessen Benützung erforderlichen Einrichtungen
u. s. w. (in der Absicht dauernder Benützung) begonnen hat,
nicht aber auch dann, wenn er (in dieser Absicht) die erforderlichen
Arbeiten durch Werk oder Lieferungsvertrag einem Dritten ver
dungen hat. Durch den Abschluß eines derartigen, in allen
Theilen bestimmten und bindenden Vertrages werden offenbar
ebensowohl die zum Zwecke der Benutzung der Erfindung nöthigen
Veranstaltungen getroffen, als durch eigenen Beginn einer Baute,
Fertigstellung eines Modelles u. dergl.
4. Im vorliegenden Falle nun hat die Beklagte nicht in un
redlicher Weise (etwa durch Vertrauensbruch eines Angestellten
oder Arbeiters des Erfinders u. dergl.) von der Erfindung
Kenntniß erlangt. Sie hat diese Kenntniß durch Vermittlung des
Fabrikanten Ziegler Thoma in Todtnau erhalten, bei welchem sie
denn auch die Maschine bestellte. Diesem aber hatte der Kläger
selbst die den Gegenstand der Erfindung bildende Maschine ver
kauft und es war derselbe, wie dem Kläger bekannt sein mußte,
vollständig berechtigt, die Maschine nicht nur für sich zu benutzen,
sondern, da ja der Kläger ein Patent in Deutschland weder
besaß noch besitzt, auch zu erstellen und (in Deutschland) zu
verkaufen, ja, jedenfalls bis zur Anmeldung des klägerischen
Patentes in der Schweiz, auch dieselbe nach der Schweiz
liefern. Im Fernern ist der in allen Theilen rücksichtlich des
XVI 1890
erstellenden Objektes u. s. w. perfekte Lieferungsvertrag über die
Maschine zwischen der Beklagten und Ziegler Thoma vor der
Anmeldung des klägerischen Patentes in der Schweiz abgeschlossen
worden. Angesichts dieser Umstände kann sich die Beklagte gemäß
den oben entwickelten Grundsätzen auf redlichen, der Patentan
meldung vorgängigen, Erfindungsbesitz im Sinne des Art. 4 des
Patentgesetzes berufen und es ist daher die Beschwerde des Klä
gers zu verwerfen.
5. Ist demnach schon aus diesem Grunde die Klage als un
begründet abzuweisen, so braucht nicht weiter untersucht zu werden,
ob nicht die Klage auch aus andern Gründen abgewiesen werden
müßte. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob nicht die Be
klagte zu ungehinderter Benutzung der Maschine auch deßhalb
befugt sei, weil sie dieselbe von Ziegler Thoma erworben und dieser
als redlicher Erfindungsbesitzer vor wie nach der Patentanmeldung
berechtigt geblieben sei, die Maschine zu ungehinderter Benutzung
und Verwendung an Dritte zu verkaufen, oder ob nicht schon der
Grundsatz des Art. 16 Abs. 4 des eidgenössischen Patentgesetzes,
wonach das definitive Patent nicht rückwirkend ist, die Gutheißung
der Klage im vorliegenden Falle ausschlöße.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Civilgerichtes des Kantons Baselstadt vom 8. April
1890 sein Bewenden.