- Urtheil vom 13. Juni 1890 in Sachen
Altweg gegen Schetty Söhne.
A. Durch Urtheil vom 10. April 1890 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Das Urtheil des Civil
gerichtes wird bestätigt. Appellant trägt die ordentlichen und
außerordentlichen Kosten der zweiten Instanz mit einer appella
tionsgerichtlichen Urtheilsgebühr von 60 Fr. Das erstinstanzliche
Urtheil des Civilgerichtes Basel vom 6. Dezember 1889 ging
dahin: Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen und trägt die
ordinären und extraordinären Kosten des Prozesses mit Inbegriff
einer Urtheilsgebühr von 50 Fr.
B. Gegen das Urtheil des Appellationsgerichtes ergriff der
Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen
Verhandlung beantragt sein Anwalt, die Beklagten seien gemäß dem
Klagebegehren zu Bezahlung einer Vergütung von 50 Cts. per
Kilo, der bei ihr seit 1. Oktober 1888 gefärbten Bänder zu ver
fällen und verpflichtet, über das bezügliche Quantum dem Kläger
auf sein Verlangen an Hand ihrer Bücher genauen Aufschluß zu
ertheilen, eventuell für den Fall der Weigerung oder der Aufhebung
des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses seien
dieselben nach Sage der Klage zu einer Aversalentschädigung von
50,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seil dem 1. Oktober 1888 an
den Kläger zu verfällen, alles unter Kostenfolge für die Beklagten.
Eventuell beantragt er vorgängige Erhebung einer Expertise über
die von ihm vor Appellationsgericht beantragten Fragen.
Der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten trägt auf Ab
weisung der Klage unter Kosten und Entschädigungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In der Klageschrift hat der Kläger seinen Anspruch darauf
begründet: Er habe vor einigen Jahren durch Erkundigungen
über die von rheinischen Firmen befolgte Färbmethode und durch
eigene fortgesetzte und kostspielige Versuche ein neues Verfahren
der Stückfärberei ermittelt, wonach es einerseits möglich sei, Bänder
mit Grège Kette und baumwollenem Einschlag am Stück zu fär
ben (was bisher nicht habe ausgeführt werden können, da man
animalische und vegetabilische Stoffe nicht zusammen habe färben
können) und wonach andrerseits die bisher noch ungleichmäßige
Färbung der am Stück gefärbten Bänder beseitigt und ein Artikel
erstellt werden könne, der an Vollendung die Produkte der Kon
kurrenten bei Weitem übertreffe. Er habe sich, zum Zwecke der
Ausbeutung dieses Verfahrens, mit der Beklagten in Verbindung
gesetzt und es sei im April 1887 zwischen ihnen mündlich eine
Vereinbarung getroffen worden, wonach er der Beklagten sein
Verfahren mittheilen, diese dagegen ihn an dem bei dessen Aus
beutung von ihr erzielten Gewinn betheiligen sollte. Er habe
hierauf wirklich die Beklagte mit allen Details seines Verfahrens
bekannt gemacht; dasselbe habe sich bei den angestellten Versuchen
bewährt, so daß die Beklagte für die neue Färbmethode eine
besondere Färberei eingerichtet habe, bei deren Einrichtung er be
hülflich gewesen sei; er habe dabei der Beklagten von allen seinen
Erfahrungen auf dem Gebiete der Stückfärberei Kenntniß ge
geben, ihr die zur Verwendung kommenden Farben und deren Be
zugsquellen mitgetheilt, kurz, sie völlig in Stand gesetzt, das neue
Verfahren in seinem vollen Umfange auszunutzen. Anläßlich dieser
Neueinrichtung sei die ihm zukommende Vergütung mündlich auf
25 Cts. per Kilo auf allen von der Firma von der Mühll Cie.
der Beklagten zum Färben übergebenen Bändern und auf 50 Cts.
per Kilo auf allen andern von ihm der Beklagten zur Färbung
überwiesenen Waaren festgesetzt worden. Auf wiederholte Mah
nungen habe sich die Beklagte schließlich herbeigelassen, ihm am
3. September 1887 schriftlich einen Gewinnantheil von 25 Cts.
per Kilo am Stück gefärbten Bandes auf ein Probejahr (vom
- Oktober an) zuzusichern, womit er sich, unter ausdrücklichem
Vorbehalte späterer Erhöhung, zufrieden gegeben habe. Am
- Oktober 1887 habe er alsdann von der Beklagten die Ein
ladung erhalten, weitere Besuche in der Färberei und Appretur
vorderhand zu unterlassen, wogegen sie ihn von allen Errungen
schaften in dem neuen Unternehmen benachrichtigen werde; seine
besondere Aufgabe bleibe, so viel Arbeit wie möglich herbeizu
schaffen. Dieser Einladung sei er nachgekommen. Am 2. Oktober
1888 habe ihm die Beklagte als ihm zukommende Vergütung
für 1887/1888 den Betrag von 2080 Fr. übersandt mit dem
Beifügen, sie sei damit ihren Verpflichtungen nachgekommen und
betrachte dieselben mit heute als erloschen. Das von ihm zuge
brachte Färbeverfahren habe einen derartigen Aufschwung ge
nommen, daß die Beklagte jetzt schon den an sie gerichteten Auf
trägen kaum mehr genügen könne. Sie sei nun nicht berechtigt,
das Vertragsverhältniß einseitig in der Art zu lösen, daß sie sein
Verfahren zu eigenem Nutzen ausbeute, ihm aber die seinen Mit
theilungen und seinen vielfachen Bemühungen entsprechende und
ihm verheißene Vergütung vorenthalte. Allfällige Verbesserungen,
welche die Beklagte an seinem Verfahren angebracht haben sollte,
müsse er gerade so für sich in Anspruch nehmen, als wenn sie
von ihm selbst ausgegangen wären. Die von ihm beanspruchte
Vergütung sei eine mäßige. Die Beklagte erwiderte auf diese
Klage im Wesentlichen: Der Kläger habe allerdings behauptet,
ein neues Verfahren der Stückfärberei zu kennen; bei den Ver
suchen, die Stückfärberei nach seinen Angaben einzurichten, habe
sich aber gezeigt, daß er nichts sicheres wisse; er habe eine ver
worrene Schilderung eines Haspels gegeben, der schon seit Jahren
in Lyon und anderswo zur Verwendung komme. Ueber die Haupt
sache, das Färben, wie über ein neues Apperaturverfahren, habe
er trotz mehrfacher Reisen nach Barmen und wiederholter Er
kundigungen nichts beigebracht, als ungenaue, unvollständige und
zum Theil ganz unbrauchbare Dinge. Nach mehrmonatlichen ver
geblichen Versuchen habe die Beklagte am 1. August 1887 einen
Arbeiter aus der Selbachschen Fabrik in Barmen, wo die Stück
färberei geübt werde, kommen lassen. Da dessen Versuche besser
ausgefallen seien, als die klägerischen, so habe sie nach seiner
Angabe die neue Färberei eingerichtet. Trotz der Werthlosigkeit
der klägerischen Angaben habe sie doch in Anerkennung der That
sache, daß die erste Anregung zu Einrichtung des neuen Ver
fahrens vom Kläger ausgegangen sei, sich herbeigelassen, diesem
mit Schreiben vom 3. September 1887 für das erste Jahr und
ohne weitere Verbindlichkeit eine Vergütung von 25 Cts. per Kilo
auf den am Stücke gefärbten Bändern zuzusichern. Diese Ver
gütung habe sie denn auch bezahlt; zu weitern Leistungen aber
sei sie nicht verpflichtet. Sie sei übrigens nachdem in der Folge
auch die Bemühungen des aus Barmen verschriebenen Arbeiters
den gewünschten Erfolg nicht gehabt haben, vom rheinischen Ver
fahren vollständig abgegangen und habe ihren jetzigen Contre
maître aus Lyon kommen lassen. Derselbe färbe nun nach dem
dort üblichen Verfahren; vermittelst dessen und den von der Be
klagten eingeführten Verbesserungen sei es dann endlich gelungen,
befriedigende, wenn auch nicht glänzende, Resultate zu erhalten.
In einer nachträglichen Eingabe an die erste Instanz behauptete
der Kläger: Er habe sich nicht anheischig gemacht, das Verfahren
fix und fertig beizubringen, sondern habe nur versprochen, das
Selbachsche Haspelverfahren mitzutheilen. Dagegen sei verstanden
gewesen, daß es Sache der Beklagten sei, für die in das Fach
eines Färbers einschlagenden Arbeiten sowie für die Appretur zu
sorgen. Das von ihm beigebrachte Haspelverfahren habe sich be
währt und werde jetzt noch von der Beklagten geübt. Die Be
klagte protestirte gegen diese Anbringen, welche einer Aenderung
des Klagefundamentes gleichkommen. In der Klage sei behauptet,
daß der Kläger ein fertiges Färbeverfahren beigebracht habe; der
Haspel, der nun die Hauptsache sein solle, werde nicht einmal
erwähnt. Derselbe sei übrigens gar nichts neues und habe bei
weitem nicht diejenige Wichtigkeit, welche der Kläger ihm beilege.
Die erste Instanz gab dem Kläger auf, eine genaue Darstellung
seines Verfahrens einzureichen, worauf derselbe genauere Angaben
über die der Beklagten mitgetheilten Färberezepte sowie ein No
titzbüchlein und eine Skizze mit Zeichnungen von Haspel und
Haspelbestandtheilen vorlegte. Die Beklagte gab zu, daß die
Färberezepte ungefähr dasjenige enthalten, was der Kläger ihr
mitgetheilt habe; dagegen habe er ihr sein Notizbüchlein nie vor
gelegt und habe sie die Skizze des Haspels nie gesehen. Beide
Instanzen haben die Klage abgewiesen; die zweite Instanz, nach
dem sie in verschiedenen Richtungen eine Expertise erhoben hatte,
welche im Wesentlichen dahin ging: In den vom Kläger einge
legten Aufzeichnungen sei ein bestimmtes Färbeverfahren nicht ent
halten; es sei auch einem erfahrenen Seiden und Baumwoll
färber nicht möglich, an Hand dieser Aufzeichnungen halbseidene
Bänder in konkurrenzfähiger Weise zu färben. Die Aufzeichnungen
seien Notizen von oft sehr zweifelhaftem Werthe, oft verworren
und auch für Fachleute unverständlich. Der Kläger scheine nicht
auf eigene praktische Erfahrung hin, sondern lediglich nach Mit
theilung seiner den Experten unbekannten Vertrauensmänner der
Beklagten Rathschläge und Weisungen ertheilt zu haben, wobei
diese Vetrauensmänner hie und da sogar ihr Spiel mit ihm mögen
getrieben haben. Er sei beim Augenschein von den Experten er
sucht worden, seine seiner Zeit der Beklagten gegebenen Notizen
mündlich zu erläutern und zu ergänzen, was er aber nicht ge
wollt oder nicht gekonnt habe. Es lasse sich also die Frage, ob
die Beklagte das ihr vom Kläger angegebene Verfahren jetzt noch
anwende, nicht beantworten, da eben die Grundlage zur Ver
gleichung, ein bestimmtes vom Kläger angegebenes Verfahren,
mangle. Der Haspel sei ein mechanisches Hülfsmittel, das bei
gewissen Qualitäten von Bändern unentbehrlich sei. Der Haspel,
den die Beklagte jetzt anwende, sei von der vom Kläger zu den
Akten gegebenen Zeichnung in der Steuerung wesentlich verschieden.
Es sei kaum anzunehmen, daß die Beklagte von der hier in Frage
stehenden Verwendung des Haspels erst durch den Kläger Kennt
niß erhalten habe. In der zweitinstanzlichen Schlußverhandlung
erklärte hierauf der Anwalt des Klägers unter anderm, der
Kläger sei kein Sachverständiger und die Hauptaufgabe, aus
seinen Angaben ein Färbeverfahren zu machen, habe der Be
klagten zufallen müssen. Einige Winke habe der Kläger immerhin
gegeben und auf Grund derselben habe dann die Beklagte weiter
gehen können. Wenn auch die Angaben des Klägers etwa im
einen oder andern Punkte ungenau oder unrichtig gewesen sein
mögen, so sei es der Beklagten doch gelungen sich danach zurecht
zufinden und aus den klägerischen Angaben etwas Brauchbares
herauszubringen. Den Haspel habe die Beklagte vom Kläger
kennen gelernt; in Summa habe doch der Kläger der Beklagten
ein Verfahren beigebracht, für welches diese die Gegenleistung
vertraglich versprochen habe und schulde. Die zweite Instanz er
klärte indeß, dem Kläger wäre der Beweis obgelegen, daß er der
Beklagten ein bestimmtes Verfahren beigebracht habe und daß die
Beklagte dieses Verfahren noch benütze; dieser Beweis sei aber
nach dem Expertengutachten nicht geleistet.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist begründet. Die
Klage ist eine nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilende Kon
traktsklage und der gesetzliche Streitwerth ist gegeben. Allerdings
ist derselbe rücksichtlich des Hauptbegehrens der Klage nicht ge
nauer bestimmt; allein mit dem Eventualbegehren wird eine den
Betrag von 3000 Fr. weit übersteigende Summe gefordert. Dies
ist für die Kompetenz des Bundesgerichtes entscheidend, denn da,
wo neben einem primär eingeklagten Anspruch (z. B. au
(auffüllung eines Vertrages) eventuell ein weiterer Anspruch
Schadenersatz und dergleichen) geltend gemacht wird, bestimmt
der Werth des Streitgegenstandes nach dem höherwerthigen An
spruche. Uebrigens wäre im vorliegenden Falle auch bezüglich des
Hauptbegehrens der Klage für sich allein der gesetzliche Streit
werth wohl gegeben.
3. In der Sache selbst hat der klägerische Anwalt heute aus
geführt, das Rechtsverhältniß zwischen den Parteien dürfte als
Gesellschaft zubetrachten sein. Der Kläger habe der Beklagten ein
Verfahren der Stückfärberei oder doch Andeutungen rücksichtlich
eines solchen zugebracht und sei dagegen von der Beklagten am Ge
winn des Geschäftes betheiligt worden. Der Anwalt der Beklagten
dagegen hat geltend gemacht, eine Gesellschaft liege hier überall nicht
vor; eher möchte das Geschäft als Kauf zu behandeln sein. Eine
Gesellschaft nun ist zwischen den Parteien gewiß nicht begründet
worden. Der Kläger ist ja gar nicht an den Ergebnissen des Ge
schäftsbetriebes der beklagten Gesellschaft, am Gewinn und Verlust
oder blos am Gewinn derselben, betheiligt, sondern es ist ihm für
seine Mittheilungen eine fixe, von dem Geschäftsergebnisse unab
hängige, wenn auch nach dem Umfange der Fabrikation sich bemes
sende, Vergütung versprochen worden; von einer gesellschaftlichen, mit
gemeinsamen Mitteln zu einem gemeinsamen Zwecke (zum Zwecke
gemeinsamen Gewinns) betriebenen Unternehmen kann also hier
nicht die Rede sein. Auch als Kauf kann das Geschäft kaum be
handelt werden. Denn es mangelt an einem tauglichen Kaufgegen
stande. Irgendwelches ausschließliche Recht auf Benutzung seiner
Kenntnisse im Färbeverfahren stand dem Kläger unzweifelhaft
nicht zu; es kann daher nicht das Recht der Ausbeutung dieser
Kenntnisse als Gegenstand des Vertrages betrachtet werden; als
solcher, als Leistung des Klägers, erscheint nicht die Uebertragung
eines rechtlich geschützten Gutes, sondern die Einräumung eines
rein faktischen, rechtlich nicht geschützten Vortheils. Gegenstand
eines Kaufvertrages aber können, nach Art. 229 O. R., doch
nur rechtlich geschützte Güter (Sachen oder Rechte irgend welcher
Art) sein, da nur bei solchen eine Uebertragung zu vollem
Rechte, zu rechtlichem, nicht nur thatsächlichem Haben möglich
ist. Nur auf Uebertragung derartiger Güter paßt denn auch eine
große Zahl der gesetzlichen Bestimmungen über den Kaufvertrag
(z. B. die Vorschriften über Entwehrung). Verträge der vorliegen
den Art erscheinen nicht als Kaufverträge, überhaupt nicht als
Verträge über Sachleistungen, sondern als Verträge über Hand
lungen, als eigenthümliche Form des Dienstvertrages. Es wird
nicht die Uebereignung einer körperlichen oder unkörperlichen
Sache gegen einen Kaufpreis, sondern eine persönliche Dienst
leistung thatsächlicher Art, die Mittheilung gewerblicher Manipu
lationen gegen Entgelt stipulirt. (S. Bechmann, Kauf, Bd. II,
149 S. 140 u. f.) Es spricht denn auch im vorliegenden
Falle, da die Parteien nirgends von einem Kauf oder Verkauf
sprechen, nicht das mindeste dafür, daß der Parteiwillen dahin
gegangen sei, das Rechtsverhältniß den Regeln des Kaufvertrages
zu unterstellen.
4. Fragt sich nun, ob der Kläger berechtigt sei, die von ihm
eingeklagte Vergütung für seine Dienste zu verlangen, so muß
die Entscheidung auf Gruud derjenigen Sachdarstellung erfolgen,
welche der Kläger in der Klage gegeben hat; die spätern Modi
fikationen des Klagefundamentes können nicht in Betracht gezogen
werden. Denn die beiden kantonalen Instanzen sind offenbar da
von ausgegangen, daß das thatsächliche Fundament des klägerischen
Anspruches, wie es in der Klage dargelegt sei, maßgebend bleiben
müsse und die spätern Aenderungen desselben unstatthaft seien
an diese prozeßuale Entscheidung aber ist das Bundesgericht ge
bunden. In der Klage nun hat der Rekurrent behauptet, er habe
der Beklagten ein Verfahren der Stückfärberei mitgetheilt, wogegen
diese ihm eine Gewinnbetheiligung respektive Vergütung für so
lange versprochen habe, als sie dieses Verfahren verwerthe; dabei
war zugegeben, daß die Beklagte zu Fortsetzung der Benützung
des Verfahrens nicht verpflichtet sei. Danach mußte aber vom
Kläger dargelegt werden, worin sein Verfahren bestehe und daß
dasselbe von der Beklagten noch gegenwärtig, beziehungsweise seit
- Oktober 1888 benützt werde. Denn dies gehört nach der Sach
darstellung der Klage zu den rechtserzeugenden Thatsachen: Der
Kläger ist nach seiner eigenen Darstellung nur dann berechtigt,
die eingeklagte Vergütung für seine Dienste zu fordern, wenn die
Beklagte ein von ihm mitgetheiltes Färbeverfahren fortdauernd be
nutzt. Die Beweislast für diese, zum Klagefundamente gehörige
Thatsache trifft also den Kläger. Wenn der Kläger nachträglich
darauf hat abstellen wollen, es sei ihm die eingeklagte Vergütung
XVI 1890
nicht für ein von ihm mitgetheiltes Verfahren und auf die Dauer
der Benutzung dieses Verfahrens, sondern als Gegenleistung für
die von ihm gegebenen Winke für den Fall versprochen worden,
daß es der Beklagten gelinge, ihrerseits eine brauchbare Methode
der Färbung halbseidener Tücher am Stück zu ermitteln und aus
zubeuten, so kann, wie bemerkt, diese Abänderung des Klage
fundamentes nicht in Betracht gezogen werden. Die heutige vom
klägerischen Anwalte aufgestellte Behauptung dagegen, die Be
klagte müße ihrerseits beweisen, daß vom Kläger ein brauchbares
Verfahren nicht mitgetheilt worden sei, oder sie dasselbe nicht
mehr benütze, ist unrichtig. Denn die fortwährende Benutzung
eines vom Kläger angegebenen Verfahrens, die fortwährende
Nutzbarmachung seiner Dienste ist ja, nach der Darstellung der
Klage, die rechtliche Voraussetzung der Entstehung des klägerischen
Anspruches und danach, wie bemerkt, vom Kläger darzulegen. Daß
nun der Kläger den ihm nach dem Ausgeführten obliegenden
Beweis nicht geleistet hat, bedarf, nach der thatsächlichen Fest
stellung der Vorinstanzen, insbesondere nach den Ergebnissen der
von der zweiten Instanz erhobenen Expertise, keiner weitern Aus
führung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom
10. April 1890 sein Bewenden.