Federal Court lacks jurisdiction over land mortgage promise

BGE 16 I 397Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IApr 16, 1890Inadmissible

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Omnilex summary

The plaintiffs appealed to the Federal Court against the Zug cantonal judgments dismissing their claim for a CHF 6,000 ground charge or transfer of the Wiesried parcel, alternatively money damages. The Federal Court first separated and decided the jurisdictional objection. It held that the action was contractual, not one of unjust enrichment, and that a promise to create a mortgage on immovable property is governed by cantonal law. Since the dispute therefore did not fall under federal jurisdiction, the Court did not enter into the appeal and left the cantonal appellate judgment in force.

Omnilex headnote

Art. 29 O.G.; Art. 10 O.R.; land mortgage promise over immovable property and federal jurisdiction. A claim seeking performance of a promise to constitute a ground charge, or substitute transfer/damages, is a contractual action and not an unjust-enrichment claim. The obligatory ground mortgage agreement is inseparably linked to the cantonal hypothecary system; in the absence of a federal rule reserving federal law, its material validity, prerequisites and effects are governed by cantonal law, in the same way as the real mortgage right. The Federal Court is therefore not competent to review such disputes as federal-law matters (consid. 2-4).

Full text

sich in 56. Urtheil vom 13. Juni 1890 in Sachen Bruhin gegen Bruhin. A. Duch Urtheil vom 16. April 1890 hat das Obergericht des Kantons Zug erkannt:

  1. Es sei das kantonsgerichtliche Urlheil vom 26. Dezember 1889 bestätigt und von daher die Appellation abgewiesen.
  2. Haben Appellanten ihre Kosten an sich zu tragen und den Beklagten 25 Fr. zu vergüten. Das erstinstanzliche Urtheil des Kantonsgerichtes vom Zug vom 26. Dezember 1889 ging dahin:
  3. Das klägerische Rechtsbegehren sei abgewiefen und Beklagte seien daher nicht pflichtig, weder auf dem Wiesried eine hypothe karische Sicherung von 6000 Fr. zu errichten; noch fragliches Wiesried eigenthümlich auf die Kläger übertragen zu lassen.
  4. Haben Kläger ihre Kosten an sich zu tragen und den Be klagten an die ihrigen la Fr. zu vergüten. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Mit schriftlicher Eingabe vom 19. Mai 1890 kündigte der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten an, daß er beim Bundesgerichte den Antrag stellen werde, es sei unter Aufrechterhaltung des obergerichtlichen Urtheils vom
  5. April 1890 a) auf die Weiterziehung der Kläger, soweit deren Rechtsbegehren die Errichtung einer Gült von 6000 Fr. resp. die hypothekarische Uebertragung des Wiesriedes fordert, wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht einzutreten; b) be züglich des Anspruches auf Bezahlung von 6000 Fr. seien Kläger grundsätzlich abzuweisen. Alles unter Kostenfolge. C. Bei der heutigen Verhandlung wird beschlossen, es sei über die Kompetenzfrage abgesondert von der Hauptsache zu verhandeln und zu entscheiden. Der Vertreter der Beklagten und Rekursbe klagten begründet hierauf seine Kompetenzeinrede und trägt da rauf an, das Bundesgericht wolle auf die Weiterziehung mangels Kompetenz nicht eintreten, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Dagegen trägt der Vertreter der Kläger und Rekurrenten da rauf an, es sei die gegnerische Kompetenzeinrede abzuweisen unter Kosten und Entschädigungsfolge.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Durch Akt vom 26. Juni 1887 verpflichtete sich die Mutter der Beklagten, Frau Barbara Bruhin, dem Kläger Konrad Bruhin auf ihre Liegenschaft Oberblachen in Neuheim eine Gült von 6000 Fr. zu errichten, wofür eine solche Gült unterm 8. November 1883 auf zwei Riethern errichtet aber wieder annullirt worden ist. Die Kläger behaupten, es gehöre im Sinne dieses Aktes zu der Liegenschaft Oberblachen auch das im Hypothekenbuche als besonderes Grundstück eingetragene Wies ried (auf welchem die annullirte Gült vom 8. November 1883 gehaftet habe); sie haben daher gegen die Beklagten als Erben ihrer Mutter dahin geklagt, diese seien gemäß dem Verpflichtungs akte ihrer Mutter schuldig, zu Gunsten der Kläger auf dem Wiesried in Blachen, Neuheim, wieder eine vorstandsfreie Gült von 6000 Fr. errichten zu lassen oder das bezügliche Wiesried vorstandsfrei den Klägern zu ratifiziren und auf sie hypotheka risch übertragen zu lassen unter Kostenfolge. Im Laufe der erst instanzlichen Verhandlung fügten sie das Begehren bei, es seien eventuell die Beklagten zu verurtheilen den Klägern 6000 Fr. verabfolgen zu lassen. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen, weil nicht nachgewiesen sei, daß das Pfand bestellungsversprechen vom 26. Juni 1887 sich auf das Wiesried erstrecke.
  2. Der klägerische Anwalt hat heute zu Begründung der Kompetenz des Bundesgerichtes behauptet, die Klage mache einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend und hiefür seien die Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes maßgebend. Dies ist aber nicht richtig. Die Klage stützt sich auf das Versprechen der Verpfändung einer Liegenschaft und verlangt Erfüllung dieses Versprechens oder, als Aequivalent der Nichter füllung, Uebereignung der betreffenden Liegenschaft eventuell eine Entschädigung in Geld; sie ist also durchaus eine, auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung gerichtete, Kontraktsklage und nicht eine Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Kompetenz des Bundesgerichtes hängt somit, da die übrigen Voraus setzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz zweifellos gegeben sind, rücksichtlich sämmtlicher Klagebegehren davon ab, ob der einge geklagte Pfandvertrag nach eidgenössischem oder aber nach kanto nalem Rechte zu beurtheilen ist.
  3. Nun ist zweifellos, daß das Pfandrecht an Liegenschaften wie die andern dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen, be züglich seiner Entstehung, seiner Wirkungen und seines Unter ganges ausschließlich dem kantonalen Rechte untersteht, daß also der dingliche Grundpfandvertrag durchaus nach kantonalem und nicht nach eidgenössischem Rechte sich richtet. Fraglich ist dagegen, ob dies auch in Betreff des obligatorischen Pfandvertrages, des Pfandversprechens gelte. Eine ausdrückliche Vorschrift, wodurch für Pfandverträge über Liegenschaften das kantonale Recht allge mein vorbehalten würde, wie sie in Art. 231 für die Liegenschafts känfe aufgestellt ist, enthält das Obligationenrecht nicht. Allein aus der Gesammtheit seiner Bestimmungen wie aus dem engen Zusammenhange, welcher zwischen der dinglichen und der obliga torischen Seite des Pfandvertrages besteht, muß doch abgeleitet werden, daß das kantonale Recht auch für die Pfandverträge über Liegenschaften allgemein und nicht nur rücksichtlich der dinglichen Wirkungen habe vorbehalten werden wollen. Pfandversprechen und Bestellung des dinglichen Pfandrechtes stehen unverkennbar im engsten Zusammenhange; für die Erfordernisse der Gültigkeit und die Wirkungen des erstern ist die gesammte Gestaltung des kantonalen Hypothekarrechtes von ausschlaggebender Bedeutung. Es muß daher der Natur der Sache nach das gleiche objektive Recht, welches die Entstehung des dinglichen Pfandrechtes be herrscht, auch für das Pfandversprechen gelten; das gleiche Recht, welches die Entstehung der Grundversicherung normirt, muß auch die Voraussetzungen bestimmen, unter welchen ein (obligatorischer) Anspruch auf solche erworben wird und welches die Wirkungen desselben sind. Wie das Obligationenrecht in einer Reihe von Bestimmungen (vergl. Art. 105, 130, 146, 198, 414, 337) für grundversicherte Forderungen überhaupt und das grundver sicherte Darlehen insbesondere mit Rücksicht auf den engen Zu sammenhang der Materie mit dem kantonalen Hypothekarrechte das kantonale Recht vorbehalten hat, so muß dies auch für das Pfandversprechen über Liegenschaften anerkannt werden. Wenn speziell daraus, daß Art. 10 O. R. nur für die Form von

Verträgen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen be treffen, das kantonale Recht ausdrücklich vorbehält, rücksichtlich der materiellen Erfordernisse und der Wirkungen von Grund pfandversprechen das Gegentheil abgeleitet werden wollte, so ist ein solches arg e contrario aus Art. 10 cit. nicht zuläßig; dies ergibt sich schlagend daraus, daß Art. 10 auch für die Schenkungen nur bezüglich der Form das kantonale Recht vor behält, während doch keinem Zweifel unterliegen kann, daß in That und Wahrheit der Schenkungsvertrag überhaupt vom eidge nössischen Rechte nicht normirt wird, sondern dessen Regelung dem kantonalen Rechte vorbehalten ist. Wie für die Schenkung so muß auch für den obligatorischen Grundpfandvertrag, das Grund pfandversprechen, nach der gesammten Lage der eidgenössischen Gesetzgebung das kantonale Recht als stillschweigend vorbehalten gelten, aus dem Stillschweigen des Bundesgesetzes rücksichtlich dieser Verträge der Verzicht des eidgenössischen Gesetzgebers, die selben zu normiren, abgeleitet werden. 4. Unterliegt demnach das eingeklagte Pfandversprechen dem kantonalen Rechte, so ist das Bundesgericht nach Art. 29 O. G. zu Beurtheilung der Beschwerde nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung der Kläger wird nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Zug vom 16. April 1890 sein Bewenden.

Keywords

jurisdictionground mortgageimmovable propertycantonal lawcontractual claimnon-entryappealhypothecary law

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Key legal question

Whether the Federal Court had jurisdiction over the action based on the promise to create a ground charge on immovable property.

Extracted holding

The court held that the claim is contractual, but the underlying promise to create a real estate mortgage is governed by cantonal law; therefore the Federal Court lacks jurisdiction under Art. 29 OG.

Extracted reasoning

The action was not one for unjust enrichment, but for performance or damages from a contract. Because the validity and effects of a land mortgage promise depend on cantonal hypothecary law, the Federal Court could not review it as a matter of federal law.

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