- Urtheil vom 7. Juni 1890 in Sachen
Stirnemann gegen Schürch.
A. Durch Urtheil vom 7. März 1890 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
- Der Beanzeigte Schürch Himmel habe sich des Vergehens
der falschen Anklage im Sinne des 165 des Strafgesetzes so
wie des 1 litt. a des Ergänzungsgesetzes betreffend die Straf
rechtspflege von 1886 schuldig gemacht.
- Derselbe werde dafür zu einer Gefängnißstrafe von 8 Tagen
und zu einer Buße von 200 Fr. eventuell 50 weitern Tagen
Gefängniß verurtheilt.
- Der Beanzeigte Schürch Himmel habe alle dieser Unter
suchung wegen ergangenen Kosten, inbegriffen eine auf 50 Fr.
erhöhte Spruchgebühr, zusammen 83 Fr. 10 Cts., zu bezahlen
und dem Kläger Stirnemann dessen Parteikosten mit 62 Fr.
60 Cts. zu ersetzen.
- Der Beanzeigte habe dem Notar Stirnemann eine Aversal
entschädigung von 1500 Fr. zu bezahlen.
- Es sei dem Notar Stirnemann gestattet, das Urtheilsdispo
sitiv in den beiden Tagesblättern von Aarau Aargauer Tagblatt
und Aargauer Nachrichten zu publiziren.
- Die Kosten der Rekursinstanz seien unter den Parteien
wettgeschlagen.
B. Gegen Dispositiv 4 und 6 dieses Urtheils ergriff der Kläger
die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver
handlung beantragt sein Vertreter:
- Es sei der vierte Satz des angefochtenen Erkenntnisses ab
zuäudern und es sei dem Kläger nicht nur eine Entschädigung
von 1500 Fr. sondern, wie verlangt, eine solche von 10,000 Fr.
zuzusprechen;
- Es seien dem Beklagten sämmtliche untergerichtliche und
obergerichtliche Kosten aufzuerlegen, alles unter Kostenfolge.
Er bringt als neue Thatsache vor, daß der Kläger seit der
letzten Gerichtsverhandlung sich veranlaßt gefunden habe, sein
Notariatsbureau in Aarau aufzugeben und die Stelle eines Ge
XVI 1890
meindeschreibers in Gränichen anzunehmen, und will zum Beweise
hiefür sowie für den Betrag des mit dieser Gemeindeschreiberstelle
verbundenen Einkommens eine Erklärung des Gemeinderathes von
Gränichen einlegen.
Der Anwalt des Beklagten und Rekursbeklagten trägt auf
Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des an
gefochtenen Urtheils unter Kosten und Entschädigungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte Schürch Himmel machte am 21. Mai 1889
beim Bezirksamte Aarau die Anzeige, er sei vor einiger Zeit mit
dem Notar Stirnemann in Aarau wegen Veräußerung eines
Werthtitels von 68,000 Fr. in Unterhandlung getreten und habe
dabei eine Abtretung dieses Titels an Stirnemann mit der Klausel
Gegenwerth erhalten unterzeichnet. Er habe nun aber that
sächlich den Gegenwerth nicht erhalten. Stirnemann habe den
Titel weiter begeben und befinde sich im Besitze des Gegenwerthes;
er habe den Stirnemann ohne Erfolg zu sprechen gesucht. Er
müsse das Bezirksamt ersuchen, Schritte zu thun, damit er zu
seinem Eigenthum komme. Wenn Stirnemann heute nicht bei ihm
erscheine, so erwarte er dessen Verhaftung. Sollte Stirnemann
kommen, so werde er berichten. Da ein weiterer Bericht nicht
erfolgte, so erließ das Bezirksamt einen Vorführungsbefehl gegen
Stirnemann, welcher der Behörde sofort durch einen Landjäger
zugeführt wurde. Beim Verhör mit Stirnemann stellte sich sofort
heraus, daß die Anschuldigung des Schürch eine durchaus un
begründete war. Es ergab sich, daß dieser dem Notar Stirnemani
am 25. April 1889 einen Werthtitel nicht von 68,000 Fr. son
dern von blos 14,110 Fr. um den Preis von 14,000 Fr. verkauft
hatte, wobei vereinbart worden war, daß 10,000 Fr. in baar
und 4000 Fr. am 1. August 1891 bezahlt werden sollten; daß
m Fernern auf die vereinbarte Baarzahlung von 10,000 Fr.
Stirnemann 7974 Fr. a Cts. effektiv geleistet hatte und lediglich
mit einer Zahlung von 2025 Fr. 20 Cts. (welche er übrigens
verschiedener Gründe halber einstweilen zurückzubehalten berechtigt
zu sein behauptete) sich im Rückstande befand. Stirnemann wurde
daher vom Bezirksamte nicht in Verhaft gesetzt, sondern sofort
entlassen. Dem Schürch wurde durch das Bezirksamt am folgen
den Tage von der Rechtfertigung des Notars Stirnemann Kennt
niß gegeben; derselbe beharrte indeß nichtsdestoweniger auf seiner
Behauptung, daß Stirnemann sich einer Unterschlagung von
68,000 Fr. schuldig gemacht habe. Nach dem Protokolle des
Bezirksamtes vom 22. Mai 1889 war Schürch sowohl am
- Mai bei Erstattung seiner Anzeige als bei seiner Einver
nahme am 22. Mai betrunken; er befand sich ferner damals
überhaupt in Folge verschiedener Umstände dauernd in einem Zu
stande anormaler hochgradiger nervöser Aufregung und Unruhe.
Wegen der Anzeige vom 21. Mai wurde gegen ihn das
Strafverfahren wegen falscher Anzeige eingeleitet, wobei Notar
Stirnemann als Civilpartei auftrat und gestützt auf Art. 50
und 55 O. R. eine Entschädigung von 10,000 Fr. forderte. Die
erste Instanz (Bezirksgericht Aarau) erklärte Schürch der leicht
fertigen Anzeige für schuldig und verurtheilte ihn zu 14 Tagen
Gefängniß, einer Buße von 500 Fr. sowie zu einer Entschädi
gung von 5000 Fr. an Notar Stirnemann. Die zweite Instanz
hat in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt.
- Nach Art. 30 O. G. hat das Bundesgericht seinem Ur
theile den von den kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestand
zu Grunde zu legen; neue thatsächliche Vorbringen oder neue
Beweismittel sind daher, wie das Bundesgericht schon wiederholt
entschieden hat, in der bundesgerichtlichen Instanz auch dann
unzuläßig, wenn sie vor den kantonalen Instanzen noch nicht
vorgebracht oder produzirt werden konnten, sondern erst seither sich
ereignet haben oder entdeckt wurden. Die neuen Vorbringen des
Klägers können daher nicht berücksichtigt werden.
- In der Sache selbst ist von der Vorinstanz festgestellt, daß
der Beklagte bei seiner Anzeige vom 21. Mai 1889 wissentlich
falsche Thatsachen vorgebracht hat. Es kann daher keinem Zweifel
unterliegen, daß er für den durch diese Anzeige dem Kläger ent
standenen materiellen Schaden verantwortlich und auch (gemäß
Art. 55 O. R.) zu verpflichten ist, dem Kläger als Genug
thuung für das ihm zugefügte moralische Leid eine angemessene
Geldsumme zu bezahlen. Grundsätzlich wird dies denn auch vom
Beklagten, da derselbe gegen das zweitinstanzliche Urtheil sich nicht
beschwert hat, nicht mehr bestritten; streitig ist nur noch, ob nicht
die von der zweiten Instanz dem Kläger zugebilligte Entschädi
gung zu erhöhen sei.
4. Die zweite Instanz hat nun in Betreff der vermögensrecht
lichen Schädigung des Klägers in Erwägung gezogen: Es
allerdings seit dem Vorfall vom 21. Mai 1889 in den Berufs
geschäften des Notars Stirnemann im Vergleiche zu den voraus
gegangenen Monaten ein bedeutender Rückgang eingetreten und
es hieße die Natur der Verhältnisse verkennen, wenn der von
Schürch ausgegangenen Verdächtigung keine Einwirkung auf
diese Erscheinung beigemessen werden wollte. Allein ebensowenig
rechtfertige es sich, den ganzen Rückgang auf die unerlaubte
Handlung des Schürch zurückzuführen. Eine nur wenige Stunden
andauernde Verhaftung habe für sich allein den Kläger unmöglich
in dem von ihm behaupteten oder von der ersten Instanz ange
nommenen Betrage schädigen können. Die durch die Haftentlassung
offiziell dokumentirte Grundlosigkeit der Verdächtigung habe dem
Publikum, im großen und ganzen, gerade ebenso gut bekannt
werden müssen, wie die Verdächtigung selber. Der Kläger habe
daher durch die Anzeige des Beklagten nur vorübergehend, für
kurze Zeit, in seinem Geschäfte ernstlich beeinträchtigt werden
können, sofern letzteres wirklich in derjenigen hohen Blüthe ge
standen habe, wie er behaupte. Mit der Zeit müsse die erhobene
falsche Anschuldigung je länger je mehr ihre nachtheiligen Wir
kungen verlieren, insbesondere wenn das Urtheil zu öffentlicher
Kenntniß gebracht werde. Wenn speziell für die Monate Juni/
September 1889 ein bedeutender Rückgang der Berufsgeschäfte
des Klägers gegenüber der vorangegangenen Zeit sich ergebe, so
sei zu bemerken, daß in jedem Berufe Schwankungen in der Zahl
der Geschäfte eintreten, welche von dem Vertrauen zu dem Ge
schäftsinhaber völlig unabhängig seien, und daß die genannten
Monate gerade die für den Beruf des Klägers ungünstigste Zeit
umfassen. Im weitern zieht die zweite Instanz bei Bemessung der
Entschädigung in Betracht, daß, wenn dem Kläger ein moralisches
Leid allerdings zugefügt worden sei, eine Genugthuung für ihn
auch in dem zu erlassenden Urtheile und der Publikation desselben
liege, daß ferner, was die Größe der Verschuldung des Beklagten
anbelange, Schürch sich bei Erstattung seiner Anzeige in einem
anormalen (wenn auch die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließen
den) Gemüthszustande befunden habe, daß der Kläger, welchem
diese Thatsachen haben bekannt sein müssen, denselben mehr Rech
nung hätte tragen sollen, zudem er der Verpflichtung vom
25. April 1889 noch nicht vollständig nachgekommen gewesen sei,
und daß, was die ungerechtfertigte Verhaftung anbetreffe, die
Untersuchungsbehörde auch nicht von jeder Mitschuld freizu
sprechen sei.
5. In diesen Ausführungen kann ein Rechtsirrthum nicht ge
funden werden. Zunächst ist es eine rein thatsächliche, in keiner
Weise auf unrichtiger Anwendung von Rechtsregeln oder Rechts
begriffen beruhende, Feststellung, wenn das Obergexicht ausführt,
daß der in den Monaten nach dem 21. Mai 1889 eingetretene
Rückgang der Geschäfte des Klägers nicht ausschließlich auf die
vom Beklagten ausgestreute Verdächtigung sondern theilweise auch
auf andere, hievon völlig unabhängige Ursachen zurückzuführen
sei; es ist also diese Feststellung der bundesgerichtlichen Entschei
dung ohne weiteres zu Grunde zu legen. Hievon ausgegangen
hat der Vorderrichter die sämmtlichen, nach dem Gesetze für Be
messung der Entschädigung erheblichen Momente in angemessener
Weise berücksichtigt, insbesondere auch das dem Kläger zugefügte
moralische Leid und die Größe des Verschuldens des Beklagten
gewürdigt. Wenn in letzterer Beziehung allerdings feststeht, daß
der Beklagte bei seiner Anzeige wissentlich falsche Angaben machte,
so wird doch anderseits dessen Verschulden dadurch abgeschwächt,
daß er sich festgestelltermaßen in einem geistigen Zustande be
fand, wo er sich der ganzen Tragweite seines Thuns kaum
mehr voll bewußt und wo die normale Bestimmbarkeit seines
Willens durch Motive zwar nicht aufgehoben aber doch beein
trächtigt war. Wenn der Vorderrichter speziell auch darauf ab
stellt, daß an der Verhaftung des Klägers auch die Untersu
chungsbehörde eine gewisse Mitschuld treffe, so kann hierin ein
Rechtsirrthum nicht gefunden werden. Zwar haften nach Art. 60
O. R. mehrere Thäter einer unerlaubten Handlung solidarisch
für den ganzen angerichteten Schaden und es wird daher die
Verantwortlichkeit eines Mitschuldigen dadurch, daß neben ihm
noch andere zu Begehung der unerlaubten Handlung mitgewirkt
haben, nicht abgeschwächt. Allein dieser Rechtsgrundsatz ist von
der Vorinstanz nicht verletzt worden. Denn es handelt sich in
concreto nicht um einen, durch gemeinsame unerlaubte Handlung
des Beklagten und des Untersuchungsbeamten gestifteten Schaden,
sondern um zwei verschiedene schädigende Handlungen des Be
klagten einerseits und des Untersuchungsbeamten andrerseits. Der
Beklagte ist für die von ihm erstattete falsche Anzeige, die Ver
breitung der Nachricht, daß der Kläger wegen Unterschlagung
strafrechtlich verfolgt werde u. s. w. verantwortlich; die sofortige
Verhaftung respektive Vorführung des Klägers dagegen ist von
der Untersuchungsbehörde angeordnet worden und es ist der spe
ziell durch diese Art des Vorgehens dem Kläger zugefügte Nach
theil überhaupt nicht vom Beklagten sondern von der Untersu
chungsbehörde verursacht und zu vertreten. Denn es kann doch
einem Zweifel nicht unterliegen, daß die Untersuchungsbehörde
durch die Anzeige des Beklagten zur Verhaftung des Klägers
keineswegs verpflichtet wurde, daß vielmehr diese Anzeige ihrem
Inhalte und den Umständen nach, unter denen sie erstattet wurde,
derart war, daß daraufhin eine Verhaftung niemals hätte ange
ordnet werden sollen. Dafür nun, daß der Untersuchungsbeamte
dennoch zu der sofortigen Anordnung der Verhaftung respektive
Vorführung schritt, kann der Beklagte nicht haftbar gemacht wer
den und in diesem Sinne hat der Vorderrichter mit Recht auf
die Mitschuld der Untersuchungsbehörde Gewicht gelegt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochte
nen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 7. März
1890 sein Bewenden.