- Urtheil vom 6. Juni 1890 in Sachen
von Minden.
A. Der aus Hersfeld, Preußen, gebürtige Rekurrent I. von
Minden war bei dem Gärtnereibesitzer Ludwig Emanuel Pfyffer
auf Musegg in Luzern als Obergärtner in Dienst gestanden; er
behauptet, von demselben ohne Grund vorzeitig entlassen worden
zu sein und erhob deßhalb Schadenersatzklage vor Bezirksgericht
Luzern. Nachdem er inzwischen nach Deutschland zurückgekehrt
war, wurde er, auf Begehren des Beklagten, durch Beschluß des
Bezirksgerichtes Luzern vom 22. November 1889 für pflichtig er
klärt, für die Judizialien und die Kosten der Gegenpartei eine
vorläufige Baarkaution von 300 Fr. zu deponiren. Gegen diesen
Beschluß ergriff von Minden kein Rechtsmittel. Dagegen reichte er
gestützt auf ein Armuthszeugniß der Ortspolizeiverwaltung
von Hersfeld vom 2. Dezember 1889 dem Gerichtspräsidenten
von Luzern ein Gesuch um Ertheilung des Armenrechts ein. Der
Gerichtspräsident wies dieses Begehren am 19. Januur 1890 ab
und die Justizkommission des luzernischen Obergerichtes verwar
eine hiegegen gerichtete Beschwerde des Rekurrenten durch Ent
scheidung vom 28. Februar 1890 und mit der Begründung
Der Entscheid des Bezirksgerichtes Luzern vom 22. November
1889 sei in Rechtskraft erwachsen; die Ertheilung des Armen
rechtes müßte daher offenbar nur zu dem Zwecke dienen,
fragliche Kostenversicherung rückgängig resp. illusorisch zu machen,
weßhalb nach Maßgabe einer konstanten Paxis die Abweisung
des Gesuches zu erfolgen habe und zwar um so mehr als Re
kurrent gar nicht behaupte, es habe seit jenem Entscheide belref
fend Kostenversicherung eine nachtheilige Veränderung seiner öko
nomischen Verhältnisse stattgefunden, welche die nunmehrige Ent
sprechung zu rechtfertigen vermöchte.
B. Gegen diese Entscheidung ergriff J. von Minden den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, behauptend: Nach 273
der luzernischen Civilprozeßordnung habe derjenige, welcher wegen
Armuth außer Stande sei, sein Recht zu verfolgen oder zu ver
theidigen, wenn er einen Rechtsstreit führen müsse, Anspruch auf
Ertheilung des Armenrechts, sofern seine Ansprüche näherer Prü
fung werth seien. Die Bewerbung um das Armenrecht sei, nach
wiederholten Entscheidungen der luzernischen Gerichte, in jedem
Stadium des Verfahrens statthaft und es haben auch kantons
fremde Schweizerbürger Anspruch auf dasselbe. Nach der in Art. 6
des schweizerisch deutschen Niederlassungsvertrages vom 27. April
1876 enthaltenen Meistbegünstigungsklausel komme den deutschen
Angehörigen in der Schweiz Art. 13 des schweizerisch französischen
Gerichtsstandsvertrages vom 15. Juli 1869 zu Gute, wonach der
Franzose, welcher vor den Gerichten eines schweizerischen Kantons
einen Rechtsstreit betreibe, hinsichtlich der Prozeßkautionen den
Angehörigen anderer Kantone gleichzustellen sei. Danach habe der
Deutsche in der Schweiz auch bezüglich des Armenrechtes An
spruch auf gleiche Behandlung wie der Schweizerbürger. Im vor
liegenden Falle sei nun nicht zu bezweifeln, daß die Voraus
setzungen der Armenrechtsertheilung vorhanden und nachgewiesen
seien. Der angefochtene Entscheid der Justizkommission negire dies
auch nicht, sondern stelle nur darauf ab, daß der Rekurrent gegen
den ihn zur Kostenversicherung verhaltenden Entscheid vom 22.
November 1889 nicht rekurrirt habe. Hierauf könne aber gar
nichts ankommen. Die Vermeidung von Kostenversicherung sei
ja gerade der Zweck von Armenrechtsbegehren und es habe gegen
den Kostenversicherungsentscheid gar nicht rekurrirt werden können,
weil die Bewilligung des Armenrechtes der einzige mögliche Re
kursgrund gewesen wäre, dieses aber verweigert worden sei. Es
sei übrigens eine Frage für sich, welchen Einfluß die nachträg
liche Ertheilung des Armenrechtes auf eine bereits ausgesprochene
Pflicht zur Kostenversicherung habe, ob dieselbe auch auf solche
bereits auferlegte Kautionen zurückwirke oder ob dadurch nur die
Pflicht zu weiterer Kostenversicherung vermieden werde. Indem
der angefochtene Entscheid dem Rekurrenten das Armenrecht trotz
Vorhandenseins der gesetzlichen Voraussetzungen verweigere, ver
letze er den Niederlassungsvertrag mit Deutschland. Im Weitern
enthalte derselbe, indem er dem Rekurrenten die Verfolgung seines
Rechts thatsächlich verunmögliche, auch eine Rechtsverweigerung.
Verspätet sei die Beschwerde nicht, da Armenrechtsbegehren an
keinen bestimmten Termin geknüpft seien und man auch nicht von
Anfang an habe voraussehen können, welchen Umfang der Prozeß
annehmen werde und welche Kaution werde auferlegt werden.
Demnach werde beantragt: Der Eingangs erwähnte Entscheid
der Justizkommission des Obergerichtes von Luzern vom 28. Fe
bruar 1890 sei zu kassiren und dem J. von Minden das Armen
recht zu bewilligen unter Kostenfolge für Opponnenten.
C. Der Rekursbeklagte L. E. Pfyffer auf Musegg verweist in
seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde zunächst darauf, daß
der Rekurrent den kantonalen Instanzenzug nicht erschöpft habe,
da er sich mit seiner Beschwerde nicht, wie er nach 184 litt. 2 c
des kantonalen Organisationsgesetzes hätte thun können, an das
kantonale Obergericht gewendet habe. Sodann bemerkt er: Der
Rekurrent könne sich auf den schweizerisch deutschen Nieder
lassungsvertrag nicht berufen, da er in der Schweiz keine Nieder
lassung mehr besitze. Uebrigens beziehe sich Art. 6 dieses Staats
vertrages gar nicht auf Rechtsstreitigkeiten oder Prozeßkautionen,
sondern nur auf Niederlassung und Gewerbeausübung. Gegen
seitigkeit der Armenrechtsertheilung sei zwischen Deutschland und
der Schweiz weder durch diesen Staatsvertrag noch durch die
Praxis zugesichert; der Deutsche sei daher rücksichtlich der Armen
rechtsertheilung in der Schweiz dem Schweizer nicht gleichgestellt.
Uebrigens werde auch bestritten, daß die Voraussetzungen der
Armenrechtsertheilung in concreto vorliegen. Von einer Ver
letzung des schweizerisch deutschen Niederlassungsvertrages könne
zudem schon deßhalb nicht die Rede sein, weil die angefochtene
Entscheidung auf Staatsangehörigkeit oder Domizil des Rekur
renten gar nicht abstelle, sondern sein Begehren aus andern, pro
zeßualen Gründen verwerfe. Eine Rechtsverweigerung liege eben
falls nicht vor, da die angefochtene Entscheidung keine willkür
liche sei, sondern dem Gesetze und der Praxis entspreche. Da
durch daß der Rekurrent gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes
vom 22. November 1889 kein Rechtsmittel ergriffen, habe er die
Verpflichtung, die ihm auferlegte Sicherheit zu leisten, anerkannt;
er könne nun nicht nachträglich diesen in Rechtskraft erwachsenen
Gerichtsbeschluß umstürzen. Demnach werde beantragt: Der Re
kurs des Joh. von Minden sei als unbegründet abzuweisen unter
Kostenfolge für den Rekurrenten.
D. Die Justizkommission des Obergerichtes des Kantons Lu
zern verweist auf die Begründung ihrer angefochtenen Schluß
nahme mit dem Beifügen, die Berufung auf den schweizerisch
deutschen Niederlassungsvertrag dürfte schon deßhalb kaum zu
treffen, weil der Rekurrent weder zur Zeit der Behandlung des
obwaltenden Prozesses noch seither seine Niederlassung im Kanton
Luzern gehabt habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit die Beschwerde auf die Verletzung des Art. 6 des
schweizerisch deutschen Niederlassungsvertrages vom 27. April
1876 begründet wird, ist das Bundesgericht zu deren Beurthei
lung nicht kompetent. Denn nach Art. 59 Ziffer 10 O. G. sind
Anstände, herrührend aus denjenigen Bestimmungen der Staats
verträge mit dem Auslande, welche sich auf die Niederlassung be
ziehen, als Administrativstreitigkeiten nicht vom Bundesgerichte,
sondern von den politischen Behörden des Bundes zu beurtheilen.
Art. 6 cit. ist nun aber ohne Zweifel eine derartige Bestimmung.
- Soweit die Beschwerde auf eine behauptete Rechtsverwei
gerung gestützt wird, ist zu bemerken: Es ist zweifelhaft, ob, in
Ermangelung besonderer staatsvertraglicher Bestimmungen, eine
Pflicht des Staates, auch Ausländern die Rechtswohlthat des
Armenrechtes in Civilsachen zu gewähren, aus der allgemeinen,
völkerrechtlich gegenüber von Ausländern wie gegenüber von In
ländern bestehenden, Verpflichtung des Staates zu Handhabung
der Rechtspflege abgeleitet werden kann. Denn es könnte hiegegen
wohl eingewendet werden, daß in der Verleihung des Armen
rechtes ein Akt besonderer Fürsorge liege, welche der Staat Aus
ländern zwar wohl gewähren könne, von besondern staatsver
traglichen Verpflichtungen abgesehen, aber nicht gewähren müsse,
da es vielmehr dem ausländischen Heimatstaate überlassen werden
könne, seinen Angehörigen die nöthigen finanziellen Mittel zur
Verfolgung oder Vertheidigung ihrer Rechte zu gewähren. Es ist
indeß nicht erforderlich, diese Frage im vorliegenden Falle zu lösen.
Denn die angefochtene Entscheidung der Justizkommission des
Kantons Luzern stellt in keiner Weise auf die Ausländereigen
schaft des Rekurrenten ab; sie begründet die Verweigerung
Armenrechtes vielmehr darauf, daß der Rekurrent gegen den ihn
zur Kostenversicherung verhaltenden Entscheid des Bezirksgerichtes
Luzern kein Rechtsmittel ergriffen habe und daher mit seimem
Armenrechtsbegehren nachträglich nicht mehr gehört werden könne,
also auf einen prozeßualen, gegenüber In wie Ausländern
gleichmäßig durchgreisenden Grund. In dieser Entscheidung kann
eine Rechtsverweigerung nicht gefunden werden. Wie das Bundes
gericht schon wiederholt ausgesprochen hat (vergl. u. A. Ent
scheidung i. S. Winkler vom 14. März 1890 Erw. 3), ist das
selbe nicht befugt, nachzuprüfen, ob die kantonalen Gerichte bei
Entscheidung über Armenrechtsbegehren die konkreten Verhältnisse
richtig gewürdigt oder das kantonales Gesetzesrecht richtig aufge
faßt haben. Seine Kognition beschränkt sich vielmehr darauf, zu
untersuchen, ob bei der Prüfung und Erledigung des Gesuches
in willkürlicher Weise verfahren worden, das Gesuch nicht aus
sachlichen Gründen, sondern um dem lästigen Kläger oder dem
lästigen Prozeß los zu werden, verworfen worden sei u. drgl.
Dies ist nun aber in concreto offenbar nicht der Fall, sondern
es stützt sich die Verweigerung des Armeurechts durchaus auf
sachliche Gründe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.