- Urtheil vom 3. Mai 1890 in Sachen
Eheleute Kreuzmann.
A. Moriz Kreuzmann, von Niederstetten, Oberamts Gerabronn,
Königreichs Würtemberg, ist seit dem Jahre 1880 in der Stadt
St. Gallen niedergelassen, wo er seit 1884 ein eigenes Geschäft
als Buchhändler betreibt. Im Januar 1888 hat er sich mit Bertha
Louisa Ziegler von Oberstraß, Kantons Zürich, verehelicht. Im
Oktober 1889 und wieder im Januar 1890 strebten beide Ehe
gatten die Ehescheidung bei den st. gallischen Gerichten an. Das
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen hat indeß durch Schluß
nahme vom 5. März 1890 die Anhandnahme dieses Ehestreitfalles
verweigert, mit der Begründung: Der Ehemann Kreuzmann habe
einen Bescheid des königlich würtembergischen Landgerichtes Hall
datirt den 5. Februar 1890 produzirt, welcher besage: Falls
der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Wür
temberg sondern in der Schweiz habe, seien die würtembergischen
Gerichte zu Beurtheilung des Ehescheidungsstreites nicht zuständig
und es sei das in demselben vom zuständischen schweizerischen Ge
richte seiner Zeit ergehende Urtheil nach Maßgabe der Art. 660
und 661 der deutschen Reichscivilprozeßordnung auch in Würtem
berg vollstreckbar, wenn die Voraussetzungen dieser beiden Ge
setzesbestimmungen gegeben sein werden. Durch diesen Bescheid
erachte der Ehemann Kreuzmann den in Art. 56 des Bundesge
setzes über Civilstand und Ehe geforderten Ausweis, daß Wür
temberg das hierorts zu erlassende Urtheil anerkenne, als geleistet.
Das Kantonsgericht könne jedoch diese Auffassung nicht theilen.
Es stütze sich hiebei einerseits auf eine der neuesten Entscheidungen
des Bundesgerichtes (Amtliche Sammlung XV, S. 125) und
auf den Geschäftsbericht des Bundesrathes pro 1887 (Bundes
blatt 1888 II, S. 774 Ziffer 26) und andrerseits darauf, daß
die im Reskript der Civilkammer des Landgerichtes von Hall vor
gesehene Frage, ob wirklich die Voraussetzungen der Art. 660, 661
R. C. P. O. gegeben seien oder nicht, in jedem Einzelfalle vom
deutschen Gerichte mittelst Vollstreckungsurtheils geprüft und ent
schieden werden müsse. Das einfachste wäre nun eine Einfrage
beim Bundesgerichte, ob das Kantonsgericht auf diese Vorlagen
hin den Fall an die Hand nehmen solle oder nicht. Aber das
Bundesgericht ertheile auf bloße Anfragen keine Antwort und
ertheile keine derartigen Weisungen an die kantonalen Gerichte.
Mit der hiemit vom Kantonsgericht erkannten Weigerung, den
Ehestreitfall des Ehemannes Kreuzmann in Beurtheilung zu ziehen,
sei diesem aber der Weg eröffnet, zu einem authentischen und auch
für das Kantonsgericht maßgebenden Entscheid des schweizerischen
Bundesgerichtes zu gelangen. Er habe das Recht, gegen die
Schlußnahme des Kantonsgerichtes den staatsrechtlichen Rekurs
beim Bundesgerichte einzulegen, wegen Rechtsverweigerung respek
tive unrichtiger Anwendung des Art. 56 C. St. G. Werde er
vom Bundesgerichte bei seiner Rekursbeschwerde geschützt, so stehe
alsdann der Anhandnahme seiner Scheidungssache beim Kantons
gerichte nichts mehr im Wege.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff der Ehemann Kreuzmann den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt im Wesent
lichen aus: Das würtembergische Gericht mache allerdings die Zu
sicherung der Vollstreckung des zu erlassenden schweizerischen Ehe
scheidungsurtheils von dem Vorhandensein der in Art. 660 und
661 R. C. P. O. aufgestellten Bedingungen abhängig. Ob nun
aber diese Bedingungen in concreto erfüllt seien, haben die schwei
zerischen Gerichte, in letzter Linie das Bundesgericht, selbst zu
prüfen. Es dürfe, wie auch das Bundesgericht bisher stets aner
kannt habe, nicht verlangt werden, daß das würtembergische Ge
richt sich hierüber zum Voraus ausspreche, was die Anwendung
des Art. 56 C. St. G. völlig illusorisch machen würde. Auch
dürfe nicht ein (unmöglicher) absoluter Beweis für die Vollstre
ckung des schweizerischen Urtheils verlangt werden, sondern blos
ein Nachweis, welcher mit einer gewissen Zuverläßigkeit auf diefe
Im vorliegenden Falle könne sich nun einzig fragen,
schließen lasse
ob die Voraussetzungen des Art. 661 Ziffer 3 und 4 der deutschen
Reichscivilprozeßordnung gegeben seien; denn daß die übrigen
Requisite, von welchen letzteres Gesetz die Vollstreckung fremder
Urtheile abhängig mache, zutreffen, respektive denselben mit Leichtig
keit entsprochen werden könne, lasse sich vernünftigerweise nicht
bezweifeln. Allein auch den Bestimmungen des Art. 661 Ziffer 3
und 5 der deutschen Reichscivilprozeßordnung sei entsprochen. Was
vorerst die Voraussetzung des Art. 661 Ziffer 3 (die Kompetenz
des st. gallischen Richters nach der deutschen Gesetzgebung) anbe
lange, so ergebe sich klar, daß der Ehemann Kreuzmann seinen
Wohnsitz und damit seinen für das Ehescheidungsforum nach der
deutschen Civilprozeßordnung maßgebenden allgemeinen Gerichts
stand in St. Gallen habe. In St. Gallen befinde sich zweifellos seit
Jahren der Mittelpunkt seiner persönlichen und geschäftlichen Ver
hältnisse; ein anderer Ort als St. Gallen könne gar nicht in Frage
kommen. Daran zweifeln, daß das deutsche Vollstreckungsgericht dies
anerkennen würde, hieße die Grenzen der erforderlichen Intensivität
des durch Art. 56 C. St. G. geforderten Nachweises überschreiten.
Ebenso sei dem Erfordernisse des Art. 661 Ziffer 5 der deutschen
Civilprozeßordnung genügt, das heißt die Gegenseitigkeit in der
Urtheilsvollstreckung verbürgt. Die vom Kantonsgericht angerufene
bundesräthliche Entscheidung, daß in der Schweiz ausländische
Ehescheidungsurtheile über schweizerische Ehegatten nicht anerkannt
werden, würde allerdings, wenn sie richtig und maßgebend wäre,
das Vorhandensein der Reziprozität schlechtweg ausschließen. Allein
diese Entscheidung sei nun für die Gerichte nicht bindend und
materiell unrichtig. In letzterer Beziehung dürfe auf Salis, Zeit
schrift für schweizerisches Recht VIII, S. 50 u. ff. verwiesen
werden. Danach setze das eidgenössische Eherecht der Beurtheilung
der Ehesachen schweizerischer Ehegatten durch ausländische Gerichte
keinen Widerspruch entgegen. Es bleibe vielmehr für die Voll
streckbarkeit ausländischer Ehescheidungsurtheile in der Schweiz, wie
für die Vollstreckbarkeit aller andern ausländischen Urtheile, das
kantonale Prozeßrecht unverändert in Kraft, speziell beurtheile
sich nach kantonalem Prozeßrecht auch die Frage des Gegenrechts;
es sei also für diese in casu st. gallisches Prozeßrecht maßgebend.
Nun bestimme Art. 246 der st. gallischen Civilprozeßordnung:
Urtheile außerkantonaler Gerichtsstellen sind im Kanton zu voll
ziehen, wenn: a. nicht ein Urtheil eines zuständigen st. gallischen
Gerichts in gleicher Sache vorliegt; b. das außerkantonale Ge
richt nach Maßgabe unserer Gesetze oder bestehender Staasver
träge in der fraglichen Sache zuständig war; c. das Gegenrecht
durch Zusicherung der auswärtigen Staatsbehörde oder sonst auf
glaubhafte Weise dargethan wird. Nach dieser Gesetzesbestimmung
sei (mit Rücksicht auf 660 und 661 der deutschen Reichscivil
prozeßordnung) die Vollziehung deutscher respektive würtembergi
scher Urtheile im Kanton St. Gallen, in Kongruenz mit der
deutschen Gesetzgebung, verbürgt. In diesem Sinne habe denn auch
der st. gallische Regierungsrath, der nach st. gallischer Gesetzge
bung über Vollziehung von Urtheilen zu entscheiden habe, die
kantonale Civilprozeßordnung ausgelegt und selbst das Bundes
gericht habe in seiner Entscheidung in Sachen Manogg (Amtliche
Sammlung X, S. 479 ff.) erklärt, daß im Kanton St. Gallen
die Gegenseitigkeit rücksichtlich der Vollstreckung deutscher Urtheile
für verbürgt erachtet werden könne. Danach sei der durch Art.
56 C. St. G. geforderte Nachweis, daß das in vorliegender
Sache vom schweizerischen Gerichte zu erlassende Scheidungsur
theil im Heimatstaate der Parteien vollzogen würde, erbracht und
es werde demnach beantragt: Das Bundesgericht wolle das Kan
tonsgericht anweisen, den Scheidungsprozeß der Eheleute Kreuz
mann in Beurtheilung zu ziehen.
C. Die Ehefrau Kreuzmann schließt sich dem Rekurse des Ehe
mannes ohne weitere Bemerkungen an.
D. Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen verweist auf
seine in der Sache getroffenen Entscheidungen, mit dem Bemerken:
Die schwierige Lage deutscher in der Schweiz niedergelassener An
gehöriger, welche in der Lage seien, auf Ehescheidung zu klagen,
werde vom Kantonsgerichte nicht verkannt; allein angesichts der
von ihm angeführten Kundgebungen des Bundesgerichtes und des
Bundesrathes glaube das Kantonsgericht in eine materielle Be
urtheilung des Ehescheidungsfalles von Moritz Kreuzmann nicht
eintreten zu dürfen. Im Interesse der zalhreichen in der Schweiz
niedergelassenen Angehörigen des deutschen Reiches wie im Inte
resse der schweizerischen Gerichtsstellen sei zu wünschen, daß der
Entscheid des Bundesgerichtes zu einer auch für zukünftige Fälle
maßgebenden Wegleitung werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 56 C. St. G. hängt die Entscheidung über die
Beschwerde davon ab, ob der Nachweis erbracht ist, daß der Hei
matstaat der Parteien, das Königreich Würtemberg, das vom
schweizerischen Gerichte zu erlassende Urtheil anerkenne. Die Er
bringung dieses Nachweises liegt, da es sich um das Vorhanden
sein einer Prozeßvoraussetzung handelt, den Rekurrenten ob.
- Was vorerst den vom Ehemann Kreuzmann produzirten
Bescheid des königlichen Landgerichtes Hall vom 5. Februar 1890
anbelangt, so enthält derselbe keine Zusicherung, daß das im vor
liegenden Falle zu erlassende Urtheil im Königreich Würtemberg
werde vollstreckt werden; er spricht nur aus, daß, wenn der Ehe
mann Kreuzmann seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Wür
temberg sondern in der Schweiz habe, das von dem zuständigen
schweizerischen Gerichte zu erlassende Urtheil nach Maßgabe der
Art. 660 und 661 R. C. P. O. auch in Würtemberg vollstreckbar
sei, wenn die Voraussetzungen dieser beiden Gesetzesbestimmungen
gegeben seien. Nun hat allerdings das Bundesgericht prinzipiell
wiederholt ausgesprochen, daß Art. 56 C. St. G. nicht die Bei
bringung einer Erklärung der Regierung des ausländischen Staa
tes erfordere, sondern daß es genüge, wenn aus der Gesetzgebung
oder Gerichtspraxis des betreffenden Staates der Nachweis er
bracht werde, daß das schweizerische Scheidungsurtheil dort aner
kannt werden müsse. Allein auf der andern Seite hat das Bun
desgericht stets daran festgehalten, daß dieser Nachweis strikte
erbracht sein müsse. Fragt sich nun, ob dies hier der Fall sei, so
muß die Frage verneint werden. Es ist insbesondere von den
Rekurrenten ein Nachweis über die Bedeutung, welche dem durch
661 Ziffer 3 der deutschen Reichscivilprozeßordnung für die
Vollstreckbarkeit fremder Urtheile aufgestellten Requisite der Ver
bürgung der Gegenseitigkeit zukomme, nicht erbracht worden und
es ist daher nicht mit Bestimmtheit dargethan, daß nach der Lage
der st. gallischen und schweizerischen Gesetzgebung, mit Rücksicht auf
den Mangel einer einheitlichen, für die ganze Schweiz geltenden
Regel über Vollstreckung fremder Urtheile, die bestrittene Aus
legung des 43 C. St. G. u. s. w., dieses Requisit durch das
deutsche Vollstreckungsgericht als erfüllt würde betrachtet werden;
in Ermangelung eines solchen bestimmten Nachweises können aber
die schweizerischen Gerichte eine Scheidungsklage deutscher Ange
höriger, angesichts der schwerwiegenden Folgen, die aus einer
Nichtanerkennung des Urtheils im Heimatstaate entstehen könnten,
nicht an die Hand nehmen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.