schluß vom 5. Januar 1889 sei der Gotthardbahngesellschaft am
19. gleichen Monats mitgetheilt worden während ihre Beschwerde
an das Bundesgericht erst am 20. Mai 1889 zur Post gegeben
worden sei. Durch den Rekurs an das offenbar inkompetente
Obergericht des Kantons Uri habe der Lauf der Rekursfrist nicht
unterbrochen werden können. Uebrigens wäre die Beschwerde auch
dann verspätet, wenn die sechzigtägige Beschwerdefrist erst von
der Eröffnung des obergerichtlichen Urtheils an berechnet würde.
Denn dieses Urtheil sei am 20. März 1889 gefällt und auch so
fort eröffnet worden; wenn etwa die Gotthardbahngesellschaft sich
bei der Sitzung vom 20. März nicht habe vertreten lassen, so sei
dies gleichgültig. In der Sache selbst bestreitet der Regierungs
rath, daß eine willkürliche Handhabung des Steuergesetzes statt
gefunden habe; die Rekurrentin habe hiefür gar keinen Beweis
erbracht; sie habe keine Schatzungen anderer Liegenschaften pro
duzirt, aus welchen sich ergäbe, daß sie unverhältnißmäßig belastet
worden sei; auf bloße unerwiesene Parteibehauptungen könne ein
staatsrechtlicher Rekurs nicht begründet werden. Demnach werde
beantragt:
-
Auf den Rekurs der Direktion der Gotthardbahn vom
-
Mai gegen die am 5. Januar dieses Jahres erfolgte regie
rungsräthliche Steuertaxation verschiedener Immobilien sei wegen
Verwirkung der Rekursrechte, in Folge verspäteter Eingabe, nicht
einzutreten, eventuell
-
Die daherige Rekursbeschwerde sei auch materiell bezüglich
sämmtlicher Beschwerdepunkte als unbegründet abzuweisen;
-
Die Kosten des Verfahrens seien der Rekurrentin aufzuerlegen
und dieselbe überdies zu verhalten, an die rekursbeklagte Regierung
des Kantons Uxi eine Entschädigung von 50 Fr. zu leisten.
D. Replikando führt die Direktion der Gotthardbahngesellschaft
aus: Die Auslegung, welche das Obergericht und der Regie
rungsrath des Kantons Uri dem urnerschen Steuergesetze geben,
daß nämlich gegen die Schatzung von Liegenschaften ein Rekurs an
das Obergericht nicht statthaft sei, sei unrichtig. Das urnersche
Gesetz kenne keine besondere Grundsteuer, sondern es sei das
Grundeigenthum der Vermögenssteuer unterworfen; gegen die Ver
mögenssteuertaxation in ihrem ganzen Umfange aber stehe den
Steuerpflichtigen nach Art. 25 des Steuergesetzes der Rekurs an
das Obergericht offen. Die in dem Art. 6 des Gesetzes vorge
sehene regierungsräthliche Taxation habe nur administrative Be
deutung. Auf den Einwand der Verspätung des Rekurses replizire
daher die Gotthardbahngesellschaft eventuell mit dem Begehren, es
möge das Bundesgericht die Weigerung des Obergerichtes, auf
ihre Beschwerde einen materiellen Entscheid zu geben, als Rechts
verweigerung im engern Sinne erklären und das Obergericht daher
anweisen, einen solchen Entscheid nachträglich abzugeben. Sub
eventuell bleibe ihr die nochmalige Anrufung den Obergerichtes
und jede weitere Rechtsvorkehr vorbehalten. Allein das Bundes
gericht könne auch ohne neue Beschlüsse der kantonalen Behörden
auf die Beschwerde eintreten; denn, soviel stehe jedenfalls fest, daß
das urnersche Steuergesetz so habe aufgefaßt werden können, wie
dies seitens der Gotthardbahngesellschaft geschehen sei; die regie
rungsräthliche Schlußnahme habe sich daher der Gotthardbahnge
sellschaft erst mit dem Spruche des Obergerichtes als kantonal
rechtskräftig präsentirt und erst von der Eröffnung des oberge
richtlichen Urtheils an laufe daher die Rekursfrist. Wäre auch die
von der Gotthardbahn vertretene Auslegung des Gesetzes eine
irrige, so müßte doch gesagt werden, daß der Staat Uri selber
durch mangelhafte Redaktion des Gesetzes die Gotthardbahn in
den Irrthum geführt habe. Danach könne er denn aber den
thum nicht zum Nachtheile der Gotthardbahn, speziell nicht als
Präklusionsgrund geltend machen. Werde aber die Rekursfrist erst
von der Eröffnung des obergerichtlichen Urtheils an berechnet, so
sei dieselbe gewahrt. Denn die Eröffnung dieses Entscheides habe
erst am 1. April 1889 stattgefunden, die Beschwerde an das
Bundesgericht aber sei schon am 19. (nicht erst am 20.) Mai der
Post übergeben worden. In der Sache selbst richtet die Gott
hardbahngesellschaft an den Instruktionsrichter das Gesuch, er
möchte gemäß Art. 61 O. G. die nothwendigen Verfügungen zu
Erhebung der erforderlichen Beweise treffen, eventuell der Gott
hardbahngesellschaft eine Frist zur Antretung der Beweise be
stimmen. Sie benenne übrigens als Beweismittel jetzt schon die
Steuerregister der Gemeinden Göschenen, Erstfeld, Altorf und
Andermatt sowie Expertise. Die Replik schließt mit den Anträgen:
-
Die Anträge der Rekursantwort seien abzuweisen;
-
Das Rekurspetitum sei zuzusprechen;
-
Eventuell sei zunächt das Obergericht des Kantons Uri an
zuweisen, über die an dasselbe gerichtete Beschwerde der Gotthard
bahn einen materiellen Entscheid abzugeben;
-
Alles unter Kostenfolge für die Gegenpartei.
Den Instruktionsrichter bitten wir um die nöthigen Anord
nungen betreffend die Beweise.
E. Der Regierungsrath des Kantons Uri hält in seiner Du
plik an den Anträgen seiner Vernehmlassungsschrift fest, indem er
für die durch die Replik verursachten Kosten eine Kostenforde
rung von a Fr. geltend macht und die neuen Ausführungen
und Anträge der Gotthardbahngesellschaft als unstatthaft und un
begründet bekämpft.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
In erster Linie muß die Einrede der Verspätung des Re
kurses geprüft werden. Dabei ist vor allem zu bemerken, daß die
Gotthardbahngesellschaft sich in ihrer Rekursschrift ausschließlich
gegen die Beschlüsse des Regierungsrathes des Kantons Uri vom
-
Januar 1889, nicht dagegen gegen den Entscheid des Ober
gerichtes vom 20. März 1889 beschwert hat; erst in ihrer Re
plik hat sie eventuell auch die letztere Entscheidung angefochten.
Angenommen nun auch, die Gotthardbahn habe diese neue Be
schwerde in Verbindung mit der Replik in der früher anhängig
gemachten Rekurssache, geltend machen können, so wäre dieselbe
doch jedenfalls verspätet; denn die, das neue Begehren enthaltende,
Replikschrift ist erst am 30. Juli 1889 der Post übergeben wor
den, während die obergerichtliche Entscheidung der Rekurrentin
spätestens am 1. April eröffnet wurde; die sechzigtägige Rekurs
frist des Art. 59 O. G. wäre also jedenfalls versäumt. Uebri
gens enthält die obergerichtliche Entscheidung durchaus keine Rechts
verweigerung, sondern ist vielmehr nach Maßgabe der kantonalen
Gesetzgebung vollständig richtig. Die urnersche Gesetzgebung unter
scheidet zwischen der Festsetzung der Steuerschatzung des unbeweg
lichen Eigenthums und der Taxation des steuerpflichtigen Ver
mögens und Erwerbes; erstere erfolgt nach Art. 6 des Steuer
gesetzes endgültig durch den Regierungsrath, rücksichtlich letzterer
dagegen (welche nach vorangegangener Selbsttaxation erfolgt) steht
dem Steuerpflichtigen gemäß Art. 25 des Steuergesetzes der Weiter
zug der regierungsräthlichen Entscheidung an das Kantons (bezie
hungsweise Ober ) gericht offen. Die Festsetzung der Steuerschatzung
des unbeweglichen Eigenthums geschieht nach Art. 6 des Gesetzes
grundsätzlich für Perioden von je 15 Jahren; die Taxation des
steuerpflichtigen Vermögens und Erwerbes dagegen wird nach
Art. 21 leg. cit. alle 5 Jahre einer allgemeinen Revision unter
stellt und es finden alljährlich Zwischenrevisionen statt. Bei der
Festsetzung der Steuerschatzung des unbeweglichen Eigenthums
handelt es sich darum, den Werth des Objektes auszumitteln, bei
der Taxation des steuerpflichtigen Vermögens und Erwerbes da
gegen darum, festzustellen, was der einzelne Steuerpflichtige als
Vermögen oder Erwerb nach den Bestimmungen des Gesetzes
wirklich zu versteuern habe. Festsetzung der Steuerschatzung des un
beweglichen Eigenthums und Taxation des steuerpflichtigen Ver
mögens und Erwerbes sind also ganz verschiedene Operationen.
Allerdings kommt selbstverständlich die Steuerschatzung der Liegen
schaften bei der Taxation des steuerpflichtigen Vermögens in Be
tracht. Allein einen Bestandtheil dieser Taxation bildet ihre Fest
stellung nach dem urnerschen Gesetze nicht; sie ist vielmehr von
derselben getrennt. Auf Grund der Steuerschatzung der Liegen
schaften und der übrigen maßgebenden Momente wird die Taxa
tion des steuerpflichtigen Vermögens festgestellt. Die lediglich den
Werth des Objektes feststellende Steuerschatzung der Liegenschaften
bestimmt noch nichts darüber, inwiefern und von welchen Steuer
pflichtigen dieser Werth als (Aktiv )Vermögen zu versteuern sei;
dies ist vielmehr Sache der Vermögenssteuertaxation, bei welcher
das steuerpflichtige Gesammtvermögen der einzelnen der Steuer
unterworfenen Subjekte festzusetzen und unter anderm zu bestim
men ist, dem Vermögen welches Steuerpflichtigen der Schatzungs
werth einer Liegenschaft als Aktivum zuzurechnen, inwiefern die
sem Schatzungswerthe der Abrechnung fähige Passiven gegenüber
stehen u. s. w. Im vorliegenden Falle nun handelt es sich nicht
um die Taxation des steuerpflichtigen Gesammtvermögens der Gott
hardbahngesellschaft, sondern lediglich um die Schatzung der ein
zelnen dieser gehörigen Liegenschaften nach ihrem objektiven Werthe:
XVI 1890
der Rekurs an das kantonale Obergericht war daher nach der
klaren Bestimmung des urnerschen Gesetzes nicht statthaft.
2. Daraus folgt denn auch von selbst, daß durch den Rekurs
an das Obergericht die Frist zur Beschwerde an das Bundesge
richt gegen die regierungsräthliche Schlußnahme vom 5. Januar
1889 nicht unterbrochen wurde; denn Beschwerden an inkompe
tente kantonale Stellen unterbrechen nach feststehender Praxis des
Bundesgerichtes die Beschwerdefrist des Art. 59 leg. cit. nicht.
Ist dem aber so, so erscheint die Beschwerde ohne weiteres als
verspätet. Denn zwischen der Eröffnung der regierungsräthlichen
Schlußnahme vom 5. Januar 1889 und der Einreichung der Be
schwerde beim Bundesgericht sind zweifellos mehr als 60 Tage ver
strichen. Demnach ist auf die Beschwerde gegenwärtig als verspätet
nicht einzutreten. Dagegen bleibt natürlich der Gotthardbahnge
sellschaft das Recht gewahrt, gegen spätere Steuereinschatzungen
anderer oder der gleichen Objekte durch den urnerschen Regierungs
rath den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht zu er
greifen, sofern sie sich dadurch, insbesondere durch die Maxime,
bei Berechnung des Ertragswerthes eines Gebäudes auch den
Gewerbegewinn des Miethers in Anschlag zu bringen, in ihren
verfassungsmäßigen Rechten verletzt erachten sollte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird als verspätet nicht eingetreten.