- Urtheil vom 21. Februar 1890 in Sachen
Bundesrath gegen Vereinigte Schweizerbahnen.
A. Die Gewinn und Verlustrechnung der Gesellschaft der
Vereinigten Schweizerbahnen wurde für Schutzbauten am Rhein
(von Rheineck bis St. Margrethen) und für außerordentliche Bei
träge an den Werdenberger Binnenkanal mit folgenden, den Ein
nahmen des Betriebes entnommenen Beträgen belastet:
Im Jahre 1886:
Für Schutzbauten am Rhein.
Fr. 80,000
Für den Werdenbergerkanal
100,000
Total
Fr. 180,000
Im Jahre 1887:
Für den Werdenbergerkanal
Fr. 70,000
Diese Beträge wurden nicht sofort verwendet, sondern vorläufig
als Spezialreserve für die genannten Zwecke in die Passiven der
Bilanz (verschiedene Kreditoren) eingestellt, um daraus die effek
tiven Ausgaben nach Bedürfniß zu bestreiten. Bis Ende 1888
gelangten an effektiven Ausgaben zur Verrechnung:
Für Schutzbauten am Rhein:
37,630 81
Im Jahre 188
7465 96
Für den Werdenbergerkanal:
Fr. 80,000 -
Im Jahre 1888
Fr. 125,096 77
Zusammen bis Ende 1888
Daneben waren in den Jahren 1887/1888 der Betriebsrech
nung als nachträglich verrechnete Bauleitungskosten für die Schutz
bauten am Rhein direkt zur Last geschrieben worden 1350 Fr.
Für den Werdenberger Binnenkanal wurde als effektive Auslagen
für Anfangs 1889 50,000 Fr. und für voraussichtlich weitere
Ausgaben 40,000 Fr. berechnet. Ueber die Natur der Schutz
bauten am Rhein wird im Rechenschaftsberichte des Verwaltungs
rathes der Vereinigten Schweizerbahnen für 1886 bemerkt; Nach
dem das obere Rheinthal von der Tardisbrücke bis zum Monstein
durch die dort ausgeführten Schutzbauten gegen die Gefahr von
Rheineinbrüchen geschützt erscheine und demnach bei eintretendem
Hochwasser die vollen Wassermassen des Rheines nach dem untern
Rheinthal getrieben werden, sei dort die Ueberschwemmungsgefahr
so groß und drohend geworden, daß mit durchgreifenden Schutz
bauten ungesäumt begonnen werden müsse. An diesen Schutzbauten
sei das Unternehmen der Vereinigten Schweizerbahnen vom soge
nannten Steinlibach unterhalb der Station Rheineck bis in die
Nähe der Station St. Margrethen betheiligt. Die dem Unter
nehmen zufolge Verständigung mit der Kantonsregierung und den
betheiligten Gemeinden obliegenden Arbeiten bestehen in folgendem:
a. In der Erstellung einer Schutzmauer von circa 330 Meter
Länge und 1 Meter Höhe oberhalb und von eirca 1500 Meter
(eines
Länge und 50 Centimeter Höhe unterhalb des Rinnsals
alten Abzugskanals nach dem Bodensee); b. in der Erhöhung
des Bahndammes um cirea 50 Centimeter auf eine Länge von
circa 3100 Meter, sowie der ganzen Station Rheineck im Flä
chenmaße von circa 12,000 Quadratmeter.
In Bezug auf die
Verrechnung der für diese Arbeiten nöthigen Ausgaben bemer
der Rechenschaftsbericht: Für die Bestreitung der auf cirea
80,000 Fr. veranschlagten Kosten dieser Arbeiten soll gemäß
unsern Andeutungen im letztjährigen Rechenschaftsberichte ein Theil
des damaligen Vortrages der Liquidations respektive der Ge
winn und Verlustrechnung bestimmt werden. Wir halten nämlich
eine Belastung des Baukontos für ganz ausgeschlossen, indem
der Art. 3 des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der
Eisenbahngesellschaften vorschreibt, daß nach Eröffnung des Be
triebes einer Bahn nur die Kosten für Ergänzungs und Neu
anlagen oder für Anschaffung von Betriebsmaterial dem Bau
konto zugeschrieben werden dürfen und zwar nicht einmal unbedingt,
sondern nur, wenn dadurch eine Vermehrung oder wesentliche
Verbesserung der bestehenden Anlagen im Interesse des Betriebes
erzielt wird, und daß hinwieder die Unterhaltung der bestehen
den Einrichtungen und Anlagen aus den jährlichen Einnahmen zu
bestreiten sei. Es ist nun nach unserer Auffassung unzweifelhaft, daß
es sich im vorliegenden Falle nicht um eine Vermehrung und Ver
besserung der bestehenden Anlagen, sondern nur um deren Erhal
tung und Sicherstellung gegen Zerstörung handelt und daß deßhalb
eine Belastung des Baukontos weder vom Bundesrathe noch vom
Bundesgerichte anerkannt werden könnte. Bezüglich des Werden
berger Binnenkanals wird in dem gleichen Rechenschaftsberichte be
merkt, die Erstellung dieses Kanals sei gemäß Beschluß des Re
gierungsrathes des Kantons St. Gallen vom 12. August 1880
an Hand des Gesetzes über Verbauung der Wildbäche und Rüfen
vom 12. August 1869 respektive des Nachtragsgesetzes vom
3. April 1877 angeordnet worden. Die Bau und Unterhaltungs
kosten seien nach Art. 2 dieses Gesetzes von den bisherigen Pflich
tigen und vom Grundbesitz zu übernehmen, der nach technischer
Ausmittlung bedroht sei oder in höherm oder geringerm Maße
an den Vortheilen der Verbauung Theil nehme. Zu den Bei
tragspflichtigen an die Bau und Unterhaltungskosten gehören
auch die Vereinigten Schweizerbahnen. Dieselben haben zunächst
an der auf den betheiligten Grundbesitz verlegten Kostenquote nach
dem Verhältnisse des Schatzungswerthes ihres Grundbesitzes, zu
welchem auch der Bahnkörper gehöre, und ihrer Gebäulichkeiten
zum Schatzungswerthe des sämmtlichen betheiligten Grundeigen
thums zu partizipiren. Im Weitern haben sie wegen der dem
Eisenbahnkörper erwachsenden besondern Vortheile einen Ertra
beitrag zu leisten, welcher vom Kantonsgerichte des Kantons
St. Gallen durch Urtheil vom 5. April 1887 gestützt auf einen
Sachverständigenbericht endgültig auf 18% festgesetzt worden
sei. Nun dürfte zwar nicht schwierig sein, das Expertengutachten
in manchen Punkten zu widerlegen; allein es würde dies zu nichts
führen, da man vor einer vollendeten Thatsache stehe, der sich die
Gesellschaft einfach unterziehen müsse. Eine genaue Angabe des
Betrages des der Gesellschaft auffallenden Kostentheils sei noch nicht
möglich; jedenfalls aber liege es im Interesse der Gesellschaft,
einer möglichst baldigen Erledigung der Angelegenheit Hand
bieten. Was dann, so fährt der Bericht fort, die wichtige Frage
der Verrechnung unseres Beitrages anbelangt, so unterliegt
gar keinem Zweifel, daß sie aus den gleichen Gründen, wie die
Ausgaben für die Schutzbauten am Rhein, zu Lasten des Ge
winn und Verlustkonto zu geschehen hat, denn gleich wie durch
jene durchaus keine wesentliche Verbesserung der Bahnanlagen,
sondern nur eine mindere Gefährdung beziehungsweise eine er
höhte Sicherheit ihres Bestandes erzielt wird, so ist es auch mit
dem Werdenberger Binnenkanal der Fall, wie überhaupt mit
allen Arbeiten, welche im Interesse und zum Schutze oder zur
Erhaltung des Bahnkörpers außerhalb desselben vorgenommen
werden, weßhalb denn auch dergleichen Ausgaben von jeher
durch den Betrieb bezahlt werden mußten. In dem über
den Rechenschaftsbericht des Verwaltungsrathes der Vereinigten
Schweizerbahnen für 1887 erstatteten Berichte der Revisions
kommission der Aktionäre datirt den 14. Juni 1888 wird nun
aber rücksichtlich der Auslagen für Schutzbauten am Rhein und
für die Erstellung des Werdenberger Binnenkanals bemerkt:
Der Umstand, daß der Gewinn und Verlustkonto im Jahre
1886 mit 100,000 Fr. und im Berichtjahre mit 70,000 Fr.
als außerordentliche Leistung an den Werdenberger Binnenkanal
belastet wurde, legte uns die Frage nahe, ob nicht nach defini
tiver Feststellung und Ausrichtung dieser Posten sowie derjenigen
für die Schutzbauten am Rhein, die bezüglichen Posten auf den
Baukonto gestellt werden sollten. Die Natur dieser Posten und
die von uns gedachte Verwendung derselben veranlassen uns zu
dem Wunsche, es möchte der Verwaltungsrath im Falle Wider
spruchs ab Seite des Bundesrathes selbst vor der Provokation
eines bundesgerichtlichen Urtheils nicht zurückschrecken.
Weitern wird darauf hingewiesen, daß die Unterstützungskasse für
die Angestellten ungenügend dotirt sei und daß nun unter anderm
die Auslagen für den Werdenberger Binnenkanal und die Schutz
bauten am Rhein, welche, aus dem Betriebskonto bestritten, durch
Uebertragung auf den Baukonto disponibel würden, dafür ver
wendet werden könnten, diese Kasse zu alimentieren. In Folge dieser
Vorgänge schrieb der Verwaltungsrath der Vereinigten Schweizer
bahnen im Jahre 1888 die für Schutzbauten am Rhein sowie
für den der Gesellschaft gerichtlich auferlegten Beitrag an die
Erstellung des Werdenberger Binnenkanals bereits verrechneten
216,446 Fr. 47 Ets. dem Baukonto zu. Diese Verrechnung wurde
vom schweizerischen Eisenbahndepartement beanstandet; die Gene
ralversammlung der Aktionäre der Vereinigten Schweizerbahnen
beschloß indeß am 27. Juni 1889; Es soll bei der vorgenommenen
Belastung des Baukonto sowohl der bisher für Schutzbauten am
Rhein verausgabten 46,446 Fr. 77 Cts. als der, an dem der
Gesellschaft gerichtlich auferlegten Antheil an den Erstellungskosten
des sogenannten Werdenberger Binnenkanals bereits stattgehabten
Verrechnungen im Betrage von 170,000 Fr. verbleiben.
B. Mit Schriftsatz vom 10. August 1889 stellte nunmehr das
schweizerische Eisenbahndepartement im Auftrage des Bundesrathes
beim Bundesgerichte den Antrag, dasselbe wolle die Verwaltung
der Vereinigten Schweizerbahnen verpflichten, die Summe von
216,446 Fr. 47 Ets. aus der Baurechnung und damit aus den
Aktiven der Bilanz zu entfernen und davon 87,456 Fr. 96 Cts.,
welche die effektiven Ausgaben im Jahre 1888 repräsentiren, zu
Lasten der Betriebsrechnung dieses
Jahres zu nehmen, wobei der
Gesellschaft anheimgestellt bleibe, den Ausfall durcheinen gleichen
Zuschuß aus der vorhandenen
Spezialreserve zu begleichen;
128,980 Fr. 31 Cts. direkt mit der oben erwähnten Spezialreserve
zu verrechnen.
Zur Begründung wird unter Darstellung des Sachverhaltes
bemerkt: Der Bundesrath könne die Ausgaben, um welche es
sich handle, nur als Verwendungen zum Zwecke der guten und
betriebsfähigen Unterhaltung der bestehenden Anlagen betrachten.
welche laut Art. 3 E. R. G. aus den jährlichen Einnahmen oder
allfällig für diese Zwecke bestehenden besondern Fonds bestritten
werden müssen. Daß die nöthigen Beträge ausnahmsweise bedeu
tende seien, könne kein Grund sein, von der Vorschrift des Gesetzes
abzugehen und die außerordentlichen Verwendungen anders zu
behandeln, als die geringfügigen sogenannten pflichtigen Beiträge
an die Kosten von Flußkorrektionen, welche auch bei der Gesell
schaft der Vereinigten Schweizerbahnen fortwährend und noch im
Jahre 1888 aus den Einnahmen des Betriebes geschöpft und be
zahlt werden. Im Uebrigen stelle der Bundesrath auf die mit seiner
Auffassung übereinstimmende Auslegung des Gesetzes ab, welche
im Rechenschaftsbericht der Gesellschaftsbehörden vom Jahre 1886
sich finde und gegen die von keiner Seite jemals ein Widerspruch
erhoben worden sei.
C. Die Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen trägt in ihrer
Vernehmlassung auf Abweisung des Antrages des Bundesrathes an,
indem sie im Wesentlichen ausführt: Der Bundesrath begründe sei
nen Antrag im Wesentlichen einfach durch Hinweisung auf die Mei
nungsäußerung des Verwaltungsrathes der Vereinigten Schweizer
Bahnen in seinem Rechenschaftsberichte für 1886. Maßgebend sei
aber nicht die frühere, von der Revisionskommission des Ver
waltungsrathes bemängelte und von der Generalversammlung, dem
obersten Gesellschaftsorgane, desavouirte, Meinung des Ver
waltungsrathes, sondern einzig und allein das Gesetz. Nach dem
Gesetze aber dürfen sowohl der Beitrag an die Werdenberger
Binnenkanalbaute als die Auslagen für Schutzbauten am Rheine
dem Baukonto belastet werden. Durch den Bau des Werdenberger
Binnenkanals sei, wie in dem den Beitrag der Gesellschaft fest
stellenden Urtheile des st. gallischen Kantonsgerichtes und
demselben zu Grunde liegenden Expertise ausgeführt werde, die
Bahnlinie gegen Ueberschwemmungen, wie sie in den Jahren 1868
und 1871 vorgekommen seien, und die damit verbundenen Repa
raturen und Betriebsunterbrechungen geschützt worden; die ent
wässernde und entsumpfende Wirkung der Verbauung komme nicht
nur der Kultur des Bodens und der Benutzung und dem Unter
halt der Gebäude, sondern auch der Eisenbahnlinie selbst zu
statten, indem der Fuß des Bahnkörpers trocken gelegt und mit
hin fester werde. Die gerichtlichen Experten führen aus, daß wenn
die Gesellschaft beim Bahnbaue ein Tracé und eine Gesammt
anlage gewählt hätte, welche gegen Wasserschaden vollständig ge
schützt hätte, dadurch die Baukosten erheblich wären gesteigert
worden; ebenso wären, wenn bei Nichtausführung des Werdenber
ger Binnenkanals die Gesellschaft versucht hätte, sich durch andere
Arbeiten, insbesondere eine allgemeine Erhöhung des Bahnkörpers,
gegen Ueberschwemmungen zu schützen, dadurch ganz erhebliche
Kosten erwachsen, welche den Baukonto der Linie bedeutend (um
11,000 Fr. per Kilometer auf einer Strecke von 18 Kilometer)
erhöht hätten. Danach erscheine zweifellos, daß, wenn die Eisen
bahngesellschaft den fraglichen Kanal selbständig mit Ausschluß
anderer Antheilhaber erstellt hätte, derselbe nach Art. 3 E. R. G.
als eine Neuanlage erklärt werden müßte, durch welche eine Ver
mehrung der bestehenden Anlagen und zwar im Interesse des
Betriebes erzielt werde. Der Umstand aber, daß die Gesellschaft
den Kanal nicht allein, sondern in Verbindung mit andern Mit
interessenten erbaut habe, ändere den Charakter der Ausgabe der
Eisenbahngesellschaft in keiner Weise. Auch der ideale Antheil
an einer Neuanlage repräsentire für die Gesellschaft eine Neuan
lage. Ebensowenig sei von Bedeutung, daß die Gemeinschaft der
Baubetheiligten am Werdenbergerkanal nicht auf freiwilligem Ver
trage beruhe, sondern kraft gesetzlicher Anordnung in's Leben ge
treten sei. Es handle sich bei der Kanalbaute nicht um eine Auf
wendung, welche blos den gewöhnlichen Bahnunterhalt zu er
leichtern oder zu ersetzen bestimmt wäre, sondern um eine Ausgabe,
welche bestimmt sei, außerordentliche Naturereignisse, wie Rhein
einbrüche und die durch dieselben zu besorgenden, den Betrieb selbst
gefährdenden und unterbrechenden, Zerstörungen abzuwenden. Solche
Aufwendungen, welche nicht sowohl im Interesse einer Ersparniß
von laufenden Unterhaltungskosten als im Interesse des Betriebes
selbst gemacht werden, gehören auf Baukonto. Was die Schutzar
beiten im Unterrheinthal anbelange, so bilden dieselben ein Glied
der vom Großen Rathe des Kantons St. Gallen beschlossenen
und mit eidgenössischen und kantonalen Subsidien durchgeführten
provisorischen Rheinschutzbauten; sie bestehen theils in der Erhöhung
von Schutzmauern an verschiedenen Stellen, theils in der strecken
weisen Erhöhung des Bahnkörpers selbst. Diese Arbeiten invol
viren eine wesentliche, nicht nur untergeordnete, Verbesserung der
bestehenden Anlagen, wofür eventuell auf Augenschein und Exper
tise sowie auf die Berichte des Rheiningenieurs und die sachbe
zügliche Botschaft des Regierungsrathes des Kantons St. Gallen
abgestellt werde. Daß die Verbesserung im Interesse eines unge
störten Betriebes und nicht blos im Interesse der Ersparniß an
laufenden Unterhaltungskosten stattgefunden habe, ergebe sich aus
dem Charakter der Ausgaben selbst.
D. In seiner Replik bemerkt das schweizerische Eisenbahnde
partement im Wesentlichen: Die streitigen Beträge seien nicht blos
vorschußweise dem Betriebe entnommen worden; wenn dies der
Fall gewesen wäre, so hätte die Gewinn und Verlustrechnung mit
denselben nicht belastet werden und die Bahnverwaltung sich nicht
in ganz bestimmter Weise dahin aussprechen können, die Ausgaben
für den Werdenbergerkanal und die Schutzbauten am Rhein seien
dem Betriebe zu belasten. Es sei auch ganz unrichtig, daß die
sachbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsrathes von der
Generalversammlung desavouirt worden seien; letztere habe ja
gegentheils die vom Verwaltungsrathe aufgestellten Rechnungen
für 1886 und 1887 einstimmig genehmigt. Wenn daher die Re
visionskommission und die Generalversammlung nachträglich dazu
gelangt seien, einen früher gefaßten und zu Recht erwachsenen
Gesellschaftsbeschluß aufheben zu wollen, so liege die Vermuthung
nahe, daß dies zufolge Einverständnisses zwischen den Gesellschafts
behörden und einflußreichen Aktionären deßhalb geschehen sei, um
für den Fall eines Rückkaufes der Bahn durch den Bund durch
Belastung des Baukontos und entsprechende Vermehrung des
Rechnungsüberschusses eine Erhöhung des Kaufpreises zu bewirken.
E. Duplikando bestreitet die Gesellschaft der Vereinigten Schwei
zerbahnen die letztere Behauptung und führt im Weitern aus:
Die Belastung des Gewinn und Verlustkonto mit den Aus
gaben für den Werdenberger Binnenkanal und die Schutzbauten
am Rhein sei schon deßhalb nur eine vorschußweise gewesen, weil
sie stattgefunden habe, bevor die betreffenden Ausgaben wirklich
gemacht worden seien. Es sei das übrigens gleichgültig; denn
es sei nicht abzusehen, warum der Eigenthümer eines Geschäftes
auf seine Skripturen nicht sollte zurückkommen können, sofern
dieses Zurückkommen nur überhaupt dazu diene, die Wahrheit her
zustellen. Die Frage sei daher immer nur die, ob die auf Bau
konto getragene Summe solche Ausgaben betreffe, welche aus
dem Betriebe bezahlt werden müssen, oder solche Ausgaben,
welche eine wirkliche Werthvermehrung des Geschäftes im Sinne
des Rechnungsgesetzes repräsentiren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn die streitigen Beträge in den Jahren 1886 und 1887
nach geschehener Verausgabung definitiv, insbesondere etwa nach
vorgängiger Verhandlung zwischen der Eisenbahngesellschaft und
der Aufsichtsbehörde, dem Bundesrathe, auf Betrieb wären ver
rechnet worden, so könnte hierauf nicht mehr zurückgekommen
werden, sondern müßte es bei der einmal stattgefundenen und
vom Bundesrathe genehmigten Art der Verrechnung sein Be
wenden haben. Denn in diesem Falle läge eine für die Gesellschaft
verbindliche Anerkennung gegenüber der Bundesbehörde vor. Allein
thatsächlich sind nun wohl in den gedachten Jahren Rücklagen
aus den Betriebseinnahmen zu Bestreitung der in Rede stehenden
Auslagen gemacht und ist damit der Gewinn und Verlustkonto
belastet worden; eine definitive Verrechnung der effektiven Aus
lagen auf Betrieb aber hat nicht stattgefunden. Bei dieser Sach
lage kann der Gesellschaft die Befugniß nicht bestritten werden,
auf die ursprünglich in Aussicht genommene Verrechnungsweise
zurückzukommen und, sofern dies gesetzlich zuläßig ist, die anfänglich
zur Verrechnung auf Betrieb in Aussicht genommenen Posten
nunmehr dem Baukonto zu belasten.
- Was nun vorerst den der Gesellschaft der Vereinigten
Schweizerbahnen auferlegten Beitrag an die Erstellungskosten des
Werdenberger Binnenkanals anbelangt, so ist thatsächlich nicht
bestritten, daß durch diese Kanalbaute nicht nur der ordentliche
XVI 1890
Bahnunterhalt, zufolge Trockenlegung des Dammfußes und der
gleichen erleichtert, sondern auch die Bahnlinie vor der, bisher
drohenden, Ueberschwemmungsgefahr gesichert wird. Ihrem Nutz
effekte nach stellt also die Kanalbaute für die Bahngesellschaft
eine Anlage dar, wodurch die betriebssichere Herstellung der Bahn
auf der betreffenden Bahnstrecke vollendet wird. Die Kanalbaute
hat für die Bahn die gleiche Wirkung, wie eine von der Bahn
gesellschaft selbst und allein zum Schutze des Bahnkörpers aus
geführte Baute. Bei der ursprünglichen Anlage der Bahn wurde
es, unter Ersparung von Kosten, unterlassen, die fragliche Bahn
strecke durch zweckentsprechende Bauten gegen Ueberschwemmungs
gefahr völlig zu sichern. Durch die Ausführung des Unter
nehmens der Werdenberger Binnenkanalkorrektion wird nun der
Bahngesellschaft, wie nach den Akten angenommen werden muß,
die nachträgliche Ausführung solcher Bauten erspart und eben
darauf deren erhebliche Betheiligung an den Kosten der Korrektion
begründet. Nun dürfte es doch kaum einem Zweifel unterliegen,
daß, wenn nach der Betriebseröffnung einer Bahn, im Interesse
des Schutzes der Linie gegen Zerstörung durch Naturereignisse
und dergleichen, neue selbständige Bauwerke ausgeführt werden,
welche bei der ursprünglichen Anlage, weil sie damals noch nicht
als nothwendig erkannt wurden oder doch vorerst nicht dringlich
schienen und dergleichen, nicht erstellt wurden, die für solche Bauten
entstandenen Auslagen nach Art. 3 E. R. G. auf Baukonto ver
rechnet werden dürfen. In der That handelt es sich bei derartigen
Bauten nicht um die Unterhaltung bereits bestehender Anlagen im
Sinne des Art. 3 Abf. 2 cit., sondern um die Erstellung neuer
Anlagen im Interesse des Betriebes. Der Umstand, daß die neue
Anlage die Sicherung des Bestandes und Betriebes der bereits
bestehenden Bahnanlage bezweckt, stempelt die sachbezüglichen Ar
beiten nicht zu bloßen Arbeiten des Bahnunterhaltes, so wenig
als dies dann der Fall ist, wenn im Interesse erhöhter Betriebs
sicherheit Neubauten erstellt werden. Es wird ja nicht nur der
bisherige Herstellungswerth durch Reparaturen, welche die Ab
nutzung oder eingetretene Schädigungen der Anlagen ausgleichen,
erhalten, sondern es wird der für die Werthung der Bahn nach
dem Eisenbahnrechnungsgesetze maßgebende Herstellungswerth der
Bahnlinie positiv erhöht. Allerdings ist nun im vorliegenden Falle
die in Rede stehende Kanalbaute nicht direkt von der Bahnge
sellschaft ausgeführt worden, sondern es wurde dieselbe auf staat
liche Anordnung als öffentliches Unternehmen unter finanzieller
Betheiligung der sämmtlichen daran betheiligten Grundeigenthümer
erstellt. Allein da der Nutzeffekt für die Bahngesellschaft, wie be
merkt, der gleiche ist, wie derjenige einer eigenen Baute, so muß
auch für die Verrechnung der betreffenden Auslage nach Sinn
und Geist des Eisenbahnrechnungsgesetzes das gleiche gelten, was
für die Verrechnung der Auslagen einer eigenen Baute gelten
würde. In diesem Sinne hat denn übrigens auch der Bundes
rath selbst, wie die vom Instruktionsrichter in der Sache Bundes
rath gegen Suisse-Occidentale-Simplon eingezogenen Erkundi
gungen ergeben, in durchaus ähnlichen Fällen gegenüber andern
Bahngesellschaften das Gesetz angewendet.
3. In Betreff des zweiten streitigen Postens der Schutzbauten
am Rhein zwischen Rheineck und St. Margarethen ist zu unter
scheiden zwischen den Auslagen für Erhöhung verschiedener Schutz
mauern und denjenigen für streckenweise Erhöhung des Bahn
rpers selbst inklusive des Stationsgebietes von Rheineck. In
der Erhöhung der bestehenden Schutzmauern kann eine Vermeh
rung oder auch eine wesentliche Verbesserung bestehender Anlagen
im Interesse des Betriebes nicht gefunden werden; es wird keine
neue selbständige Anlage geschaffen und auch eine wesentliche Ver
besserung im Interesse des Betriebes liegt nicht vor. Zwar ist
natürlich die Verstärkung der Schutzbauten eine Verbesserung
allein als wesentliche Verbesserung im Interesse des Betriebes
erscheint sie nicht, vielmehr kann sie wohl als Arbeit des Bahn
unterhaltes qualifizirt werden, da dadurch der Bahnkörper selbst
nicht verbessert und überhaupt, soweit ersichtlich, lediglich dasjenige
Maß von Schutz gegen Ueberschwemmung erhalten wird, welches
die Bahnlinie von Anfang an genoß, nunmehr aber, durch die
Verschlimmerung der Flußverhältnisse im Unterrheinthale zu ver
lieren im Begriffe stand. Dagegen wird allerdings in der strecken
weisen Erhöhung des Bahnkörpers selbst inklusive des Stations
areals von Rheineck eine wesentliche Verbesserung der bestehenden
Anlagen (des Bahnkörpers und der Station) erblickt werden dürfen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Antrag des schweizerischen Bundesrathes wird insoweit
gut geheißen, als die Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen
verpflichtet wird, aus der Baurechnung und demnach aus den
Aktiven der Bilanz für 1888 diejenigen Beträge zu entfernen,
welche darin für Erhöhung von Schutzmauern von Rheineck bis
St. Margrethen aufgenommen sind; im Uebrigen wird der Antrag
des Bundesrathes abgewiesen.