- Urtheil vom 30. November 1889
in Sachen Gschwind gegen Luzern.
A. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 1889 erhob Franz Gschwind
von Gruol in Hohenzollern, wohnhaft in Zurzach, Kantons Aar
gau, Klage gegen den Kanton Luzern betreffend Entschädigung
wegen unschuldig ausgestandener Untersuchungshaft, eingebüßter
Gesundheit, verlorener Ehre und Kredit und zernichteter Existenz.
Er führt aus, er sei am 14. Dezember 1886 auf Befehl des
Statthalteramtes Willisau wegen Anklage auf betrügerischen Ban
kerott verhaftet und nach Willisau sowie später von da nach Luzern
transportirt worden; während der Untersuchungshaft sei er er
krankt und seither nicht im Stande, den Lebensunterhalt für sich
und seine Familie zu verdienen, sondern gezwungen, die königlich
preußische Regierung für die hohenzollerschen Lande um die
nöthigen Existenzmittel für sich und seine Familie zu bitten. Am
- März 1887 sei er schwer krank zu seiner Familie entlassen und
durch das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
- Juni 1887 von Schuld und Strafe freigesprochen worden,
dagegen habe er seine Verpflegungskosten selbst bezahlen müssen
und keine Entschädigung für den ihm entstandenen Schaden, den
er auf 6000 Fr. taxire, erhalten. Indem er gleichzeitig um Er
theilung des Armenrechtes bittet, ersucht er in der Hauptsache das
Bundesgericht: Die Regierung des Kantons Luzern verurtheilen
zu wollen, ihm für die unschuldig ausgestandene Untersuchungs
haft von 81 Tagen, eingebüßte Gesundheit, verlorene Ehre und
Kredit, zernichtete Existenz zu entschädigen, die von ihm bezahlten
Verpflegungskosten zu ersetzen und zur Tragung der Kosten ver
fällen zu wollen. Die Bestimmung der Entschädigungssumme
überlasse er dem Ermessen des Bundesgerichtes. In weitern Ein
gaben vom 23. 25. und 31. Mai stellt der Kläger weitere Be
gehren betreffend Aufhebung des über ihn im Kanton Luzern ver
hängten Konkurses, Revision eines zwischen ihm und Taglöhner
Kaufmann in Wauwyl verführten Injurienprozesses, Verurtheilung
der Regierung des Kantons Luzern zu einer Entschädigung an
seine Frau wegen unschuldiger Versetzung in Anklagezustand und
gehabter Auslagen, sowie Verurtheilung der Regierung des Kan
tons Luzern zu einer Entschädigung an ihn wegen ungesetzlich er
kannten Konkurses.
B. In seiner Vernehmlassung auf die Klage des F. Gschwind
führt der Regierungsrath des Kantons Luzern aus: Der Kläger
werde behaupten wollen, er sei durch die Strafuntersuchungsbe
hörden und Gerichte des Kantons Luzern widerrechtlich geschädigt
worden. Allein so lange nun die luzernischen Strafuntersuchungs
behörden und Gerichte nicht von der zuständigen Behörde nach
Maßgabe des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes von 1842 seien
verantwortlich erklärt worden, bestehe eine Haftbarkeit des Staates
für deren Handlungen nicht, sondern könnte Kläger nur die be
treffenden Behörden selbst belangen. Schon aus diesem Grunde
wäre die Klage abzuweisen. Uebrigens sei die Untersuchung gegen
den Kläger gemäß den gesetzlichen Vorschriften regelrecht einge
leitet und durchgeführt worden und der Kläger sage nicht, in
welchen Punkten gesetzwidrig verfahren worden sein solle. Es werde
rücksichtlich des Ganges der Untersuchung auf die Untersurchungs
akten und die Urtheile des Kriminalgerichtes und des Oberge
richtes des Kantons Luzern vom 4. März und 17. Juni 1887
verwiesen. Vom Kriminalgerichte sei Gschwind verurtheilt, vom
Obergerichte dagegen freigesprochen, hingegen mit seiner damals
gegen die Privatklägerschaft gestellten Entschädigungsforderung von
4000 Fr. abgewiesen worden. Ob materiell richtig entschieden wor
den sei, habe das Bundesgericht nicht zu prüfen; wegen formeller
Mängel hätte der Kläger den Beschwerdeweg zu betreten. Dem
nach werde beantragt: Kläger sei mit seinem Klagebegehren des
gänzlichen abzuweisen, unter Kostenfolge.
In seiner Replik hält der Kläger, indem er vertschiedene
Beweisanträge stellt, seine Klage aufrecht und läßt sich des weit
läufigen über die Verhältnisse welche zu der Strafuntersuchung
gegen ihn geführt haben, aus.
Duplikando beharrt der Beklagte auf dem Antrage auf Ab
weisung der Klage.
D. Vom Instruktionsrichter wurden die Akten des gegen Gschwind
geführten Strafprozesses beigezogen, weitere Beweise dagegen nicht
erhoben.
E. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Kläger zunächst
wenn der Prozeß deßhalb zu seinen Ungunsten sollte entschieden
werden wollen, weil er keinen Anwalt besitze, so bitte er um
Verschiebung der Verhandlung, damit die königlich deutsche Ge
sandtschaft in Bern ihm einen Anwalt bestellen könne.
Nachdem das Präsidium bemerkt hat, der Umstand, daß der
Kläger einen Anwalt nicht bestellt habe, ändere an der Pflicht
des Gerichtes, die Sache auf Grund der Akten zu entscheiden,
nichts, erklärt der Kläger, er habe seinen schriftlichen Eingaben
nichts beizufügen.
Der Beklagte hält den im Schriftenwechsel gestellten Antrag
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es kann sich nur um den vom Kläger mit Schriftsatz vom
- Mai 1889 geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen der
von ihm erlittener Untersuchungshaft handeln. Die in den spätern
Eingaben des Klägers versuchte Ausdehnung des Prozesses auf
andere Gegenstände (Aufhebung des über ihn verhängten Kon
kurses, Entschädigung für denselben, Eutschädiguug an seine Frau,
Revision eines Injurienprozesses) ist prozeßualisch offenbar un
statthaft; übrigens liegt auf der Hand, daß es sich bei diesen
anderweitigen Begehren des Klägers großentheils um Dinge
handelt, welche überhaupt nicht den Gegenstand eines Civilpro
zesses bilden können und nicht in die Kompetenz des Bundesge
richtes fallen.
- Zu Beurtheilung der Entschädigungsforderung des Klägers
B. Civilrechtspflege.
wegen erlittener Untersuchungshaft dagegen ist das Bundesgericht
kompetent, da die Forderung zweifellos civilrechtlicher Natur ist,
die Klage sich gegen einen Kanton richtet und der gesetzliche Streit
werth gegeben ist.
3. Der Kläger hat es unterlassen, das juristische Fundament
seiner Klage genauer darzulegen. In erster Linie indeß scheint er
behaupten zu wollen, seine Verhaftung sei eine ungesetzliche ge
wesen und es hafte ihm der Staat Luzern deßhalb, weil derselbe
für den durch gesetzwidrige Handlungen seiner Beamten oder Be
hörden, insbesondere durch ungesetzliche Verhaftungen verursachten
Schaden verantwortlich sei. Abgesehen nun davon, ob eine civil
rechtliche Haftbarkeit des Staates Luzern für rechtswidrige Hand
lungen seiner Beamten im Allgemeinen oder doch speziell für un
gesetzliche Verhaftungen wirklich bestehe, so hat der Kläger gänz
lich unterlassen, solche Thatumstände darzuthun, aus welchen die
Angesetzlichkeit des gegen ihn verhängten Untersuchungsverhaftes
sich ergäbe. Er scheint davon auszugehen, seine Verhaftung sei
deßhalb ungesetzlich, weil er unschuldig gewesen sei. Dies ist aber
natürlich durchaus unrichtig. Das Recht räumt im öffentlichen
Interesse der Staatsgewalt unter bestimmten Voraussetzungen die
Befugniß ein, nicht nur an Verurtheilten eine Freiheitsstrafe zu
vollziehen, sondern auch blos Verdächtige, die also sehr wohl un
schuldig sein können, vorläufig in Verhaft zu nehmen, dem Unter
suchungsverhaft zu unterwerfen. Wenn die Behörden daher unter
Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften die Verhaftung eines Ver
dächtigen anordnen, so liegt hierin, auch wenn der Verhaftete un
schuldig ist, eine rechtmäßige Ausübung der Staatsgewalt und
keineswegs eine widerrechtliche, unerlaubte Handlung. Rechts
widrig ist eine Verhaftung nur dann, wenn dabei die bestehenden
Gesetze mißachtet worden sind, die Verhaftung von einer inkom
petenten Stelle, oder in einem Falle, wo die Gesetze den Unter
suchungsverhaft nicht gestatten oder unter Mißachtung der gesetz
lichen Formen angeordnet worden ist u. dgl. Dafür nun aber, daß
einer dieser Fälle hier zutreffe, liegt nicht das Mindeste vor.
4. Da somit von einer gesetzwidrigen Verhaftung des Klägers
nicht die Rede sein kann, so kann sich nur fragen, ob nicht dem
Kläger ein Schadenersatzanspruch wegen unschuldig (wenn auch
V. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. No 124.
gesetzmäßig) erlittenen Untersuchungsverhaftes zustehe. Ein Ent
schädigungsanspruch des unschuldig Verhafteten gegenüber dem
Staate läßt sich nun, wie das Bundesgericht schon wiederholt ent
schieden hat, nicht aus allgemeinen Rechtsprinzipien ableiten und
besteht daher nur insoweit, als er durch besondern Rechtssatz aner
kannt ist. Das luzernische Recht (über dessen Inhalt übrigens der
Kläger irgend welche Angaben nicht gemacht hat) enthält in dieser
Richtung in 313 der Strafprozeßordnung die Bestimmung, daß
der Staat zu einer Kostenvergütung gegen den Losgesprochenen
und zu einer Entschädigung dann zu verfällen sei, wenn das
Gericht finden sollte, daß der Beklagte auf ganz grundlose Weise
in Seite der Staatsbehörde verfolgt wurde. Es ist zweifelhaft,
ob diese Gesetzesvorschrift überhaupt einen selbständig verfolgbaren
Civilanspruch des Freigesprochenen begründet, oder ob danach
nicht vielmehr nur von dem erkennenden Strafgerichte im Straf
urtheil auf eine Entschädigung erkannt werden kann. Allein auch
wenn man ersteres annimmt, so ist doch nach fraglicher Gesetzesbe
stimmung ein Entschädigungsanspruch des Klägers nicht begründet.
Das luzernische Gesetz gewährt, wie sein Wortlaut zeigt, nicht
jedem Freigesprochenen einen Ersatzanspruch, sondern nur dem
jenigen, der auf ganz grundlose Weise von Seiten der Staats
behörden verfolgt wird, d. h. demjenigen, in Betreff dessen von
vornherein ein irgend zulänglicher Grund zu strafrechtlichem Ein
schreiten nicht vorlag. Aus dem Urtheile der kantonalen Straf
gerichte und aus den Untersuchungsakten ergibt sich nun aber,
daß das Strafverfahren gegen den Kläger nicht ein von vorn
herein augenscheinlich unberechtigtes, ganz grundloses war. Die
Anklage wegen betrügerischen Bankerottes stützte sich darauf, daß
der Kläger, um gewisse Gläubiger um ihre Befriedigung aus seinem
Vermögen zu bringen, einerseits eine (bestrittene) Forderung seinem
Vater abgetreten und andererseits später ihm die angefallene väterliche
Erbschaft seiner Mutter übertragen habe. Das Obergericht des
Kantons Luzern nimmt an, die Forderungsabtretung liege zeitlich
so weit zurück, daß damals von einer eigentlichen Insolvenz des
Gschwind noch nicht habe die Rede sein können; was den Vor
gang mit der väterlichen Erbschaft anbelange, so sei, da etwas
anderes nicht bewiesen sei, davon auszugehen, Gschwind habe die
xv -1889
Erbschaft zu Gunsten seiner Mutter ausgeschlagen. Gegen derar
tige Verzichte eines insolventen Schuldners seien die Gläubiger
aber nur civil nicht strafrechtlich geschützt; in der Ausschlagung
einer Erbschaft liege nicht eine Beiseiteschaffung von dem Schuld
ner bereits gehörigen Vermögensstücken. Aus diesem Grunde liege
der Thatbestand des betrügerischen Bankerottes nicht vor. Hin
gegen sei das Einschreiten gegen den Gschwind jedenfalls nicht ein
von vornherein grundloses gewesen und daher das (damals gegen
über dem Privatkläger gestellte) Entschädigungsbegehren unbe
gründet. Denn es habe auf Seite des Gschwind unverkennbar die
Tendenz obgewaltet, einen Theil der Ansprachen der Privatkläger,
welche er als ungerecht
betrachtet habe, unbezahlt zu lassen und
es sei bei Ausschlagung der väterlichen Erbschaft diese Tendenz
mindestens mitbestimmend gewesen. Diese Auffassung des luzerni
schen Obergerichtes erscheint nach den Akten als eine durchaus be
rechtigte und es ist daher die klägerische Schadenersatzforderung
auch gegenüber dem Fiskus abzuweisen.
5. Das Armenrecht kann dem Kläger nicht bewilligt werden,
da er seine Armuth nicht nachgewiesen hat, vielmehr nach dem
von ihm produzirten Zeugnisse des Gemeinderathes von Zurzach
vom 31. Juli 1889 dort ein Vermögen von 5000 Fr. versteuert.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.