- Urtheil vom 27. Dezember 1889 in Sachen
Brügger gegen Käsereigesellschaft Niederwyl.
A. Durch Urtheil vom 26. September 1889 hat das Ober
gericht des Kantons Aargau erkannt: In Bestätigung des be
zirksgerichtlichen Urtheils wird die Appellation des Klägers ab
gewiesen und derselbe verfällt, der Beklagten die Kosten der obern
Instanz mit 68 Fr. zu ersetzen. Das Urtheil des Bezirksgerichtes
Bremgarten ging dahin: 1. Der Kläger sei mit seiner Klage
abgewiesen; 2. Er habe der Beklagten die Prozeßkosten im Be
trage von 185 Fr. 30 Cts. zu vergüten.
B. Gegen das obergerichtliche Urtheil ergriff der Kläger die
Weiterziehung an das Bundesgericht. In schriftlicher Eingabe
vom 17. November 1889 meldet derselbe die Anträge an: Das
Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 26. Sep
tember 1889 sei aufzuheben und dem Kläger der Schluß seiner
Klage zuzusprechen, eventuell das Bundesgericht wolle in Bezug
auf die in den Erwägungen 2, 4, 8, 9, 10 dieser Eingabe enthalte
nen Punkte eine Aktenvervollständigung anordnen, unter Kosten
folge. Das Aktenvervollständigungsbegehren bezieht sich auf folgende
Thatsachen:
- Daß eine Mahnung im Sinne des Gesetzes nicht erfolgt
beziehungsweise nach Mitgabe der aargauischen Prozeßordnung
( 133) nicht bewiesen sei;
- Daß der Kläger der Gesellschaft am letzten Tage der ihm
gewährten Frist nicht einen (wie das Obergericht sage) sondern
zwei Bürgen präsentirt habe, mit der Aufforderung, deren Kau
tionsfähigkeit zu prüfen, damit die Arbeit nicht umsonst .
- Daß der Präsident der Gesellschaft dem Kläger nach der
Faustpfandbestellung erklärt habe, weitere Bürgen seien nicht mehr
nöthig
- Daß der Schaden des Klägers unbestreitbar und die Höhe
desselben so groß sei, wie die Klage darthue;
- Daß die verleumderischen Aussagen und das Benehmen der
Gesellschaft gegen den Kläger offenbar nach Art. 50, 55 O. R.
einen Schadenersatzanspruch begründen.
C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Vertreter des Klägers
die in seiner schriftlichen Eingabe angemeldeten Anträge aufrecht.
Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der gegnerischen
Beschwerde unter Kostenfolge an, indem er bemerkt, zu Beur
theilung des klägerischen Schadensersatzanspruches wegen Kredit
schädigung sei das Bundesgericht überhaupt nicht kompetent, da in
dieser Hinsicht der gesetzliche Streitwerth nicht gegeben sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Vertrag vom 16. April 1887 verkaufte die beklagte
Käsereigesellschaft Niederwyl dem Kläger A. Brügger Berger, Käser,
in Wasterkingen ihre Milch für die Zeit vom 1. Mai 1887 bis
Ende April 1888 zum Preise von 10 Fr. 60 Cts. den Doppel
zentner und vermiethete ihm gleichzeitig das Käsereigebäude in
Niederwyl. Ziffer 14 dieses Vertrages bestimmt: Der Käserei
gesellschaft gibt der Käser, wie er anerboten, zwei kautionsfähige
Bürgen und den Käse." Als Bürge verpflichtete sich nun aber
vor Antritt der Käserei durch den Kläger einzig Rudolf Steffen
in Seebach. Am 14. Juli 1888 wurde daraufhin zwischen den
Parteien ein Nachtragsvertrag abgeschlossen, wie im Ingresse des
selben bemerkt ist in Folge zweifelhafter Sicherstellung . In diesem
Nachtragsvertrag wird u. a. die Miethe über den Keller des
Käsereigebäudes und den Käsespeicher aufgehoben und Ziffer 14
des Vertrages vom 16. April dahin abgeändert:
Zur Sicherheit gibt der Käser der Gesellschaft:
- Den sämmtlichen Käse als Faustpfand (s. Faustphandvertrag);
- Zwei der Gesellschaft genehme Bürgen."
Als Bürge verpflichtete sich nunmehr Jakob Kuhn zur Station
Glattbrugg und am 20. August 1887 wurde zwischen den Par
teien ein Faustpfandvertrag abgeschlossen, durch welchen der
Käser der Gesellschaft als Sicherheit für den Kaufpreis und
Hüttenzins und allfällig weitere Kosten die bereits vorhandenen, in
Niederwyl fabrizirten, sowie die ferner dort noch herzustellenden
Käse faustpfändlich verschrieb. Es wurde vereinbart, daß die Käse
im Keller der Käsehütte und im Käsespeicher zu Niederwyl auf
bewahrt werden sollen und im Besitze der Gesellschaft bleiben, die
den Schlüssel beider Lokalitäten zu diesem Zwecke behändigt habe.
Der Käser verpflichtete sich, über die Käse jederzeit nur mit Ein
willigung der Gesellschaft und auf Rechnung seiner Milchschuld
Verfügungen zu treffen. Ueberdem bestimmte der Vertrag: Dieser
Pfandvertrag soll der von ihm (dem Käser) überdies geleisteten
Bürgschaft nichts beschaden." Am 6. Oktober 1887 wurde über
den Bürgen Jakob Kuhn der Konkurs eröffnet; ferner entstanden
zwischen den Parteien Differenzen wegen Verkäufen von Käse an
den Käsehändler Götz in Basel, welche der Käser nach der Be
hauptung der Gesellschaft in vertragswidriger Weise ohne Be
grüßung der Gesellschaft vorgenommen habe. Am 9. Dezem
ber 1887 erließ hierauf der Vorstand der Käsereigesellschaft
Niederwyl an den Kläger eine rechtliche Anzeige, welche dahin
lautet: I. A. Brügger habe bis und mit dem 15. dieses Monats
dem oben genannten Vorstand die spezifizirte Rechnung von
Käsehändler Götz in Basel für die zweite Käslieferung abzugeben.
II. A. Brügger habe bis den gleichen Tag die laut Nachtrag
im Milchvertrag bedungene Bürgschaft zu leisten, ansonst die
Käserei geschlossen werde und III. A. Brügger werden auf die
Bestimmungen des Faustpfandvertrages in puncto Käseverkauf
insbesondere aufmerksam gemacht. Da es zu einer neuen Bürg
schaftsbestellung bis zum 15. Dezember 1887 nicht kam, so wurde
auf den 16. Dezember der Vertrag von der beklagten Käserei
gesellschaft aufgehoben und hernach die Milch anderweitig verkauft.
Bei den Akten befindet sich ein an Brügger, Niederwyl, Wohlen
adressirtes Telegramm des Klägers vom 15. Dezember 1887
Nachmittags, welches lautet: Fuhrhalter Egli unterschreibt un
bedingt. Präsident soll zuerst Erkundigung einziehen, damit Arbeit
nicht umsonst," ferner eine schriftliche Bescheinigung des Fuhr
halters Brikli in Zürich datirt den 14. Dezember 1887, daß
A. Brügger, Käser, von Wasterkingen ihn den 14. Dezem
ber 1887 als Bürgen angefragt habe für die Käsereigesellschaft
Niederwyl Bezirk Bremgarten, welches ich ihm auch versprochen
habe und gesagt, Brügger solle nur den Bürgschein bringen zum
unterschreiben,"
ebenso eine Bescheinigung des H. Demuth,
Handelsmannes in Hüntwangen datirt vom 20. Dezember 1887,
daß A. Brügger ihn am 16. Dezember 1887 als Bürge für die
Käsereigesellschaft Niederwyl angefragt und er ihm die Bürgschaft
zugesichert habe. Nach der Auflösung des Vertrages wurde der in
Niederwyl befindliche Käse amtlich versteigert und der Erlös depo
nirt. A. Brügger klagte nunmehr beim Bezirksgerichte Bremgarten
gegen die Käsereigesellschaft Niederwyl dahin: Die Beklagte sei schul
dig, zu bezahlen wegen Vertragsbruch und K duitschädigung 7500 Fr.
unter Vorbehalt der Gegenrechnung von 2721 Fr. 50 Cts.
und der Kläger sei berechtigt, den Erlös der versteigerten Käse zu
behändigen, eventuell es seien die gegenseitigen Ansprüche zu kom
pensiren, der Kläger berechtigt, den Erlös der versteigerten Käse
zu behändigen und die Beklagte zu verfällen eine Entschädigung
nach richterlichem Ermessen an den Kläger zu bezahlen, sehr even
tuell: Es sei die Forderung der Beklagten durch Kompensation mit
der Entschädigungsforderung des Klägers als erloschen und Kläger
als berechtigt zu erklären, den deponirten Steigerungserlös zu
behändigen, alles unter Kostenfolge. Die Schadenersatzansprüche
des Klägers werden, wie sich aus der Klage ergibt, begründet:
- auf Nichterfüllung des Vertrages vom 16. April 1887 (seit
- Dezember 1887); 2. auf nicht gehörige Erfüllung des Ver
trages (weil während der Dauer des Vertrages nicht, wie ver
sprochen, die Milch von 80, sondern von weniger Kühen sei ge
liefert worden); 3. auf K duitschädigung. In der Klage wird
der aus Nichterfüllung des Vertrages entstandene Schaden auf
4164 Fr. a Cts., der aus nicht gehöriger Erfüllung entstandene
auf 3457 Fr. 90 Cts. berechnet. Die Forderung aus Kredit
schädigung ist nicht beziffert; begründet wird dieselbe darauf, daß
der Vorstand der beklagten Gesellschaft bei Arrestverhandlungen in
Bremgarten und Basel fälschlich behauptet habe, der Kläger habe
die Gesellschaft wiederholt getäuscht, sei fallit, ein routinirter
Schwindler u. drgl., daß speziell der Präsident und Aktuar der
Gesellschaft wiederholt u. a. in der Versammlung der Milchlieferanten
gesagt haben, Kläger sei schon im Zuchthaus gewesen, oder gehöre
dahin, er sei ein Schwindler, vergeltstagt u. s. w. sowie daß die
Gesellschaft in den öffentlichen Zeitungen inserirt habe, sie habe
ihm künden müssen, woher bei vielen die Meinung entstanden sei,
Kläger habe Niederwyl wegen Unredlichkeit und schwindelhaften
Benehmens verlassen müssen. Die beklagte Käsereigesellschaft trug
auf Abweisung der Klage an; sie führte aus, sie sei zum Rück
tritte vom Vertrage berechtigt gewesen und besitze für Milchliefe
rungen an den Kläger noch eine Forderung von 2815 Fr. 47 Cts.
auf welche sie noch den Erlös der gerichtlich versteigerten Käse
verwenden könne, der aber zu deren Deckung bei weitem nicht
hinreiche.
2. Der Kläger hat eine auf Bruch und nicht gehörige Erfüllung
des Milchkaufvertrages vom 16. April 1887 gestützte Kontraks
klage und daneben eine Schadenersatzklage aus unerlaubter Handlung
(wegen widerrechtlicher, speziell k duitschädigender Aeußerungen der
Gesellschaftsorgane der Beklagten) erhoben; er sucht nicht etwa eine
und dieselbe Schadenersatzforderung einerseits als kontraktlichen, an
derseits als Anspruch ex delicto juristisch zu begründen, sondern er
macht kumulativ zwei verschiedene, auf vershiedene Thatsachen
begründete Ansprüche aus Vertrag einerseits und aus unerlaubter
Handlung anderseits geltend. Es liegt somit eine objektive Klagen
häufung vor und es ist daher das Bundesgericht zu Beurtheilung
jeder der beiden verbundenen Klagen nur insoweit kompetent, als
rücksichtlich jeder einzelnen derselben die gesetzlichen Voraussetzungen
seiner Kompetenz, insbesondere der gesetzliche Streitwerth, gegeben
sind. Rücksichtlich der Deliktsklage aus Kreditchädigung liegt nun,
wie sich aus den in Erwägung 1 hervorgehobenen Ausführungen
der Klageschrift ergibt, der gesetzliche Streitwerth nicht vor; denn
von der Klagesumme von 7500 Fr. entfällt nach der Klage
schrift ein Betrag von 7348 Fr. 70 Cts. auf die Kontraksklage,
so daß rücksichtlich der Deliktsklage der Streitwerth von 3000 Fr.
keinenfalls gegeben ist. Es ist somit auf die Weiterziehung, soweit
dieselbe sich auf die Entscheidung über die Deliktsklage bezieht,
wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht einzutreten.
3. Wenn sodann der Kläger mit der Kontraktsklage zunächst
Entschädigung wegen nicht gehöriger Erfüllung des Milchkauf
vertrages während der thatsächlichen Dauer dieses Vertrages (bis
zum 15. Dezember 1887) fordert, so erscheint dieser Anspruch
(über welchen sich die Vorinstanzen übrigens merkwürdigerweise gar
nicht ausgesprochen haben) als unbegründet. Der Kläger hat
während der Dauer des Vertrages Zahlungen auf die gelieferte
Milch geleistet, ohne irgendwie eine Gegenforderung deßhalb zu
erheben, weil ihm nicht das vertragsmäßige Quantum resp. die
Milch von der versprochenen Anzahl von Kühen geliefert werde;
wenn er aber in dieser Richtung eine Einwendung erheben wollte,
so mußte er dies gewiß anläßlich der Milchzahlungen thun. Leistete
er die Zahlungen ohne Einwendung, so erkannte er damit die ver
tragsmäßige Beschaffenheit der Leistung der Beklagten in der
fraglichen Richtung an und kann nun nicht nachträglich hierauf
zurückkommen.
4. Es kann sich somit nur fragen, ob die beklagte Käserei
gesellschaft berechtigt gewesen sei, auf 15. Dezember 1887 vom
Vertrage zurückzutreten, oder ob ihr Rücktritt als unberechtigter
Vertragsbruch erscheine. Die Beklagte macht geltend, sie sei zum
Rücktritte gemäß Art. 122 O. R. berechtigt gewesen, weil der
Kläger die versprochene Bürgschaft binnen der ihm angesetzten
Frist nicht geleistet habe. Der Kläger dagegen behauptet, die Be
klagte sei nicht befugt gewesen, ihm am 9. Dezember 1887 Frist
ur Bürgschaftsbestellung unter Androhung des Rücktrittes vom
Vertrage anzusetzen; denn er habe sich nicht im Verzuge befunden,
da er niemals gemäß Art. 117 Abs. 1 O. R. gemahnt, ihm viel
mehr nach der Faustpfandbestellung vom Präsidenten der beklagten
Gesellschaft erklärt worden sei, weitere Bürgen seien nicht mehr
nöthig; es sei auch die in der rechtlichen Anzeige vom 9. Dezem
ber 1887 angesetzte sechstägige Frist keine angemessene gewesen und
er habe übrigens am letzten Tage der Frist zwei Bürgen ange
boten. Aus dem Faustpfandbestellungsvertrage vom 20. Au
gust 1887 wird nun allerdings gefolgert werden dürfen, daß die
Gesellschaft sich damals mit dem Faustpfande und der bereits ge
leisteten Bürgschaft begnügen und auf weiterer Bürgschaftsleistung
nicht bestehen wollte, denn anders möchte die Vertragsbestimmung,
daß die Faustpfandbestellung der geleisteten Bürgschaft unnachtheilig
sein solle, kaum zu erklären sein. Allein auf der andern Seite ist
klar, daß der Kläger, als die Bürgschaft des Kuhn sich in Folge
des über denselben ausgebrochenen Konkurses als werthlos heraus
stellte, zur Ersetzung des Bürgen verpflichtet war; es ist dies
denn auch von Kläger selbst statsächlich anerkannt worden. Denn
der rechtlichen Anzeige vom 6. Dezember setzte derselbe nicht etwa
die Behauptung entgegen, er sei zur Bestellung weiterer Bürgschaft
nicht mehr verpflichtet, sondern suchte vielmehr der Aufforderung
nachzukommen und Bürgschaft zu bestellen. War aber danach die Be
klagte am 9. Dezember berechtigt, vom Kläger Bürgschaftsbestellung
zu verlangen, so konnte sie hiefür auch gemäß Art. 122 O. R.
eine angemessene Frist ansetzen, bei deren unbenütztem Ablaufe sie
vom Vertrage zurücktreten werde. Wenn der Kläger meint, die
Beklagte hätte ihn zuerst durch eine besondere Mahnung in Verzug
setzen müssen und wäre erst nachher berechtigt gewesen, ihm eine
Frist zur Erfüllung unter Androhung ihres Rücktrittes anzusetzen,
so ist dies unbegründet. Allerdings handelte es sich in casu un
zweifelhaft nicht um ein Firmeschäft im Sinne des Art. 123 O. R.
bei welchem die Partei beim Verzug des Gegenkontrahenten ohne
weiteres, ohne Ansetzung einer Nachfrist, zum Rücktritte vom Ver
trage berechtigt war, sondern um ein Mahngeschäft", bei welchem
dem säumigen Theile vorerst noch eine Nachfrist zur Erfüllung
gewährt werden mußte. Allein letzteres ist ja im vorliegenden Falle
geschehen und eine der Ansetzung der Nachfrist als besonderer Akt
vorhergehende Mahnung war nicht erforderlich; in der Ansetzung
der Nachfrist selbst lag gleichzeitig die Mahnung, durch welche der
Schuldner in Verzug gesetzt wurde. Daß die Ansetzung der Nachfrist
erst nach ergangenem besonderem Mahnungsakte, also thatsächlich
erst in Verbindung mit einer zweiten Mahnung des Schuldner
erfolgen dürfe, fordert das Gesetz nirgends, während dies doch,
wenn der Gesetzgeber es gewollt hätte, unzweifelhaft ausdrücklich
und unter Regulierung des Verhältnisses der ersten zur zweiten
Mahnung wäre ausgesprochen worden. War aber somit die Be
klagte berechtigt, dem Kläger am 9. Dezember eine Nachfrist zur
Erfüllung unter Androhung der Auflösung des Vertrages anzu
setzen, so erscheint auch die weitere Einwendung des Klägers, es sei
die ihm gesetzte blos sechstägige Nachfrist keine angemessene sondern
vielmehr eine durchaus ungenügende gewesen, als unbegründet.
Wenn der Kläger die ihm gesetzte Frist zu kurz fand, so war es
seine Sache, dagegen Einwendung zu erheben und Verlängerung
derselben zu verlangen; er hat dies nicht gethan, vielmehr die Frist
ansetzung ohne weiteres hingenommen und kann daher nicht nach
träglich wegen zu knapper Bemessung der Frist sich beschweren.
Uebrigens war die angesetzte sechstägige Frist thatsächlich eine ge
nügende, zumal ja der Kläger längst wußte und wissen mußte, daß er
Bürgschaft zu bestellen habe und somit in der Lage war, sich nach
Bürgen umzusehen. Daß sodann der Kläger der Aufforderung zur
Bürgschaftsbestellung nicht rechtzeitig nachgekommen ist, liegt auf der
Hand. Er selbst behauptet nur, er habe am letzten Tage der Frist
zwei Personen als Bürgen angeboten, d. h. der Gegenpartei als
zur Uebernahme der Bürgschaft bereit benannt. Es ist nun aber
klar, daß, auch wenn dies richtig sein sollte, damit, d. h. mit der
bloßen Nennung zweier unbekannter Personen, welche nach der
Versicherung des Klägers zu Eingehung der Bürgschaft bereit seien,
die Auflage vom 9. Dezember 1887 keineswegs erfüllt wurde.
Dazu hätte vielmehr zum mindesten die Einlage der von den
Bürgen unterzeichneten Bürgschaftsverpflichtung gehört.
5. Erscheint somit der Rücktritt der Beklagten vom Vertrage
aus diesen Gründen als gerechtfertigt, so ist klar, daß die Weiter
ziehung des Klägers ohne weiters, ohne Veranstaltung der even
tuell beantragten Aktenvervollständigung, abzuweisen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Klägers wird, soweit sie sich auf die
Schadenersatzklage wegen K duitschädigung bezieht, nicht eingetreten;
im Uebrigen wird dieselbe als unbegründet abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 26. September 1889
sein Bewenden.