- Urtheil vom 27. Dezember 1889 in Sachen
Toggweiler gegen Zucker.
A. Durch Urtheil vom 17. September 1889 hat das Kan
tonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt:
- Die klägerische Akzeßvorfrage ist aufrecht gestellt
- Die Gerichtsgebühr von 30 Fr., der Kanzlei 14 Fr. 70 Cts.,
dem Weibel 1 Fr., hat der Beklagte zu bezahlen; derselbe hat
dem Kläger an außerrechtlichen Kosten vor der Appellations
instanz den Betrag von 120 Fr. zu vergüten.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht mit der Erklärung, daß er vor Bundesge
richt die vor den kantonalen Instanzen gestellten Anträge fest
halte. Durch schriftliche Eingabe vom 18. November und 26. De
zember 1889 beantragt sein Anwalt im Fernern Verschiebung der
bundesgerichtlichen Entscheidung bis nach der Entscheidung des
Obergerichtes von Zürich über den vor demselben schwebenden
Prozeß zwischen dem Kläger und der Konkursmasse Hottinger.
Der Anwalt des Klägers und Rekursbeklagten protestirte durch
schriftliche Eingabe vom 27. November 1889 gegen das Ver
schiebungsbegehren des Rekurrenten und erklärte im Uebrigen
vertrag wurde nur privatschriftlich ausgefertigt und nicht
Grundbuche eingetragen. Am 23. Februar 1888 verkaufte Kaspar
Hottinger Namens und im Auftrage, als Bevollmächtigter des
Heinrich Toggweiler das Haus weiter an den gegenwärtigen
Klager Konrad Zucker und zwar um den Preis von 16,200 Fr.
Auch dieser Vertrag wurde im Grundbuch nicht eingetragen
gegen übernahm der Kläger das Haus und leistete am 23.
bruar und 6. April 1888 Anzahlungen im Betrage von 2200
und 1000 Fr. an Hottinger, wofür dieser, Namens und als
Bevollmächtigter des Toggweiler quittirte. Am 1. Mai 1888
ließ Zucker dem Hottinger und dem Toggweiler die amtliche An
zeige zugehen, daß er von dem, wegen mangelnder Form ungül
tigen, Hauskaufe zurücktrete und die bereits gemachten Anzah
lungen von 3200 Fr. sammt Zins zurückverlange. Toggweiler
gleichfalls, die vor den kantonalen Instanzen gestellten Rechts
begehren aufrecht halten zu wollen.
Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung haben beide
Parteien verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Thatsächlich ist aus den Akten folgendes hervorzuheben:
Der Beklagte Heinrich Toggweiler in Rappersweil besitzt dort ein
Wohnhaus Nr. 256 am Herrenweg. Am 4. Januar 1888 schloß
er über dieses Haus mit seinem Schwiegervater J. Kaspar
Hottinger in Fluntern einen Kaufvertrag ab, wodurch er dem
selben das Haus um den Kaufpreis von 16,000 Fr. verkaufte,
welch' letzterer durch Anweisung von 12,000 Fr. grundversicherter
Kapitalien und durch Leistung beliebiger Zahlungen oder durch
Verrechnung mit Kostgeld, Kleidung und Erziehung der Kinder
Arnold und Rosine Toggweiler bezahlt werden sollte. Dieser Kauf
erklärte, er habe dem Hottinger keinen Auftrag zum Verkaufe
des Hauses gegeben und sei daher aus dem Kaufgeschäfte zu
nichts verpflichtet. Zucker zog in Folge dessen die Anzeige gegen
Toggweiler als irrthümlich zurück und erhob Klage gegen Hot
tinger. Dieser wurde auch wirklich durch Urtheile des Bezirksge
richtes Zürich und der Appellationskammer des zürcherischen
Obergerichtes vom 29. September 1888 zu Rückerstattung der
empfangenen 3200 Fr. sammt Zinsen verurtheilt, und zwar aus
dem doppelten Grunde, weil der Kauf wegen mangelnder Form
ungültig sei und weil überdem Hottinger den Vertrag als an
geblich Bevollmächtigter des Toggweiler abgeschlossen habe, dieser
aber die Vollmacht bestreite, so daß Zucker sich an Hottinger
halten müsse. Als Zucker die Vollziehung des Urtheils betrieb,
erklärte Hottinger am 29. Januar 1889 seine Insolvenz und es
wurde über ihn am gleichen Tage der Konkurs eröffnet. Der
Notar fand keine Aktiven vor; dagegen machte ihm am 12. Fe
bruar 1889 Hottinger über die Ursache des Konkurses die An
gabe, er habe die von Zucker empfangenen Abzahlungen von
200 und 1000 Fr. jeweilen sofort dem Toggweiler abgegeben
und könne diese Summen daher nicht mehr zurückerstatten. In
Folge dieser Erklärung belangte Zucker den Toggweiler an seinem
Wohnsitze in Rappersweil auf Rückzahlung von 3285 Fr. sammt
Zinsen. Toggweiler bestritt, auf eingeleitete Betreibung hin, die
XV 1889
Forderung, weil nicht er, sondern Hottinger Schuldner sei, wurde
aber durch erstinstanzliches Urtheil des Bezirksgerichtes am See
vom 15. Juli 1889 zu Bezahlung von 3290 Fr. (jedoch ohne
Zinsen) verurtheilt. Gegen dieses Urtheil ergriff Toggweiler die
Appellation an das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen.
Mittlerweile, am 29. Mai 1889, war Toggweiler auch von der
Notariatskanzlei Oberstraß Namens der Konkursmasse Hottinger
aufgefordert worden, die 3200 Fr. letzterer einzubezahlen. Er an
erkannte am 6. Juni 1889 schriftlich die Rückzahlungspflicht und
versprach, sofort für die Einzahlung zu sorgen; am 8. Juni de
ponirte er auch wirklich bei der Notariatskanzlei Oberstraß 1000 Fr.
in baar und eine 3¾ prozentige Obligation der zürcherischen
Kantonalbank über 1000 Fr., mit dem Versprechen, den Rest
von 1200 Fr. in Bälde noch zu berichtigen. Am 15. Juni 1889
1888 an und 250 Fr. an in Zürich und Rappersweil gespro
chenen Kosten schuldig zu sein und stellte hiefür Bürgschaft in
Aussicht. Da indeß der in Aussicht gestellte Bürge die Eingehung
der Bürgschaft ablehnte, so wurde Toggweiler verhaftet. Im Ver
höre vor Bezirksamt am 2. August 1889 sagte Toggweiler u. a.
aus, er sei, wie er schon vor Notariatskanzlei Oberstraß erklärt
habe, jetzt noch bereit, dem Zucker Schuldiges zu bezahlen, wenn
ihm die Möglichkeit gegeben werde, Leute hiefür in Anspruch
nehmen zu können. Er verlange, daß die von ihm in Zürich de
ponirten 2000 Fr. an ihn resp. Jucker herausgegeben werden.
Uebrigens glaube er, Zucker sei für seine Schatzungsforderung
wohl gedeckt. Wenn er auf freiem Fuße wäre, so würde er die
Sache sofort in Ordnung bringen können. Die angeführte unter
schriebene Anerkennung der Schuld an Zucker hinsichtlich der
Zinsen sei nur in der Voraussetzung und in der Meinung ge
schehen, daß er auf freien Fuß gestellt und daß ihm Gelegenheit
geboten werde, die Sache selbst zu ordnen. Am 3. August 1889
unterzeichnete Toggweiler im Fernern die folgende, vom Vertreter
des Zucker verfaßte, und ihm vom Bezirksamte vorgelegte Erklä
rung: Der Unterzeichnete ist damit einverstanden, daß die vom
Unterzeichneten im Konkurs J. Kaspar Hottinger in Fluntern
ließ indeß der Kläger Zucker dem Toggweiler durch das Bezirks
amt am See verbieten, weitere Zahlungen an die Notariatskanzlei
zu leisten; gestützt auf das erstinstanzliche Urtheil des Bezirksge
richtes am See vom 15. Juli 1889 verlangte Zucker im Weitern
unter Berufung auf Art. 34 Satz 2 des st. gallischen Schulden
triebgesetzes die Fortsetzung des Schuldentriebes bis zur Scha
tzung; am 19. Juli wurden in Folge dessen, da die vorhandenen
Fahrnisse des Belangten von der Ehefrau desselben angesprochen
wurden, die bei der Notariatskanzlei Oberstraß deponirten Aktiven
sowie die Liegenschaft Wohnhaus Nr. 256 in Rappersweil ge
schätzt. Nach dieser Schatzung erhob Zucker gegen Toggweiler bei den
st. gallischen Behörden Strafklage wegen Betruges und Pfandschmä
lerung, weil derselbe die 2000 Fr. bei der Notariatskanzlei Ober
straß während der Vermögensverheftung und in doloser Weise,
um sie dem Kläger zu entziehen, deponirt habe. Die fl. gallische
Staatsanwaltschaft bewilligte am 26. Juli die Strafuntersuchung,
worauf am 31. gl. M. bei Toggweiler eine Haussuchung statt
fand, und demselben durch das Bezirksamt eröffnet wurde, er sei
verhaftet, wenn er dem Zucker die schuldigen 3200 Fr. nicht
zahle oder sicherstelle. Toggweiler erklärte sich zu letzterem bereit,
wenn man ihm Gelegenheit und Zeit dazu einräume, stellte auch
am 31. Juli eine Schuldanerkennung aus, wodurch er erklärte,
dem Konrad Zucker 3200 Fr. nebst Zins zu 5 % vom 1. Mai
bei der Tit. Notariatskanzlei Oberstraß deponirten 2000 Fr.,
1000 Fr. in baar und 1000 Fr, in einer Zürcher Kantonal
bankobligation an Herrn Fürsprech Helbling in Rappersweil zu
Handen von Kaspar Zucker in Uetikon aushingegeben werden.
Das Bezirksamt erstattete am 3. August an die Staatsanwalt
schaft über den Gang der Untersuchung Bericht und bemerkt da
bei u. a., Toggweiler meine stets, er sollte angesichts seiner
milien und Berufsverhältnisse und angesichts des Umstandes, daß
er die Zahlungspflicht anerkannt habe und anerkenne, auch ein
Schaden nicht nachgewiesen sei und nicht eintreten werde, auf
freien Fuß gestellt werden; die Staatsanwaltschaft ordnete hierauf
am 5. August die Haftentlassung des Toggweiler an. Dieselbe be
antragte im Fernern beim Präsidenten der Anklagekammer Auf
hebung der Prozedur, mangels strafrechtlichen Thatbestandes, weil
anzunehmen sei, Toggweiler habe die 2000 Fr. in guten Treuen
und auf wiederholte kategorische Aufforderung der Notariatskanzlei
dans le
Oberstraß aushingegeben und zwar deponirt zu Handen desjeni
gen dem sie gehören, nicht aber darüber verfügt. Dieser An
trag wurde vom Präsidenten der Anklagekammer am 22. August
1889 zum Beschlusse erhoben. Ueber sein Verhältniß zu dem von
Hottinger vorgenommenen Verkaufe des Hauses hatte Toggweiler
in der Untersuchung ausgesagt, sowohl er als Hottinger seien
der Meinung gewesen, letzterer, welcher übrigens nur auf Spe
kulation" gekauft gehabt habe, sei zum Verkaufe ohne Auftrag
oder Vollmacht seinerseits befugt. Einige Tage nach dem Verkaufe
habe ihm Hottinger davon Kenntniß gegeben, mit dem Bemerken,
te beide brauchen nicht zu kanzleien; er (Toggweiler) könne
nur eine Vollmacht ausstellen. Er (Toggweiler) habe indeß nicht
verstanden, was Hottinger hiemit meine und habe auch keine
Vollmacht ausgestellt, da Hottinger keine verlangt habe. Geld habe
ihm letzterer bei dieser Mittheilung keines gegeben, dagegen be
merkt, er wolle ihm das Geld dann überbringen. Später, nach
der Leistung der zweiten Anzahlung durch Zucker, habe ihm
Hottinger 2000 Fr. überbracht; weitere Zahlungen dagegen habe
ihm Hottinger nicht gemacht unter der Vorgabe, sie besitzen noch
eine Rechnung miteinander. Hottinger dagegen behauptete, er habe
dem Toggweiler die gesammten 3200 Fr. übergeben, dieser habe
ihm aber 1200 Fr. als Zahlung an Kostgeld zurückgegeben. Als
nun nach den dargestellten Verhandlungen die von Toggweiler
Zürich am 9. November 1889 erstinstanzlich erkannt, die beklagte
Konkursmasse habe keinen Anspruch an die von Toggweiler in
Rappersweil in der Notariatskanzlei Oberstraß deponirten 2000 Fr.
Im Uebrigen bleibe dem Kläger überlassen, seine Ansprüche hieran
gegenüber Toggweiler geltend zu machen. Gegen dieses Urtheil
hat die Konkursmasse Hottinger die Appellation an die Appella
tionskammer des zürcherischen Obergerichtes erklärt, und es ist der
Prozeß, soweit aus den Akten ersichtlich, in der Appellationsinstanz
noch nicht erledigt.
2. Das angefochtene Urtheil der Kantonsgerichtes des Kantons
St. Gallen ist, trotzdem sich dasselbe formell als eine Entscheidung
über die Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Appellation dar
stellt, sachlich doch ein letztinstanzliches kantonales Haupturtheil.
Denn dasselbe entscheidet nicht etwa nur über das Vorhandensein
prozeßualer Voraussetzungen der Appellation, sondern über den
eingeklagten Anspruch selbst; es heißt denselben, gestützt auf die
vom Belangten ausgestellte Schuldanerkennung und unter Abwei
sung der gegen letztere erhobenen Einrede der Furchterregung (des
gegen das erstinstanzliche Urtheil des Bezirksgerichtes am See
vom 15. Juli 1889 ergriffene Appellation vor Kantonsgericht
St. Gallen zur Beurtheilung gelangen sollte, warf Jucker die
Akzeßvorfrage auf und beantragte, es sei der Prozeß abzu
schreiben, beziehungsweise die Appellation des Beklagten als durch
Schuldanerkennung seitens des letztern erledigt zu erklären. Der
Beklagte wendete hiegegen ein, es sei die Schuldanerkennung als
durch Furchterregung veranlaßt, für ihn gemäß Art. 26 und
27 O. R. unverbindlich. Das Kantonsgericht des Kantons
St. Gallen sprach indeß durch sein Fakt. A erwähntes Urtheil
vom 17. September 1889 die Akzeßvorfrage des Klägers zu.
Zu bemerken ist noch, daß der Kläger Zucker bei den zürcherischen
Gerichten gegen die Konkursmasse des J. K. Hottinger auf
Herausgabe der bei der Notariatskanzlei Oberstraß deponirten
2000 Fr. geklagt hat. In diesem Prozeß hat das Bezirksgericht
Zwanges) gut. Da die sämmtlichen übrigen Voraussetzungen der
bundesgerichtlichen Kompetenz zweifellos gegeben sind, so erscheint
somit die Beschwerde als zuläßig.
3. Dem Verschiebungsbegehren des Rekurrenten ist nicht zu
entsprechen. Die noch vor dem zürcherischen Appellationsgerichte
schwebende Streitsache zwischen dem Kläger und der Konkurs
masse Hottinger steht in keinem Präjudizialverhältnisse zu dem
gegenwärtigen Prozesse. Es ist allerdings vollständig richtig, daß
der Kläger, wenn ihm die vom Beklagten bei der Notariatskanzlei
Oberstraß deponirte Summe von 2000 Fr. ausgehändigt wird
diesen Betrag nicht noch einmal vom Beklagten ersetzt verlangen
kann, sondern insofern für seinen Anspruch an letztern befriedigt
ist. Gerade aber weil dem so ist, besteht die vom Rekurrenten be
hauptete Gefahr, daß er bei sofortiger Bestätigung des angefoch
tenen Urtheils zu doppelter Bezahlung des Betrages von 2000 Fr.
könnte angehalten werden, nicht. Denn es ist ja klar, daß, wenn
der Kläger die 2000 Fr. von der Konkursmasse Hottinger zu
rückerhält, diese Leistung auf Rechnung des Beklagten geschieht
und von seiner Schuld abzurechnen ist.
4. In der Sache selbst ist das angefochtene Urtheil zu bestäti
gen. Der Kläger hat den Beklagten nicht mit eigenmächtiger Zu
fügung eines Uebels bedroht, sondern ist im Wege Rechtens gegen
denselben vorgegangen, indem er das gesetzmäßige Einschreiten der
zuständigen Strafverfolgungsbehörden veranlaßte. Die Maßnah
men, welche von letztern getroffen wurden, qualifiziren sich durch
aus als rechtmäßige Ausübung der Staatsgewalt, woran die
spätere Aufhebung der Strafuntersuchung nichts ändert; denn
mochte sich immerhin nachträglich herausstellen, daß ein Grund
zu strafrechtlicher Verfolgung nicht vorlag, so war doch von An
fang an die Anordnung der Strafuntersuchung, welche dieses
Resultat ergab, eine gesetzlich berechtigte Maßregel. In der An
drohung oder Einleitung richterlicher Schritte nun, auch in der
Veranlaßung gesetzmäßigen Einschreitens der Strafjustiz (der
Erstattung einer Strafanzeige, u. s. w.), liegt an sich keine wi
beizutreten. Wenn der wegen einer strafbaren Handlung in Un
tersuchung Gezogene mit demjenigen, welcher die Verfolgung als
Beschädigter betreibt, ein Abkommen trifft, um womöglich die
Aufhebung der Strafuntersuchung oder seine Haftentlassung u. s. w.
zu bewirken, so erscheint, nach dem oben Bemerkten, ein sachbe
züglicher Vertrag nicht ohne weiters und allgemein als in Folge
widerrechtlicher Furchterregung für den Verfolgten unverbindlich;
vielmehr muß stets im Einzelfalle untersucht werden, ob nach den
Umständen eine mißbräuchliche Ausnützung der mißlichen Lage
des Verfolgten stattgefunden und diesem dadurch Zusicherungen
e Leistungen, die er vernünftigerweise sonst nicht gemacht hätte,
seien abgepreßt worden. Wenn der Vorderrichter dies für den
vorliegenden Fall verneint, so ist hierin ein Rechtsirrthum nicht
zu finden, sondern es erscheint die Entscheidung als richtig. Nach
dem der Beklagte die klägerischen Anzahlungen auf das noch in
seinem Eigenthum stehende und von Hottinger in seinem Namen
verkaufte Haus, sei es nun in baar oder theilweise durch Ver
rechnung, seitens des Hottinger empfangen hatte, so konnte ihm
in der That kaum entgehen, daß er nach Rückgängigmachung des
Kaufes die empfangenen Summen dem Kläger zu erstatten hatte;
wenn er dies daher nach Einleitung der Strafuntersuchung aner
derrechtliche Handlung; es kann also die durch derartige Schritte
etwa erzeugte Furcht des Verfolgten an und für sich, gründsätzlich,
nicht als eine widerrechtlich erregte bezeichnet werden, wegen
welcher der Verfolgte gegenüber einem von ihm abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte sich auf Art. 26 O. R. berufen könnte. Dagegen
liegt dann allerdings eine widerrechtliche Handlung vor, wenn
das Einschreiten der Strafjustiz mißbräuchlicherweise angedroht
oder benützt wird, um dem Verfolgten durch Einschüchterung, durch
den psychologischen Zwang der Furcht vor erheblichen Uebeln,
wie längerer Freiheitsberaubung durch Untersuchungshaft oder
Strafe, Vernichtung von Ehre und Kredit u. s. w., Leistungen
oder Zusicherungen abzupressen, auf welche der Gläubiger kein
Recht hat und welche der Schuldner bei freiem d. h. nicht durch
Furcht bestimmtem Willensentschlusse als übermäßige nicht ge
währen würde (s. Art. 27 Absatz 3 O. R.). Fragt sich nun, ob
danach im vorliegenden Falle die streitige Schuldanerkennung dem
Beklagten durch widerrechtliche Furchterregung sei abgezwungen
worden, so ist dies nach dem festgestellten Thatbestande unbedenklich
zu verneinen. Der Vorderrichter führt aus, es ergebe sich aus
dem ganzen Benehmen des Beklagten während der Strafunter
suchung, daß er die Schuldanerkennung nicht durch widerrechtliche
Drohungen gezwungen, sondern aus freier Entschließung, im
rechtlichen Bewußtsein seiner Schuldpflicht, ausgestellt habe. Diese
Entscheidung ist keine rechtsirrthümliche, sondern es ist derselben
kannt hat, so kann hierin nicht eine durch widerrechtliche Furcht
erregung abgepreßte Willenserklärung gefunden werden. Wenn
der Beklagte speziell betont hat, die Schuldanerkennung sichere
jedenfalls insoweit, als sie sich auf die Zinsen und Kosten be
ziehe, dem Kläger übermäßige Vortheile zu, so ist auch dies nicht
richtig; dem Kläger wurde ja nur versprochen, was er gehabt
hätte, wenn der Beklagte und sein Schwiegervater Hottinger der
amtlichen Anzeige vom 1. Mai 1888 entsprochen hätten, statt sich
auf mindestens zweifelhafte Weiterungen und Winkelzüge einzulassen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen, und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile der Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom
17. September 1889 sein Bewenden.