-
Urtheil vom 13. Juli 1889 in Sachen
Ragon Cie.
A. Durch Kontumazialurtheil vom 27. August 1887 hat das
Civilgericht erster Instanz des Arrondissements Bar-sur-Aube in
seiner Eigenschaft als Handelsgericht den (aus Frankreich gebür
tigen) Leon Buchon, welcher im Urtheile als Merceriehändler,
wohnhaft in St. Bernard, Gemeinde Longchamp bezeichnet wird,
verurtheilt, an H. Ragon Cie, Eisenwerkbesitzer in St. Ber
nard bei Clairvaux, Stadtgemeinde Sous-la-Ferté folgende Beträge
zu bezahlen:
-
5000 Fr. für fünf verfallene protestirte Eigenwechsel von
je 1000 Fr. (welche sämmtlich bei Raillard Vincent in Bar
sur-Aube zahlbar gestellt waren), sammt Zinsen zu 6% vom
Protesttage an, sowie 64 Fr. 50 Cts. Protest und Retourspesen
auf diesen Wechseln;
-
1000 Fr. für einen fernern am 31. August 1887 fällig
werdenden Wechsel, sammt Zins zu 6% vom letztern Tage an
und allfälligen Retour und sonstigen Kosten, welche dieser Wechsel
verursachen könnte
-
4000 Fr. als Gebühr für eine dem Buchon laut mündli
chem Vertrag vom 12. November 1883 ertheilte Konzession nebst
handelsrechtlichen Zins seit 20. August 1887;
-
1600 Fr. als Entschädigung für Vertragsbruch;
-
1037 Fr. 50 Cts. an für seine Rechnung bezahlten Agios
u. s. w. sammt Zins zu 6% seit 20. August 1887;
-
32 Fr. 95 Cts. an Gerichtskosten und Gebühren.
Klage und Ladung, auf welche hin dieses Urtheil erging, waren
vom Gerichtsweibel am 20./22. August 1887 dem Maire der
Gemeinde Longchamp zu handen des Beklagten zugestellt, überdem
auch den Domiziliaten der eingeklagten Wechsel mitgetheilt worden,
nachdem der Gerichtsweibel die Thüren der Wohnung des Be
klagten verschlossen und dessen unmittelbare Nachbarn abwesend ge
funden hatte. Die Urtheilsabschrift wurde vom Gerichtsweibel am
-
Januar 1888, nachdem er in der Wohnung des L. Buchon in
St. Bernard weder diesen selbst noch einen Vertreter desselben
gefunden hatte, zu dessen Handen dem Maire der Gemeinde Long
champ zugestellt; dieser erklärte, Buchon sei aus der Gemeinde
Longchamp abgereist, ohne eine Erklärung über Domizilsände
rung abzugeben und ohne sein neues Domizil zu nennen; er habe
sich begnügt, anläßlich der Anfertigung der Holzvertheilungsliste
B. L. Buchon hatte ein zwischen ihm und Ragon Cie be
standenes Anstellungsverhältniß, welches bis Ende 1887 zu dauern
hatte, am 1. Juli 1887 auf Ende 1887 gekündigt; er verließ
nun aber schon Anfangs August Longchamp, langte am 7. Au
gust 1887 in Solothurn an und trat am 8. August gleichen
Jahres als Angestellter bei den von Roll'schen Eisenwerken in
Niedergerladingen ein, mit welchen er bereits am 22. Mai 1887
einen Anstellungsvertrag abgeschlossen hatte. In die Matrikel der
französischen Gesandtschaft in Bern wurde indeß L. Buchon erst
am 13. April 1888 eingetragen und die Bewilligung zur Nie
derlassung in der Gemeinde Niedergerladingen erlangte er erst am
-
April 1888.
C. H. Ragon Cie belangten nun den. L. Buchon an seinem
nunmehrigen Wohnorte in Niedergerlafingen gestützt auf das Ur
theil des Civilgerichtes Bar-sur-Aube vom 27. August 1887
und eine Bescheinigung des Gerichtsschreibers dieses Gerichtes vom
-
September 1888, daß gegen dieses Urtheil weder Opposition
noch Appellation vorliege, auf Bezahlung von 12,734 Fr. 95 Cts.
zu erklären, er werde die Gemeinde verlassen und sei in diese Liste
nicht aufzunehmen. Auf diese Erklärung des Maire von Long
champ hin stellte der Gerichtsweibel für den Fall, daß Buchon
nicht mehr in Longchamp domizilirt sein sollte, wo er alsdann
keinen bekannten Wohnsitz oder Aufenthalt in Frankreich besitzen
würde, eine zweite Urtheilsabschrift dem Procureur de la Répu
blique beim Civilgericht erster Instanz in Bar-sur-Aube zu und
schlug eine dritte an der Thüre des Sitzungssaales des dortigen
Gerichtsgebäudes an. In gleicher Weise stellte der Gerichtsweibel
am 12. Januar 1888 dem L. Buchon eine Zahlungsaufforde
rung zu; am 17. Januar 1888 stellte der Gerichtsweibel einen
procès-verbal de carence aus, nachdem er in der frühern Woh
nung des Buchon in Longchamp zur Pfändung hatte schreiten
wollen, indeß dort von dem neuen Miether die Nachricht empfan
gen hatte Buchon sei mit seiner Familie und allen seinen Möbeln
abgereist, ohne sein neues Domizil anzugeben, das sie im Gegen
theil verheimlicht haben.
sammt Zins und 402 Fr. 30 Cts. Kosten für Einregistirung
und Urtheilsanzeige. Buchon erhob hiegegen Einwendung und
beide kantonalen Instanzen verweigerten die Ertheilung des Be
treibungsrechtes, das Obergericht des Kantons Solothurn durch
Entscheidung vom 25. Januar 1889 und mit der Begründung:
Die Insinuation des Urtheils entspreche den Vorschriften des fran
zösischen Prozesses, welche zur Anwendung kommen müssen, wenn
das französische Gericht kompetent sei. Dagegen bezeuge die Be
scheinigung des Gerichtsschreibers des urtheilenden Gerichtes nur,
daß nicht das Rechtsmittel der Appellation, nicht aber daß keines
der überhaupt denkbaren und möglichen Rechtsmittel eingelegt
worden und somit das Urtheil vollstreckbar sei, wie dies doch nach
Art. 16 des schweizerisch französischen Gerichtsstandsvertrages ge
fordert werden müsse. Die Vollstreckung des Urtheils sei also schon
aus diesem Grunde zu verweigern. Dieselbe sei aber noch überdem
aus dem Grunde zu versagen, weil dem Vollstreckungsbeklagten
das rechtliche Gehör abgeschnitten respektive derselbe nicht gehörig
citirt worden sei; das Urtheil besage zwar allerdings, daß am
20./22. August die Ladung im damaligen Domizil des Beklagten
zu Longchamp zugestellt worden sei, allein es erhelle nicht, an
wen diese Zustellung erfolgt sei und da Buchon mit seiner Fa
milie schon am 7. August in Solothurn angekommen und einige
Tage nachher nach Niedergerladingen übergesiedelt sei, so habe die
Vorladung am 20. und 22. August weder ihm persönlich noch
einem seiner Familienangehörigen angelegt werden können. Endlich
sei das französische Gericht auch nicht kompetent gewesen. Der so
lothurnische Richter habe in dieser Beziehung sein eigenes Recht zu
Grunde zu legen und dieses kenne eine Vorschrift wie diejenige
des Art. 15 des Code civil nicht; die Vollstreckung sei daher
auch nach Art. 17 Ziffer 1 des Staatsvertrages zu verweigern.
D. Gegen diese Entscheidung ergriffen H. Ragon Cie den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie beantragen:
es möchte das angefochtene Urtheil abgeändert und das Untheil
des Handelsgerichtes zu Bar-sur-Aube vom 27. August 1887
im Sinne der bei den kantonalen Instanzen gestellten Begehren
als vollziehbar erklärt werden. In der Rekursschrift wird wesent
lich behauptet, die Annahme des Gerichtes, daß Buchon schon am
7. August 1887 in Solothurn angekommen sei und wenige Tage
darauf sich in Niedergerlafingen niedergelassen habe, sei nicht in
der im Betreibungsprozesse einzig zuläßigen Weise (durch Urkun
den oder Geständniß) bewiesen; die Bescheinigung der kantonalen
geltend, welche bereits in den Erwägungen des obergerichtlichen
Urtheils enthalten sind, indem er beifügt: Das Urtheil vom
27. August 1887 sei auch nicht gehörig notifizirt worden (Art. 16
Ziffer 2 des Gerichtsstandsvertrages). Aus der Bescheinigung des
Gerichtsweibels vom 9. Januar 1888 gehe hervor, daß dieser
allerdings an diesem Tage die Zustellung des Urtheils an Buchon
habe vornehmen wollen, daß aber diese Zustellung nicht möglich
gewesen sei, weil Buchon bereits von Longchamp abgereist gewesen
sei, nachdem er seine Abreise dem Maire von Longchamp vorher mit
getheilt habe. Das Urtheil sei daher blos dem Maire von Longchamp
und dem Prokurator der Republik mitgetheilt und an der Gerichts
thüre angeheftet, nicht dagegen dem Buchon mitgetheilt oder pu
blizirt worden. Daß die vorgenommene Art der Notifikation dem
französischen Rechte entspreche, behaupte die Gegenpartei zwar, sie
habe aber die Existenz der bezüglichen fremden Prozeßrechtsbestim
mungen nicht bewiesen. Die Thatsache, daß Buchon schon seit
dem 7. August 1887 in der Schweiz wohnhaft gewesen sei, habe
das solothurnische Gericht unzweifelhaft festgestellt. Ob es dabei
das solothurnische Prozeßrecht richtig angewendet habe, sei vom
Bundesgerichte nicht zu untersuchen.
F. Replikando machen Ragon Cie geltend: Die Urtheilsan
Polizeidirektion, daß Buchon erst am 18. April 1888 die Nieder
lassungsbewilligung erhalten habe, sei nicht entkräftet. Die Art
und Weise, wie in Frankreich gerichtliche Vorladungen, wenn der
Vorzuladende nicht persönlich angetroffen werde, zuzustellen seien,
und ebenso die Form, in der Urtheile publizirt werden, richte sich
nach französischen Gesetzen und es müsse seitens der schweizerischen
Gerichte bis zum Beweise des Gegentheils präsumirt werden, daß
diese Verrichtungen in gesetzlicher Weise stattgefunden haben. Ins
besondere ergebe sich aus der Bescheinigung des Gerichtsweibels
vom 9. Januar 1888, daß Buchon, selbst damals noch, beim
Maire von Longchamp keine Erklärung über die Aufgabe des
bisherigen und die Wahl eines neuen Domizils abgegeben hatte.
E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde stellt der
Rekursbeklagte L. Buchon den Antrag: Es möge der Rekurs der
Herren H. Ragon Cie als unbegründet abgewiesen werden,
unter Folge der Kosten. Er macht die gleichen Einwendungen
zeige sei in der durch Art. 69 Ziffer 8 des französischen Code
de procédure civile für diejenigen Fälle, wo der Beklagte kein
bekanntes Domizil habe, vorgeschriebenen Form erfolgt; vorsorglich
sei übrigens auch dem Maire von Longchamp eine Urtheilsab
schrift zugestellt worden, damit dem Gesetze auch für den Fall
Genüge geleistet sei, daß man annehmen sollte, der Beklagte habe
sein rechtliches Domizil auch zur Zeit der Urtheilsmittheilung
(9. Januar 1888) noch in Longchamp gehabt. Die Bescheinigung
des Gerichtsschreibers des Civilgerichtes Bar-sur-Aube, es sei ge
gen das Urtheil die Appellation nicht eingelegt worden, enthalte
implicite mit Rücksicht auf Art. 443 des Code de procédure
civile auch die Erlärung, daß keine Opposition eingelegt worden
sei. Uebrigens habe sich der Beklagte hierauf vor den kantonalen
Gerichten gar nicht berufen, wie er ja, da er die Kompetenz der
französischen Gerichte bestritten habe, ein Rechtsmittel bei denselben
offenbar nicht habe ergreifen können. Daß die Ladung zu der
Gerichtsverhandlung vom 20. August 1887 dem Buchon nicht
persönlich sei mitgetheilt worden, sei richtig. Allein die Zustellung
derselben sei in der vom französischen Gesetze vorgeschriebenen
Form richtig erfolgt. Die damalige Abwesenheit des Buchon von
seinem Wohnorte in Longchamp habe nach der Natur der Sache
und nach den Bestimmungen der französischen Gesetzgebung un
möglich als eine Domizilsänderung betrachtet werden können.
Selbst wenn Buchon sich damals schon statsächlich in der Schweiz
aufgehalten hätte, so wäre dies rechtlich gleichgültig, da sein recht
liches Domizil in Longchamp damals noch fortgedauert habe.
Denn Buchon sei kraft seines Anstellungsverhältnisses zu Ra
gon Cie verpflichtet gewesen, noch bis Ende 1887 in Long
champ zu bleiben; er habe die in Art. 104 des Code civil vor
e dies doch daran nichts, daß er dort gewohnt habe und hätte
belangt werden können. Zu der Gerichtsverhandlung vom 27. Au
gust 1887 sei er daher gar nie vorgeladen worden. Unrichtig sei,
daß er durch Ergreifen eines Rechtsmittels die Kompetenz der
französischen Gerichte anerkannt hätte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In erster Linie ist zu untersuchen, ob das französische Ge
richt zum Erlasse des Urtheils, dessen Vollstreckung verlangt wird
kompetent war. War das französische Gericht nicht kompetent, so
konnte die Vollstreckung gemäß Art. 17 Ziffer 1 des schweize
risch französischen Gerichtsstandsvertrages verweigert werden. Nun
sind im vorliegenden Falle beide Parteien, sowohl der Voll
geschriebene Erklärung beim Maire über einen beabsichtigten
Wohnortswechsel nicht abgegeben und auch in der Schweiz erst
viel später (13./18. April 1888) sich in die Matrikel der fran
zösischen Gesandtschaft eintragen lassen und seine Niederlassungs
bewilligung ausgewirkt. Wenn Ragon Cie vor letzerm Zeit
punkte zufällig von dem Aufenthalte des Buchon in Niedergerla
fingen Kenntniß erhalten hätten und ihn dort hätten belangen
wollen, so hätte er gewiß das Vorhandensein eines dortigen festen
Domizils bestritten und zwar mit Erfolg.
G. Duplikando hält der Rekursbeklagte an den Ausführungen
seiner Vernehmlassung fest, indem er beifügt: Ragon Cie hätten
den Inhalt des französischen Rechts bezüglich der Vorladung und
der Urtheilsanzeige in dem vor den solothurnischen Gerichten ein
geleiteten summarischen Verfahren zu behaupten und zu beweisen
gehabt, haben dies aber vollständig unterlassen, so daß der solo
thurnische Richter gar nicht berechtigt gewesen sei, auf das fremde
Recht irgendwelche Rücksicht zu nehmen. Buchon habe Longchamp
nicht heimlich, sondern am hellen Tage verlassen, auch dem dorti
gen Maire seine Abreise angezeigt, allerdings ohne anzugeben,
daß er nach Niedergerladingen übersiedle; zudem habe er auch ei
nige Tage vor seiner Abreise die Taufscheine für seine Kinder
auf dem Pfarramt in Longchamp erhoben. Er sei seit 7./8. Au
gust in Niedergerlafingen wohnhaft gewesen; wenn er auch die
Niederlassungsbewilligung erst später sollte erhalten haben, so än
streckungskläger als der Volltreckungsbeklagte, Franzosen; die Ge
richtsstandsnorm des Art. 1 des citirten Staatsvertrages trifft also
nicht zu, denn dieselbe bezieht sich, wie ihr Wortlaut ergibt und
die bundesrechtliche Praxis stets festgehalten hat, nur auf Rechts
streitigkeiten zwischen Angehörigen der beiden Vertragsstaaten.
Enthält somit der schweizerisch französische Gerichtsstandsvertrag
eine auf den vorliegenden Fall anwendbare vertragliche Gerichts
standsnorm nicht, so könnte sich fragen, ob der Vollstreckungs
richter bei Prüfung der Kompetenz des französischen Gerichtes
gemäß dem Staatsvertrage die französische Gesetzgebung zu Grunde
legen müsse, oder aber das eigene schweizerische respektive solo
thurnische Recht anzuwenden habe. Es kann indeß diese bestrittene
Frage (s. einerseits Entscheidung des Bundesrathes in Sachen
Millot, Bundesblatt I, 1874, S. 445 u. ff., andrerseits u. A.
Curti, der Staatsvertrag mit Frankreich S. 156 u. ff.) dahin
gestellt bleiben. Denn in casu ist die Kompetenz des französischen
Richters nicht nur, wie unzweifelhaft nach französischem, sondern
auch nach schweizerischem, respektive solothurnischen, Rechte begrün
det. Es kann nämlich nicht, wie die solothurnischen Gerichte an
nehmen, anerkannt werden, daß der Vollstreckungsbeklagte schon
zur Zeit der Einleitung des Rechtsstreites (20./22. August 1887)
sein rechtliches Domizil in Frankreich unter Erwerbung eines
festen Wohnsitzes in der Schweiz aufgegeben gehabt habe. Es
mag zwar richtig sein, daß er damals thatsächlich seinen Wohnort
in Longchamp verlassen und sich nach der Schweiz begeben hatte.
XV 1889
Allein die zu einer festen dauernden Niederlassung in letzter
Lande nöthigen Schritte (die Immatrikulation bei der französi
schen Gesandtschaft in Bern und die Erwerbung der Niederlas
sungsbewilligung) erfolgten erst geraume Zeit später; es hatte
ferner der Vollstreckungsbeklagte damals offenbar noch gar keine
Veranstaltung zu Abwickelung seiner Geschäfte in Longchamp
getroffen, sein dortiges Anstellungsverhältniß war nicht abgelau
fen und die mit ihm im Verkehr stehenden Personen wurden von
einer beabsichtigten Uebersiedelung nach der Schweiz nicht benach
richtigt, auch eine daherige Erklärung beim Maire von Long
champ nicht abgegeben. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, daß
der Vollstreckungsbeklagte damals zwar vorläufig, wohl um der
drohenden wechselrechtlichen Verfolgung für den Augenblick zu ent
3. Ebenso ist, da das französische Gericht kompetent war, an
zuerkennen, daß die Zustellung des Urtheils an den Vollstreckungs
beklagten in den Formen des französischen Prozeßrechtes erfolgen
konnte (s. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Ganzen
bach, Amtliche Sammlung XIII, S. 33, Erw. 3). Diese For
men aber sind, wie übrigens auch das Obergericht des Kantons
Solothurn anerkennt, im vorliegenden Falle beobachtet worden.
Wenn der Rekursbeklagte behauptet, der Vollstreckungskläger habe
den Inhalt der einschlägigen französischen Gesetzesbestimmung nicht
rechtzeitig, nach Vorschrift des kantonalen Prozeßrechtes, naehge
wiesen, so kann hierauf schon deßhalb nichts ankommen, weil das
kantonale Gericht sich gar nicht auf diesen Standpunkt gestellt,
vielmehr die Frage sachlich geprüft hat, was jedenfalls mit dem
Staatsvertrage, dessen Anwendung einzig der Nachprüfung des
Bundesgerichtes untersteht, durchaus vereinbar ist.
4. Danach kann sich nur noch fragen, ob die Vollstreckung
nicht deßhalb verweigert werden dürfe, weil die in Art. 16 Zif
fer 3 des Gerichtsstandsvertrages vorgeschriebene Bescheinigung
des Gerichtsschreibers des urtheilenden Gerichtes mangle, daß kei
nerlei Opposition, Appellation oder ein anderes Rechtsmittel
vorliege. In dieser Beziehung ist es nun vorerst thatsächlich un
gehen, sich statsächlich nach der Schweiz, wo er eine Anstellung
gefunden hatte, begab, daß er dagegen den Entschluß, unter Auf
gabe seines Domizils in der Heimat in der Schweiz dauernd zu
bleiben, noch nicht endgültig gefaßt und durch die für dessen Aus
führung nöthigen Handlungen bethätigt hatte. Ist dem aber so,
war die Verlegung des rechtlichen Domizils des Vollstreckungsbe
klagten aus Frankreich nach der Schweiz zur Zeit der Prozeßein
leitung noch nicht geschehen, so war selbstverständlich das französische
Gericht sowohl nach französischem als auch nach schweizerischem,
respektive solothurnischem, Recht zuständig.
2. Danach fällt denn auch die weitere Einwendung des Voll
streckungsbeklagten, er sei nicht gehörig beziehungsweise gar nicht
vorgeladen worden, ohne weiters dahin. Denn dauerte zur Zeit
der Ladung sein Domizil in Frankreich noch fort, so konnte er
selbstverständlich auch dort vorgeladen und die Ladung nach Maß
gabe der für die Anlegung von Ladungen in Fällen, wo der zu
Ladende nicht angetroffen wird, vom französischen Prozeßrechte
vorgeschriebenen Formen zugestellt werden. Dies ist aber zweifellos
geschehen. Von einer Verletzung des (vom Rekursbeklagten übri
gens nicht angerufenen) Art. 20 des Gerichtsstandsvertrages,
welcher, wenn der Vollstreckungsbeklagte zur Zeit der Ladung in
der Schweiz domizilirt gewesen wäre, in Frage hätte kommen
können (s. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Piquerez
Amtliche Sammlung VII, S. 762 u. ff.), kann bei dieser Sach
lage von vornherein nicht die Rede sein.
richtig, wenn der Rekursbeklagte behauptet, die Bescheinigung des
Gerichtsschreibers beim Civilgerichte erster Instanz in Bar-sur
Aube besage nur, es sei keine Appellationsbescheinigung eingetra
gen worden; vielmehr bekundet dieselbe ausdrücklich, daß ni op
position ni appel vorliege. Dagegen besagt sie allerdings nicht,
daß auch kein anderes Rechtsmittel ergriffen worden sei. Allein
darauf, daß diese Bescheinigung nicht buchstäblich dem Wortlaute
des Staatsvertrages entspricht, kann doch nichts ankommen, sofern
nur eben feststeht, daß das Urtheil in Wirklichkeit in Rechtskraft
erwachsen ist und dem Vollstreckungsbeklagten ein Rechtsmittel
gegen dasselbe nicht mehr zusteht. Dies steht nun aber fest. Der
Vollstreckungsbeklagte hat selbst mit keinem Worte behauptet, daß
er ein Rechtsmittel bei den französischen Gerichten wirklich bereits
eingelegt habe. Aus den Bestimmungen der französischen Gesetzge
bung aber, die hiefür selbstverständlich maßgebend ist, ergibt sich,
daß ihm ein Rechtsmittel gegenwärtig nicht mehr zusteht. Aller
dings sind nach französischem Rechte Kontumazialurtheile, und
um ein solches handelt es sich hier, durch einfachen Einspi
entkräftbar und zwar bis zu demjenigen Zeitpunkte, wo der Ver
urtheilte von der Vollstreckung (nicht nur von dem Bestande des
Urtheils) Kenntniß erlangt (vergl. Boitard I, Nr. 330). Der Re
kursbeklagte hätte also im vorliegenden Falle, da nicht feststeht,
daß er von dem in Frankreich eingeleiteten Vollstreckungsverfahren
Kenntniß erhalten habe, auch noch bei Einleitung des Voll
treckungsverfahrens in der Schweiz das Urtheil durch sofortigen
Einspruch (bei dem französischen Gerichte) entkräften können; er
hat dies aber unterlassen und damit ist das Urtheil in Rechts
kraft erwachsen. Denn die Appellation hat der Vollstreckungsbe
klagte gemäß der vorliegenden Bescheinigung rechtzeitig nicht er
griffen und ein anderes, ihm allfällig noch zustehendes Rechtsmittel
ist weder namhaft gemacht, noch überhaupt erfindlich.
5. Liegen somit sämmtliche Voraussetzungen vor, bei deren
Vorhandensein ein französisches Urtheil in der Schweiz nach dem
Staatsvertrage vollstreckt werden muß, so muß die Beschwerde
für begründet erklärt und dem Rekurrenten sein Rekursbegehren
zugesprochen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.