- Urtheil vom 24. Mai 1889 in Sachen
Weiß gegen Herter und Vogel.
A. Durch Urtheil vom 28. März 1889 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urtheil bestätigt. Beklagter Appel
lant trägt die ordentlichen und außerordentliche Kosten zweiter
Instanz mit einer Urtheilsgebühr von 40 Fr. Das erstinstanz
liche Urtheil des Civilgerichtes des Kantons Baselstadt vom
- Februar 1889 ging dahin: Beklagter ist verfällt, den Klä
gern den von ihnen am 15. Dezember 1887 unterzeichneten
Bürgschaftsschein als ungültig herauszugeben. Beklagter trägt die
ordinären und extraordinäten Kosten des Prozesses mit Inbegriff
einer Urtheilsgebühr von 30 Fr.
B. Gegen das appellationsgerichliche Erkenntniß ergriff der
Jahre unaufkündbar verpflichten sollten) auf das Datum vom
- Mai 1886 aus und holte zunächst die Unterschrift des Jo
hannes Vogel ein; später, im Laufe des Sommes 1886, erlangte
er auch die Unterschrift des Gustav Herter. Nichtsdestoweniger
lieferte er den Schein dem Gläubiger nicht ab, sondern erklärte
demselben auf mehrfache Mahnungen am 3. September 1886
Vogel habe seiner Zeit den Schein nur unter der Bedingung un
terzeichnet, daß auch Herter unterschreibe; dieser habe sich aber
dessen geweigert und so sei der Schein annullirt worden. Damit
blieb die Angelegenheit vorläufig auf sich beruhen. L. Dreyfuß
behielt den Schein in Händen, indem er den Gläubiger im Glau
ben ließ, derselbe sei nicht von beiden Bürgen unterzeichnet worden,
theilte dagegen dem Bürgen Herter gelegentlich mit, er (Dreyfuß)
besitze den Schein noch, werde ihn aber später vielleicht noch
brauchen. Anläßlich von Stundungsverhandlungen, welche im
Dezember 1887 zwischen H. Weiß und der Firma Lazard Drey
fuß Cie gepflogen wurden, wies nun aber Lazard Dreyfuß dem
Weiß den Bürgschaftsschein vor und anerbot dessen Herausgabe
gegen gewisse Konzessionen des Weiß. Weiß wies dies von der
Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heuti
gen Verhandlung beantragt sein Anwalt, in Aufhebung des vom
kantonalen Richter erlassenen Urtheils sei die Klage abzuweisen
und die Klagepartei in sämmtliche Kosten zu verfällen.
Der Anwalt der Kläger dagegen beantragt: es sei, unter Ab
weisung der gegnerischen Beschwerde, das vorinstanzliche Urtheil
zu bestätigen, unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Thatsächlich hat die Vorinstanz folgendes festgestellt: die
Firma Lazard Dreyfuß Cie in Basel schuldete dem Bankier
Weiß daselbst im März 1886 neben andern Beträgen aus drei
fälligen Eigenwechseln die Summe von 10,000 Fr. Der eine
Theilhaber der Firma Lazard Dreyfuß Cie, Lazard Dreifuß in
Basel, versprach dem Gläubiger zu Deckung dieses Betrages, neben
der Erneuerung der Wechsel, die Bürgschaft der beiden Kläger
Johannes Vogel und Gustav Herter. H. Weiß erklärte sich hie
mit einverstanden und übergab dem Dreyfuß ein gedrucktes Burg
schaftsformular, damit er dasselbe ausfülle, die Unterschrift der
Kläger einhole und ihm wieder einhändige. L. Dreyfuß füllte den
Schein (nach welchem sich die Bürgen als Selbstzahler auf fünf
Hand, von der Ansicht ausgehend, der Bürgschaftsschein gehöre
ihm ohnedies. Er ließ nunmehr den Bürgen direkt ein neues
Bürgschaftsformular zur Unterzeichnung vorlegen, mit der An
gabe daß in Folge neuer mit Dreyfuß getroffener oder zu treffen
der Vereinbarungen eine Erneuerung der Bürgschaft nothwendig
sei. Den Umstand, daß der alte Schein sich in den Händen des
Dreyfuß befinde, verschwieg er. Die Kläger ließen sich, in der
Meinung, Weiß besitze den alten Bürgschaftsschein und es handle
sich nur um eine Erneuerung, zu Unterzeichnung des neuen, vom
- Dezember 1887 datirten, Bürgschaftsscheines bereit finden.
Nachdem sie indeß den Sachverhalt in Erfahrung gebracht, klag
ten sie gegen Weiß auf Herausgabe des neuen Bürgschaftsschei
nes als ungültig und es haben beide Vorinstanzen die Klage
zugesprochen.
- Es ist vom Beklagten, vor den kantonalen Instanzen wie
im heutigen Vortrage, ausdrücklich erklärt worden, er sei bereit,
den streitigen Bürgschaftsschein herauszugeben, wenn das Gericht
finden sollte, die alte Bürgschaft sei nicht perfekt geworden; er
XV 1889
gebe für diesen Fall zu, daß die Verpflichtung der Kläger vom
15. Dezember 1887 wegen wesentlichen Irrthums für dieselben
unverbindlich sei. Die einzige vom Gerichte zu entscheidende Frage
ist somit die, ob die Bürgschaft vom 6. Mai 1886 perfekt ge
worden ist; ist diese Frage zu verneinen, so muß die Klage ohne
weiters gutgeheißen werden. Einer Untersuchung der Frage, ob
unter der gedachten Voraussetzung die Bürgschaftsverpflichtung
vom 15. Dezember 1887 wirklich für die Kläger wegen wesent
lichen Irrthums unverbindlich (oder mit der condictio indebiti
anfechtbar) war, bedarf es, angesichts der bestimmten, verpflich
tenden, Erklärung des Beklagten nicht.
3. Zum Zustandekommen einer Bürgschaft ist nach Art. 489
u. ff. O. R. eine dem Gläubiger gegenüber abgegebene schrift
liche Willenserklärung des Bürgen und deren Annahme erforder
lich. Die Bürgschaft, sofern sie wenigstens durch eine einseitige,
blos vom Bürgen unterzeichnete Urkunde eingegangen wird, vol
gen zu stellen. Allein es liegt doch nichtsdestoweniger nicht das
Windeste dafür vor, daß er Mandatar des Weiß gewesen und
den Bürgen gegenüber als solcher aufgetreten sei, ihnen etwa er
klärt habe, er sei von Weiß beauftragt, in dessen Namen ihre
Bürgschaft einzuholen und entgegenzunehmen. Vielmehr handelte
L. Dreyfuß ausschließlich in eigenem Namen und im eigenen
Interesse; er ließ sich die Bürgschaftsurkunde ausstellen, um die
selbe nach seinem eigenen persönlichen Ermessen benutzen zu kön
nen. Zwischen ihm und Weiß bestand kein Mandatsverhältniß,
sondern Dreyfuß besorgte, indem er die Kläger um ihre Unter
schriften anging, lediglich seine eigenen Geschäfte. Daß er dabei
lendet sich daher, wie jeder andere, durch eine einseitige Vertrags
urkunde abgeschlossene Vertrag, erst durch die Einhändigung der
Bürgschaftsurkunde an den Gläubiger oder dessen Beauftragten;
die bloße Vollziehung der Unterschrift durch den Bürgen genügt
nicht. Vor der Einhändigung der Urkunde ist die Willenserklä
rung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger nicht vollendet und
die (schriftliche) Willenseinigung nicht hergestellt. Dies ist auch
vom Vertreter des Beklagten nicht bestritten worden. Derselbe be
hauptet vielmehr, es sei die Bürgschaft vom 10. Mai 1886 da
durch zu Stande gekommen, daß die unterzeichnete Urkunde von
den Bürgen dem Hauptschuldner Lazard Dreyfuß ausgehändigt
worden sei; denn letzterer sei, nach der Lage der Sache, als Stell
vertreter des Gläubigers zu betrachten. Die Bürgschaft sei zwi
schen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger vereinbart worden
und es habe letzterer den erstern beauftragt, die Unterschrift des
Bürgen einzuholen; die Sache liege nicht anders als wenn der
Gläubiger den Bürgen das Bürgschaftsformular durch einen sei
ner Angestellten zur Unterzeichnung hätte vorlegen lassen. Allein
diese Anschauung ist von den Vorinstanzen mit Recht zurückge
wiesen worden. Es ist richtig, daß der Hauptschuldner Dreyfuß
dem Beklagten versprochen hatte, ihm die beiden Kläger als Bür
zunächst die Absicht mag verfolgt haben, sich die Erfüllung des
dem Weiß gegebenen Sicherungsversprechens zu ermöglichen, stem
pelt ihn nicht zum Stellvertreter des letztern. Durch die Aushän
digung der Bürgschaftsurkunde an Dreyfuß wurde daher die
Willenserklärung der Bürgen gegenüber dem Gläubiger nicht
vollendet. So lange Dreyfuß den Bürgschaftsschein zurückbehielt,
wurde die Bürgschaft nicht perfekt, mag auch immerhin richtig
sein, daß Dreyfuß durch das Zurückbehalten der Urkunde seiner
vertraglichen Pflicht zur Sicherheitsleistung zuwiderhandelte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochte
nen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt
vom 28. März 1889 sein Bewenden.