- Urtheil vom 21. April 1889 in Sachen
Heierli gegen Hartmann.
A. Durch Urtheil vom 17. November 1888 hat das Kantons
gericht von Graubünden erkannt:
- Kläger wird mit seinem gestellten Klagepetitum abgewiesen.
- Derselbe hat die ergangenen gerichtlichen Kosten beider
Instanzen, die hierseitigen im Betrage von 35 Fr. allein zu
tragen und überdies dem Appellaten an außergerichtlichen Spesen
im Ganzen 200 Fr. zu vergüten.
-
- s. w.
- Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung erklärt der
Anwalt des Beklagten und Rekursbeklagten vor Eröffnung der
Verhandlung in der Hauptsache, daß er die Kompetenz des Bundes
gerichtes bestreiten werde; es wird indeß beschlossen, die Verhand
lung über die Kompetenzfrage mit derjenigen übr die Haupt
sache zu verbinden. Der Anwalt des Klägers und Rekurrenten
stellt hierauf die Anträge: Das Bundesgericht wolle in Abweisung
der gegnerischen Einrede sich als kompetent erklären, sodann
eine Aktenvervollständigung dahin anordnen, daß der vom Rekur
renten bereits vor Kantonsgericht im Wege des Offenrechtsbe
gehrens benannte, vom Kantonsgerichte aus unhaltbaren Grün
den ausgeschlossene Zeuge Metzger Johann Pauli in Davos
darüber einvernommen werde, ob nicht der Beklagte noch im
Winter 1887 1888 Kälber und eine Kuh geschlachtet und frisches
Fleisch solcher Thiere in Davos verkauft habe, und in der Sache
selbst erkennen, der Beklagte sei verpflichtet den rechtswidrigen
Zustand seines Geschäftes, soweit derselbe mit dem Vertrage vom
2. Juli 1885 in Widerspruch stehe, zu beseitigen, sowie dem
Kläger eine Schadenersatzsumme von 12,000 Fr., eventuell eine
nach Ermessen des Bundesgerichtes festzusetzende Schadenersatz
summe zu bezahlen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten und Rekursbeklag
ten, das Bundesgericht wolle auf die gegnerische Beschwerde wegen
Inkompetenz nicht eintreten, eventuell es wolle dieselbe abweisen
und das vorinstanzliche Urtheil bestätigen unter Kosten und Ent
schädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Vorinstanz stellt in thatsächlicher Beziehung folgendes
fest:
Am 2. Juli 1885 verkaufte der Beklagte Christian Hartmann
dem Kläger M. Heierli sein Wohnhaus sammt Anbau und
Stallungen in der Tobelmühle zu Davos sammt verschiedenen,
hier weiter nicht in Betracht fallenden Grundstücken und Fahr
habegegenständen um die Summe von 50,000 Fr. Der Vertrag
enthält die Bestimmung: Der Verkäufer verspricht, aller und
jeder Konkurrenz als Metzger in der Landschaft Davos für im
mer zu entsagen. Diesem Kaufvertrag war ein am 3. Sep
tember 1880 abgeschlossener Miethvertrag zwischen den gleichen
Parteien vorhergegangen, durch welchen Hartmann dem Heierli
die in dem Kaufobjekte gelegenen Metzgereilokalitäten sammt
Einrichtung und Werkzeugen und dazu gehörigem Wohnhaus
und Stallungen für die Dauer von 5 Jahren vermiethet hatte und
in dessen Ziffer 3 bestimmt war: Heierli übernimmt den Be
trieb der Metzgerei auf eigene und alleinige Rechnung und ist
ihm von Hartmann dessen bisherige Kundschaft mitzutheilen.
Auch verpflichtet sich dieser, ihm, dem Miether, während der
Vertragszeit mit Bezug auf Metzgereibetrieb keine Konkurrenz
zu machen, so zwar, daß er mit Ausnahme des eigenen Bedarfs
nicht schlachten und mit keinem Fleisch Handel treiben darf.
Trotz letzterer Bestimmung des Vertrages hatte Hartmann wäh
rend der Miethzeit einen Fleischhandel, zunächst mit Bindenfleisch
und Schinken, betrieben und zwar öffentlich, mit Wissen und
Willen des Heierli, zwischen welchem und Hartmann ein verhält
nißmäßig reger Verkehr in gegenseitigem Kauf und Verkauf von
frischem Fleisch stattfand. Bei den Verhandlungen über den Ab
schluß des Kaufvertrages vom 2. Juli 1885 behielt, nach der
Aussage des zu Verschreibung des Vertrages zugezogenen Zeugen
Branger, Hartmann sich ausdrücklich vor, den Fleischhandel wie
bisher fortbetreiben zu dürfen, ohne daß jedoch von dieser
mündlichen Abrede etwas in den Kaufverschrieb aufgenommen
worden wäre. Nachdem nun aber mit der Zeit der Fleischhandel
Hartmanns immer größere Dimensionen annahm und insbesondere
auch auf verschiedene Spezialitäten frischen Fleisches, wie Bilet,
Schweinscarrés u. s. w. ausgedehnt wurde, erachtete Heierli den
Vertrag vom 2. Juli 1885 als verletzt und klagte gegen Hart
mann auf sofortige Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes,
soweit das beklagtische Gewerbe dem Vertrage vom 2. Juli 1885
zuwiderlaufe, sowie auf Bezahlung einer Summe von 12,000
Franken eventuell nach Ermessen des Gerichts als Schadenersatz.
Die erste Instanz (Bezirksgericht Oberlandquart) wies die Klage
in angebrachter Ausdehnung und Form ab, verurtheilte aber den
Beklagten wegen theilweiser Verletzung des Vertrages zu einem
Schadenersatz von 200 Fr. und untersagte ihm den Verkauf
von Fleisch von Thieren, welche er selber auf eigene Rechnung
schlachte oder schlachten lasse. Das Gericht erblickte in dem Be
triebe eines Fleischhandels durch den Beklagten keine Vertragsver
letzung, da der Vertrag nicht den Fleischhandel überhaupt sondern
nur den Betrieb des eigentlichen Metzgereigewerbes (das Schlach
ten von Vieh zum Verkaufe) untersage; es erachtete dagegen als
festgestellt, daß der Beklagte mindestens einmal an Drittpersonen
Fleisch selbstgeschlachteten Schmalviehes verkauft und dadurch eine
Vertragsverletzung wenn auch untergeordneten Belanges, begangen
habe. Das Kantonsgericht wies durch sein Fakt. A erwähntes
Urtheil die Klage des gänzlichen ab, indem es rücksichtlich der
Auslegung des Vertrages der Auffassung der ersten Instanz
beitrat, dagegen im Gegensatze zu letzterer ausführte, es sei ein
hinreichender Beweis dafür, daß der Beklagte Vieh zum Verkaufe
geschlachtet habe, nicht erbracht. Ein vom Kläger nach Anleitung
des Art. 285 ff. der graubündnerischen Civilprozeßordnung ge
stelltes Offenrechtsbegehren, wodurch derselbe Einvernahme des
Metzgers Pauli als von ihm neu entdeckten Zeugen darüber
verlangte, daß der Beklagte im Winter 1887 1888 verschiedene
Kälber und wenigstens eine Kuh geschlachtet und das Fleisch
dieser Thiere grün d. h. frisch verkauft habe, wurde vom Kan
tonsgerichte abgewiesen, da weder erwiesen sei, daß der Kläger
den Zeugen vor dem Schluß des Beweisverfahrens ohne seine
Schuld nicht gekannt habe, noch auch erhelle, daß die Thatum
stände, über welche derselbe befragt werden solle, gegenüber dem
bereits vorliegenden Beweismaterial einen wesentlichen Einfluß
auf die Entscheidung des Streites auszuüben vermögen.
2. Die vom Beklagten ausgeworfene Kompetenzeinrede wird
damit begründet, die Klage erscheine als actio emti aus einem
Liegenschaftskaufe, der Liegenschaftskauf aber stehe nach den Ent
scheidungen des Bundesgerichtes in Sachen Boner und Walser
gegen Zwicki (Amtliche Sammlung XIII S. 243 u. ff.) und
in Sachen Brunner gegen Micolajczak (Amtliche Sammlung
ibidem S. 507 u. ff.) ausschließlich unter der Herrschaft des
kantonalen Rechtes und es sei daher das Bundesgericht nach
Art. 29 O. G. nicht kompetent. Die Abrede, aus welcher geklagt
werde, sei lediglich eine Modalität des Liegenschaftskaufes, welche
mitbestimmend auf die Festsetzung des Kaufpreises eingewirkt
habe.
3. Die Einwendung erscheint als unbegründet. Es ist zwar
durchaus festzuhalten, daß für Liegenschaftskäufe (abgesehen von
der Frage der Handlungsfähigkeit) in allen Beziehungen das
kantonale Recht gilt, auf dieselben also das eidgenössische Obli
gationenrecht gar nicht, weder in seinen allgemeinen noch in sei
nen speziellen, den Kauf betreffenden Bestimmungen Anwendung
findet. Allein der in Rede stehende Vertrag vom 2. Juli 1885
enthält nicht nur einen Kaufvertrag über Liegenschaften;
Abrede, es habe der Verkäufer jeder Konkurrenz mit dem Käuler
im Betrieb des Metzgereigewerbes innerhalb der Landschaft Davos
zu entsagen, enthält vielmehr einen besondern Nebenvertrag,
welcher allerdings gleichzeitig und in Verbindung mit dem Lie
genschaftskaufe eingegangen wurde, allein mit demselben nicht
zusammenfällt, keinen unselbständigen Bestandtheil desselben bildet,
sondern seine besondere, selbständige, rechtliche Bedeutung und
Wirkung hat. Die durch das Konkurrenzverbot begründete Obli
gation des Verkäufers ist keine Obligation aus Kauf, sondern
eine besondere, durch die Nebenberedung begründete Obligation
auf ein Unterlassen, welche eine Beschränkung der wirthschaftli
chen Thätigkeit des Verkäufers begründet. Derartige Verbote kön
nen für sich allein, wie in Verbindung mit den verschiedenar
tigsten andern Verträgen (Kaufvertragen, Mieth oder Pachtver
trägen, Anstellungsverträgen. u. s. w.) vereinbart werden;
enthalten stets einen, nach seiner Gültigkeit und seinen Wirkungen
dem eidgenössischen Obligationenrecht unterstehenden, Vertrag über
Handlungen respektive Unterlassungen. Nach Art. 17 O. R. ist
z. B. stets zu beurtheilen, ob ein Konkurrenzverbot gültig, oder,
weil eine Vernichtung der wirthschaftlichen Persönlichkeit des Ver
pflichteten bewirkend, ungültig sei und es ginge gewiß nicht an,
daß ein nach Art. 17 O. R. ungültiges Konkurrenzverbot deß
halb aufrechterhalten würde, weil es in Verbindung mit einem
Liegenschaftskaufe oder einem andern dem kantonalen Recht vorbe
haltenen Vertrage z. B. einem Erbvertrage vereinbart worden
sei u. s. w. Soweit also die Gültigkeit und Wirkung des Kon
kurrenzverbotes d. h. der besondern das Konkurrentzverbot betref
fenden Vereinbarung in Frage steht, ist durchaus eidgenössisches
Recht maßgebend und daher auch das Bundesgericht (bei Vor
handensein der übrigen Voraussetzungen seiner Zuständigkeit)
kompetent. Soweit dagegen freilich die Einwirkung der Ungültig
keit oder Nichterfüllung des Konkurrenzverbotes auf einen in
Verbindung mit demselben abgeschlossenen Hauptvertrag in Frage
kommt, oder umgekehrt das Konkurrenzverbot wegen Ungültigkeit
oder Nichterfüllung des Hauptvertrages angefochten wird, ist
eidgenössisches Recht nur dann maßgebend, das Bundesgericht
also nur dann kompetent, wenn der Hauptvertrag dem eidgenössi
schen Recht untersteht. Wenn also im vorliegenden Falle z. B.
bestritten wäre, ob nicht der Käufer wegen Uebertretung des
Konkurrenzverbotes durch den Verkäufer vom Liegenschaftskaufe
zurücktreten könne, so wäre das Bundesgericht nur insofern kom
petent, als es sich um die Frage handelt, ob und inwieweit eine
Uebertretung des Konkurrenzverbotes stattgefunden habe, nicht aber
ür die weitere Frage, ob wegen der festgestellten Verbotsüber
tretung der Käufer zum Rücktritte vom Liegenschaftskauf berechtigt
sei; in letzterer Richtung wäre das kantonale Recht über Liegen
schaftskäufe maßgebend und danach ausschließlich der kantonale
Richter kompetent. Allein dieser Fall liegt hier nicht vor; in
concreto steht vielmehr ausschließlich die Wirkung des Konkur
renzverbotes zur Entscheidung. Wenn der Anwalt des Beklagten
heute besonders darauf abgestellt hat, daß für den Verzicht auf
die Konkurrenz dem Verkäufer eine besondere Gegenleistung nicht
gewährt werde, sondern dieselbe in dem Kaufpreise der Liegenschaft
inbegriffen sei, so ist dies zwar richtig, allein nicht entscheidend.
Der gedachte Umstand beweist wohl, daß es sich hier nicht um
zwei, blos äußerlich in eine Urkunde vereinigte, innerlich dagegen
von einander völlig unabhängige Verträge handelt, nicht dagegen,
daß das Konkurrenzverbot lediglich eine Modalität des Liegen
schaftskaufes im juristischen Sinne des Wortes sei. Die Einheit
der Gegenleistung spricht wohl für die Verbindung nicht aber
für die Einheit des Vertrags und der Obligation.
4. Ist somit auf die Beschwerde einzutreten, so kann zunächst
dem Aktenvervollständigungsbegehren des Klägers nicht entspro
chen werden. Das Bundesgericht ist nach Art. 30 O. G. zu
Anordnung einer Aktenvervollständigung nur dann befugt, wenn
die kantonalen Gerichte die Erhebung angebotener Beweise wegen
Unerheblichkeit des Beweisthemas abgelehnt haben, obschon letz
teres, nach der Rechtsanschauung des Bundesgerichtes, als erhe
blich erscheint; dagegen ist es nicht berechtigt, solche Beweismittel
nachträglich erheben zu lassen, welche die kantonalen Gerichte aus
prozeßualischen Gründen ausgeschlossen haben, denn die Anwen
dung des kantonalen Prozeßrechtes steht ausschließlich den kan
tonalen Gerichten zu. Nun hat das Kantonsgericht das Offen
rechtsgesuch nicht nur (was allerdings der Nachprüfung des
Bundesgerichtes unterläge) wegen Unerheblichkeit der Beweissätze
sondern auch aus prozeßualen Gründen, nämlich deßhalb abge
lehnt, weil nicht dargethan sei, daß der Rekurrent von dem
nachträglich benannten Zeugen ohne seine Schuld bis zum
Schluße des Beweisverfahrens keine Kenntniß gehabt habe. Es
müßte daher bei der kantonalen Entscheidung in dieser Richtung
auch dann sein Bewenden haben, wenn der anerbotene Beweis
nach der Auffassung des Bundesgerichtes erheblich sein sollte.
5. In der Sache selbst muß die vorinstanzliche Entscheidung
auf Grund des vorinstanzlichen Thatbestandes bestätigt werden.
Nach diesem für das Bundesgericht gemäß Art. 30 O. G. ver
bindlichen Thatbestande, ist nicht erwiesen, daß der Beklagte Vieh
zum Verkaufe geschlachtet habe. Des Fernern stellt die Vorin
stanz in Uebereinstimmung mit der ersten Instanz fest, daß die
Willensmeinung der Parteien beim Vertragsschluße nur dahin
gegangen sei, dem Beklagten die Ausübung des Metzgerge
werbes nach der landläufigen Auffassung dieses Berufes zu
untersagen, wonach derselbe lediglich das Schlachten von (gekauf
tem) Vieh zum Detailverkaufe, nicht aber den sonstigen Fleisch
handel insbesondere den Handel mit feinern Fleischsorten in sich
begreife. Die Vorinstanz stützt diese Auffassung neben dem
Wortlaute des Vertrages auf die Verhältnisse des Geschäfts
zweiges am Orte des Vertragsschlusses welche eine Trennung des
Fleischhandels mit feinern Sorten von dem gewöhnlichen Metz
gerberufe bedingen, sowie auf die Vorgänge während der Dauer
des zwischen den Parteien abgeschlossenen Miethvertrages und
der Unterhandlungen über den Kaufvertrag, indem sie sich im
Fernern noch darauf beruft, es seien nach allgemeinen Rechtsgrund
sätzen vertragliche Beschränkungen der Verkehrs und Erwerbs
freiheit strikte zu interpretiren. Diesen Ausführungen liegt ein
Rechtsirrthum nicht zu Grunde. Die von der Vorinstanz ange
rufene Auslegungsregel ist als solche d. h. als Ausregungsregel
für zweifelhafte Fälle gewiß richtig. Ueberhaupt beruht die Ent
scheidung der Vorinstanz auf statsächlichen aus dem Wortlaute
des Vertrages und den begleitenden Umständen geschöpften
Schlußfolgerungen auf die Willensmeinung der Parteien beim
Vertragsschluße, welche eine unrichtige Auffassung oder Handha
bung von Bechtsbegriffen oder Rechtsgrundsätzen insbesondere von
Auslegungsregeln in keiner Weise erkennen lassen, und sie ist
daher nach Art. 30 O. G. für die Entscheidung des Bundesge
richtes maßgebend.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochte
nen Urtheile des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 17. No
vember 1888 sein Bewenden.