- Urtheil vom 14. Januar 1888 in Sachen
Kinder Hiestand gegen Nordostbahn.
A. Durch Urtheil vom 5. November 1887 hat die Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Die Beklagte ist verpflichtet, den beiden Klägern bis zu
dem zurückgelegten sechszehnten Altersjahre eine jährliche Rente
von je 200 Fr. vom 11. August 1886 an zu bezahlen und
diese Leistung gehörig sicher zu stellen.
- Die Staatsgebühr wird für die erste Instanz auf 50 Fr.,
für die zweite Instanz ebenfalls auf 50 Fr. angesetzt.
- Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.
- Dieselbe hat die Kläger im Ganzen mit a Fr. zu ent
schädigen.
-
- s. w.
- Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte die Weiterzie
hung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung be
antragt ihr Anwalt: in erster Linie gänzliche Abweisung der
Klage, eventuell Reduktion der von der zweiten Instanz
sprochenen Entschädigung unter Kosten und Entschädigungsfolge;
in prozeßualer Beziehung werde eventuell Vervollständigung
des Beweisverfahrens verlangt. Die Beklagte behalte sich ferner
eventuell den Regreß auf den Litisdenunziaten Ryffel vor.
Der Anwalt der Kläger trägt auf Abweisung der gegnerischen
Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolge an.
Der Litisdenunziat der Beklagten ist, trotz geschehener gehö
riger Ladung, weder erschienen noch vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 11. August 1886 Vormittags 8½ Uhr wurde der
Vater der Kläger, der 36jährige Taglöhner Arnold Hiestand,
während er, einen Stoßkarren schiebend, den Bahnübergang bei
der Gerberei Ryffel in Richtersweil überschreiten wollte, von
der Lokomotive des Zuges Nr. 151 der Beklagten erfaßt und
so schwer verletzt, daß er nach einigen Stunden starb. Hiestand
war am genannten Tage im Auftrage eines Dritten, seines
Meisters Leuthold, bei der Gerberei Ryffel beschäftigt, soge
nannte Lohstöckli zu machen, und wollte, als der Unfall ihn
traf, jenseits der Bahnlinie ein Werkzeug holen. Josef Nardon,
Knecht des Gerbers Ryffel, den er um dasselbe gefragt hatte,
hatte ihm bemerkt, er müsse noch warten, da der Zug komme.
Hiestand erwiderte hierauf nichts, sondern begab sich nach dem
Bahnübergange. Als er auf demselben angelangt war, rief
Nardon ihm zu: Halt! Halt! worauf Hiestand sich nach dem
Rufer umdrehte und rückwärts ging, dabei aber vom Zuge er
faßt wurde. Die Barriere des Bahnüberganges war zur Zeit
des Unfalles nicht geschlossen, wie dieselbe überhaupt (nach der
Feststellung des Vorderrichters) seit ungefähr einem Jahre nie
mals geschlossen worden ist; früher (während circa 10 Jahren)
war sie von einem Bahnwärter der Nordostbahn bedient worden.
Es wurde indeß diesem von seinen Vorgesetzten untersagt, dies
weiter zu thun, da der fragliche Bahnübergang kein öffentlicher
sondern ein bloßer Privatübergang sei und die Handhabung der
Barriere dem Privatberechtigten, dem Litisdenunziaten Ryffel
obliege. Der Bahnwärter zeigte dies dem letztern (mündlich) an,
indem er bemerkte, er werde die Barriere schließen und ferner
nicht mehr bedienen; Ryffel erwiderte aber, er werde die
Barriere sofort wieder öffnen; die Besorgung derselben sei ihm
nicht überbunden worden und er werde dieselbe daher nicht
übernehmen; überdem erwarte er eine schriftliche Anzeige der
Nordostbahn. Eine solche erfolgte nicht und es stand, wie be
merkt, seither, bis zum Unfalle, die Barriere stets offen. Bei
der Stelle, wo der Unfall sich ereignete, befinden sich zu beiden
Seiten der Bahn Gebäude des Litisdenunziaten Ryffel, zu
deren Verbindung der Bahnübergang dient. In dem seiner Zeit
zwischen Ryffel und der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrage
über das dem erstern gehörige zur Bahnanlage erforderliche
Land verpflichtete sich die Beklagte, die fragliche Bahnüberfahrt
zu erstellen und dem Verkäufer zu Bewerbung seiner Gebäude
sammt Umgelände das Fuß und Fahrwegrecht über dieselbe
zu gestatten. In der Eigenthumszufertigung an die Beklagte
in der Gemarkung Richtersweil vom 18. November 1880 ist
dieses Fuß und Fahrwegrecht vorgemerkt und überdem erwähnt,
daß über diese Ueberfahrt (bei Kilom. 27 081) auch dem Rudolf
Hofmann, Grundbesitzer am Horn Fuß und Fahrwegrecht zu
stehe zum Zwecke der Ausübung des ihm laut Protokoll zu
stehenden Fahrweg und Ein und Ausladungsrechtes über das
resp. bei dem Eigenthum des Herrn August Ryffel. Von dem
Bahnübergange aus ist die Linie nach beiden Richtungen auf
eine Entfernung von eirca 300 Meter zu überblicken; es ist
ferner festgestellt, daß der Zug, durch welchen Hiestand über
fahren wurde, vorher das Stationssignal gegeben hatte, wogegen
auch festgestellt ist, daß das Geräusch eines fahrenden Zuges
durch den Lärm der in Betrieb stehenden Gerberei übertönt
wird. Der Vorderrichter hat endlich, gestützt auf von den Klä
gern in der Appellationsinstanz produzirte ärztliche Zeugnisse,
festgestellt, daß der Getödtete Hiestand auf dem rechten Auge
blind und auf dem linken schwachsichtig, überdem unbeholfen und
beschränkten Geistes war.
2. Der auf Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes gestützten
Entschädigungsklage der Hinterlassenen des Hiestand (seiner zwei
in den Jahren 1881 und 1882 geborenen Kinder) hat die Be
klagte in grundsätzlicher Richtung folgende Einwendungen ent
gegengestellt: sie sei zur Sache passiv nicht legitimirt, die Klage
müßte vielmehr gegen den Litisdenunziaten Ryffel gerichtet
werden, welchem nach Art. 3 des Bahnpolizeigesetzes das Oeffnen
und Schließen der Barrieren des Bahnüberganges als eines
Krivatüberganges unter eigener Verantwortlichkeit obgelegen
habe; ferner sei der Unfall durch eigenes Verschulden des Ge
tödteten und durch Verschulden des Litisdenunziaten Ryffel
herbeigeführt worden. Die Beklagte hat des Weitern im heuti
gen Vortrage eventuell weitern Beweis dafür anerboten, daß
der in Rede stehende Bahnübergang ein Privatübergang sei
und sich dagegen beschwert, daß die Appellationsinstanz auf
Behauptungen und Beweise der Kläger über die körperlichen
und geistigen Fähigkeiten des Hiestand Rücksicht genommen
habe, welche erst in der Appellationsinstanz vorgebracht worden
seien, was nach zürcherischem Prozeßrechte unzuläßig sei; even
tuell hat sie in dieser Beziehung Gegenbeweis anerboten.
3. Die eventuellen Aktenvervollständigungsbegehren der Be
klagten sind unzuläßig. Dafür, daß der Bahnübergang ein
Privatübergang sei, hat die Beklagte vor den kantonalen In
stanzen keine Beweise anerboten, welche nicht erhoben worden
wären und es ist somit ihr daheriger Beweisantrag schon aus
diesem Grunde unstatthaft. (Vergl. übrigens unten Erw. 5.)
Ob sodann die kantonale Appellationsinstanz nach kantonalem
Prozeßrechte berechtigt war, auf die erst in zweiter Instanz von
den Klägern produzirten ärztlichen Zeugnisse Rücksicht zu neh
men, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Gegenbeweise
hatte die Beklagte in dieser Richtung in der Appellationsinstanz
nicht anerboten.
4. Die von den Klägern angestellte Entschädigungsklage aus
dem Eisenbahnhaftpflichtgesetze mußte selbstverständlich gegen
die Beklagte, als die konzessionirte Eisenbahnunternehmung, bei
deren Betrieb der Unfall sich ereignet hat, gerichtet werden.
Die Behauptung der Beklagten, daß Art. 3 Absatz 2 des Bun
desgesetzes betreffend Handhabung der Bahnpolizei vom 18. Fe
bruar 1878 für Unfälle, welche auf Privatübergängen sich er
eignen, dem Grundsatze des Art. 2 des eidgenössischen Eisen
bahnhaftpflichtgesetzes derogire, ist unrichtig. Die Bestimmung
des Art. 3 Absatz 2 cit., wonach die Barrieren an Privat
übergängen in der Regel geschlossen sind und von den Berech
B. Civilrechtspflege.
tigten zur Benützung des Ueberganges unter eigener Verant
wortlichkeit geöffnet und wieder geschlossen werden, enthält
lediglich eine mit dem Grundsatz des Art. 2 des Haftpflichtge
setzes durchaus vereinbare Polizeivorschrift. Es kann sich, sofern
durch das Offenstehen der Barriere eines Privatüberganges ein
Unfall verursacht wird, nur fragen, ob nicht einer der Haftbe
freiungsgründe des Art. 2 des Haftpflichtgesetzes zutreffe, speziell
ob nicht der Unfall durch Versehen oder Vergehen Dritter bei
der Transportanstalt nicht angestellter Personen ohne eigenes
Nitverschulden der Anstalt verursacht worden sei.
5. Wird demnach zunächst geprüft, ob in concreto der letzt
erwähnte Haftbefreiungsgrund gegeben sei, so ist zu bemerken:
Es ist anzuerkennen, daß der Unfall mit dem Offenstehen der
Barrieren in kausalem Zusammenhange steht; denn es ist von
der Vorinstanz ausdrücklich festgestellt worden, daß, wenn die
Barriere geschlossen gewesen wäre, der Unfall sich nicht ereignet
hätte, und es ist dies auch von den Parteien gar nicht be
stritten worden. War nun der Bahnübergang ein öffentlicher,
von der Bahnverwaltung zu bedienender, so kann natürlich von
einer Befreiung der Beklagten wegen Verschuldens dritter Per
sonen nicht die Rede sein. Allein auch wenn derselbe, was da
hingestellt bleiben mag, als Privatübergang im Sinne des
Art. 3 Absatz 2 des Bahnpolizeigesetzes zu betrachten ist, so
liegt der gedachte Haftbefreiungsgrund nicht vor. Denn: Es
kann zwar nicht gebilligt werden, wenn der Vorderrichter an
nimmt, daß die an einem Privatübergange Berechtigten zu den
jenigen Personen gehören, welcher sich die Bahngesellschaft (im
Sinne des Art. 3 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes) zum Betrieb
des Transportgeschäftes bedient und für welche sie daher ohne
weiters einstehen muß. Denn solche Dienstbarkeitsberechtigte be
sorgen ja nicht kraft Vertrages für die Bahngesellschaft einen
Theil der an sich dieser obliegenden Geschäfte, sondern sie üben
lediglich ihr eigenes Recht aus, wobei sie einfach an die vom
Gesetze (Art. 3 Absatz 2 des Bahnpolizeigesetzes) aufgestellten,
die Modalitäten ihrer Rechtsausübung regelnden, Vorschriften
gebunden sind. Sie find also allerdings als Dritte, bei der
Bahnverwaltung nicht angestellte Personen zu betrachten. Allein
- Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. N° 13. 79
die Einwirkung von Versehen oder Vergehen solcher Personen
auf Betriebsunfälle befreit die Bahngesellschaft nur dann, wenn
diese Versehen oder Vergehen den Unfall nachgewiesenermaßen
obne eigenes Mitverschulden der Transportanstalt herbeigeführt
haben. In concreto nun aber liegt, hierin ist dem Vorder
richter völlig beizutreten, mag es sich mit dem Verschulden
des Litisdenunziaten Ryffel wie immer verhalten, ein Mitver
schulden der Bahngesellschaft jedenfalls vor. Nach Art. 32 Ab
satz 1 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der
Eisenbahnen liegt den Bahngesellschaften in erster Linie die
Handhabung der Bahnpolizei ob; sie sind daher verpflichtet,
bahnpolizeilichen Uebertretungen, welche die Sicherheit des Be
triebes oder Dritter gefährden, durch Anzeige der Fehlbaren
bei der zuständigen Stelle u. s. w. entgegenzuwirken. Den An
gestellten der Beklagten war nun bekannt, daß die Barrieren
des Bahnüberganges bei der Ryffelschen Gerberei nicht nur
etwa ein oder das andere Mal nach gemachtem Gebrauche nicht
geschlossen, sondern daß dieselbe seit langer Zeit in völlig bahn
polizeiwidriger, sicherheitsgefährdender Weise gar nicht mehr be
dient, sondern beständig offen gelassen wurde. Nichtsdestoweniger
haben sie nicht das Mindeste gethan, um diesem gesetzwidrigen
Zustande ein Ende zu machen, sondern haben denselben einfach
bestehen lassen. Darin liegt ohne Zweifel eine eigene Fahr
läßigkeit der Transportanstalt, welche die Berufung auf den
Haftbefreiungsgrund des Verschuldens von Drittpersonen von
vornherein ausschließt.
- Was die Einrede des eigenen Verschuldens des Getödte
ten anbelangt, so ist dieselbe von der ersten Instanz gutge
heißen, vom Appellationsrichter dagegen verworfen worden. Es
ist der Entscheidung der Appellationsinstanz und zwar wesentlich
aus den von ihr angeführten Gründen beizutreten. Der Ge
tödtete war, nach der Feststellung des Vorderrichters, nicht stän
dig bei der Gerberei Ryffel beschäftigt; es ist in Folge dessen
nicht festgestellt, daß derselbe mit dem Umstande, daß der Bahn
übergang nicht bedient wurde, thatsächlich bekannt war, und es
liegen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, daß er
damit hätte bekannt sein sollen. Es ist im Fernern, nach der
thatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, nicht erwiesen und
nicht anzunehmen, daß er die Warnung des Knechtes Nardon
verstanden oder den heranfahrenden Eisenbahnzug gesehen oder
gehört hat. Daß er das Geräusch des Zuges und das von
diesem gegebene Stationssignal nicht hörte, erklärt sich aus dem
Lärm der in Betrieb befindlichen Gerberei, und daß er den
Zug nicht heranfahren sah, aus der Schwäche seines Gesichtes,
zumal da der Richtung des heranfahrenden Zuges sein rechtes,
gänzlich blindes Auge zugekehrt war. Eine Fahrläßigkeit des
Hiestand könnte angesichts dieser Thatsachen nur darin gefunden
werden, daß er vor dem Betreten des Bahnüberganges nicht
stehen blieb und mit besonderer Vorsicht und Achtsamkeit nach
allen Richtungen sich umsah, ob nicht ein Zug herannahe. Allein
eine solche besondere Vorsicht konnte ihm nicht zugemuthet wer
den; wäre die Barriere vorschriftsgemäß geschlossen gewesen,
so hätte hierin eine Aufforderung zur Vorsicht allerdings gelegen;
da die Barriere geöffnet war, so durfte Hiestand wohl glauben,
daß der Uebergang gefahrlos zu begehen sei und er zu be
sonderm Umsehen keine Veranlassung habe.
7. Was das Quantitativ der Entschädigung anbelangt, so
ist die Entscheidung des Vorderrichters einfach zu bestätigen.
Das Einkommen des Verunglückten betrug nach der Feststellung
der Vorinstanz ungefähr 900 Fr. jährlich. Die Annahme des
Vorderrichters, daß er hievon eirca 400 Fr. auf die Erziehung
seiner beiden Kinder werde verwendet haben, ist nicht rechts
irrthümlich, sondern entspricht den Verhältnissen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird abgewiesen und es
hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile
der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich
vom 5. November 1887 sein Bewenden.