- Urtheil vom 21. Dezember 1888 in Sachen
Gotthardbahn gegen Luzern.
A. In dem vom Stande Luzern am 9. Juni 1869 ertheil
ten Konzessionsakt über Erstellung einer Eisenbahn von Luzern
bis an die Grenze des Kantons Schwyz als Bestandtheil einer
Gotthardbahn finden sich folgende Bestimmungen:
Art. 8: Die Eisenbahngesellschaft ist von der Entrichtung
aller und jeder Kantonal und Gemeindesteuer befreit.
Diese Bestimmung findet jedoch auf Gebäulichkeiten und
Liegenschaften, welche sich, ohne eine unmittelbare und noth
wendige Beziehung zu der Eisenbahn zu haben, in dem Eigen
thum der Gesellschaft befinden möchten, keine Anwendung.
Art. 36: Außer dem in dem Art. 35 vorgesehenen Falle
(Rückkauf) sind im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlicher
Natur, welche sich auf die Auslegung dieser Konzessionsur
kunde beziehen, schiedsgerichtlich auszutragen.
Art. 37: Für die Entscheidung der gemäß der Bestimmung
dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszu
tragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zu
sammengesetzt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und
von den letztern ein Obmann bezeichnet wird u. s. w."
B. Die Gotthardbahngesellschaft besitzt in der Stadtgemeinde
Luzern die Liegenschaft Bellevue an der Hofgasse, welche bis
jetzt als Verwaltungsgebäude benutzt wurde. Während die Ge
sellschaft in den Jahren 1873 und 1875 für diese Liegenschaft
die Steuern bezahlt hatte, reklamirte sie dagegen gegen eine
Steuerveranlagung für 1876 unter Berufung auf Art. 8 der
Konzession vom 9. Juni 1869 beim Stadtrathe von Luzern,
welcher wirklich die Besteuerung fallen ließ, die für 1876
bereits bezahlte Steuer zurückerstatte und auch in den folgenden
Jahren die Gotthardbahngesellschaft nicht zur Besteuerung
heranzog.
C. Im Jahre 1886 kaufte die Gotthardbahngesellschaft von
der Stadtgemeinde Luzern und einigen Privaten den freien
Platz vor dem Stadthofe, um dort ein neues Verwaltungsge
bäude zu errichten. Im Mai 1887 ging ihr für den von
Privaten gekauften Theil des Bauplatzes eine Steuernote von
30 Fr. 40 Cts. zu. Die Gotthardbahngesellschaft beschwerte
sich wiederum unter Berufung auf Art. 8 der Konzession beim
Stadtrathe von Luzern, indem sie indeß immerhin anerkannte,
daß sie mit dem Bezuge des Neubaues sowohl für das Ge
bäude Bellevue, das dann seinem bisherigen Zwecke entfremdet
werde, als für diejenigen Parterre Räumlichkeiten des neuen
Verwaltungsgebäudes, welche als Magazine an Drittpersonen
vermiethei werden und somit nicht ihren Verwaltungszwecken
dienen, steuerpflichtig werde. Der Stadtrath von Luzern beschloß
am 6. Juni 1887, die Steuernote an die Gotthardbahn einst
weilen zurückzuziehen bis zu späterer Regulirung der Sache.
Am 28. Dezember 1887 beschloß nun aber der Regierungsrath
des Kantons Luzern auf einen Bericht seines Gemeindedeparte
mentes: 1. Die Verwaltung der Gotthardbahn sei gehalten,
die Gemeinde und Staatssteuer ab dem Kataster ihres in der
Stadtgemeinde Luzern liegenden Grundbesitzes zu bezahlen.
2. Dieselbe habe die nicht bezahlten Steuern seit 1876 inklusive
nachzubezahlen. Mit Eingabe vom 5. Januar 1888 remon
strirte die Gotthardbahngesellschaft unter Berufung auf Art. 8
der Konzession gegen diese Schlußnahme beim Regierungsrathe
des Kantons Luzern und stellte eventuell, für den Fall, daß
ihrer Remonstration keine Folge sollte gegeben werden, gestützt
auf Art. 36 und 37 der Konzession das Gesuch, der Regie
rungsrath möchte die zwei Mitglieder bezeichnen, deren Wahl
in das zum Entscheid dieses Steueranstandes eventuell zu be
zeichnende Schiedsgericht ihm zustehe. Der Regierungsrath hielt
indeß durch Beschluß vom 8. März 1888 seine Schlußnahme
vom 28. Dezember 1887 aufrecht und trat auf das Begehren
der Gotthardbahngesellschaft um Bezeichnung von zwei Mit
gliedern des niederzusetzenden Schiedsgerichtes nicht ein. Bereits
am 17. Februar 1887 ging der Gotthardbahngesellschaft auch
für das neue Verwaltungsgebäude die Steuerschatzung seitens
des Stadtrathes von Luzern zu. Die Gotthardbahngesellschaft
protestirte auch gegen diese Besteuerung; dieselbe wurde indeß
vom Regierungsrathe des Kantons Luzern durch Entscheidung
vom 28. März 1888 aufrechterhalten.
D. Mit Schriftsatz vom 27. März 1888 stellte daher die
Gotthardbahngesellschaft beim Bundesgerichte den Antrag: es
möchte den Regierungsrath des Kantons Luzern verhalten, nach
Art. 36 und 37 der Konzession über Erstellung einer Eisenbahn
von Luzern an die Grenze des Kantons Schwyz als Bestand
theil einer Gotthardbahn vom 9. Juni 1869 bei der Bestellung
eines Schiedsgerichtes, das über die Streitigkeiten betreffend
Steuerpflicht nach Art. 8 der genannten Konzession zu ent
scheiden hat, mitzuwirken, eventuell es möchte das Gericht selber
die Schiedsrichter an Stelle des Regierungsrathes ernennen
(vergleiche Windscheid, Pandekten II, 416, Note 17), unter
Kostenfolge. In der Begründung bemerkt sie: Es sei zwischen
der Regierung von Luzern und der Gotthardbahngesellschaft
streitig: 1. Ob die Gesellschaft angehalten werden könne, von
der Liegenschaft Bellevue für die Jahre 1876 und weiter Steuern
zu bezahlen, so lange diese Liegenschaft als Verwaltungsgebäude
der Eisenbahngesellschaft verwendet werde. 2. Ob die Gesell
schaft angehalten werden könne, für das neue Verwaltungsge
bäude, das zur Zeit im Bau begriffen sei, jetzt und nach Bezug
desselben Steuern zu entrichten.
Die Gesellschaft halte dafür,
daß diese Streitpunkte gemäß Art. 36 und 37 der Konzession
von dem dort vorgesehenen Schiedsgerichte zu beurtheilen seien
und die Regierung des Kantons Luzern verpflichtet sei, zu
dessen Einsetzung Hand zu bieten. Das Bundesgericht sei zu
Beurtheilung ihrer sachbezüglichen Klage kompetent, da dieselbe
sich gegen einen Kanton richte, der Streitwerth 3000 Fr. über
steige und die Klage eivilrechtlicher Natur sei. Wie das Bun
desgericht schon häufig entschieden habe, begründe die konzessions
mäßige, einer Eisenbahngesellschaft verliehene, Steuerbefreiung
ein privates Vermögensrecht des Konzessionärs; Streitigkeiten
über Bestand und Umfang eines solchen Privilegs seien also
privatrechtlicher Natur. Die Regierung des Kantons Luzern
bestreite dies allerdings, aber offenbar ohne Grund. Des fernern
wende dieselbe ein, die Gotthardbahngesellschaft sei der kon
zessionsmäßigen Verpflichtung zum Baue der Linie Luzern
Immensee nicht nachgekommen und es sei daher die Konzession
noch nicht in Wirksamkeit getreten, so daß die Gesellschaft das
dort verliehene Steuerprivileg ebenso wie die konzessionsmäßige
Schiedsklausel noch gar nicht anrufen könne. Diese Einwendung
gehe indeß vollständig fehl. Wenn auch die Linie Luzern
Immensee noch nicht gebaut sei, so bestehe die Konzession doch
zu Recht und in voller Wirksamkeit. Weder der Große Rath des
Kantons Luzern noch die Bundesversammlung (welche seit
Erlaß des neuen Eisenbahngesetzes einzig kompetent wäre) haben
dieselbe zurückgezogen. Die Gotthardbahn habe auch stets aner
kannt, daß sie die konzessionsmäßigen (nicht etwa durch das neue
Bundesgesetz modifizirten) Verpflichtungen, abgesehen vom Bau
termine zu erfüllen habe, so die Verpflichtungen, wie sie in
Art. 4-7, 18, 20-31 der Konzession aufgestellt seien. Umge
kehrt müsse sie freilich verlangen, daß auch diejenigen Artikel
gelten, in welchen ihr Vergünstigungen eingeräumt seien, um
so mehr, als gewisse Vergünstigungen sich nicht blos auf die
Strecke Luzern Immensee, sondern auf die ganze Gotthardbahn
beziehen. Hiebei sei schon der Titel der Konzession, und nament
lich der Wortlaut des Art. 1, Abs. 1 von Bedeutung, und es
gelte dies insbesondere für die ganz allgemein gehaltenen
Artikel 8, 36 und 37. Die Interpretation des Regierungsrathes
des Kantons Luzern qualifizire sich als eine einseitige Ver
letzung der klägerischen Rechte. Die Gotthardbahn sei übrigens
mit dem Baue der Linie Immensee Luzern auch gar nicht im
Verzug, da staatsvertraglich der Bundesrath über den Zeitpunkt
der Inangriffnahme derselben zu entscheiden habe und derselbe
den Bau dieser Linie noch nicht angeordnet habe.
E. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage beantragt der
Regierungsrath des Kantons Luzern:
- Die Klagspartei sei mit allen Begehren abzuweisen.
II. Eventuell es sei die Frage, ob von denjenigen Theilen
des neuen Verwaltungsgebäudes, welche nicht zu Verwaltungs
zwecken der Gotthardbahn bestimmt sind, für die bisherige Zeit
die öffentlichen Steuern bezogen werden dürfen, dem Schieds
gerichte nicht zu unterstellen.
III. Alle Kosten der Klagspartei.
Derselbe führt im Wesentlichen aus: Die Kompetenz des
denn die gegenwärtige
Bundesgerichtes werde nicht bestritten
gerichtete Klage sei aller
auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes
dings privatrechtlicher Natur und es seien die übrigen Voraus
setzungen des Art. 27 Ziffer 4 O. G. gegeben. Dagegen werde
bestritten, daß diejenige Klage, welche die Gotthardbahngesell
schaft dem Schiedsgerichte unterstellen wolle, privatrechtlicher
Natur sei und daß die Gotthardbahn berechtigt sei, die Ein
setzung eines Schiedsgerichtes zu verlangen. In ersterer Richtung
habe das Bundesgericht schon wiederholt entschieden, daß Strei
tigkeiten über Inhalt und Auslegung eines Steuerprivilegs
privatrechtlicher, Streitigkeiten über die regelmäßige Anwendung
des kantonalen Steuerrechtes dagegen öffentlich-rechtlicher Natur
seien. Insoweit daher die Gotthardbahngesellschaft die Steuer
befreiung der Liegenschaft Bellevue und der zu Verwaltungs
zwecken dienenden Theile des neuen Verwaltungsgebäudes gestützt
auf Art. 8 der Konzession prätendire, möge allerdings ein privat
rechtlicher Anspruch vorliegen. Soweit dieselbe dagegen bean
spruche, daß sie von den an sich steuerpflichtigen Theilen des neuen
Verwaltungsgebäudes (Magazinen und Wohnungen) nicht schon
während der Bauzeit, sondern erst von dem Bezuge des Gebäudes
an die Steuer zu bezahlen habe, handle es sich nicht mehr um
Anwendung des Steuerprivilegs, sondern um einen gewöhn
lichen, nach Maßgabe der kantonalen Steuergesetzgebung von
den Administrativbehörden zu entscheidenden, Steuerstreit. Inso
weit sei jedenfalls die schiedsgerichtliche Entscheidung ausge
schlossen. Allein die Regierung von Luzern gehe weiter und
behaupte, daß der Gotthardbahn zur Zeit ein Steuerprivileg
überhaupt nicht zustehe. Das Steuerprivileg und die Schieds
gerichtsklaufel seien in der im Jahre 1869 für das luzernische
Stück des Gotthardbahnnetzes ertheilten Konzession enthalten
diese Konzession bestehe freilich noch zu Recht; allein sie fei
nicht in Wirksamkeit getreten, da die Gotthardbahngesellschaft
von derselben keinen Gebrauch gemacht habe. Da die konzedirte
Linie noch nicht gebaut und der Bau auch nicht in Angriff
genommen, selbst bundesräthlich noch nicht genehmigt sei, so
könne die Inhaberin der Konzession nicht dritten gegenüber
Rechte in Anspruch nehmen, welche den Bahnbau zur Voraus
setzung haben. Dies um so weniger, als nach der heutigen Sach
lage nicht unmöglich sei, daß das Theilstück Luzern Küßnacht
überhaupt nicht gebaut werde. Aus diesen Gründen werde auf
Abweisung der Klage angetragen. Dagegen sei im gegenwärtigen
Verfahren nicht zu untersuchen, ob die streitigen Steuerobjekte
im Sinne der Konzession in unmittelbarer und nothwendiger
Beziehung zu der Eisenbahn stehen. Darüber wäre von dem in
der Sache kompetenten Richter zu entscheiden.
F. Aus der Replik der Klägerin ist hervorzuheben, daß die
selbe rücksichtlich des eventuellen Begehrens des Beklagten
bemerkt: Die stadträthliche Steuertaxation für das neue Ver
waltungsgebäude, gegen welche sie an den Regierungsrath
rekurrirt und welche schließlich auch zu der gegenwärtigen Civil
klage Veranlassung gegeben habe, beziehe sich auf das Gebäude
in seiner Totalität. Eine nachträgliche Trennung im Civilpro
zesse sei unzulässig und lehne sie das Eintreten auf eine solche
ab. Uebrigens wäre dieselbe im vorliegenden Rechtsstreite be
deutungslos. Im Uebrigen hält die Klägerin in erweiterter
Ausführung die in der Klage geltend gemachten Gesichtspunkte
G. Duplikando bemerkt der Regierungsrath des Kantons
Luzern, indem er im Uebrigen an seinen bezüglichen Anträgen
festhält: Die Weigerung der Gotthardbahn, auf die von der
Regierung angedeutete Unterscheidung zwischen steuerfreien und
steuerpflichtigen Bestandtheilen des Verwaltungsgebäudes einzu
treten, könne ihr nicht helfen. Das Bundesgericht müsse diese
Unterscheidung zulassen, weil sie mit der Kompetenzfrage zu
sammenhänge.
H. Auf die mündlichen Vorträge haben beide Parteien ver
zichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Beurtheilung der
Frage, ob die Gotthardbahngesellschaft berechtigt sei, von der
beklagten Regierung des Kantons Luzern die Mitwirkung
Bildung eines Schiedsgerichtes zu verlangen, ist nicht bestritten.
Dagegen bestreitet die Beklagte, daß die Streitsache, welche die
Gotthardbahngesellschaft einem Schiedsgerichte zu unterstellen
gedenkt, privatrechtlicher Natur sei und daß der Gotthardbahn
gesellschaft das Recht zustehe, die Einsetzung eines Schiedsge
richtes zu verlangen, mit andern Worten, die beklagte Regierung
bestreitet, daß die Schiedsgerichtsklausel des Art. 36 der Kon
zession vom 9. Juni 1869 zutreffe.
- Wie sich nun aus dem prinzipalen Rechtsbegehren der
Gotthardbahngesellschaft in Verbindung mit dessen Begründung
ergiebt, beabsichtigt die Gotthardbahngesellschaft, durch das
Schiedsgericht Bestand und Tragweite des ihr durch Art. 8
der Konzession vom 9. Juni 1869 verliehenen Steuerprivilegs
feststellen zu lassen, speziell mit Bezug auf die Steuerpflicht für
das (alte und neue) Verwaltungsgebäude. Dieser Anspruch ist
privatrechtlicher Natur, wie das Bundesgericht in ähnlichen
Fällen schon wiederholt, insbesondere durch Urtheil vom 23. Ok
tober 1886 in der ganz analogen Sache der Emmenthalbahn
gesellschaft gegen den Kanton Bern, ausgesprochen hat, und es
ist daher die Gotthardbahngesellschaft berechtigt, denselben der
Beurtheilung des konzessionsmäßigen Schiedsgerichtes zu unter
breiten. Wenn die Regierung des Kantons Luzern hiegegen
einwendet, das Steuerprivileg des Art. 8 der Konzession vom
9. Juni 1869 stehe der Gotthardbahngesellschaft gegenwärtig
noch gar nicht zu, da sie von der gedachten, für den Bau der
Linie Luzern Immensee, resp. Schwyzergrenze ertheilten Kon
zession noch keinen Gebrauch gemacht habe, so ist darauf zu
erwidern: Es ist nicht bestritten, daß die gedachte Konzession
zu Recht besteht; die Gotthardbahngesellschaft behauptet nun,
daß das ihr durch dieselbe ertheilte Steuerprivileg nicht durch
den Bau der Linie Luzern Immensee bedingt sei, sondern ihr,
solange die Konzession überhaupt zu Recht bestehe, schlechthin
und unbedingt zustehe. Ob diese Behauptung richtig ist, hängt
von der Auslegung der Konzession vom 9. Juni 1869 ab; ein
Streit darüber erscheint als eine Streitigkeit privatrechtlicher
Natur über die Auslegung der Konzessionsurkunde im Sinne
des Art. 36 der Konzession und ist daher von dem für Ent
scheidung solcher Streitigkeiten vorgesehenen, in der Sache selbst
kompetenten Schiedsgerichte, nicht aber im gegenwärtigen Ver
fahren vom Bundesgerichte, zu entscheiden. Letzteres hat nur zu
untersuchen, ob einer der konzessionsmäßig an ein Schiedsgericht
gewiesenen Streitfälle vorliege, nicht aber ob der Anspruch,
welchen die Gotthardbahngesellschaft dem Schiedsgerichte unter
breiten will, sachlich, überhaupt oder zur Zeit, begründet oder
unbegründet sei.
3. Speziell wendet die Regierung des Kantons Luzern noch
ein, es sei jedenfalls die Frage, ob die Gotthardbahngesellschaft
für die nicht zu Verwaltungszwecken bestimmten und daher nach
dem eigenen Zugeständnisse der Gotthardbahn an sich von der
Steuerpflicht nicht befreiten Theile des Verwaltungsgebäudes
erst von der Zeit der Benutzung an oder schon während der
Bauzeit steuerpflichtig sei, nicht privatrechtlicher Natur und
daher dem Schiedsgerichte nicht zu unterbreiten. In dieser
Beziehung ist nun richtig, daß die Frage, ob in der fraglichen
Richtung ein Steueranspruch nach der Steuergesetzgebung des
Kantons Luzern bestehe, nicht privatrechtlicher Natur ist und
daher von dem konzessionsmäßigen Schiedsgerichte ohne Ueber
schreitung seiner Kompetenzen nicht entschieden werden kann.
Allein es kann dies doch zu einer Gutheißung des eventuellen
Rechtsbegehrens der Regierung des Kantons Luzern nicht führen.
Ueber Bestand und Tragweite der Steuerbefreiung aus Art. 8
der Konzession hat in allen Richtungen das konzessionsmäßige
Schiedsgericht zu entscheiden. Sofern daher, was nicht ersichtlich
ist, die Gotthardbahngesellschaft eine Steuerbefreiung des ge
sammten Verwaltungsgebäudes während der Bauzeit aus Art. 8
der Konzession sollte herleiten wollen, so hätte hierüber das
konzessionsmäßige Schiedsgericht zu urtheilen, während dasselbe
dagegen allerdings, wie bemerkt, über die Steuerpflicht nach
dem allgemeinen Steuerrechte des Kantons nicht zu entscheiden
hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Klägerin wird, unter Abweisung der Begehren der be
klagten Regierung des Kantons Luzern, ihr Hauptrechtsbegehren
zugesprochen.