- Urtheil vom 7. Dezember 1888
in Sachen Fierz gegen Rohner.
A. Durch Entscheidung vom 4./5. Juli 1888 hat das
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt.
I. Die Gegenrechtsfrage des Beklagten ist aufrecht gestellt,
sofern der Beklagte den ihm überbundenen und vorstehenden
Erfüllungseid leistet.
II. Die Gerichtsgebühr von a Fr., der Kanzlei 16 Fr. a Cts.,
dem Weibel 2 Fr., hat der Kläger zu bezahlen und den Be
klagten außerrechtlich mit 600 Fr. zu entschädigen.
Nachdem sodann der Beklagte den ihm auferlegten Erfül
lungseid geleistet, erkannte das Kantonsgericht am 3. Septem
ber 1888:
- Die beklagtische Rechtsfrage ist aufrecht gestellt.
II. Die heutige Gerichtsgebühr von 20 Fr., der Kanzlei
6 Fr. 70 Cts., dem Weibel 1 Fr., hat der Kläger zu bezahlen.
Derselbe hat dem Beklagten an außerrechtlichen Kosten den
Betrag von 600 Fr. zu bezahlen (laut Urtheil vom 4. Juli
laufenden Jahres).
B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger die Weiterzie
hung an das Bundesgericht. Sein Vertreter beantragt bei der
heutigen Verhandlung: Es sei gerichtlich zu erkennen, Beklag
ter habe dem Kläger auf Grund des bundesgerichtlichen Urtheils
vom 12. September 1884 und 16. April 1886 die gelieferten
437 Stück Cambric in natura zurückzugeben, eventuell deren
Fakturawerth mit 6668 Fr. 65 Cts. nebst 6% Verzugszins
vom 31. Dezember 1885 an zu bezahlen und es sei die
Widerklage abzuweisen, unter Kostenfolge. Dagegen beantragt
der Anwalt des Beklagten, es sei in Bestätigung des vorin
stanzlichen Urtheils und unter Abweisung des klägerischen Be
gehrens zu erkennen, Beklagter sei die vom Kläger verlangten
437 Stück Cambrie nur gegen Vergütung der auf dieselben
gemachten Verwendungen im Betrage von 17,593 Fr. 30 Cts.
sammt Verzugszins vom 1. Januar 1886 an zu extradiren
verpflichtet, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Thatsächlich ist folgendes zu bemerken: Jakob Rohner im
Rebstein hatte gegen Heinrich Fierz in Zürich auf Wandelung
und Schadenersatz (im Betrage von 20,944 Fr. 85 Cts. nebst
Zins à 6% seit 1. Dezember 1884) wegen nicht vertrags
und gesetzmäßiger Beschaffenheit von 430 (recte 435) Stück
ihm von Heinrich Fierz verkauften und gelieferten Cambric
scoured geklagt. Fierz bestritt die Klage und verlangte wider
klagend Bezahlung des Fakturapreises der Waare mit 6668 Fr.
65 Cts. nebst Zins à 6% seit dem 31. Dezember 1884. Das
Bundesgericht, welches in der Sache letztinstanzlich zu ent
scheiden hatte, hat durch Urtheil vom 12. September 1885
(siehe dasselbe, Entscheidungen Amtliche Sammlung XI, S. 365)
die Vorklage des Rohner und, nach Durchführung einer durch
dieses Erkenntniß angeordneten Aktenvervollständigung, durch
Endurtheil vom 16. April 1886 auch die Widerklage des Fierz
abgewiesen. In den Gründen dieser Entscheidungen ist ausge
führt, daß die Wandelungsklage des Rohner verjährt sei und
aus diesem Grunde abgewiesen werden müsse. Dagegen sei die
auf die vertrags und gesetzwidrige Beschaffenheit der Waare
gegründete Einrede desselben nicht verjährt und es stelle sich
dieselbe als begründet dar, so daß auch die Widerklage zu ver
werfen sei. Nach diesen Urtheilen ist zwischen den Parteien ein
neuer Rechtsstreit entstanden. Fierz verlangte nämlich von
Rohner die Herausgabe der Waare, beziehungsweise, sofern
dieselbe nicht mehr in natura (unverändert) vorhanden sei, die
Bezahlung des Fakturawerthes derselben sammt Zins; Rohner
dagegen behauptete, zu Herausgabe der Waare nur gegen
Bezahlung seiner Verwendungen auf dieselbe, welche er auf
17,593 Fr. 30 Cts. sammt Zins bezifferte, verpflichtet zu sein.
Zu bemerken ist dabei, daß der von Fierz gelieferte Cambrie
in 2610 Coupons im mittleren Werthe von 2 Fr. 42 Cts.
zerschnitten worden war, daß von diesen Coupons 176 unbe
stickt, 2434 bestickt sind und von den 2434 bestickten Coupons
1379 vom Beklagten verkauft wurden, wogegen 1055 noch vor
handen sind. Die vom Beklagten in Rechnung gebrachten
17,593 Fr. 30 Cts. stellen dessen Verwendungen auf die noch
bei ihm liegenden 1055 bestickten Coupons (für Sticklöhne,
Auslagen, Mühwalt und Provision) dar. Die von den kanto
nalen Gerichten erhobene Expertise bezeichnet die sachbezügliche
Aufstellung des Beklagten, gestützt auf dessen Geschäftsbücher,
als richtig und stellt fest, daß der Beklagte durch die Nicht
bleichbarkeit der Waare darüber hinaus noch einen großen
weitern Schaden erleide. Der Beklagte hat den ihm auferlegten
Erfüllungseid für die Richtigkeit seiner Buchführung und der
aufgestellten Rechnung geleistet.
2. In rechtlicher Beziehung ist der Auffassung der Vorin
stanz im Wesentlichen beizutreten. Es ist zwar richtig, daß durch
die bundesgerichtlichen Entscheidungen vom 12. September 1885
und 16. April 1886 die Wandelung des zwischen den Par
teien abgeschlossenen Kaufes in seinem ganzen Umfange ausge
sprochen wurde und daß in Folge dessen der Verkäufer an sich
berechtigt ist, von dem (auf der Wandelung beharrenden) Käufer
die Herausgabe der verkauften Waare zu verlangen. Zwar ist
in Folge der Wandelung des Kaufes nicht etwa das Eigenthum
an der verkauften Waare von selbst an den Verkäufer zurück
gefallen, so daß er die Eigenthumsklage erheben könnte; vielmehr
hätte es zu Rückübertragung des Eigenthums gemäß Art. 199 O. R.
der Rückübertragung des Besitzes bedurft; wohl aber ist der
Käufer, da durch die Wandelung des Kaufes der Rechtsgrund,
kraft dessen er die Kaufsache besitzt, hinfällig geworden ist,
persönlich (obligatorisch) zur Herausgabe verpflichtet (Art. 253
O. R.). Allein es ist nun nicht zu übersehen, daß, wenn auch
die Wandelungs und Schadenersatzklage des Käufers durch die
Entscheidung des Bundesgerichtes vom 12. September 1885
als verjährt abgewiesen worden ist, doch die Wandelungseinrede
desselben durch das Urtheil vom 16. April 1886 für begründet
erklärt wurde. Damit war gemäß Art. 253 O. R. grundsätzlich
ausgesprochen, daß er berechtigt sei, Ersatz des ihm durch
Lieferung fehlerhafter Waare unmittelbar verursachten Schadens
zu verlangen, zwar, wegen Verjährung der Klage, nicht mehr
klageweise, wohl aber einredeweise gegenüber den aus dem
Kaufgeschäfte hervorgehenden Forderungen des Verkäufers, zu
welchen eben auch der Anspruch au
Rückgabe der Waare ge
hört. Dies hat zur Folge, daß der
Käufer zur Rückgabe der
Waare nur gegen Erstattung seines genannten Schadens ver
pflichtet ist. Zu dem unmittelbar durch die fehlerhafte Lieferung
verursachten Schaden (im Gegensatze zu dem mittelbaren Schaden
durch entgangenen Gewinn u. s. w.) gehören nun aber gewiß
in allererster Linie die Aufwendungen, welche der Käufer auf
die Sache gemacht hat, welche er wegen Sachmängeln zurück
giebt (vergl. Art. 253 in Verbindung mit Art. 241 Ziffer 2
O. R.). Diese Aufwendungen aber sind vom Vorderrichter im
vorliegenden Falle im Anschlusse an das von ihm eingeholte
Expertengutachten und ohne Rechtsirrthum auf den Betrag
von 17,593 Fr. 30 Cts. festgestellt worden. Es ist daher der
Käufer zur Rückgabe der Waare nur gegen Erstattung dieser
Summe sammt Zinsen verpflichtet.
3. Ist aber somit das vorderrichterliche Urtheil grundsätzlich zu
bestätigen, so bedarf dasselbe dagegen einer Ergänzung. Es er
gibt sich aus den Akten, daß die Waare, wenigstens theilweise,
in natura nicht mehr zurückgegeben werden kann, da sie vom
Käufer bearbeitet und weiterverkauft wurde. Insoweit dies der
Fall ist, muß, da die Wandelung thatsächlich nicht ausgeführt
werden kann, der Käufer, statt der Rückgabe der Kaufsache in
natura, den Fakturawerth derselben bezahlen, wobei ihm dann
aber die Berechtigung zusteht, gegen die sachbezügliche Forde
rung des Verkäufers die ihm zugesprochene Schadenersatzan
sprache aufzurechnen.
Demnach hat das Bundesgericht
in Bestätigung des angefochtenen Urtheils
erkannt:
Der Beklagte ist verpflichtet, die vom Kläger verlangten 437
(recte 435) Stück Cambric demselben herauszugeben, indeß
nur gegen Erstattung der von ihm auf dieselben gemachten
Verwendungen im Betrage von 17,593 Fr. 30 Cts. sammt
Verzugszins vom 1. Januar 1886 an; soweit die Rückerstat
tung der Waare in natura nicht stattfinden kann, ist der Be
klagte verpflichtet, den Fakturawerth derselben zu ersetzen, wo
gegen er aber berechtigt ist, gegen die sachbezügliche Forderung
des Klägers die ihm zugesprochene Forderung von 17,593 Fr.
30 Cts. sammt Verzugszins vom 1. Januar 1886 an aufzu
rechnen.